BAG 9 AZR 230/21
im Altersfreizeitplan festgelegter Altersfreizeittag
Gutschrift Urlaubstag auf Urlaubskonto
Der Fall dreht sich um die Frage, ob ein Arbeitnehmer Anspruch auf Gutschrift eines Urlaubstags hat, wenn dieser Tag bereits im Altersfreizeitplan festgelegt wurde.
Der Kläger hatte seinen Urlaub für einen Zeitraum beantragt, der auch einen im Altersfreizeitplan festgelegten Altersfreizeittag beinhaltete.
Die Beklagte belastete daraufhin sein Urlaubskonto mit einem Urlaubstag.
Der Kläger klagte daraufhin auf die Gutschrift dieses Urlaubstags auf seinem Urlaubskonto.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied zugunsten des Klägers.
Es stellte fest, dass der Arbeitgeber dem Kläger für den bereits festgelegten Altersfreizeittag keinen Urlaub hätte gewähren dürfen,
da dieser bereits aufgrund des Altersfreizeitplans von seiner Arbeitspflicht befreit war.
Die Regelung, wonach Altersfreizeit entfällt, wenn der Arbeitnehmer aus anderen Gründen nicht arbeitet, betrifft nur den Fall,
dass der Arbeitnehmer an einem Arbeitstag aus anderen Gründen freigestellt ist.
Die Gutschrift des Urlaubstags auf dem Urlaubskonto des Klägers war daher gerechtfertigt.
Darüber hinaus betonte das BAG, dass der Urlaubsanspruch des Klägers nicht verfallen ist, da er seine Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht hatte.
I. Einleitung
II. Zusammenfassung des Falls
III. Tatbestand
A. Sachverhalt
B. Rechtliche Grundlagen
IV. Entscheidungsgründe
A. Zulässigkeit der Klage
B. Begründetheit der Klage
1. Urlaubsanspruch gemäß Tarifvertrag
2. Wirksamkeit der Urlaubserteilung für den 22. Mai 2019
a. Berücksichtigung der Urlaubswünsche des Arbeitnehmers
b. Rechtslage bezüglich Altersfreizeit und Urlaub
c. Auslegung der Tarifnormen
d. Verhältnis von Altersfreizeit und Urlaub im Kontext des Gleichheitssatzes
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.