KG Berlin 6 W 13/18 – Erteilung eines Erbscheins

Oktober 8, 2022

KG Berlin 6 W 13/18 – Erteilung eines Erbscheins

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:


Das Kammergericht Berlin (KG) entschied, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins vorliegen, der die Beteiligte zu 1) als testamentarische Miterbin zur Hälfte am Nachlass ausweist.

Dies basiert auf der Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments der Eltern, das trotz späterer Einzeltestamente und Schenkungen weiterhin Gültigkeit hatte.  

Sachverhalt:

Die Erblasser hatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet, das ihre Töchter nicht explizit als Schlusserben benannte, aber eine Pflichtteilsstrafklausel enthielt.


Später errichtete die Mutter ein Einzeltestament, das die jüngere Tochter enterbte und die ältere Tochter zur Alleinerbin bestimmte.


Zudem schenkte sie der jüngeren Tochter einen Betrag unter Anrechnung auf das Erbe.


Die jüngere Tochter beantragte einen Teilerbschein, der sie als Miterbin zur Hälfte ausweist.

KG Berlin 6 W 13/18 – Erteilung eines Erbscheins


Entscheidung:

Das KG gab der Beschwerde der jüngeren Tochter statt und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines entsprechenden Erbscheins vorliegen.


Das Gericht interpretierte das gemeinschaftliche Testament dahingehend, dass die Töchter als Schlusserben zu gleichen Teilen eingesetzt wurden, auch wenn dies nicht explizit formuliert war.


Die Pflichtteilsstrafklausel und weitere Umstände deuteten darauf hin, dass die Eltern davon ausgingen, dass ihre Töchter nach dem Tod des Längstlebenden den Nachlass erben würden.


Das spätere Einzeltestament der Mutter war unwirksam, da das gemeinschaftliche Testament eine bindende Schlusserbeneinsetzung enthielt.


Die Schenkung an die jüngere Tochter wurde als vorweggenommene Erbfolge betrachtet und minderte ihren Erbanteil nicht.


Fazit:

Auch wenn ein Testament nicht explizit Schlusserben benennt, kann eine solche Erbeinsetzung durch Auslegung des Testaments und Berücksichtigung äußerer Umstände festgestellt werden.


Eine Pflichtteilsstrafklausel kann ein Indiz für eine implizite Schlusserbeneinsetzung sein.


Gemeinschaftliche Testamente können eine bindende Wirkung entfalten, die spätere Einzeltestamente unwirksam machen kann.


Schenkungen können als vorweggenommene Erbfolge angerechnet werden, ohne den Erbanteil zu mindern.

RA und Notar Krau

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