Gerichtsstandbestimmung – BGH X ARZ 586/22,
Beschluss vom 14.03.2023 – Keine Gerichtsstandbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nach Klagerücknahme
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 14. März 2023 entschieden, dass nach vollständiger Rücknahme einer Klage
keine Gerichtsstandbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO mehr erfolgen kann, selbst wenn eine Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 ZPO noch aussteht.
In diesem Fall war eine isolierte Drittwiderklage vor dem Landgericht Baden-Baden anhängig, die zur Klärung des Gerichtsstands an das Landgericht Potsdam verwiesen wurde.
Beide Gerichte lehnten jedoch die Übernahme des Verfahrens ab, was zu einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe führte.
Nach der Rücknahme der Drittwiderklage stellte der BGH fest, dass die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandbestimmung nicht mehr vorlagen,
und verwies die Sache an das Landgericht Baden-Baden zurück.
Die Kernaussage des Beschlusses ist, dass eine Gerichtsstandbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nur solange möglich ist, wie gerichtliche Entscheidungen in der Hauptsache zu treffen sind.
Nach Rücknahme der Klage besteht jedoch keine Zuständigkeit mehr, auch wenn noch eine Kostenentscheidung erforderlich ist.
Diese Kostenentscheidung muss vom Gericht getroffen werden, bei dem die Hauptsache zum Zeitpunkt der Rücknahme anhängig war.
In diesem Fall war das Landgericht Baden-Baden zuständig, da die Klage dort nach Verweisung durch das Landgericht Potsdam anhängig war.
Die Entscheidung des BGH betont, dass die Gerichtsstandbestimmung in solchen Fällen keine Anwendung findet, da die Verfahrensgrundlage mit der Rücknahme der Klage entfällt.
Eine analoge Anwendung der Gerichtsstandbestimmung kommt ebenfalls nicht in Betracht, da die Klagerücknahme eine eindeutige prozessuale Ausgangslage schafft
und die Zuständigkeit für die verbleibende Kostenentscheidung bei dem letzten Gericht liegt, bei dem die Klage anhängig war.
Zusammenfassend bestätigt der BGH, dass die Gerichtsstandbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entfällt, wenn die Klage vollständig zurückgenommen wurde, selbst wenn noch über die Kosten entschieden werden muss.
Die Sache wird in diesem Fall an das ursprünglich zuständige Gericht zurückgegeben, das auch die Kostenentscheidung trifft.
I. Zusammenfassung
II. Zum Entscheidungstext
A. Keine Gerichtsstandbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nach Klagerücknahme
1. Klagerücknahme und Gerichtsstandbestimmung
2. Klagerücknahme vor dem Landgericht Baden-Baden
3. Verweisung der isolierten Drittwiderklage
4. Ablehnung der Übernahme und Vorlage an das Oberlandesgericht Karlsruhe
5. Rücknahme der Drittwiderklage und Vorlage an den BGH
B. Zur Zulässigkeit der Vorlage an den BGH
1. Zulässigkeit von Vorlagen gemäß § 36 Abs. 3 ZPO
2. Feststellung eines negativen Kompetenzkonflikts
3. Divergenz im Sinne von § 36 Abs. 3 ZPO
C. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind nicht mehr gegeben
1. Grundsatz zur Zulässigkeit von Gerichtsstandbestimmungen
2. Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 ZPO
3. Zuständigkeit für Kostenentscheidungen
4. Keine Gerichtsstandbestimmung in analoger Anwendung
III. Tenor
IV. Schlussbemerkung
ARZ 586/22
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.