keine bindende Ersatzerbeneinsetzung durch Erbvertrag gewollt – OLG München 31 Wx 110/19

Januar 1, 2022
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keine bindende Ersatzerbeneinsetzung durch Erbvertrag gewollt – OLG München 31 Wx 110/19 – Beschluss vom 03.11.2021

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 03.11.2021 (Aktenzeichen 31 Wx 110/19) befasst sich mit einem Erbvertrag aus dem Jahr 1965 zwischen einer verstorbenen Ehefrau und ihrem vorverstorbenen Ehemann.

In diesem Erbvertrag setzten sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmten den Sohn des Ehemannes als Schlusserben.

Nach dem Tod des Sohnes stellte sich die Frage, ob eine Ersatzerbeneinsetzung für den Fall seines Vorversterbens gewollt war.

Die Erblasserin hinterließ weitere letztwillige Verfügungen, darunter ein notarielles Testament von 2012 und ein weiteres von 2015, in dem sie die Beteiligte zu 2 als Alleinerbin einsetzte.

Die Beteiligten zu 1 und 3, Abkömmlinge des vorverstorbenen Sohnes, argumentierten, dass die nachfolgenden Testamente der Erblasserin ungültig seien, da sie als Ersatzerben ihres Vaters an dessen Stelle treten würden und die Schlusserbeneinsetzung daher auch für sie gelte.

Das Nachlassgericht wies den Antrag der Beteiligten zu 1 und 3 auf Erteilung eines Erbscheins zurück und bestätigte die Alleinerbeneinsetzung der Beteiligten zu 2.

Das Oberlandesgericht München bestätigte diese Entscheidung und führte aus, dass der Erbvertrag von 1965 keine vertragsmäßige Regelung für die nachfolgende Erbfolge nach der Erblasserin enthielt.

Eine Ersatzerbeneinsetzung war demnach nicht gewollt.

keine bindende Ersatzerbeneinsetzung durch Erbvertrag gewollt – OLG München 31 Wx 110/19

Die Erbfolge bestimmte sich nach dem Testament von 2015, in dem die Beteiligte zu 2 zur Alleinerbin ernannt wurde.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wurde daher zurückgewiesen, und sie wurden zur Zahlung der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2 verpflichtet.

Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da die Entscheidung des Gerichts nicht im Widerspruch zu anderen Entscheidungen steht und keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen.

Inhaltsverzeichnis

  1. Einleitung
    • Hintergrundinformationen zum Fall
    • Zusammenfassung der Streitpunkte
  2. Fakten und Vorgeschichte
    • Erbvertrag von 1965 zwischen den Ehegatten
    • Tod des Sohnes des Ehemannes im Jahr 1996
    • Weitere letztwillige Verfügungen der Erblasserin (Testamente von 2012 und 2015)
  3. Argumentation der Beteiligten
    • Standpunkte der Beteiligten zu 1, 2 und 3
    • Behauptungen und Ansprüche
  4. Entscheidung des Nachlassgerichts
    • Zurückweisung des Antrags der Beteiligten zu 1 und 3
    • Bestätigung der Alleinerbeneinsetzung der Beteiligten zu 2
  5. Begründung des Oberlandesgerichts
    • Analyse des Erbvertrags von 1965
    • Prüfung der Vertragsmäßigkeit und Ersatzerbfolge
    • Auslegung der letztwilligen Verfügungen der Erblasserin
    • Berücksichtigung der individuellen Absichten und Umstände
  6. Ergebnis und Tenor
    • Zurückweisung der Beschwerde der Beteiligten zu 1
    • Kostenentscheidungen
    • Festsetzung des Geschäftswerts
  7. Schlussbemerkungen
    • Erörterung der Rechtsbeschwerde und deren Zulassung
    • Zusammenfassung der rechtlichen Erwägungen und Ausführungen

keine bindende Ersatzerbeneinsetzung durch Erbvertrag gewollt – OLG München 31 Wx 110/19

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ebersberg – Nachlassgericht – vom 29.11.2018 wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligte zu 1 trägt die Gerichtskosten in den Beschwerdeverfahren 31 Wx 110/19 und 31 Wx 272/20 und hat die in den Beschwerdeverfahren 31 Wx 110/19 und 31 Wx 272/20 der Beteiligten zu 2 entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

3. Die Festsetzung der Geschäftswerte in den Beschwerdeverfahren 31 Wx 110/19 und 31 Wx 272/20 bleibt vorbehalten.

RA und Notar Krau

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