BGH IV ZR 7/10

Juni 1, 2021

BGH IV ZR 7/10

klagender Sozialhilfeträger verlangt aus übergeleitetem Pflichtteilsanspruch mittels Stufenklage Wertermittlung und Zahlung

RA und Notar Krau

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem ein Sozialhilfeträger von einem Erben

die Ermittlung des Werts eines zum Nachlass gehörenden Hausgrundstücks und die Zahlung eines dem Pflichtteil entsprechenden Betrags verlangte.

Die Tochter des Erben, die Sozialleistungen bezog, hatte vor dem Erbfall auf ihren Pflichtteil verzichtet.

Der Sozialhilfeträger sah darin einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter und hielt den Verzicht für sittenwidrig.

Kernaussagen des Urteils:

  • Pflichtteilsverzicht ist grundsätzlich zulässig: Auch Sozialhilfeempfänger haben das Recht, auf ihren Pflichtteil zu verzichten.

BGH IV ZR 7/10

  • Kein Verstoß gegen den Nachranggrundsatz: Der Pflichtteilsverzicht verstößt nicht gegen den Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe.
  • Keine Sittenwidrigkeit: Der Verzicht ist auch nicht sittenwidrig, selbst wenn er dazu führt, dass der Sozialhilfeträger den Pflichtteil nicht erhält.

Begründung des Gerichts:

Der BGH stellte fest, dass der Pflichtteilsverzicht der Tochter wirksam war.

Der Sozialhilfeträger war durch den Verzicht nicht in seinen Rechten beschränkt worden, da ihm der

Pflichtteilsanspruch ohnehin nur unter bestimmten Voraussetzungen zugestanden hätte.

Der Nachranggrundsatz im Sozialrecht wurde durch den Verzicht nicht verletzt, da dieser Grundsatz

nur das Verhältnis zwischen dem Sozialhilfeempfänger und dem Sozialhilfeträger betrifft.

Er verpflichtet Dritte nicht dazu, den Sozialhilfeempfänger zu unterstützen.

BGH IV ZR 7/10

Die Richter sahen auch keine Sittenwidrigkeit im Verzicht.

Sie betonten die Privatautonomie des Einzelnen und die „negative Erbfreiheit“, die das Recht beinhaltet, eine Erbschaft auszuschlagen.

Der Sozialhilfeträger könne nicht auf die Erbfolge Einfluss nehmen.

Der BGH argumentierte weiter, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der Problematik keine Regelung getroffen habe,

die dem Sozialhilfeträger den Zugriff auf den Pflichtteil des Leistungsbeziehers ermöglicht.

Es sei nicht Aufgabe der Gerichte, diese Regelungslücke zu schließen.

Fazit:

Das Urteil des BGH stärkt die Privatautonomie und die Testierfreiheit.

BGH IV ZR 7/10

Es bestätigt, dass auch Sozialhilfeempfänger auf ihren Pflichtteil verzichten können, ohne dass dies als sittenwidrig angesehen wird.

Der Gesetzgeber ist aufgefordert, Regelungen zu schaffen, wenn er die Interessen des Sozialhilfeträgers stärker schützen möchte.

RA und Notar Krau

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