OLG München 31 Wx 487/19

Mai 17, 2022

OLG München 31 Wx 487/19

Beschluss vom 22.12.2021

Keine Annahme Erbschaft durch Unterzeichnung Sparkassenformular „Nachlassverfügung mit Haftungserklärung“

RA und Notar Krau:

In dem Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 22. Dezember 2021 wurde der Beschluss des

Amtsgerichts Landsberg a. Lech – Nachlassgericht – vom 23. Mai 2019 aufgehoben.

Die Akten wurden zur weiteren Durchführung des Erbscheinserteilungsverfahrens dem Amtsgericht Landsberg a. Lech – Nachlassgericht – zurückgegeben.

Es ging um die Frage der Annahme einer Erbschaft durch die Unterzeichnung eines Formulars der Sparkasse mit dem Titel „Nachlassverfügung mit Haftungserklärung“.

Der Erblasser war in einer Ehe kinderlos verheiratet, und die Eltern des Erblassers hatten das Formular unterzeichnet, jedoch später die Erbschaft ausgeschlagen.

OLG München 31 Wx 487/19

Die Beteiligte zu 1 beantragte einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge.

Das Gericht entschied, dass die Unterzeichnung des Formulars allein nicht als Annahme der Erbschaft durch die Eltern des Erblassers angesehen werden konnte.

Es wurde festgestellt, dass die Unterzeichnung primär dem Ziel diente, Auskunft über die Konten des Erblassers zu erhalten,

und nicht den endgültigen Willen zur Übernahme des Nachlasses zum Ausdruck brachte.

Daher wurde der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 abgelehnt.

Die Gerichtskosten fielen nicht an, und es wurde keine Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2 und 3 angeordnet.

Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

OLG München 31 Wx 487/19

I. Sachverhalt

  • Ehe und Erblasser
  • Unterzeichnung des Formulars
  • Antrag auf Erbschein

II. Entscheidungsgründe

  1. Annahme der Erbschaft durch schlüssiges Verhalten
  2. Auslegung der Unterzeichnung des Formulars
  3. Ausschlagung der Erbschaft

III. Beschluss

  • Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts
  • Rückgabe der Akten

IV. Kostenentscheidung

  • Keine Gerichtskosten
  • Keine Kostenerstattung

V. Rechtsbeschwerde

RA und Notar Krau

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