Ist eine inhaltliche Kontrolle beim Erbverzicht und beim Pflichtteilsverzicht geboten?

September 2, 2024

Ist eine inhaltliche Kontrolle beim Erbverzicht und beim Pflichtteilsverzicht geboten?

RA und Notar Krau

In der Diskussion um die Inhaltskontrolle von Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträgen wird argumentiert, dass eine Übertragung der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Kontrolle von Eheverträgen auf diese Verzichtsverträge nicht angebracht ist.

Der Unterschied liegt im Schutzzweck und Rechtscharakter der jeweiligen Rechtsinstitute.

Während das Ehegattenerbrecht und Pflichtteilsrecht durch die Scheidung erlischt, haben Aspekte wie der Ausgleich ehebedingter Nachteile im Erbrecht kaum Bedeutung.

Das Erbrecht bietet dem Erblasser großen Gestaltungsspielraum, der nicht auf familiäre Bindungen Rücksicht nehmen muss.

Zudem unterscheidet sich die Funktion des Pflichtteilsrechts grundlegend vom Unterhaltsrecht, da es nicht bedarfsorientiert ist.

Ein weiterer Unterschied liegt in der Natur des Erb- und Pflichtteilsverzichts als aleatorisches Rechtsgeschäft, das auch bei veränderter Vermögenslage Bestand haben soll.

Zwar könnte eine Unwirksamkeit durch eine unangemessene schuldrechtliche Vereinbarung entstehen,

doch eine Übertragung der Regeln zur ehevertraglichen Inhaltskontrolle auf Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge wird als unnötig angesehen.

Das bestehende gesetzliche Instrumentarium, insbesondere die Vorschriften der §§ 138, 119, 123 und 313 BGB, bietet ausreichenden Schutz, sodass eine erweiterte Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle überflüssig erscheint.

Ist eine inhaltliche Kontrolle beim Erbverzicht und beim Pflichtteilsverzicht geboten?

Erbverzicht

Ein Erbverzicht ist eine rechtliche Vereinbarung, bei der ein Erbe freiwillig auf seinen gesetzlichen Erbanspruch verzichtet.

Dies kann aus verschiedenen Gründen geschehen, wie etwa familiären Vereinbarungen, um Erbstreitigkeiten zu vermeiden,

oder weil der Verzichtende bereits zu Lebzeiten vom Erblasser eine Abfindung oder andere finanzielle Zuwendungen erhalten hat.

Der Erbverzicht muss notariell beurkundet werden, um rechtsgültig zu sein.

Dabei erklärt der Verzichtende, dass er auf sein Erbrecht vollständig oder teilweise verzichtet.

Ein solcher Verzicht kann sich nicht nur auf den eigenen Erbanspruch, sondern auch auf den Anspruch der Nachkommen des Verzichtenden erstrecken, es sei denn, es wird ausdrücklich anders vereinbart.

Der Vorteil eines Erbverzichts liegt darin, dass der Erblasser in der Regel mehr Gestaltungsfreiheit bei der Verteilung seines Vermögens erhält.

Ein Nachteil kann sein, dass der Verzichtende dauerhaft auf finanzielle Vorteile verzichtet, die er durch eine Erbschaft erhalten hätte.

Ein Erbverzicht sollte daher gut überlegt und rechtlich geprüft werden.

Ist eine inhaltliche Kontrolle beim Erbverzicht und beim Pflichtteilsverzicht geboten?

Pflichtteilsverzicht

Ein Pflichtteilsverzicht ist eine vertragliche Vereinbarung, bei der eine Person, die gesetzlich Anspruch auf einen Pflichtteil an einem Erbe hätte, freiwillig auf diesen Anspruch verzichtet.

Der Pflichtteil ist ein Mindestanteil des Erbes, der bestimmten nahen Angehörigen, wie Kindern oder Ehepartnern, gesetzlich zusteht, selbst wenn sie durch das Testament des Verstorbenen enterbt wurden.

Ein Pflichtteilsverzicht muß notariell beurkundet werden und ist in § 2346 BGB geregelt.

Er wird oft im Zusammenhang mit Schenkungen zu Lebzeiten oder Erbauseinandersetzungen verwendet, um mögliche Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden oder um dem Erblasser mehr Freiheiten bei der Gestaltung seines Testaments zu geben.

Nach einem Verzicht steht dem Berechtigten der Pflichtteil bei Eintritt des Erbfalls nicht mehr zu.

Ein solcher Verzicht kann sich auf den gesamten Pflichtteil oder nur auf einen Teil davon beziehen und bedarf immer der notariellen Annahmeerklärung des Erblassers.

Schlagworte

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Letzten Beiträge