Güterstandsklauseln in den Satzungen von Personengesellschaften

Juli 19, 2024

Güterstandsklauseln in den Satzungen von Personengesellschaften

Von RA und Notar Krau

Die Frage der Sittenwidrigkeit von Güterstandsklauseln, insbesondere Drittkontrahierungsklauseln, nach § 138 BGB ist ein kontrovers diskutiertes Thema.

Während die herrschende Meinung (hM) die Sittenwidrigkeit oft ohne tiefgehende Begründung verneint, gibt es in der Literatur auch kritische Stimmen.

Rechtsprechung und Literaturmeinungen


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich indirekt im Rahmen der Beurteilung ehevertraglicher Bestimmungen mit dieser Thematik auseinandergesetzt.

Der BGH erkennt das legitime Interesse von Unternehmerehegatten an, durch güterrechtliche Gestaltungen, wie die Gütertrennung, das Vermögen vor existenzgefährdenden Eingriffen im Scheidungsfall zu schützen.

Das OLG Hamm und das OLG Frankfurt teilen diese Ansicht.

Eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2017 zur Inhaltskontrolle eines Ehevertrages in einer Unternehmerehe deutet jedoch auf eine Verschärfung hin.

Der BGH stellte klar, dass der Unternehmensschutz nicht den konkret vereinbarten Unterhaltsverzicht rechtfertigt.

Der Schutz des Unternehmensvermögens darf nicht die finanzielle Existenz des Nichtunternehmer-Ehegatten gefährden.

Abwägung der Interessen


Eine Gesamtbetrachtung der schützenswerten Belange der Beteiligten ist erforderlich, wobei subjektive Besonderheiten im Einzelfall berücksichtigt werden müssen.

Entscheidend ist die Differenzierung zwischen der Drittkontrahierungsklausel im Gesellschaftsvertrag und deren Umsetzung im Ehevertrag.

Eine gesellschaftsvertragliche Klausel, die nur durch einen sittenwidrigen Ehevertrag erfüllt werden kann, wäre ebenfalls sittenwidrig. Dies stellt jedoch eine Ausnahme dar, da der konkrete Regelungsinhalt des Ehevertrages nicht vorgegeben wird.

Güterstandsklauseln in den Satzungen von Personengesellschaften

Grundrechtsbezug


Es wird argumentiert, dass eine Güterstandsklausel als mittelbarer Eingriff in Art. 6 Abs. 1 GG, der die Freiheit umfasst, die güterrechtlichen Beziehungen autonom zu regeln, sittenwidrig sein könnte.

Hierbei ist jedoch zu beachten, dass nicht jede mittelbare Beeinträchtigung der ehelichen Lebensführung per se sittenwidrig ist.

Eine umfassende Abwägung der Interessen aller betroffenen Personen ist notwendig.

IV. Sanktionen bei Verstoß


Sanktionen bei Verstößen gegen Güterstandsklauseln müssen sowohl kontrollierbar als auch verhältnismäßig sein.

Häufig wird der Ausschluss des Gesellschafters aus der Gesellschaft als Sanktion vorgesehen.

Dies führt jedoch zu einem Liquiditätsabfluss, den die Klausel eigentlich verhindern sollte.

Alternativ könnten mildere Sanktionsmaßnahmen wie das Ruhen der Stimmrechte oder die Sperrung der Gewinnausschüttungen in Betracht gezogen werden.

Konkrete Maßnahmen


Vor der tatsächlichen Sanktionierung sollte der betroffene Gesellschafter Gelegenheit haben, einen Entlastungsnachweis zu führen, der belegt, dass trotz fehlendem Ehevertrag keine Gefährdung besteht.

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Die Sanktionen sollten sich ausschließlich auf den Fall der Scheidung beziehen, um steuerliche Vorteile zu bewahren.

V. Gestaltungsvorschlag


Ein umfassender Gestaltungsvorschlag für Güterstandsklauseln muss die verschiedenen Interessen der Beteiligten angemessen berücksichtigen und eine flexible Reaktionsmöglichkeit auf Verstöße bieten.

Formulierungsvorschlag


Pflicht zum Abschluss eines Ehevertrages: Jeder verheiratete Gesellschafter soll sicherstellen, dass er alleiniger Inhaber seiner Beteiligung bleibt, keine Beschränkung nach § 1365 BGB besteht und dass seine Beteiligung keinem Zugewinn- oder sonstigen Wertausgleich unterliegt.

Anpassungspflicht:

Die Eheverträge müssen an veränderte rechtliche und wirtschaftliche Umstände angepasst werden.

Vertraulichkeit:

Unternehmensrelevante Informationen sind vertraulich zu behandeln.

Sanktionen:

Die Gesellschafterversammlung kann bei Nichtvorlage des Vertragsabschlusses Sanktionen beschließen, wie das Ruhen der Stimmrechte oder die Sperrung der Gewinnausschüttungen.

VI. Ehevertragliche Umsetzung

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Die konkrete Ausgestaltung des Ehevertrages hängt vom jeweiligen Ehemodell und der beruflichen sowie finanziellen Situation der Ehegatten ab.

Ein sensibler und interessengerechter Ehevertrag kann durch eine modifizierte Zugewinngemeinschaft erreicht werden, wobei § 1365 BGB abbedungen werden sollte, wenn das Unternehmensvermögen das nahezu gesamte Vermögen des Unternehmerehegatten ausmacht.

Wirksamkeitskontrolle


Besonderes Augenmerk sollte auf die Wirksamkeitskontrolle durch den BGH nach § 138 Abs. 1 BGB gelegt werden. Eine Gesamtwürdigung der individuellen Verhältnisse beim Vertragsschluss ist erforderlich, um eine einseitige Lastenverteilung zu vermeiden.

Der Notar muss sicherstellen, dass der Gesellschafterehegatte nicht aufgrund einer strukturellen Unterlegenheit zu einem Vertragsabschluss gezwungen wird.

Schlussbetrachtung


Drei Thesen:

Verhältnismäßige Reaktion: Güterstandsklauseln ermöglichen eine verhältnismäßige Reaktion auf familienrechtliche Spannungsfelder bei verheirateten Gesellschaftern.


Beurkundung und Sanktionen: Angesichts der unsicheren Rechtslage sollten Güterstandsklauseln beurkundet werden und den Gesellschaftern diverse Sanktionsmaßnahmen an die Hand geben.


Einzelfallbezogene Gestaltung:

Der abschließende Ehevertrag bedarf eines sensiblen, einzelfallbezogenen Verfahrens und einer interessengerechten Gestaltung.


Fazit


Durch eine ausgewogene und einzelfallbezogene Gestaltung der Gesellschafts- und Eheverträge lassen sich Güterstandsklauseln so regeln, dass sie dem Sittenwidrigkeitsverdikt nicht unterfallen und die Interessen aller Beteiligten angemessen berücksichtigen.

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