Kammergericht Berlin Beschluss 2.6.2017 – 6 W 95/16 – Testamentsanfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten

August 12, 2018

Kammergericht Berlin Beschluss 2.6.2017 – 6 W 95/16 – Testamentsanfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 2. Juni 2017 behandelt die Anfechtung von Testamenten aufgrund der Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten

und der Frage der Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung und Testamentsverfassung.

Die Erblasserin, die kinderlos in dritter Ehe verstarb, hinterließ mehrere Testamente, die verschiedene Personen begünstigten, darunter den Antragsteller, ihren letzten Ehemann, den sie 2012 heiratete.

Dieser beantragte einen Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweist, und focht gleichzeitig die früheren Testamente von 1990, 2000 und 2008 an,

da er als Pflichtteilsberechtigter übergangen worden sei. Andere Beteiligte zweifelten die Testierfähigkeit der Erblasserin an und beantragten die Ungültigkeit der späteren Testamente.

Das Nachlassgericht führte umfassende Ermittlungen durch, darunter Zeugenvernehmungen und die Einholung medizinischer Unterlagen.

Es stellte fest, dass der Ehemann in den früheren Testamenten übergangen wurde, da die Eheschließung erst nach deren Errichtung stattfand.

Kammergericht Berlin Beschluss 2.6.2017 – 6 W 95/16 – Testamentsanfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten

Der Einwand, die Erblasserin sei möglicherweise geschäftsunfähig gewesen, konnte das Pflichtteilsrecht nicht entfallen lassen, da keine ausreichenden Beweise für eine Geschäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Eheschließung vorlagen.

Das Gericht entschied, dass die Anfechtung der früheren Testamente durch den Ehemann wirksam sei, wodurch alle darin enthaltenen Vermächtnisse erloschen.

Die Beschwerden der weiteren Beteiligten gegen diese Entscheidung hatten keinen Erfolg. Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Erblasserin bei der Testamentserrichtung im Jahr 2012 testierunfähig war.

Zudem sprach der hypothetische Wille der Erblasserin gegen eine Berücksichtigung der übergangenen Schwester als Erbin.

Auch die Überlegungen der Erblasserin zur Absicherung durch die Eheschließung wurden als rational und nicht durch krankhafte Störungen beeinflusst beurteilt.

Die Testamente aus den Jahren 2012 blieben somit wirksam, und die Beschwerde wurde abgewiesen.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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