gesetzliche Erbfolge trotz privatschriftlichem Testament – OLG Saarbrücken 5 W 28/23

Oktober 9, 2023

gesetzliche Erbfolge trotz privatschriftlichem Testament – OLG Saarbrücken 5 W 28/23 – Einzelzuweisungen – keine testamentarische Erbeinsetzung

Zusammenfassung von RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied im Fall 5 W 28/23 über die gesetzliche Erbfolge trotz eines privatschriftlichen Testaments.

Die Erblasserin hatte in ihrem Testament vom 28. Oktober 2017 vorherige Testamente für ungültig erklärt und verfügte, dass ihre drei Kinder bestimmte Nachlassgegenstände erhalten sollten.

Sie setzte jedoch keine ausdrücklichen Erben ein, was dazu führte, dass die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung kam.

Die Beteiligte zu 2) beantragte auf Basis der gesetzlichen Erbfolge einen Erbschein, wonach sie und die anderen beiden Kinder zu je einem Drittel Erben sein sollten.

Der Beteiligte zu 1) widersprach und argumentierte, dass ihm eine hälftige Erbschaft zustehe, da die Erblasserin ihm aufgrund erbrachter Mehrleistungen das Hausanwesen vermacht habe.

Das Amtsgericht Saarbrücken entschied, dass die gesetzliche Erbfolge gelte, da das Testament lediglich Teilungsanordnungen ohne ausdrückliche Erbeinsetzung enthielt.

gesetzliche Erbfolge trotz privatschriftlichem Testament – OLG Saarbrücken 5 W 28/23

Der Beteiligte zu 1) legte dagegen Beschwerde ein, die jedoch vom Oberlandesgericht zurückgewiesen wurde.

Das Gericht begründete dies damit, dass das Testament keine klare Erbeinsetzung enthielt und die Erblasserin durch das Fehlen weiterer Regelungen offenbar keinen abweichenden Erbwillen äußerte.

Somit wurde entschieden, dass die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung kommt, und die drei Kinder zu gleichen Teilen erben.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wurde abgewiesen, und ihm wurden die Verfahrenskosten auferlegt.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Einleitung
  2. Zusammenfassung des Falls
  3. Tenor der Entscheidung
  4. Gründe für die Entscheidung des OLG Saarbrücken 5 W 28/23
  5. a. Einleitung und Antrag auf Erbschein
  6. b. Privatschriftliches Testament der Erblasserin
  7. c. Auslegung des privatschriftlichen Testaments
  8. d. Erbschaftsanspruch der Beteiligten
  9. e. Kostenentscheidung
  10. Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens
  11. Schlussbemerkungen

gesetzliche Erbfolge trotz privatschriftlichem Testament – OLG Saarbrücken 5 W 28/23

Hinweis zur gesetzlichen Erbfolge:

Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn der Erblasser kein Testament oder Erbvertrag hinterlässt.

Das deutsche Erbrecht, geregelt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), legt fest, wer in solchen Fällen erbberechtigt ist.

Die Erben werden in verschiedene Ordnungen eingeteilt, wobei Erben der niedrigeren Ordnung Vorrang vor den Erben höherer Ordnungen haben.

1. Erben erster Ordnung (§ 1924 BGB):

Zu den Erben erster Ordnung gehören die Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel, Urenkel usw.

Sie erben gleichmäßig. Kinder des Erblassers erben direkt, während Enkel und Urenkel nur erben, wenn deren Eltern (also die Kinder des Erblassers) vorverstorben sind.

Wenn es also Kinder gibt, sind diese allein erbberechtigt.

gesetzliche Erbfolge trotz privatschriftlichem Testament – OLG Saarbrücken 5 W 28/23

2. Erben zweiter Ordnung (§ 1925 BGB):

Falls der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlässt, erben die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also die Geschwister des Erblassers und deren Kinder (Neffen und Nichten des Erblassers). Die Eltern erben jeweils zur Hälfte. Sind die Eltern vorverstorben, treten deren Abkömmlinge an deren Stelle.

3. Erben dritter Ordnung (§ 1926 BGB):

Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen des Erblassers).

Auch hier erben die Großeltern gleichmäßig, und deren Abkömmlinge rücken nach, falls die Großeltern vorverstorben sind.

4. Erben vierter Ordnung und weitere:

Wenn es keine Erben der ersten drei Ordnungen gibt, erben die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge (Ur-Onkel, Ur-Tanten, etc.).

5. Ehegatten-Erbrecht (§ 1931 BGB):

Der überlebende Ehegatte hat neben den Verwandten einen gesetzlichen Erbanspruch. Die Höhe des Erbteils hängt davon ab, mit welchen Verwandten er erbt:

  • Bei Erben der ersten Ordnung erbt der Ehegatte ein Viertel des Nachlasses.
  • Bei Erben der zweiten Ordnung oder bei Großeltern erbt der Ehegatte die Hälfte des Nachlasses.
  • Wenn keine Verwandten der ersten oder zweiten Ordnung oder Großeltern vorhanden sind, erbt der Ehegatte allein.

Zusätzlich erhält der Ehegatte den Voraus, das heißt, er darf bestimmte Gegenstände aus dem Haushalt unabhängig von seinem Erbteil behalten.

Besteht die Ehe im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein weiteres Viertel (§ 1371 BGB).

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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