
BAG 9 AZR 230/21
im Altersfreizeitplan festgelegter Altersfreizeittag
Gutschrift Urlaubstag auf Urlaubskonto
Der Fall dreht sich um die Frage, ob ein Arbeitnehmer Anspruch auf Gutschrift eines Urlaubstags hat, wenn dieser Tag bereits im Altersfreizeitplan festgelegt wurde.
Der Kläger hatte seinen Urlaub für einen Zeitraum beantragt, der auch einen im Altersfreizeitplan festgelegten Altersfreizeittag beinhaltete.
Die Beklagte belastete daraufhin sein Urlaubskonto mit einem Urlaubstag.
Der Kläger klagte daraufhin auf die Gutschrift dieses Urlaubstags auf seinem Urlaubskonto.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied zugunsten des Klägers.
Es stellte fest, dass der Arbeitgeber dem Kläger für den bereits festgelegten Altersfreizeittag keinen Urlaub hätte gewähren dürfen,
da dieser bereits aufgrund des Altersfreizeitplans von seiner Arbeitspflicht befreit war.
Die Regelung, wonach Altersfreizeit entfällt, wenn der Arbeitnehmer aus anderen Gründen nicht arbeitet, betrifft nur den Fall,
dass der Arbeitnehmer an einem Arbeitstag aus anderen Gründen freigestellt ist.
Die Gutschrift des Urlaubstags auf dem Urlaubskonto des Klägers war daher gerechtfertigt.
Darüber hinaus betonte das BAG, dass der Urlaubsanspruch des Klägers nicht verfallen ist, da er seine Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht hatte.
I. Einleitung
II. Zusammenfassung des Falls
III. Tatbestand
A. Sachverhalt
B. Rechtliche Grundlagen
IV. Entscheidungsgründe
A. Zulässigkeit der Klage
B. Begründetheit der Klage
1. Urlaubsanspruch gemäß Tarifvertrag
2. Wirksamkeit der Urlaubserteilung für den 22. Mai 2019
a. Berücksichtigung der Urlaubswünsche des Arbeitnehmers
b. Rechtslage bezüglich Altersfreizeit und Urlaub
c. Auslegung der Tarifnormen
d. Verhältnis von Altersfreizeit und Urlaub im Kontext des Gleichheitssatzes
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