FG Rheinland-Pfalz 2 K 1760/14 Beschränkung der Erbenhaftung für Einkommensteuerforderungen

Januar 21, 2018

FG Rheinland-Pfalz 2 K 1760/14 Beschränkung der Erbenhaftung für Einkommensteuerforderungen

RA und Notar Krau

In dem Fall des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz, Urteil 2 K 1760/14, ging es um die Frage, ob Einkommensteuerforderungen,

die aus der Vermietung eines ererbten Objekts stammen, der beschränkten Erbenhaftung unterliegen, wenn ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wurde.

Die zentrale Streitfrage war, ob die auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entfallenden Einkommensteuerforderungen als Nachlassverbindlichkeiten angesehen werden können und somit die Erbenhaftung beschränkt ist.

Der Kläger war Miterbe des Nachlasses seines Vaters, welcher mehrere vermietete Immobilien beinhaltete.

Nach der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wurden diese Immobilien verwaltet und später verkauft.

Die daraus resultierenden Einkünfte flossen jedoch nicht direkt an den Kläger, sondern wurden zur Tilgung von Nachlassverbindlichkeiten verwendet.

Das Finanzgericht entschied, dass der Erbe grundsätzlich auch für Einkommensteuerschulden haftet, die auf Einkünfte aus dem ererbten Nachlass zurückzuführen sind,

da die Erben in steuerlicher Hinsicht die Einkünfteerzielung verwirklichen.

Allerdings wurde ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens die Haftung des Erben auf den Nachlass beschränkt.

FG Rheinland-Pfalz 2 K 1760/14 Beschränkung der Erbenhaftung für Einkommensteuerforderungen

Das Gericht stellte fest, dass die Verbindlichkeiten, die durch die Verwaltung des Nachlasses durch den Nachlassinsolvenzverwalter entstanden sind,

als Nachlassverbindlichkeiten angesehen werden können, für die der Erbe nur mit dem Nachlass haftet, nicht jedoch mit seinem Eigenvermögen.

Die Klage des Erben hatte somit teilweise Erfolg, da die Haftung für die Einkommensteuerforderungen ab der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens auf den Nachlass beschränkt wurde.

Vor diesem Zeitpunkt haftete der Erbe jedoch unbeschränkt für die Einkommensteuer.

Die Revision wurde zugelassen, da noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, wie der Begriff der „materiellen Zurechnung“ im Zusammenhang mit der Erbenhaftung für Steuerverbindlichkeiten auszulegen ist.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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