keine bindende Ersatzerbeneinsetzung durch Erbvertrag gewollt – OLG München 31 Wx 110/19 – Beschluss vom 03.11.2021
Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 03.11.2021 (Aktenzeichen 31 Wx 110/19) befasst sich mit einem Erbvertrag aus dem Jahr 1965 zwischen einer verstorbenen Ehefrau und ihrem vorverstorbenen Ehemann.
In diesem Erbvertrag setzten sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmten den Sohn des Ehemannes als Schlusserben.
Nach dem Tod des Sohnes stellte sich die Frage, ob eine Ersatzerbeneinsetzung für den Fall seines Vorversterbens gewollt war.
Die Erblasserin hinterließ weitere letztwillige Verfügungen, darunter ein notarielles Testament von 2012 und ein weiteres von 2015, in dem sie die Beteiligte zu 2 als Alleinerbin einsetzte.
Die Beteiligten zu 1 und 3, Abkömmlinge des vorverstorbenen Sohnes, argumentierten, dass die nachfolgenden Testamente der Erblasserin ungültig seien, da sie als Ersatzerben ihres Vaters an dessen Stelle treten würden und die Schlusserbeneinsetzung daher auch für sie gelte.
Das Nachlassgericht wies den Antrag der Beteiligten zu 1 und 3 auf Erteilung eines Erbscheins zurück und bestätigte die Alleinerbeneinsetzung der Beteiligten zu 2.
Das Oberlandesgericht München bestätigte diese Entscheidung und führte aus, dass der Erbvertrag von 1965 keine vertragsmäßige Regelung für die nachfolgende Erbfolge nach der Erblasserin enthielt.
Eine Ersatzerbeneinsetzung war demnach nicht gewollt.
Die Erbfolge bestimmte sich nach dem Testament von 2015, in dem die Beteiligte zu 2 zur Alleinerbin ernannt wurde.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wurde daher zurückgewiesen, und sie wurden zur Zahlung der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2 verpflichtet.
Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da die Entscheidung des Gerichts nicht im Widerspruch zu anderen Entscheidungen steht und keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen.
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ebersberg – Nachlassgericht – vom 29.11.2018 wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligte zu 1 trägt die Gerichtskosten in den Beschwerdeverfahren 31 Wx 110/19 und 31 Wx 272/20 und hat die in den Beschwerdeverfahren 31 Wx 110/19 und 31 Wx 272/20 der Beteiligten zu 2 entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
3. Die Festsetzung der Geschäftswerte in den Beschwerdeverfahren 31 Wx 110/19 und 31 Wx 272/20 bleibt vorbehalten.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.