KG Berlin 6 W 13/18 – Erteilung eines Erbscheins
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Das Kammergericht Berlin (KG) entschied, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins vorliegen, der die Beteiligte zu 1) als testamentarische Miterbin zur Hälfte am Nachlass ausweist.
Dies basiert auf der Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments der Eltern, das trotz späterer Einzeltestamente und Schenkungen weiterhin Gültigkeit hatte.
Die Erblasser hatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet, das ihre Töchter nicht explizit als Schlusserben benannte, aber eine Pflichtteilsstrafklausel enthielt.
Später errichtete die Mutter ein Einzeltestament, das die jüngere Tochter enterbte und die ältere Tochter zur Alleinerbin bestimmte.
Zudem schenkte sie der jüngeren Tochter einen Betrag unter Anrechnung auf das Erbe.
Die jüngere Tochter beantragte einen Teilerbschein, der sie als Miterbin zur Hälfte ausweist.
Das KG gab der Beschwerde der jüngeren Tochter statt und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines entsprechenden Erbscheins vorliegen.
Das Gericht interpretierte das gemeinschaftliche Testament dahingehend, dass die Töchter als Schlusserben zu gleichen Teilen eingesetzt wurden, auch wenn dies nicht explizit formuliert war.
Die Pflichtteilsstrafklausel und weitere Umstände deuteten darauf hin, dass die Eltern davon ausgingen, dass ihre Töchter nach dem Tod des Längstlebenden den Nachlass erben würden.
Das spätere Einzeltestament der Mutter war unwirksam, da das gemeinschaftliche Testament eine bindende Schlusserbeneinsetzung enthielt.
Die Schenkung an die jüngere Tochter wurde als vorweggenommene Erbfolge betrachtet und minderte ihren Erbanteil nicht.
Auch wenn ein Testament nicht explizit Schlusserben benennt, kann eine solche Erbeinsetzung durch Auslegung des Testaments und Berücksichtigung äußerer Umstände festgestellt werden.
Eine Pflichtteilsstrafklausel kann ein Indiz für eine implizite Schlusserbeneinsetzung sein.
Gemeinschaftliche Testamente können eine bindende Wirkung entfalten, die spätere Einzeltestamente unwirksam machen kann.
Schenkungen können als vorweggenommene Erbfolge angerechnet werden, ohne den Erbanteil zu mindern.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.