Haftung der Kommanditisten

Juli 21, 2024

Haftung der Kommanditisten


RA und Notar Krau


Die Haftung des Kommanditisten ist auf seine Einlage beschränkt.

Laut § 161 Abs. 1 HGB und § 171 Abs. 1 HGB haftet er bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar.

Diese Haftungsbeschränkung entfällt, wenn die Einlage zurückerstattet wird oder Gewinnanteile entnommen werden, die den Kapitalanteil unter die Haftsumme mindern.

Im Insolvenzfall der KG kann nur der Insolvenzverwalter den Kommanditisten in Anspruch nehmen.


Die Begriffe “Pflichteinlage” und “Hafteinlage” differenzieren die Haftungsverhältnisse:

Die Pflichteinlage beschreibt die vertraglich geschuldete Einlage, während die Hafteinlage den Betrag meint, der im Handelsregister eingetragen ist und die Haftung gegenüber Gläubigern begrenzt.


Die Eintragung der Haftsumme im Handelsregister ist Voraussetzung für die Haftungsbeschränkung.

Ohne Eintragung haftet der Kommanditist wie ein unbeschränkt haftender Gesellschafter, es sei denn, der Gläubiger kennt die Kommanditistenstellung.


Erhöhungen der Haftsumme sind erst nach Eintragung wirksam, während Herabsetzungen sofort nach Eintragung gelten, aber Altverbindlichkeiten nicht berühren.


Der Kommanditist haftet für sämtliche Verbindlichkeiten der KG, beschränkt auf die Höhe der Haftsumme.


Gegenstand der Haftung sind alle Verbindlichkeiten der KG, unabhängig von ihrem Rechtsgrund.


Der eintretende Kommanditist haftet für Altverbindlichkeiten und unbeschränkt für Verbindlichkeiten, die vor seiner Eintragung ins Handelsregister entstehen.

Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten Eintritt und Eintragung zügig erfolgen.


Ein Kommanditist kann sich durch Leistung der Pflichteinlage oder durch Befriedigung von Gesellschaftsgläubigern bis zur Höhe der Haftsumme von der Haftung befreien.


Die Leistung muss objektiv werthaltig sein, wobei die tatsächliche Zuführung der Mittel in das Gesellschaftsvermögen entscheidend ist.


Die Haftung lebt wieder auf, wenn die Einlage zurückgezahlt wird oder Gewinnanteile entnommen werden, die den Kapitalanteil unter die Haftsumme mindern.


Auch nach dem Ausscheiden haftet der Kommanditist für Altverbindlichkeiten, allerdings begrenzt und nur für fünf Jahre.


Wird die Stellung eines Komplementärs in die eines Kommanditisten umgewandelt, haftet der Gesellschafter weiterhin für Altverbindlichkeiten und profitiert von der Haftungsbeschränkung erst nach der Eintragung im Handelsregister.


Ein Kommanditist haftet vor Eintragung der KG unbeschränkt, wenn er der Aufnahme des Geschäftsbetriebs zugestimmt hat und seine Stellung dem Gläubiger nicht bekannt war.


Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus, wird der verbleibende Kommanditist alleiniger Träger des Gesellschaftsvermögens und haftet unbeschränkt.

Eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag kann diese Haftungsfolge verhindern.


Im Insolvenzfall der KG kann nur der Insolvenzverwalter den Kommanditisten in Anspruch nehmen. Gläubigerforderungen werden durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht, um ein Wettlauf um die Vermögensmasse zu verhindern.


Die Haftung des Kommanditisten ist auf seine Einlage beschränkt, jedoch gibt es zahlreiche Haftungsgefahren.

Der Notar trägt eine besondere Verantwortung, den Kommanditisten zu schützen, insbesondere durch sorgfältige Gestaltung und Aufklärung der Beteiligten, selbst bei bloßen Unterschriftsbeglaubigungen.

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