Kosten bei verzögerter Erledigungserklärung – BGH I ZR 17/22

Dezember 10, 2023

Kosten bei verzögerter Erledigungserklärung – BGH I ZR 17/22 – Beschluss vom 12.07.2023 – Wer die Erledigungserklärung zu spät abgibt trägt die entstandenen Mehrkosten

Kurze Zusammenfassung von Rechtsanwalt und Notar Andreas Krau:

Der BGH-Beschluss I ZR 17/22 vom 12.07.2023 besagt, dass bei verspäteter Erledigungserklärung die Mehrkosten einer Partei im Rahmen der Kostenentscheidung gemäß § 91a Abs. 1 ZPO auferlegt werden können.

Im vorliegenden Fall wurde der Unterlassungsantrag abgewiesen, aber die Kosten wurden dem Beklagten auferlegt, da der Kläger die Erledigungserklärung verzögert abgegeben hatte.

Es wurde eine Ermessensentscheidung getroffen, die auf den Sach- und Streitstand abstellt.

Der Kläger hätte Terminsgebühren vermeiden können, wenn er früher die Erledigung erklärt hätte, aber andere Gebühren konnten nicht vermieden werden.

Kosten bei verzögerter Erledigungserklärung – BGH I ZR 17/22 – Inhaltsverzeichnis

I. Kurze Zusammenfassung von Rechtsanwalt und Notar Andreas Krau

II. Urteilstext

A. Hintergrund

B. Berufung und Revision

C. Versäumnisurteil und Erledigungserklärung

D. Kostenentscheidung nach § 91a ZPO

E. Ermessensentscheidung und Mehrkosten

F. Streitwertfestsetzung

III. Gründe BGH I ZR 17/22

A. Einleitung

B. Wiederherstellung des Prozesses

C. Kostenentscheidung nach § 91a ZPO

D. Ermessensentscheidung und Mehrkosten

E. Kosten der Versäumnis

F. Streitwertabgrenzung

IV. Schlussfolgerung

Kosten bei verzögerter Erledigungserklärung – BGH I ZR 17/22 – Zum Urteilstext:

Im Fall übereinstimmender Erledigungserklärungen hinsichtlich eines Teils des Rechtsstreits hat das Revisionsgericht in Abweichung von dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung auch dann, wenn nur ein Teil des Rechtsstreits bei ihm und ein weiterer Teil in einer der Vorinstanzen weiter anhängig ist, eine Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO für den erledigten Teil des Rechtsstreits zu treffen.

Zur Vermeidung widersprechender Kostenentscheidungen muss sich diese Kostenentscheidung auch auf die diesbezüglich in den Vorinstanzen entstandenen Verfahrenskosten erstrecken (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1975 – I ZR 48/74, MDR 1976, 379 [juris Rn. 7] und Beschluss vom 8. April 2015 – VII ZR 254/14, NJW 2015, 1762 [juris Rn. 6]).

Gibt eine Partei die Erledigungserklärung verzögert ab, kann es im Rahmen der nach § 91a Abs. 1 ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung gerechtfertigt sein, ihr die hierdurch entstandenen Mehrkosten aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 – KVR 23/98, WRP 2008, 252 [juris Rn. 11]).

Tenor


Die Urteile des Landgerichts Hamburg – Kammer 16 für Handelssachen – vom 26. März 2021 (416 HKO 106/19), des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg – 3. Zivilsenat – vom 20. Januar 2022 (3 U 66/21) und des Bundesgerichtshofs vom 23. März 2023 sind wirkungslos geworden, soweit dort über den Klageantrag zu 3 (Unterlassungsantrag) entschieden wurde.

Der Beklagte trägt die auf den Klageantrag zu 3 (Unterlassungsantrag) entfallenden Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der in der Revisionsinstanz angefallenen Terminsgebühren, die der Kläger ebenso zu tragen hat wie die durch seine Versäumnis veranlassten Kosten.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens für die Zeit ab der übereinstimmenden Erledigungserklärung wird auf 10.000 € festgesetzt.

Kosten bei verzögerter Erledigungserklärung – BGH I ZR 17/22 – Gründe


I.

Der Kläger nimmt den Beklagten wegen des Online-Vertriebs von Aminosäureprodukten ohne Grundpreisangabe auf Unterlassung (Klageantrag zu 3), Zahlung von Abmahnkosten (Klageantrag zu 1) und Erstattung der Kosten für ein Abschlussschreiben (Klageantrag zu 2) in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

Auf die Revision des Beklagten hat der Senat das Urteil des Berufungsgerichts durch Versäumnisurteil vom 23. März 2023 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der Klageanträge zu 2 und 3 zum Nachteil des Beklagten erkannt worden war.

Im Umfang der Aufhebung hat er das Urteil des Landgerichts auf die Berufung des Beklagten teilweise abgeändert und den Klageantrag zu 3 abgewiesen.

Im übrigen Umfang der Aufhebung (Klageantrag zu 2) hat er die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen

(BGH, Urteil vom 23. März 2023, GRUR 2023, 1116 = WRP 2023, 961 – Aminosäurekapseln).

Der Kläger hat gegen das Versäumnisurteil fristgerecht Einspruch eingelegt, soweit der Unterlassungsantrag (Klageantrag zu 3) abgewiesen worden ist, und insoweit zugleich den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Zur Begründung hat er angegeben, der Vortrag des Beklagten in der Revisionsbegründung, wonach der Kläger seine Geschäftstätigkeit im Februar 2022 aufgegeben habe, sei zutreffend.

Der ordnungsgemäß belehrte Beklagte hat der Erledigung innerhalb der Frist des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht widersprochen.

Kosten bei verzögerter Erledigungserklärung – BGH I ZR 17/22

II. Durch den zulässigen Einspruch des Klägers (§§ 338 bis 340 ZPO) ist der Prozess hinsichtlich des Unterlassungsantrags (Klageantrag zu 3) gemäß § 342 ZPO in die Lage zurückversetzt worden, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befunden hat.

Aufgrund der auf den Unterlassungsantrag bezogenen übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien ist über die darauf entfallenden Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden.

In Abweichung von dem Grundsatz, dass über die Kosten eines Rechtsstreits einheitlich zu entscheiden ist, hat das Revisionsgericht auch dann, wenn nur ein Teil des Rechtsstreits bei ihm und ein weiterer Teil in einer der Vorinstanzen weiter anhängig ist, eine Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO für den Teil des Rechtsstreits zu treffen, den die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Dies folgt daraus, dass die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO grundsätzlich den bisherigen Sach- und Streitstand berücksichtigen muss und deshalb in dem Fall, dass die Hauptsache in der Revisionsinstanz für erledigt erklärt wird, darauf abzustellen ist, ob das Rechtsmittel Erfolg gehabt haben würde, wenn es nicht zur Erledigung der Hauptsache gekommen wäre

(vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1975 – I ZR 48/74, MDR 1976, 379 [juris Rn. 7] mwN;

Beschluss vom 8. April 2015 – VII ZR 254/14, NJW 2015, 1762 [juris Rn. 6]).

Diese Beurteilung ist dem Revisionsgericht vorbehalten und kann nicht dem Tatgericht überlassen werden, da es sonst seine eigene Entscheidung rechtlich überprüfen und insoweit zugleich die Stellung des Revisionsgerichts übernehmen müsste

(BGH, MDR 1976, 379 [juris Rn. 7]).

Dabei darf sich die Kostenentscheidung des Revisionsgerichts nicht auf die Kosten des Revisionsverfahrens beschränken.

Sie muss sich vielmehr auch auf die in den Vorinstanzen entstandenen Verfahrenskosten erstrecken, soweit sie den in der Revisionsinstanz erledigten Teil des Rechtsstreits betreffen, weil sonst die Gefahr einander widersprechender Kostenentscheidungen zum gleichen Anspruch bestünde (BGH, MDR 1976, 379 [juris Rn. 7]; NJW 2015, 1762 [juris Rn. 6]).

III. Die nach § 91a Abs. 1 ZPO zu treffende Ermessensentscheidung ergibt, dass die auf den Unterlassungsantrag (Klageantrag zu 3) entfallenden Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen sind.

Dies gilt nicht für die in der Revisionsinstanz angefallenen Terminsgebühren, die der Kläger ebenso zu tragen hat wie die Kosten seiner Versäumnis.

Kosten bei verzögerter Erledigungserklärung – BGH I ZR 17/22

Die gegen seine vollumfängliche Verurteilung gerichtete Revision des Beklagten wäre in Bezug auf den Unterlassungsantrag (Klageantrag zu 3) ohne Erfolg geblieben, wenn es diesbezüglich nicht zu einem erledigenden Ereignis gekommen wäre, weshalb es grundsätzlich der Billigkeit entspricht, ihm die auf diesen Antrag entfallenden Kosten aufzuerlegen.

Nach bisherigem Sach- und Streitstand war der Unterlassungsantrag zulässig; insbesondere war die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs nicht rechtsmissbräuchlich

(vgl. dazu BGH, GRUR 2023, 1116 [juris Rn. 13 bis 24] – Aminosäurekapseln).

Der Antrag war auch begründet. Jedenfalls zum Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung stand dem Kläger ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten nach § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1 UWG, § 5a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 UWG aF zu

(vgl. dazu BGH, GRUR 2023, 1116 [juris Rn. 38 bis 72] – Aminosäurekapseln).

Der Kläger war nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aF anspruchsberechtigt, weil zwischen den Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestand (vgl. dazu BGH, GRUR 2023, 1116 [juris Rn. 39 bis 43] – Aminosäurekapseln).

Die beanstandete Handlung war wegen eines Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 PAngV aF rechtswidrig und stellte ein nach § 5a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 UWG aF unlauteres Verhalten dar

(vgl. dazu BGH, GRUR 2023, 1116 [juris Rn. 44 bis 72] – Aminosäurekapseln).

Es sind keine Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich, aus denen sich bezogen auf den Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien in dieser Hinsicht eine geänderte Beurteilung ergeben könnte.

Im Rahmen der nach § 91a Abs. 1 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung nach Billigkeit ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass der Kläger die Erledigungserklärung erst nach Erlass des Versäumnisurteils und damit verzögert abgegeben hat

(vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 – KVR 23/98, WRP 2008, 252 [juris Rn. 11] mwN;

OLG Rostock, JurBüro 2006, 489 [juris Rn. 5] mwN;

OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. Januar 2011 – 6 U 209/10, juris Rn. 6;

OLG Schleswig, AGS 2015, 539 [juris Rn. 5] mwN).

Als Ausfluss des auch das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatzes von Treu und Glauben ist jede Prozesspartei verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Fall ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt

(vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 – XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 [juris Rn. 12 f.];

Beschluss vom 31. August 2010 – X ZB 3/09, NJW 2011, 529 [juris Rn. 10] mwN).

Kosten bei verzögerter Erledigungserklärung – BGH I ZR 17/22

Hätte der Kläger die kurz nach der Verkündung des Berufungsurteils am 20. Januar 2022, nämlich im Februar 2022, erfolgte Aufgabe seiner Geschäftstätigkeit unmittelbar mitgeteilt und den Rechtsstreit für erledigt erklärt, hätte er den Anfall der Terminsgebühren in der Revisionsinstanz vermeiden können, weshalb es der Billigkeit entspricht, ihm diese durch die verzögerte Abgabe der Erledigungserklärung entstandenen Mehrkosten aufzuerlegen.

In Bezug auf die weiteren in der Revisionsinstanz angefallenen Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren kann eine Vermeidbarkeit hingegen nicht angenommen werden, da der Beklagte bereits am 8. Februar 2022 Revision gegen das Berufungsurteil eingelegt hat.

Um seine berechtigten Belange angemessen wahren zu können, war der Kläger auch nicht verpflichtet, zur Verringerung der Kosten seine Erledigungserklärung ohne Beauftragung eines Rechtsanwalts zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären, wie dies § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO zulässt.

Ergeht im Falle übereinstimmender Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO eine Entscheidung über die Kosten, erfolgt außerdem keine Reduzierung der 5,0 Gerichtsgebühr auf 3,0 (vgl. KV Nr. 1215 der Anlage 1 zum GKG).

Die durch die Versäumnis veranlassten Kosten hat ebenfalls der Kläger zu tragen, § 344 ZPO.

IV. Die Entscheidung über die übrigen Kosten des Rechtsstreits bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

V. Der Streitwert ab Erledigungserklärung beträgt 10.000 €.

Da die bis zur Erledigungserklärung entstandenen Kosten den Wert der Hauptsache übersteigen, ist letzterer maßgeblich

(vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 395/13, MDR 2015, 51;

Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl., § 3 Rn. 16.67).

Feddersen

Schwonke

Pohl

Odörfer

Wille

Kosten bei verzögerter Erledigungserklärung – BGH I ZR 17/22

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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