KG Berlin 6 W 64/15

September 21, 2017

KG Berlin 6 W 64/15 Beschl. v. 15.04.2016 – Widerruf Testament per E-Mail unwirksam – Testamentsvollstrecker – Widerrufserklärung

Häufig ändern sich im Laufe des Lebens die Vermögensverhältnisse und familiären Beziehungen, so dass auch eine Änderung von letztwilligen Verfügungen notwendig wird. Dabei kann es jedoch dazu kommen, dass ältere Testamente übersehen oder diese nicht formgerecht widerrufen oder geändert werden.

Ein Mann verfasste im Jahr 2010 ein handschriftliches Testament und ersetzte dieses im Jahr 2011 durch ein neues handschriftliches Testament. In beiden Testamenten setzte er einen Testamentsvollstrecker ein, den er im Jahr 2012 telefonisch bat, das Testament zu vernichten, da er zu diesem Zeitpunkt alle seine Immobilien bis auf eine veräußert hatte.

Der Testamentsvollstrecker vernichtet daraufhin nur das Testament aus dem Jahr 2010, da er von dem aus dem Jahr 2011 nichts wusste. Dieses hatte der Mann beim Nachlassgericht hinterlegt. Im Jahr 2013 teilte der Mann dem Testamentsvollstrecker dann per E-Mail mit, dass er nun auch seine letzte Wohnung überschrieben und somit nichts mehr von Wert zu vererben habe. Für den Rest gehe er von der gesetzlichen Erbfolge aus.

KG Berlin 6 W 64/15

Das Gericht entschied, dass das Testament aus dem Jahr 2011 weiterhin gültig ist. Es wies darauf hin, dass die E-Mail von 2013 kein neues eigenhändiges Testament ist, da sie nicht eigenhändig ge- und unterschrieben war. Die E-Mail ist auch inhaltlich keine Widerrufserklärung, da der Erblasser den Testamentsvollstrecker bereits im Jahr 2012 angewiesen hatte, das bei ihm verwahrte Testament zu vernichten, was er auch getan hatte. Das Testament aus dem Jahr 2011 war nicht in seinem Besitz, so dass er dieses gar nicht vernichten konnte.

Hinweis: Ein eigenhändiges Testament kann grundsätzlich zu Lebzeiten des Erblassers jederzeit widerrufen oder geändert werden. Das kann durch einen reinen Widerruf erfolgen, durch die Errichtung eines neuen Testaments oder durch die Vernichtung der alten Testamentsurkunde. Bei der Errichtung eines neuen Testaments empfiehlt es sich, darin alle vorherigen Testamente zu widerrufen und sämtliche Schriftstücke zu datieren, so dass sich keine Unklarheiten ergeben.

KG Berlin 6 W 64/15

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Inhalt Rechtsmittelbelehrung im Hinblick auf § 52d FGO – Wiedereinsetzung in vorigen Stand Wechsel Prozessbevollmächtigten – BFH VI B 13/23

Februar 18, 2024
Inhalt Rechtsmittelbelehrung im Hinblick auf § 52d FGO – Wiedereinsetzung in vorigen Stand Wechsel Prozessbevollmächtigten – BFH VI B 13/23Zus…
blue and gray high rise building

(Teilweise) Aussetzung der Festsetzung oder Feststellung nach § 165 I 4 AO – BFH IV R 13/21

Februar 4, 2024
(Teilweise) Aussetzung der Festsetzung oder Feststellung nach § 165 I 4 AO – BFH IV R 13/21 – Urteil vom 30. November 2023,vorgehend FG Düss…
loving family laughing at table having cozy meal

BFH III R 40/22 – Kindergeld im Vereinigten Königreich vor dem Brexit

Februar 4, 2024
BFH III R 40/22 – Kindergeld im Vereinigten Königreich vor dem Brexit – Urteil vom 30. November 2023, Koordinierungsverfahrenvorgehend Finanz…