Inhalt des Testamentsvollstreckerzeugnisses – OLG Hamm – Beschluss vom 23.11.2023 – 15 W 231/23

April 18, 2024

Inhalt des Testamentsvollstreckerzeugnisses – OLG Hamm – Beschluss vom 23.11.2023 – 15 W 231/23

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

Das Testamentsvollstreckerzeugnis, das Gegenstand des Beschlusses des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 23.11.2023 war, betraf die Ernennung eines Testamentsvollstreckers im Zusammenhang mit den letztwilligen Verfügungen einer Erblasserin.

Die Erblasserin hatte in mehreren privatschriftlichen Testamenten verschiedene Erben eingesetzt und Testamentsvollstreckung angeordnet.

In einem Testament vom 14. Februar 2010 ernannte sie die Y. Stiftung als Erbin und berief die Beteiligte zur Testamentsvollstreckerin.

Ein weiteres Testament vom 17. Oktober 2010 ergänzte und änderte das vorherige.

Das dritte Testament, erstellt am 5. März 2018, widerrief alle vorherigen Verfügungen und benannte die W. GmbH als Erbin, wiederum unter Berufung der Beteiligten als Testamentsvollstreckerin.

Die Beteiligte beantragte die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses gemäß dem letzten Testament der Erblasserin, das sie als Grundlage für ihre Tätigkeit als Testamentsvollstreckerin heranzog.

Dieser Antrag wurde vom Amtsgericht zurückgewiesen, da es die Aufnahme einer Befreiung des Testamentsvollstreckers von den Beschränkungen des § 181 BGB im Zeugnis als nicht zulässig erachtete.

Die Beteiligte legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein, die vor dem OLG Hamm Erfolg hatte.

Das OLG entschied, dass die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB sehr wohl im Testamentsvollstreckerzeugnis aufgenommen werden könne.

Obwohl es hierüber uneinheitliche Rechtsprechung und Meinungen gab, schloss sich das OLG der Auffassung an, dass dies im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsverkehrs erforderlich sei.

Insbesondere betonte das Gericht die Bedeutung dieser Angabe für den Nachweis der Verfügungsbefugnis gegenüber Dritten wie dem Grundbuchamt und dem Handelsregister.

Die Beschwerde wurde daher zugunsten der Beteiligten entschieden, und das Testamentsvollstreckerzeugnis wurde entsprechend erteilt.

Da die Beschwerde erfolgreich war, entfielen weitere Entscheidungen über Kosten, Wertfestsetzung und die Zulassung der Rechtsbeschwerde.


Inhaltsverzeichnis

I. Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

  • Hintergrund der Entscheidung
  • Letztwillige Verfügungen der Erblasserin
  • Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses
  • Zurückweisung des Antrags durch das Amtsgericht und Beschwerde
  • Erfolg der Beschwerde vor dem OLG Hamm
  • Entscheidung des OLG und Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses
  • Auswirkungen des Erfolgs der Beschwerde

II. Entscheidungstext:

  • Tenor des Beschlusses
  • Darlegung des Sachverhalts
  • Begründung der Entscheidung des OLG Hamm
  • Diskussion um die Aufnahme der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB in das Testamentsvollstreckerzeugnis
  • Begründung für die Abkehr von bisheriger Rechtsprechung
  • Diskussion um die Relevanz der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
  • Schlussfolgerung und Entscheidung des OLG Hamm
  • Auswirkungen des Erfolgs der Beschwerde auf Kosten und weitere Verfahrensschritte

Zum Entscheidungstext:


Tenor


Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Die zur Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses gemäß dem Antrag der Beteiligten vom 16. Mai 2023 (UVZ-Nr. N01/2023 des Notars N. in H.) erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet.

Inhalt des Testamentsvollstreckerzeugnisses – OLG Hamm – Beschluss vom 23.11.2023 – 15 W 231/23 – Gründe


I

Die Erblasserin errichtete drei privatschriftliche Testamente.

In ihrem Testament vom 14. Februar 2010 setzte sie die Y. Stiftung mit Sitz in E. als Erbin ein und ordnete Testamentsvollstreckung an. Zur Testamentsvollstreckerin zur Abwicklung des Nachlasses berief sie die Beteiligte. Die Erblasserin befreite die Testamentsvollstreckerin “soweit gesetzlich zulässig, von allen Beschränkungen, insbesondere denen des § 181 BGB”.

Mit Einzeltestament vom 17. Oktober 2010 änderte und ergänzte sie das Testament vom 14. Februar 2010.

Am 5. März 2018 errichtete sie unter Aufhebung aller bereits getroffenen letztwilligen Verfügungen ein Einzeltestament, in dem sie die W. GmbH als Erbin benannte und die Beteiligte zur Testamentsvollstreckerin berief.

Zur Durchführung ihrer Aufgaben befreite die Erblasserin die Testamentsvollstreckerin “soweit zulässig, von allen gesetzlichen Beschränkungen, insbesondere denen des § 181 BGB” und ordnete an, dass die Testamentsvollstreckerin in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt ist.

Mit Schreiben vom 12. April 2023 erklärte die Beteiligte gegenüber dem Amtsgericht – Nachlassgericht – Essen die Annahme des Amtes als Testamentsvollstreckerin.

Mit notarieller Urkunde ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 16. Mai 2023 (dessen UVZ-Nr. N01/2023) hat die Beteiligte die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses mit dem Inhalt beantragt, dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist.

Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zurückgewiesen, weil eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB im Testamentsvollstreckerzeugnis nicht aufzunehmen sei. Die Beteiligte hat gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Der Senat hat die Akte Amtsgericht Essen 158 IV 696/23 beigezogen. Er hat die im Testament vom 5. März 2018 eingesetzten Erbin auf das Recht hingewiesen, als Beteiligte zum Verfahren hinzugezogen zu werden und Anträge zu stellen. Die im Testament vom 5. März 2018 eingesetzte Erbin hat erklärt, am Verfahren nicht beteiligt werden zu wollen und keine Anträge zu stellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Inhalt der Akte und der beigezogenen Akten Bezug genommen.

II

Inhalt des Testamentsvollstreckerzeugnisses – OLG Hamm – Beschluss vom 23.11.2023 – 15 W 231/23

Die zulässige Beschwerde der Beteiligten hat Erfolg und führt in Abänderung des angegriffenen Beschlusses des Nachlassgerichts zur tenorierten Feststellung (§§ 2368 BGB, 354 Abs. 1, 352e Abs. 1 S. 1, S. 2 FamFG).

Die Voraussetzungen für die Erteilung des von der Beteiligten beantragten Testamentsvollstreckerzeugnisses liegen vor.

Dem Testamentsvollstrecker ist gemäß § 2368 BGB auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen. Gemäß § 354 Abs. 2 FamFG sind Beschränkungen des Testamentsvollstreckers in der Verwaltung des Nachlasses sowie eine Anordnung des Erblassers, wonach der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein soll, in das Zeugnis aufzunehmen. Weitere ausdrückliche Vorgaben hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung des Testamentsvollstreckerzeugnisses enthält das Gesetz nicht.

Nach allgemeinen Grundsätzen sind im Testamentsvollstreckerzeugnis im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs jedoch alle Abweichungen von der gewöhnlichen Rechtsmacht eines Testamentsvollstreckers anzugeben, soweit sie für den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Dritten erheblich sind

(vgl. Erman/Simon, BGB, 17. Auflage, § 2368 Rn.8;

Grziwotz in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage, § 2368 Rn.37).

Hierzu zählen nicht nur Beschränkungen der Regelbefugnisse, sondern auch Erweiterungen.

Von diesen Grundsätzen ist das Amtsgericht bei Erlass des angegriffenen Beschlusses im Grundsatz zutreffend ausgegangen. Das Amtsgericht ist zutreffend weiter davon ausgegangen, dass ein Testamentsvollstreckerzeugnis nur erteilt werden kann, wenn es mit dem gestellten Antrag inhaltlich vollständig übereinstimmt (vgl. nur Grüneberg/Weidlich, BGB, 82. Auflage, § 2368 Rn.6).

Es hat den Antrag des Beteiligten zurückgewiesen, weil es – wie der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung – die beantragte Aufnahme der Befreiung des Testamentsvollstreckers von den Beschränkungen des § 181 BGB für nicht aufnahmefähig gehalten hat.

Der Senat gibt jedoch seine bisherige Rechtsprechung

(Beschluss vom 23. März 2004, Aktenzeichen 15 W 75/04, juris Rn.15;

Beschluss vom 15. Februar 2011, Aktenzeichen 15 W 461/10, juris Rn.14 a.E.)

auf.

Sofern der Testamentsvollstrecker von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist, ist dies in das Testamentsvollstreckerzeugnis aufzunehmen.

Inhalt des Testamentsvollstreckerzeugnisses – OLG Hamm – Beschluss vom 23.11.2023 – 15 W 231/23

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist umstritten, ob eine Befreiung des Testamentsvollstreckers von den Beschränkungen des § 181 BGB in ein Testamentsvollstreckerzeugnis aufgenommen werden kann.

Dabei besteht im Ausgangspunkt Einigkeit darüber, dass § 181 BGB auf Insichgeschäfte eines Testamentsvollstreckers grundsätzlich entsprechend anwendbar ist (vgl. BGHZ 108, 21, juris Rn.16) und dass der Erblasser ihn von den daraus resultierenden Beschränkungen befreien kann (BGHZ a.a.O.).

Der Senat hat zur Begründung seiner bisherigen Auffassung ausgeführt, das Testamentsvollstreckerzeugnis diene als Ausweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers im Rechtsverkehr mit Dritten und könne daher bei einem Insichgeschäft keine Wirkung entfalten.

Dieser Auffassung haben sich die Oberlandesgerichte Köln

(Beschluss v. 21. November 2012, Aktenzeichen 2 Wx 214/12, juris Rn.15),

Düsseldorf (Beschluss v. 14. August 2013, Aktenzeichen 3 Wx 41/13, juris Rnrn.17 ff, insbes. Rn.22),

München (Beschluss v. 16. November 2017, Aktenzeichen 34 Wx 266/17, juris Rn.13)

und Saarbrücken (Beschluss v. 17. Januar 2023, Aktenzeichen 5 W 98/22, FamRZ 2023, 1328, 1329, zitiert nach juris Rn. 12)

angeschlossen. Dagegen haben das Oberlandesgericht Hamburg

(Beschluss v. 5. Dezember 2018, Aktenzeichen 2 W 95/18, juris Rnrn.23-26)

und das Kammergericht

(Beschluss v. 12. August 2021, 19 W 82/21, juris Rn.14)

entschieden, dass die Befreiung eines Testamentsvollstreckers von den Beschränkungen des § 181 BGB in das TVZ aufzunehmen sei.

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Auch in der Literatur besteht keine einhellige Auffassung (vgl. die jeweiligen Nachweise in den Entscheidungen des OLG Hamburg und des KG):

Viel Zustimmung hat insbesondere die Entscheidung des Kammergerichts erfahren

(vgl. z.B. Anmerkung Wendt in ErbR 2022, 326 f.;

Anmerkung Litzenburger in Fachdienst Erbrecht 2022, 448191, beckonline;

Schaub in: Bauer/Schaub, GBO, 5. Auflage, § 52 Rn.90, Rn.23a).

Der Senat schließt sich unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg und des Kammergerichts an und übernimmt die überzeugenden Erwägungen zur Begründung dieser Auffassung aus den beiden zitierten Entscheidungen. Insbesondere ist es zutreffend, dass eine Befreiung des Testamentsvollstreckers von den Beschränkungen des § 181 BGB im Rechtsverkehr von Bedeutung sein kann.

Auch bei Insichgeschäften ist es mit Außenwirkung von Bedeutung, weil es dem Nachweis der Verfügungsbefugnis gegenüber dem Grundbuchamt und dem Handelsregister dient.

Die Vermutung der Richtigkeit des Testamentsvollstreckerzeugnisses und seine Nachweisfunktion gemäß §§ 2368 S. 2, 2365 BGB generell und gemäß § 35 Abs. 2 GBO gilt auch und gerade gegenüber dem Grundbuchamt. Zudem erfassen die Beschränkungen des § 181 BGB keineswegs nur den Fall des Insichgeschäfts, sondern auch den der Doppelvertretung nach § 181 Alt. BGB.

In diesem Fall existiert ein schützenswerter Dritter in Person des weiteren Vertretenen. Ferner kann die Befreiung von § 181 BGB in Fällen der Vollmachtserteilung durch einen Testamentsvollstrecker Bedeutung erlangen, beispielsweise wenn der Testamentsvollstrecker seinerseits einen Bevollmächtigten von § 181 befreien möchte.

Auch in diesen Konstellationen hat – wie das Kammergericht überzeugend ausgeführt hat – der Rechtsverkehr ein schützenswertes Interesse an der Feststellung, ob der Testamentsvollstrecker hierzu befugt ist.

Das Testamentsvollstreckerzeugnis ist daher antragsgemäß zu erteilen. Der gestellte Antrag bezeichnet den Inhalt des Testamentsvollstreckerzeugnisses in Übereinstimmung mit den hierzu getroffenen Anordnungen der Erblasserin aus dem Testament vom 18. März 2018.

Dieses gemäß § 2247 Abs. 1 BGB formwirksam errichtete Testament ist wegen des darin erfolgten Widerrufs aller vorangegangenen letztwilligen Verfügungen allein maßgeblich.

Wegen des Erfolgs der Beschwerde sind eine Kostenentscheidung, eine Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren und eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht veranlasst.

Inhalt des Testamentsvollstreckerzeugnisses – OLG Hamm – Beschluss vom 23.11.2023 – 15 W 231/23

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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