Inhaltskontrolle beim Ehevertrag
RA und Notar Krau
Ehevertrag: Ein zentraler Bestandteil des Familienrechts, der die güterrechtlichen Verhältnisse zwischen Ehegatten regelt.
Inhaltskontrolle: Um die Privatautonomie zu schützen und eine Benachteiligung eines Ehepartners zu verhindern, unterliegen Eheverträge einer Inhaltskontrolle.
Verfassungsrechtlicher Hintergrund:
- Art. 2 I GG: Schutz der Vertragsfreiheit
- Art. 3 II GG: Gleichberechtigung der Geschlechter
- Art. 6 GG: Schutz von Ehe und Familie
Zivilrechtliche Umsetzung:
- §§ 138, 242 BGB: Sittenwidrigkeit und Treuwidrigkeit
- Kernbereichslehre: Schutz besonders wichtiger Bereiche (z.B. Betreuungsunterhalt)
- Gesamtschau: Objektive und subjektive Elemente bei der Beurteilung
Durchführung der Inhaltskontrolle beim Ehevertrag
1. Wirksamkeitskontrolle nach § 138 I BGB:
- Prüfung, ob der Ehevertrag von Anfang an sittenwidrig war
- Objektives Element: Einseitige und unzumutbare Lastenverteilung
- Subjektives Element: Art und Weise des Zustandekommens des Vertrags
2. Ausübungskontrolle nach § 242 BGB:
- Prüfung, ob die Berufung auf den Ehevertrag im Scheidungsfall treuwidrig ist
- Maßgeblich: Verhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung
- Unzumutbare Lastenverteilung und Verstoß gegen eheliche Solidarität
3. Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB:
- Anpassung oder Rücktritt vom Vertrag bei unvorhergesehenen Entwicklungen
- Wesentliche Änderung der ehelichen Lebensverhältnisse