Hat der Schwerbehinderte Anspruch auf Sonderurlaub?
RA und Notar Krau
Schwerbehinderte Menschen haben nach § 208 SGB IX einen Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend
Der Anspruch auf diesen Zusatzurlaub kann auch dann bestehen, wenn der schwerbehinderte Arbeitnehmer erst im Laufe des Jahres als schwerbehinderter Mensch anerkannt wird, sofern er die Wartefrist für den gesetzlichen Mindesturlaub erfüllt hat
Der Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen kann grundsätzlich nur dann mit Ablauf des Urlaubsjahrs oder eines zulässigen Übertragungszeitraums erlöschen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor durch Erfüllung seiner Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten rechtzeitig in die Lage versetzt hat, den Urlaubsanspruch zu verwirklichen