KG Berlin 6 W 57/15
Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Erbeinsetzung eines gleichgeschlechtlichen Lebenspartners
Der Erblasser, der im Jahr 2014 verstarb, hatte in seinem Testament von 1999 seinen damaligen Lebenspartner als Alleinerben eingesetzt.
Die beiden hatten im Jahr 2002 eine Lebenspartnerschaft begründet, die jedoch 2007 wieder aufgehoben wurde.
Der Vater des Erblassers beantragte die Erteilung eines Erbscheins, mit der Begründung,
dass die testamentarische Erbeinsetzung des Lebenspartners aufgrund der Auflösung der Lebenspartnerschaft unwirksam geworden sei.
Er berief sich dabei auf § 2077 BGB, der die Erbeinsetzung eines Ehegatten oder Verlobten für den Fall der Nichtigkeit oder Auflösung der Ehe bzw. des Verlöbnisses für unwirksam erklärt.
Rechtsfragen:
Entscheidung des Gerichts:
Das Kammergericht Berlin hat die Beschwerde des Vaters gegen die Zurückweisung seines Erbscheinsantrags zurückgewiesen.
1. Auslegung des Testaments:
Das Gericht hat zunächst geprüft, ob sich aus dem Testament selbst oder den Begleitumständen ergibt,
dass der Erblasser die Erbeinsetzung seines Lebenspartners an das Fortbestehen der Lebensgemeinschaft knüpfen wollte.
Hierfür konnten jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte gefunden werden.
Zwar hatte der Erblasser in seinem Testament auch Regelungen für den Mietvertrag der gemeinsamen Wohnung getroffen,
was dafür sprechen könnte, dass die Erbeinsetzung an das Zusammenleben geknüpft war.
Andererseits hatte der Erblasser nach der Beendigung einer früheren Beziehung sein Testament geändert und seinen neuen Lebenspartner als Alleinerben eingesetzt, was gegen eine derartige Bedingung spricht.
Auch der Umstand, dass der Erblasser trotz der Auflösung der Lebenspartnerschaft und einer neuen Beziehung sein Testament nicht geändert hat, spricht gegen eine an die Lebensgemeinschaft geknüpfte Erbeinsetzung.
2. Anwendung von § 2077 BGB:
Das Gericht hat die Anwendbarkeit von § 2077 BGB auf den vorliegenden Fall verneint.
Zwar ist diese Vorschrift gemäß § 10 Abs. 5 LPartG auch auf Lebenspartnerschaften anwendbar.
Allerdings setzt die Anwendung von § 2077 BGB voraus, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung seinen Lebenspartner im rechtlichen Sinne als solchen einsetzen wollte.
Da das Lebenspartnerschaftsgesetz im Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch nicht in Kraft war, konnte der Erblasser seinen Lebenspartner noch nicht als solchen einsetzen.
3. Analoge Anwendung von § 2077 BGB:
Auch eine analoge Anwendung von § 2077 BGB kam nach Auffassung des Gerichts nicht in Betracht.
Eine Analogie setzt voraus, dass eine planwidrige Regelungslücke besteht und der zu beurteilende Sachverhalt in den wesentlichen Punkten mit dem gesetzlich geregelten Sachverhalt vergleichbar ist.
Das Gericht hat jedoch ausgeführt, dass es an einer der Auslegungsregel des § 2077 BGB zugrundeliegenden,
entsprechend feststellbaren allgemeinen Lebenserfahrung für faktisch gelebte, jedoch rechtlich nicht geregelte Lebenspartnerschaften fehle,
dass der Erblasser den Lebenspartner nur für den Fall des Fortbestehens der Beziehung als Erben einsetzen wollte.
4. Testamentsanfechtung:
Der Vater des Erblassers hatte im Beschwerdeverfahren vorsorglich auch die Anfechtung des Testaments erklärt.
Da er jedoch keine Anfechtungsgründe vorgetragen hat, konnte das Gericht auch hieraus keine Unwirksamkeit der testamentarischen Erbeinsetzung ableiten.
Zusammenfassung:
Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass die testamentarische Erbeinsetzung eines Lebenspartners auch dann wirksam bleibt,
wenn die Lebenspartnerschaft nach der Testamentserrichtung begründet und wieder aufgelöst wurde und das Testament vor Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes errichtet wurde.
Weder eine Auslegung des Testaments noch die Anwendung oder analoge Anwendung von § 2077 BGB führten im vorliegenden Fall zu einer Unwirksamkeit der Erbeinsetzung.
Hinweis:
Das Gericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, um die Rechtsfrage zu klären, ob § 2077 BGB auch dann anwendbar ist,
wenn die testamentarische Erbeinsetzung vor der Begründung der Lebenspartnerschaft erfolgte, die Lebenspartnerschaft aber später begründet und wieder aufgelöst wurde.
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