Gegenleistung im Grunderwerbsteuerrecht – BFH II B 45/22 – Bemessungsgrundlage nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes
vorgehend Thüringer Finanzgericht , 22. März 2022, Az: 2 K 516/21
Im Fall BFH II B 45/22 ging es um die Frage, ob eine Entschädigungszahlung, die im Rahmen eines Grundstückserwerbs geleistet wurde, zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer gehört.
Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte die Entscheidung des Thüringer Finanzgerichts, wonach diese Zahlung als Teil der Gegenleistung
nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) zu werten ist, sofern sie zur Erlangung des Grundstücks in dem vereinbarten Zustand dient.
Die Kläger hatten zuvor gegen die Einbeziehung der Entschädigungszahlung in die Grunderwerbsteuer Einspruch eingelegt und argumentiert, dass diese Zahlung nicht der Bemessungsgrundlage unterliegen sollte.
Im zugrunde liegenden Fall übertrug ein Vater (V) ein Grundstück an die Kläger.
Gleichzeitig hatte die Mutter (M) ein lebenslanges Wohnrecht auf dem Grundstück, und es war eine Rückauflassungsvormerkung zu ihren Gunsten eingetragen.
Um die Vormerkung zu löschen, sollte M eine Entschädigungszahlung von 100.000 € erhalten.
Die Kläger argumentierten, dass diese Zahlung nicht Teil der Gegenleistung sei, da M bereits zuvor der Veräußerung zugestimmt habe.
Das Thüringer Finanzgericht wies die Klage ab und entschied, dass die Entschädigungszahlung zur Sicherung des lastenfreien Erwerbs des Grundstücks erbracht wurde und somit Teil der Bemessungsgrundlage ist.
Dabei sei es unerheblich, ob ein Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB vorliege oder nicht.
Der entscheidende Punkt sei, dass die Zahlung geleistet wurde, um das Grundstück lastenfrei zu erwerben.
Die Kläger legten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein und rügten eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs.
Sie trugen vor, dass die Entschädigung lediglich zur Löschung der Vormerkung gezahlt wurde und keine Zustimmung zur Veräußerung erfordere, da diese bereits bedingungsfrei erfolgt sei.
Der BFH entschied jedoch, dass dieser Umstand für die Entscheidung unerheblich sei und bestätigte die Einbeziehung der Entschädigungszahlung in die Bemessungsgrundlage.
Er führte aus, dass alle Leistungen, die zur Erlangung des Grundstücks erbracht werden, zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer gehören,
unabhängig davon, ob sie direkt an den Veräußerer oder einen Dritten gezahlt werden.
Der BFH kam zu dem Schluss, dass die Revision nicht zuzulassen sei und wies die Beschwerde als unbegründet zurück.
Die Kläger mussten die Kosten des Verfahrens tragen.
Insgesamt bestätigte das Urteil, dass die Entschädigungszahlung zur Bemessungsgrundlage gehört, da sie im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks stand und für dessen lastenfreien Erwerb notwendig war.
I. Einleitung
II. Zusammenfassung des Falles
III. Entscheidungstext
IV. Tatbestand
V. Entscheidungsgründe
VI. Schlussfolgerung
VII. Kostenentscheidung
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.