„Im Falle eines gemeinsamen Ablebens“ – Katastrophenklausel – Testament auslegungsbedürftig – OLG Düsseldorf 3 Wx 193/20
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Beschluss (3 Wx 193/20) über die Auslegung eines Testaments entschieden.
Im Testament vom 26. März 2007 setzten sich die Eheleute gegenseitig als alleinige Erben ein und bestimmten, dass im Falle ihres gemeinsamen Ablebens zwei Personen zu 60% bzw. 40% erben sollen.
Nachdem das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag der genannten Personen abgelehnt hatte, legten diese Beschwerde ein.
Das Gericht entschied zugunsten der Beschwerdeführer.
Es hielt fest, dass die Formulierung „Im Falle eines gemeinsamen Ablebens“ nicht zwangsläufig auf ein gleichzeitiges Versterben hindeutet, sondern auch ein Versterben in größerem zeitlichem Abstand erfassen kann.
Die Beweisaufnahme ergab, dass die Eheleute den Willen hatten, die Beschwerdeführer als Schlusserben einzusetzen, was durch Zeugenaussagen bestätigt wurde.
Die Kosten für den Erbschein haben die Beschwerdeführer zu tragen, jedoch keine weiteren Gerichts- oder außergerichtlichen Kosten.
Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
I. Einleitung
A. Hintergrundinformationen
B. Testamentsauslegung durch das OLG Düsseldorf
II. Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (3 Wx 193/20)
A. Zusammenfassung des Testaments
B. Entscheidung des Nachlassgerichts
C. Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2
D. Entscheidungsgründe des OLG Düsseldorf
1. Auslegung der Formulierung „Im Falle eines gemeinsamen Ablebens“
2. Beweisführung für den Willen der Testierenden
3. Schlussfolgerung des Gerichts
E. Kostenentscheidung
1. Kosten für die Erteilung des Erbscheins
2. Gerichtskosten für das Verfahren
3. Außergerichtliche Kosten
F. Wertfestsetzung
III. Schlussbetrachtung
A. Zusammenfassung der Entscheidung
B. Rechtsmittelbelehrung
C. Wertfestsetzung
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert:
Das Nachlassgericht wird angewiesen, auf den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 und 2 vom 17. August 2017 (Bl. 42 d. A.) in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 1. April 2020 (Bl. 380 d. A.) den beantragten Erbschein, der die Beteiligte zu 1 als Erbin zu 6/10 und die Beteiligte zu 2 als Erbin zu 4/10 ausweist, zu erteilen.
Die Beteiligten zu 1 und 2 haben die für die Erteilung des von ihnen beantragten Erbscheins anfallenden Gerichtskosten zu tragen.
Im Übrigen ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst.
Beschwerdewert: 213.447,01 €
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.