Kosten bei verzögerter Erledigungserklärung – BGH I ZR 17/22 – Beschluss vom 12.07.2023 – Wer die Erledigungserklärung zu spät abgibt trägt die entstandenen Mehrkosten
Im Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12.07.2023 (Az. I ZR 17/22) ging es um die Kostenverteilung bei einer verspäteten Erledigungserklärung im Rahmen eines Rechtsstreits.
Der Fall betraf eine Unterlassungsklage des Klägers gegen den Beklagten, der Aminosäureprodukte ohne Grundpreisangabe online vertrieb.
Nachdem der Beklagte in die Revision gegangen war und das Verfahren fortgeschritten war, stellte sich heraus, dass der Kläger seine Geschäftstätigkeit bereits im Februar 2022 eingestellt hatte.
Diese Information wurde jedoch erst verspätet im Verfahren bekannt, was eine verzögerte Erledigungserklärung zur Folge hatte.
Die zentrale Frage des Verfahrens drehte sich um die Kostenverteilung nach § 91a Abs. 1 ZPO, wenn eine Erledigungserklärung verspätet abgegeben wird.
Der BGH stellte klar, dass eine Partei, die die Erledigungserklärung verspätet abgibt, grundsätzlich die dadurch entstandenen Mehrkosten tragen muss, sofern diese vermeidbar gewesen wären.
In diesem Fall hätte der Kläger, indem er die Erledigungserklärung frühzeitig abgab, die Terminsgebühren der Revisionsinstanz vermeiden können.
Daher entschied der BGH, dass der Kläger diese Kosten tragen müsse.
Hinsichtlich der weiteren Anwalts- und Gerichtsgebühren entschied der BGH jedoch, dass deren Anfall nicht vermeidbar gewesen sei,
da der Beklagte bereits vor der Bekanntgabe der Aufgabe der Geschäftstätigkeit Revision eingelegt hatte.
Der Kläger war zudem nicht verpflichtet, seine Erledigungserklärung ohne anwaltliche Vertretung abzugeben, auch wenn dies theoretisch eine kostengünstigere Möglichkeit dargestellt hätte.
Ein weiterer Aspekt der Entscheidung war die Abkehr vom Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung.
Da nur ein Teil des Rechtsstreits im Revisionsverfahren erledigt wurde, entschied der BGH, dass eine Kostenentscheidung auch für diesen Teil getroffen werden müsse,
um widersprüchliche Entscheidungen in den Instanzen zu vermeiden.
Insgesamt wurde dem Beklagten die Mehrheit der Kosten des Unterlassungsantrags (Klageantrag zu 3) auferlegt, mit Ausnahme der Terminsgebühren, die der Kläger aufgrund der verspäteten Erledigungserklärung zu tragen hat.
Diese Entscheidung zeigt, dass das Kostenrecht von Treu und Glauben bestimmt wird und die Parteien verpflichtet sind, vermeidbare Kosten zu verhindern.
Der Streitwert ab der Erledigungserklärung wurde auf 10.000 Euro festgesetzt.
I. Kurze Zusammenfassung von Rechtsanwalt und Notar Andreas Krau
II. Urteilstext
A. Hintergrund
B. Berufung und Revision
C. Versäumnisurteil und Erledigungserklärung
D. Kostenentscheidung nach § 91a ZPO
E. Ermessensentscheidung und Mehrkosten
F. Streitwertfestsetzung
III. Gründe BGH I ZR 17/22
A. Einleitung
B. Wiederherstellung des Prozesses
C. Kostenentscheidung nach § 91a ZPO
D. Ermessensentscheidung und Mehrkosten
E. Kosten der Versäumnis
F. Streitwertabgrenzung
IV. Schlussfolgerung
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.