
OLG Frankfurt am Main 20 W 41/18, Beschluss vom 15.04.2019 – Voraussetzungen der Anmeldebefugnis eines Testamentsvollstreckers über einen Kommanditanteil eines verstorbenen Kommanditisten
RA und Notar Krau
Der Beschluss des OLG Frankfurt am Main (Az.: 20 W 41/18) vom 15.04.2019 befasst sich mit der Anmeldebefugnis eines Testamentsvollstreckers bezüglich des Kommanditanteils eines verstorbenen Kommanditisten.
Konkret geht es darum, ob der Wechsel des Kommanditisten im Handelsregister eingetragen werden kann und ob ein Testamentsvollstreckervermerk für diesen Kommanditanteil notwendig ist.
Der verstorbene Kommanditist hatte seinen Enkel im Testament als Vermächtnisnehmer für seine Kommanditbeteiligung eingesetzt, während seine Ehefrau als Testamentsvollstreckerin eingesetzt wurde.
Nach dem Tod des Kommanditisten wurde die alleinige Tochter als Vorerbin ernannt, die Kommanditbeteiligung war jedoch durch das Vermächtnis den Enkeln zugedacht.
Zusätzlich wurde ein Nießbrauchsrecht zugunsten der Witwe angeordnet.
Im Vorfeld hatte das Registergericht Darmstadt die Eintragung der Testamentsvollstreckung abgelehnt, da es nur eine Abwicklungtestamentsvollstreckung und keine Dauertestamentsvollstreckung für den Kommanditanteil sah.
Es wurde argumentiert, dass die Testamentsvollstreckerin nur mit der Abwicklung des Nachlasses vertraut sei, die Übertragung der Kommanditanteile an die Enkel jedoch noch nicht erfolgt sei.
Daher ist auch eine Eintragung der Testamentsvollstreckung nicht erforderlich.
Das OLG Frankfurt am Main entschied jedoch anders.
Es stellte fest, dass die Anmeldebefugnis der Testamentsvollstreckerin besteht, da die Vermächtnisse aus dem Testament, insbesondere hinsichtlich der Kommanditanteile,
eine dauerhafte Verwaltung durch die Testamentsvollstreckerin erfordern.
Das Gericht argumentierte, dass das Vermächtnis der Kommanditanteile an die Enkel nicht automatisch mit dem Tod des Erblassers wirksam wird
und dass die Testamentsvollstreckerin die Aufgabe hat, dieses Vermächtnis umzusetzen und die Kommanditanteile zu verwalten.
Somit sei die Testamentsvollstreckerin auch befugt, den Wechsel des Kommanditisten und die Anordnung der Testamentsvollstreckerin im Handelsregister anzumelden.
Das OLG Frankfurt folgte der Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) aus einem früheren Urteil, wonach ein Testamentsvollstreckervermerk
für einen Kommanditanteil im Handelsregister eingetragen werden kann, wenn eine Testamentsvollstreckung angeordnet ist.
Es wurde zudem klargestellt, dass es nicht relevant ist, ob die Vermächtnisse bereits erfüllt wurden oder nicht.
Die Verwaltung des Kommanditanteils durch die Testamentsvollstreckerin, auch im Rahmen einer Abwicklungsvollstreckung, reicht aus, um die Anmeldebefugnis zu begründen.
Das OLG hob den Beschluss des Registergerichts auf und wies es an, den Kommanditistenwechsel sowie den Testamentsvollstreckervermerk ins Handelsregister einzutragen.
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