FG Köln 9 K 2414/08 – Betriebsvermögensfreibetrag + Bewertungsabschlag § 13a ErbStG

Januar 12, 2018

FG Köln 9 K 2414/08 – Betriebsvermögensfreibetrag + Bewertungsabschlag § 13a ErbStG

RA und Notar Krau

Das Finanzgericht Köln entschied in seinem Urteil (Az. 9 K 2414/08) über die Frage, ob einem minderjährigen Kläger,

der eine Arztpraxis seines verstorbenen Vaters geerbt hatte, die Steuervergünstigungen nach § 13a Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetz (ErbStG) gewährt werden.

Diese Steuerentlastungen betreffen den Betriebsvermögensfreibetrag und den Bewertungsabschlag, die normalerweise für gewerbliche und freiberufliche Betriebe gelten, wenn diese fortgeführt werden.

Im vorliegenden Fall war der Kläger aufgrund seines jungen Alters und fehlender beruflicher Qualifikation nicht in der Lage, die Arztpraxis selbst fortzuführen.

Die gesetzlichen Vertreter des Klägers beantragten daher, den Vertragsarztsitz öffentlich auszuschreiben, und die Praxis wurde kurz nach dem Erbfall veräußert.

Das Finanzamt versagte daraufhin die Steuervergünstigungen mit der Begründung,

dass die Veräußerung innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist des § 13a Abs. 5 ErbStG erfolgte, wodurch die Steuerbegünstigungen entfallen seien.

FG Köln 9 K 2414/08 – Betriebsvermögensfreibetrag + Bewertungsabschlag § 13a ErbStG

Der Kläger argumentierte, dass die Regelung des § 13a Abs. 5 ErbStG nicht auf freiberufliche Betriebe anwendbar sei, da es ihm berufsrechtlich nicht erlaubt gewesen sei, die Praxis fortzuführen.

Das Gericht wies diese Argumentation jedoch zurück und entschied, dass die Steuervergünstigungen auch für freiberufliche Betriebe nur dann gelten, wenn der Betrieb über fünf Jahre fortgeführt wird.

Die Veräußerung, selbst wenn sie durch rechtliche Zwänge bedingt sei, führe zum Verlust der Steuerbegünstigungen.

Das Gericht wies die Klage ab und ließ wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob § 13a Abs. 5 ErbStG auf freiberufliche Betriebe anwendbar ist, die Revision zu.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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