gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts – Erbschaftsteuer – FG Nürnberg 4 K 814/15

Juni 9, 2022
KI generiertes Symbolbild

gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts – Erbschaftsteuer – FG Nürnberg 4 K 814/15 – Urteil vom 14.01.2016 – Liquidationswert

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

Der Kläger erbte von seinem Onkel A1 zwei landwirtschaftlich genutzte Grundstücke in Gemarkung 1.

Diese Grundstücke waren Teil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft.

Kurze Zeit nach dem Erbfall verkaufte der Kläger die Grundstücke an ein Ehepaar zum Preis von 123.840 €.

Das Finanzamt stellte für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft einen Grundbesitzwert in Höhe von 235.296 € fest.

Da der Kläger die Grundstücke innerhalb von 15 Jahren nach dem Bewertungsstichtag veräußert hatte, wurde der Grundbesitzwert als Liquidationswert gemäß Paragraf 166 BewG ermittelt.

Der Kläger legte Einspruch ein und beantragte, den niedrigeren gemeinen Wert in Höhe des tatsächlich erzielten Verkaufspreises (123.840 €) anzusetzen.

Das Finanzamt reduzierte den Grundbesitzwert im Einspruchsverfahren auf 191.952 €, blieb aber bei der Bewertungsmethode.

gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts – Erbschaftsteuer – FG Nürnberg 4 K 814/15

Der Kläger erhob Klage und argumentierte, dass der Liquidationswert den tatsächlichen gemeinen Wert der Grundstücke deutlich übersteige und daher der Verkaufspreis als niedrigerer gemeiner Wert anzusetzen sei.

Streitpunkt:

Kann bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs für Zwecke der Erbschaftsteuer ein durch zeitnahe Veräußerung nachgewiesener niedrigerer gemeiner Wert statt des Liquidationswerts angesetzt werden?

Entscheidung des Finanzgerichts:

Die Klage wurde abgewiesen.

Das Finanzamt hatte zu Recht den Grundbesitzwert als Liquidationswert ermittelt.

Eine Bewertung anhand des tatsächlich erzielten Verkaufspreises war nicht möglich, da das Bewertungsgesetz hierfür keine Öffnungsklausel vorsieht.

Begründung:

  • Grundbesitzwert: Bei der Erbschaftsteuer ist der Grundbesitz mit dem Grundbesitzwert anzusetzen. Der Grundbesitzwert wird für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft unter Anwendung der Paragrafen 158 bis 175 BewG ermittelt.
  • Betrieb der Land- und Forstwirtschaft: Die Grundstücke des Klägers gehörten zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft.
  • Liquidationswert: Da der Kläger die Grundstücke innerhalb von 15 Jahren nach dem Bewertungsstichtag veräußert hatte, war der Grundbesitzwert als Liquidationswert gemäß Paragraf 166 BewG zu ermitteln.
  • Kein Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts: Die Möglichkeit des Nachweises eines niedrigeren gemeinen Werts ist in Paragraf 166 BewG nicht vorgesehen. Paragraf 198 BewG, der den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts durch einen Kaufpreis ermöglicht, betrifft nur Grundstücke im Grundvermögen, nicht aber Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.

gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts – Erbschaftsteuer – FG Nürnberg 4 K 814/15

Revision:

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Das Gericht sah zwar Anhaltspunkte dafür, dass der vom Kläger erzielte Verkaufspreis dem tatsächlichen gemeinen Wert der Grundstücke entsprach.

Es war aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und konnte den Verkaufspreis nicht als niedrigeren gemeinen Wert ansetzen.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge