Inhaltskontrolle beim Ehevertrag

Juli 21, 2024

Inhaltskontrolle beim Ehevertrag

RA und Notar Krau

Ehevertrag: Ein zentraler Bestandteil des Familienrechts, der die güterrechtlichen Verhältnisse zwischen Ehegatten regelt.

Inhaltskontrolle: Um die Privatautonomie zu schützen und eine Benachteiligung eines Ehepartners zu verhindern, unterliegen Eheverträge einer Inhaltskontrolle.

Verfassungsrechtlicher Hintergrund:

  • Art. 2 I GG: Schutz der Vertragsfreiheit
  • Art. 3 II GG: Gleichberechtigung der Geschlechter
  • Art. 6 GG: Schutz von Ehe und Familie

Zivilrechtliche Umsetzung:

  • §§ 138, 242 BGB: Sittenwidrigkeit und Treuwidrigkeit
  • Kernbereichslehre: Schutz besonders wichtiger Bereiche (z.B. Betreuungsunterhalt)
  • Gesamtschau: Objektive und subjektive Elemente bei der Beurteilung

Durchführung der Inhaltskontrolle beim Ehevertrag

1. Wirksamkeitskontrolle nach § 138 I BGB:

  • Prüfung, ob der Ehevertrag von Anfang an sittenwidrig war
  • Objektives Element: Einseitige und unzumutbare Lastenverteilung
  • Subjektives Element: Art und Weise des Zustandekommens des Vertrags

2. Ausübungskontrolle nach § 242 BGB:

  • Prüfung, ob die Berufung auf den Ehevertrag im Scheidungsfall treuwidrig ist
  • Maßgeblich: Verhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung
  • Unzumutbare Lastenverteilung und Verstoß gegen eheliche Solidarität

3. Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB:

  • Anpassung oder Rücktritt vom Vertrag bei unvorhergesehenen Entwicklungen
  • Wesentliche Änderung der ehelichen Lebensverhältnisse

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