FG Nürnberg IV 369/00

Juni 20, 2022

FG Nürnberg IV 369/00 Urteil vom 13.12.2001 – Freibetrag Betriebsvermögen § 13a I Nr. 2 + IV Nr. 1 ErbStG für Wohnungsgrundstücke die beim Erwerb in eine vermögensverwaltende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eingelegt wurden

Zusammenfassung von RA Krau:

In diesem Urteil vom FG Nürnberg IV 369/00 geht es um die Schenkungsteuer für Grundstücke, die in eine vermögensverwaltende Gesellschaft eingelegt wurden.

Das Gericht entschied gegen den Kläger und wies die Klage ab.

Der Freibetrag nach § 13a ErbStG wurde nicht gewährt, da die übertragenen Grundstücke nicht als Betriebsvermögen galten.

Die Klage wurde abgewiesen, und die Kosten des Verfahrens trug der Kläger.

Es wurde eine Rechtsmittelbelehrung gegeben, dass die Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt werden kann.

Inhaltsverzeichnis:

I. Einleitung

A. Hintergrund des Urteils

B. Beteiligte Parteien

II. Entscheidungstext

A. Urteil des Finanzgerichts Nürnberg

1. Klageabweisung

2. Kosten des Verfahrens

B. Rechtsmittelbelehrung

1. Revision beim Bundesfinanzhof

III. Tatbestand

A. Sachverhalt

1. Eigentumsverhältnisse der Grundstücke

2. Einbringungsvertrag

3. Gesellschaftsvertrag der GbR

4. Umwandlung in die Z. & Söhne GmbH & Co. KG

5. Schenkungsteuererklärung und Feststellungsbescheide

B. Standpunkte der Parteien

1. Kläger

2. Finanzamt

IV. Entscheidungsgründe

A. Freibetrag nach § 13a ErbStG

1. Voraussetzungen für den Freibetrag

2. Zuwendung von Betriebsvermögen

3. Einbringung der Grundstücke in die GbR

4. Feststellungen zu Betriebsgrundstücken

B. Klagebegründung und Urteilsbegründung

1. Prozessverlauf und Argumente des Klägers

2. Standpunkt und Argumente des Finanzamts

3. Begründung des Urteils

V. Schlussfolgerung

A. Zusammenfassung des Urteils

B. Rechtsmitteloptionen

Zum Entscheidungstext:

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

wegen Schenkungsteuer

hat der IV. Senat des Finanzgerichts unter Mitwirkung aufgrund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 13. Dezember 2001 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen.

Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen.

Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen.

In der Begründung muss dargelegt werden, dass die Rechtssache grundsätzlich Bedeutung hat oder dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.

Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen.

Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt.

Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs über die Zulassung der Revision ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen.

Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.

Postanschrift des Bundesfinanzhofs Postfach 86 02 40 81629 München

Hausanschrift des Bundesfinanzhofs Ismaninger Straße 109 81675 München

Telefax-Anschluss des Bundesfinanzhofs 089/9231-201

Abkürzungen: AO = Abgabenordnung

BewG = Bewertungsgesetz

BFH = Bundesfinanzhof BFH/NV = Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFHBStBl = Bundessteuerblatt EFG = Entscheidungen der FinanzgerichteEStG = Einkommensteuergesetz FGO = FinanzgerichtsordnungErbStG = Erbschaftsteuer ? und Schenkungsteuer HFR = Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung BGB = Bürgerliches Gesetzbuch DStR = Deutsches Steuerrecht

Tatbestand FG Nürnberg IV 369/00

Streitig ist, ob der Freibetrag für Betriebsvermögen nach § 13a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 ErbStG für Wohnungsgrundstücke gewährt werden kann, die beim Erwerb in eine vermögensverwaltende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eingelegt wurden.

M. Z., die Großmutter des Klägers, war Alleineigentümerin u. a. des von ihr bewohnten Grundstücks T. Str. 16 und des Mietwohngrundstücks A. 10 in C…

Das erstgenannte Grundstück war als Einfamilienhaus bewertet, letzteres als Mietwohngrundstück. Ertragsteuerlich erzielte sie aus dem letztgenannten Grundstück Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Lt. notariellem Einbringungsvertrag vom 28.12.1998 (unter Buchst. A) brachte sie den Grundbesitz ein und überließ diesen an ihren Sohn, den Kläger, dessen Bruder und die B… Verwaltungs GmbH (B. GmbH) zum Eigentum in Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Die Einbringung erfolgte schenkweise. M. Z. behielt sich lediglich auf ihre Lebenszeit das uneingeschränkte Nießbrauchsrecht ?an dem überlassenen und eingebrauchten Grundbesitz? vor.

Nach der notariellen Urkunde war für das Gesellschaftsverhältnis der der Urkunde beigefügte Gesellschaftsvertrag der GbR maßgebend.

Danach war Unternehmensgegenstand dieser Gesellschaft der Erwerb, die Vermietung, Verpachtung und Verwaltung von Grundbesitz und Kapitalvermögen.

Gesellschafter der GbR waren als persönlich haftende Gesellschafterin die B. GmbH, die weder eine Einlage zu leisten hatte noch am Liquidationserlös beteiligt war, und als nur mit dem Gesellschaftsvermögen haftende Gesellschafter der Vater des Klägers mit einer Beteiligung von 10 % sowie der Kläger und sein Bruder mit Beteiligungen von je 45 %.

Die Geschäftsführung und Vertretung oblag nach dem Vertrag allein der B. GmbH.

Deren Vertretungsmacht war allerdings dahin eingeschränkt, dass sie nur das Gesellschaftsvermögen, nicht die Gesellschafter persönlich verpflichten konnte und bei allen Vertretungshandlungen diese Haftungsbeschränkung zum Ausdruck zu bringen hatte.

Lt. Handelsregisteranmeldung vom 08.12.2000 wurde die GbR in die Z. & Söhne GmbH & Co. KG umgewandelt.

FG Nürnberg IV 369/00

In der mit der Schenkungsteuererklärung eingereichten Anlage mit Angaben zur Ermittlung des Grundstückwerts verneinte der Kläger für beide Erwerbsgrundstücke, dass diese im Besteuerungszeitpunkt zu mehr als der Hälfte ihres Werts einem Gewerbebetrieb der Schenkerin dienten. Mit bestandskräftig gewordenen Bescheiden vom 26.11.1999 stellte das Finanzamt 1 u. a. gegenüber dem Kläger den anteiligen Wert des Grundstücks T. Str. 16 auf 67.500 DM und für das Grundstück A. 10 auf 219.150 DM fest.

In beiden Bescheiden ist die nach dem Formular vorgesehene Feststellung, dass die Grundstücke beim Voreigentümer als Betriebsgrundstücke zu einem Gewerbebetrieb gehörten, nicht angesprochen.

Mit Bescheid vom 04.01.2000 setzte das Finanzamt die Schenkungsteuer für die Zuwendung der beiden Grundstücke gegenüber dem Kläger auf 20.526 DM fest.

Es ermittelte dabei nach Abzug des Freibetrags den steuerpflichtigen Erwerb mit 186.600 DM.

Wegen des vorbehaltenen Nießbrauchs stundete es von der festgesetzten Schenkungsteuer einen Teilbetrag von 5.951 DM zinslos (§ 25 ErbStG) und errechnete den Ablösebetrag für die zinslos gestundete Steuer mit 4.802 DM. Unter Berücksichtigung des Ablösebetrags forderte es den Gesamtbetrag von 19.377 DM zur Zahlung an.

Der ohne Begründung gegen den Bescheid eingelegten Einspruch blieb erfolglos.

Der Prozessbevollmächtigte hat für den Kläger Klage erhoben.

Er beantragt, den Schenkungsteuerbescheid vom 04.01.2000 und die Einspruchsentscheidung vom 29.05.2000 aufzuheben.

Zur Begründung bringt er im wesentlichen vor:

Das Finanzamt habe zu Urecht den Freibetrag nach § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG nicht angesetzt. Gegenstand des Einbringungsvertrags vom 28.12.1998 sei Betriebsvermögen i. S. v. § 13a ErbStG gewesen, soweit es um die Grundstücke T. Straße 16 und A. 10 gehe.

Die Zugehörigkeit der Grundstücke zu einem Betriebsvermögen ergebe sich daraus, dass es im Einbringungsvertrag unter Buchst. A ausdrücklich heiße, dass die Übergeberin die Grundstücke einbringe und überlasse.

Die Einbringung sei in die GbR bestehend aus M. Z. als Übergeberin sowie ihrem Sohn, dem Kläger, dessen Bruder und der B. GmbH erfolgt.

Im Anschluss an die Einbringung, die denknotwendig vorangehe, sei die Überlassung an die als Erwerberin bezeichnete GbR und damit der Austritt der Übergeberin aus der Gesellschaft erfolgt.

Hätte die Übergeberin die beiden Grundstücke aus ihrem Privatvermögen übertragen wollen, hätte es einer Einbringung, wie im Vertrag vom 28.12.1998 ausdrücklich vorgesehen, nicht bedurft.

Dies zeige ein Vergleich zwischen den Regelungen der Urkunde unter Buchst. A (Überlassung und Einbringung) und unter Buchst. B (Überlassung).

Unter Buchst. B der Urkunde sei ausdrücklich nur von einer Überlassung die Rede.

Die systematische Auslegung des Einbringungsvertrags ergebe somit, dass die Grundstücke T. Str. 16 und A. 10 zunächst in eine GbR eingelegt und damit Betriebsvermögen geworden seien. Gegenstand der Zuwendung seien Gesellschaftsanteile.

Diese seien in der Hand der Übergeberin Betriebsvermögen gewesen (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG).

Zwar sei der Vorgang in der Schenkungsteuererklärung nicht ausdrücklich als Schenkung von Betriebsvermögen bezeichnet worden, was insoweit für das Finanzamt missverständlich habe sein können. Doch habe diesem die Vertragsurkunde nebst Gesellschaftsvertrag vorgelegen.

Das übertragene Vermögen sei wegen der gewerblichen Prägung der Personengesellschaft kraft Gesetzes Betriebsvermögen.

Zwar sei nunmehr durch das BGH-Urteil vom 27.09.1999 II ZR 371/98 (DStR 1999, 1704) der gewählten Konstruktion einer GmbH & Co. GbR mbH der Boden entzogen worden.

Doch nach dem Übergangserlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 18.07.2000 (BStBl. I 2000, 1198) werde diese Gesellschaft auch rückwirkend als gewerblich geprägt anerkannt, wenn bis Ende des Jahres 2000 ein entsprechender Antrag gestellt werde und eine Umwandlung in eine GmbH & Co. KG stattfinde.

Von dieser Vertrauensschutzregelung werde die GbR Gebrauch machen.

Da somit eine gewerblich geprägte Personengesellschaft vorliege, komme es entgegen der Auffassung des Finanzamts nicht darauf an, dass nach § 13a ErbStG der Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter nur begünstigt werde, wenn sie zusammen mit einem ganzen Gewerbebetrieb, Teilbetrieb oder einem Anteil an einer Gesellschaft überbringen.

FG Nürnberg IV 369/00

Auch die Feststellungsbescheide vom 26.11.1999 seien gegenstandslos, weil wie dargelegt eine Übertragung von Grundstücken nicht stattgefunden habe, sondern eine Übertragung von Anteilen an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft.

Für solche Anteile sei in den Bescheiden jedoch ein Wert nicht festgestellt

.Das Finanzamt beantragt dagegen Klageabweisung.

Zur Begründung trägt es im wesentlichen vor:

Der Freibetrag nach § 13a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 ErbStG sei für den streitigen Erwerb zu versagen. Gemäß § 13a ErbStG sei der Erwerb inländischen Betriebsvermögens begünstigt, das im Zeitpunkt der Steuerentstehung als solches vom Schenker auf den Erwerber übergehe und in der Hand des Erwerbers Betriebsvermögen bleibe.

Entsprechend müsse die Eigenschaft als Betriebsvermögen bereits beim Übergang des Vermögens vorliegen.

Das bedeute, dass die Wirtschaftsgüter in der Hand des Übergebers Betriebsvermögen gewesen und in der Hand des Erwerbers geblieben seien und damit durchgehend die Qualität ?Betriebsvermögen? gehabt hätten.

Unstreitig seien die mit Vertrag vom 28.12.1998 eingebrachten und überlassenen Grundstücke in der Hand der Übergeberin Privatvermögen gewesen.

Nachdem die Übergeberin lt. Gesellschaftsvertrag niemals Gesellschafterin der GbR gewesen sei, hätten die Vermögensgegenstände auch nicht vor der Schenkung durch eine Einlage der Übergeberin in begünstigtes Betriebsvermögen umgewandelt werden können.

Die rechtliche Beurteilung des Finanzamts entspreche auch der vom Kläger eingereichten Schenkungsteuererklärung. Darin sei Grundvermögen als Gegenstand der Zuwendung deklariert und die Frage nach Betriebsvermögen verneint worden.

Nach § 13a ErbStG könnten zudem einzelne Wirtschaftsgüter nur dann begünstigt übertragen werden, wenn sie zusammen mit der wirtschaftlichen Einheit eines Gewerbebetriebs, Teilbetriebs oder eines Anteils an einer Gesellschaft übergehen würden.

Ferner gehörten Grundstücke oder Grundstücksteile nach § 12 Abs. 5 ErbStG nur dann zum begünstigten Betriebsvermögen, wenn sie Betriebsgrundstücke i. S. v. § 99 BewG seien.

Werde ein Grundbesitzwert festgestellt, werde auch eine Feststellung darüber getroffen, dass das Grundstück Betriebsgrundstück i. S. d. § 99 BewG ist.

Die Feststellungsbescheide vom 26.11.1999 enthielten eine solche Zuordnung der Vertragsgrundstücke zu den Betriebsgrundstücken jedoch nicht.M. Z. hat am 30.10.2000 gegenüber dem Finanzamt erklärt, das sie für die streitige Zuwendung den Freibetrag nach § 13a ErbStG in Anspruch nehme und der Kläger davon die Hälfte erhalte.

Dem Gericht liegen vom beklagten Finanzamt die Schenkungsteuerakte zum streitigen Erwerb vor, vom Finanzamt 2 die Einkommensteuerakten für die M. Z. und vom Finanzamt 1. für die Grundstücke T. Str. 16 und A. 10, die Einheitswert- und die Grundbesitzakten.

Entscheidungsgründe FG Nürnberg IV 369/00

Die Klage ist unbegründet.

Das Finanzamt hat zutreffend den anteiligen Erwerb der beiden Grundstücke durch den Kläger als Gegenstand der Zuwendung der Schenkungsteuer unterworfen und diese ohne Abzug eines Freibetrags nach § 13a ErbStG festgesetzt.

Die Steuerfestsetzung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Sie wird insoweit vom Kläger auch nicht angegriffen.

Unabhängig davon, ob die GbR nach dem Erlass vom 18.07.200 (BStBl. I 2000, 1198) als gewerblich geprägte Personengesellschaft i. S. v. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG behandelt werden kann, sind die Voraussetzungen für die Gewährung des hälftigen Freibetrags von 250.000 DM nach § 13a ErbStG für den Kläger nicht erfüllt.

Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ErbStG bleibt bei einem Erwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Betriebsvermögen bis zu einem Wert von insg. 500.000 DM außer Ansatz, wenn der Schenker dem Finanzamt unwiderruflich die Inanspruchnahme des Freibetrags erklärt.

Der Freibetrag und ebenso der verminderte Wertansatz (§ 13a Abs. 2 ErbStG) gelten nach § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG für inländisches Betriebsvermögen (§ 12 Abs. 5 ErbStG), beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder eines Anteils an einer Gesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG.

Einen solchen Anteil hat der Kläger im Streitfall von M. Z. nicht erworben.

Vielmehr hat diese mit der notariellen Urkunde vom 28.12.1998 aus ihrem Privatvermögen die beiden Grundstücke als Einzelgegenstände in die GbR eingebracht und damit anteilig dem Kläger als Gesellschafter der GbR zugewendet; denn bei Zuwendungen an eine Gesamthand ist schenkungsteuerlich nicht diese, sondern der einzelne Gesamthänder als bereichert anzusehen

(vgl. BFH-Urteil vom 14.09.1994 II R 95/92, BStBl. II 1995, 81).

Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigen kann aus der Vereinbarung vom 28.12.1998, insbesondere aus der Verwendung des Wortes einbringen im Zusammenhang mit der Übertragung der streitigen Grundstücke in der Urkunde, nicht abgeleitet werden, dass M. Z. zuvor wenigstens für einen gedanklichen Augenblick in die GbR eingetreten wäre und dann den in der Urkunde als Erwerberin bezeichneten Personen in GbR die Grundstücke überlassen hätte.

Zum einen bezeichnet das Wort einbringen nicht notwendig eine Beteiligung an einer GbR.

Die von den Gesellschaftern der GbR zu bewirkenden Leistungen werden vielmehr im BGB als Beiträge, die bewirkten Leistungen als Einlagen bezeichnet

(§ 706 Abs. 1, 707 BGB; Palandt  Sprau, BGB, 60. Aufl., § 706 Rn. 1).

FG Nürnberg IV 369/00

Auch Leistungen eines Dritten an die Gesellschaft können insbesondere wenn sie unentgeltlich erfolgen  in diese eingebracht werden.

Zum anderen enthält der der notariellen Urkunde beigefügte Gesellschaftsvertrag der GbR keinerlei Ansatzpunkte dafür, dass M. Z. ? wenn auch nur vorübergehend Gesellschafterin der GbR werden sollte.

Sie wird in dem Gesellschaftsvertrag weder erwähnt noch irgendwie als Gesellschafterin bezeichnet. Sie ist auch bei den in § 4 des Gesellschaftsvertrags angegebenen Gesellschaften nicht angeführt.

Das Finanzamt verweist ferner zutreffend darauf, dass die eingebrachten Gegenstände nach dem Wortlaut und Sinnzusammenhang der Regelungen, insbesondere in § 13a Abs. 1, Abs. 4 ErbStG, bereits in der Hand der Übergeberin Betriebsvermögen gewesen sein müssen

(vgl. Moench, ErbStG, § 13a Rn. 24, Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 13a, Rn. 132 m.w.N.)

und dass es sich nach den Feststellungsbescheiden vom 26.11.1999 bei den übertragenen Grundstücken nicht um Betriebsgrundstücke handelt.

Bei M. Z. gehörten die beiden Grundstücke zum Privatvermögen.

Das Einfamilienhaus T. Str. 16 bewohnte sie selbst.

Aus dem Mietwohngrundstück A. 10 erzielte sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Dementsprechend hat der Kläger in seiner beim Finanzamt eingereichten Schenkungsteuererklärung auch verneint, dass es sich bei den Grundstücken im Besteuerungszeitpunkt um Betriebsgrundstücke handelte.

Im Übrigen sind der Bescheide über die Feststellung des Grundstückswerts nach § 138 BewG auch insoweit Grundlagenbescheide für die Festsetzung der Schenkungsteuer, als darin die Art der wirtschaftlichen Einheit festgestellt wird

(Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 27.04.2001 1 V 665/00, EFG 2001, 1105).

Denn nach § 138 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BewG sind in den Feststellungsbescheid nicht nur Feststellungen zum Wert des Grundbesitzes aufzunehmen, sondern auch über die Art der wirtschaftlichen Einheit und bei Betriebsgrundstücken auch über den Gewerbebetrieb, zu dem sie gehören.

Feststellungen der letztgenannten Art enthalten die bestandskräftig gewordenen Feststellungsbescheide vom 26.11.1999 jedoch nicht.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 1 FGO.

FG Nürnberg IV 369/00

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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