
OLG München 31 Wx 487/19
Beschluss vom 22.12.2021
In dem Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 22. Dezember 2021 wurde der Beschluss des
Amtsgerichts Landsberg a. Lech – Nachlassgericht – vom 23. Mai 2019 aufgehoben.
Die Akten wurden zur weiteren Durchführung des Erbscheinserteilungsverfahrens dem Amtsgericht Landsberg a. Lech – Nachlassgericht – zurückgegeben.
Es ging um die Frage der Annahme einer Erbschaft durch die Unterzeichnung eines Formulars der Sparkasse mit dem Titel „Nachlassverfügung mit Haftungserklärung“.
Der Erblasser war in einer Ehe kinderlos verheiratet, und die Eltern des Erblassers hatten das Formular unterzeichnet, jedoch später die Erbschaft ausgeschlagen.
Die Beteiligte zu 1 beantragte einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge.
Das Gericht entschied, dass die Unterzeichnung des Formulars allein nicht als Annahme der Erbschaft durch die Eltern des Erblassers angesehen werden konnte.
Es wurde festgestellt, dass die Unterzeichnung primär dem Ziel diente, Auskunft über die Konten des Erblassers zu erhalten,
und nicht den endgültigen Willen zur Übernahme des Nachlasses zum Ausdruck brachte.
Daher wurde der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 abgelehnt.
Die Gerichtskosten fielen nicht an, und es wurde keine Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2 und 3 angeordnet.
Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
I. Sachverhalt
II. Entscheidungsgründe
III. Beschluss
IV. Kostenentscheidung
V. Rechtsbeschwerde
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