Kein Schenkungsvollzug durch Erteilung unwiderrufliche Verfügungsvollmacht – beeinträchtigende Schenkung bei gemeinschaftlichem Testament – BGH IVa ZR 186/81

Juli 12, 2020

Kein Schenkungsvollzug durch Erteilung unwiderrufliche Verfügungsvollmacht – beeinträchtigende Schenkung bei gemeinschaftlichem Testament – BGH IVa ZR 186/81

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Das Urteil behandelt die Frage, ob eine unwiderrufliche Verfügungsvollmacht über Bankguthaben als vollzogene Schenkung gilt und wie sich diese auf gemeinschaftliche Testamente auswirkt.

Tenor des Urteils:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.840 Schweizer Franken nebst 4% Zinsen seit dem 11. November 1980 zu zahlen.

Die restliche Klage wird abgewiesen.

Kein Schenkungsvollzug durch Erteilung unwiderrufliche Verfügungsvollmacht – beeinträchtigende Schenkung bei gemeinschaftlichem Testament – BGH IVa ZR 186/81

Von den Prozesskosten tragen der Kläger 1/4 und der Beklagte 3/4.

Sachverhalt:

Der Erblasser, deutscher Staatsangehöriger, und seine vorverstorbene Ehefrau hatten 1955 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, das sie zu gegenseitigen Alleinerben und nach dem Tod des Letztversterbenden andere Personen als Erben bestimmte.

Nach dem Tod beider vererbte der Erblasser an seinen Bruder (den Kläger) und drei Verwandte seiner Frau.

Eine Vereinbarung zwischen den Erben führte dazu, dass der Kläger gegen Zahlung einer Abfindung Alleineigentümer des Nachlasses wurde.

Der Erblasser hatte Guthaben bei zwei Banken in der Schweiz.

Seit 1974 hatte Dr. B. eine Vollmacht über eines der Konten, die über den Tod hinaus galt.

Am 29. Januar 1976 erteilte der Erblasser dem Beklagten eine unwiderrufliche Vollmacht über beide Konten.

Nach dem Tod des Erblassers hob Dr. B. Gelder ab und übertrug sie an den Beklagten.

Kein Schenkungsvollzug durch Erteilung unwiderrufliche Verfügungsvollmacht – beeinträchtigende Schenkung bei gemeinschaftlichem Testament – BGH IVa ZR 186/81

Der Kläger focht diese Transaktionen an und verlangte vom Beklagten die Rückzahlung von insgesamt 37.840 Schweizer Franken nebst Zinsen.

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht bestätigte, dass durch die Vereinbarung der Erben von 1978 alle Nachlassforderungen an den Kläger abgetreten wurden.

Die Frage, ob deutsches oder schweizerisches Recht anzuwenden sei, wurde nicht endgültig entschieden, da auch nach schweizerischem Recht eine Schenkung durch Abtretung der Forderungen möglich wäre.

Beurteilung der Schenkung:

Das Berufungsgericht stellte fest, dass der Erblasser dem Beklagten 10.000 Schweizer Franken für dessen Sohn als Schenkung versprach und ihm eine Vollmacht zur Abhebung erteilte.

Dies sei eine formunwirksame Schenkung, die jedoch durch die Abtretung der Forderung geheilt wurde.

Ergänzende Schenkung von Todes wegen:

Für die restlichen Guthaben erklärte das Berufungsgericht, dass der Erblasser im Herbst 1975 dem Beklagten die Verfügungsbefugnis über die Konten für den Fall seines Todes zusprach.

Die Schenkung von Todes wegen sei durch die unwiderrufliche Vollmacht vollzogen worden.

Der BGH widersprach dieser Ansicht.

Eine unwiderrufliche Vollmacht stelle keinen vollzogenen Schenkungsvollzug im Sinne von § 2301 Abs. 2 BGB dar, da die rechtliche Zuordnung der Guthaben nicht verändert wurde.

Die Vollmacht ermächtigte den Beklagten lediglich, nach dem Tod des Erblassers über die Guthaben zu verfügen, ohne dass ein tatsächliches Vermögensopfer des Erblassers vorlag.

Kein Schenkungsvollzug durch Erteilung unwiderrufliche Verfügungsvollmacht – beeinträchtigende Schenkung bei gemeinschaftlichem Testament – BGH IVa ZR 186/81

Schlussfolgerung:

Die Schenkung war nicht vollzogen, da die Vollmacht keine rechtliche Änderung der Vermögenszuordnung bewirkte.

Der Kläger konnte daher die Rückzahlung der abgehobenen Beträge verlangen, da sie nicht als vollzogene Schenkung galten.

Ergebnis:

Der Beklagte wurde zur Zahlung von 27.840 Schweizer Franken nebst Zinsen verurteilt, während die Klage im Übrigen abgewiesen wurde.

Der Kläger trug 1/4 und der Beklagte 3/4 der Prozesskosten.

Wesentliche Lehren aus dem Urteil:

Eine unwiderrufliche Verfügungsvollmacht über Bankguthaben stellt keine vollzogene Schenkung dar.

Die Erteilung einer Vollmacht bewirkt keine Änderung der rechtlichen Zuordnung der Kontoguthaben.

Schenkungen unter Lebenden und von Todes wegen unterliegen unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen.

Gemeinschaftliche Testamente können bindende Verfügungen enthalten, die durch spätere Schenkungen beeinträchtigt werden können.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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