KG 6 W 7/21 – Nottestament

Oktober 11, 2022

KG 6 W 7/21 – Nottestament

RA und Notar Krau

Der Fall KG 6 W 7/21 des Kammergerichts Berlin behandelt die Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Neukölln.

Die Beschwerdeführer, Nachbarn der kinderlosen und verwitweten Erblasserin, hatten versucht, ein maschinenschriftliches Testament vom 24.10.2019,

in dem sie zu Erben eingesetzt wurden, als Nottestament anzuerkennen.

Die Erblasserin hatte am 17.01.2004 gemeinsam mit ihrem 2015 verstorbenen Ehemann ein handschriftliches Testament verfasst, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten.

Sie besaß ein Erbbaurecht an einem Grundstück in Berlin und war seit dem 15.10.2019 aufgrund eines Pankreaskopfkarzinoms stationär im Klinikum Neukölln.

Am 24.10.2019 wurde in Anwesenheit von drei Zeugen und den Beschwerdeführern ein maschinenschriftliches Testament verlesen, das die Antragsteller als Erben benannte.

Es wurde von der Erblasserin und den Zeugen unterschrieben, jedoch fälschlich auf den 24.11.2019 datiert.

KG 6 W 7/21 – Nottestament

Die Antragsteller beriefen sich darauf, dass die Erblasserin aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht in der Lage gewesen sei, selbst zu schreiben und dass sie sich in unmittelbarer Todesgefahr befunden habe.

Versuche, einen Notar hinzuziehen, seien gescheitert.

Das Nachlassgericht wies den Erbscheinsantrag am 23.11.2020 zurück, da weder eine nahe Todesgefahr bestand noch die Testierung vor einem Notar oder Bürgermeister unmöglich war.

Das Kammergericht bestätigte diese Entscheidung und stellte fest, dass die Voraussetzungen für ein Nottestament gemäß § 2250 BGB nicht vorlagen.

Das maschinenschriftliche Testament entsprach nicht den Formerfordernissen eines eigenhändigen Testaments,

da es weder von der Erblasserin handschriftlich verfasst war noch ein Bürgermeister- oder Notar-Testament vorlag.

Es wurde zudem festgestellt, dass am 24.10.2019 weder objektiv noch aus Sicht der Zeugen eine unmittelbare Todesgefahr bestand.

Die Zeugen waren nicht davon überzeugt, dass die Erblasserin die nächsten Tage nicht überleben würde.

Das Gericht betonte, dass § 2250 BGB eng auszulegen sei und eine Todesgefahr oder die Unmöglichkeit, einen Notar zu erreichen, nachgewiesen sein müsse.

Da die Erblasserin zwölf Tage nach der Testamentserrichtung verstarb, bestand keine so nahe Todesgefahr, dass ein Nottestament gerechtfertigt gewesen wäre.

Zudem hätten die Antragsteller keine Versuche unternommen, einen Notar vor dem 24.10.2019 zu kontaktieren.

Das Gericht lehnte auch die Rechtsbeschwerde ab und setzte den Beschwerdewert auf 292.770 € fest.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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