Kostenverteilung im Erbscheinsverfahren – KG Berlin 19 W 199/22

Oktober 24, 2023

Kostenverteilung im Erbscheinsverfahren – KG Berlin 19 W 199/22 – Beschl. v. 24.1.2022 – § 81 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 FamFG

vorgehend:

AG Köpenick, Beschl. v. 21.9.2021 – 60 VI L 2523/20

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

Im Erbscheinsverfahren gemäß § 81 FamFG sollte das Beschwerdegericht Kostenentscheidungen nach Ermessen treffen.

Bei Ermessensfehlern entscheidet es selbst, basierend auf § 81 FamFG.

Das KG Berlin entschied als Beschwerdegericht wie folgt:

Die Gerichtskosten tragen demnach die Antragsteller, die Beweisaufnahmekosten teilen sich die Beteiligten am Erbscheins- und Beschwerdeverfahren.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Einleitung
    • Kostenverteilung im Erbscheinsverfahren
    • Bezug zum KG Berlin 19 W 199/22 – Beschluss vom 24.1.2022
    • Vorgehendes AG Köpenick – Beschluss vom 21.9.2021 – 60 VI L 2523/20
  2. Zusammenfassung von RA und Notar Krau
    • Ermessensentscheidungen im Erbscheinsverfahren
    • Rolle von § 81 FamFG bei Kostenentscheidungen
    • KG Berlin’s Schlussfolgerungen
  3. Details zur Entscheidung des KG Berlin
    • Offene Frage bezüglich der Überprüfung von Kostenentscheidungen
    • Unterschiedliche Standpunkte zwischen BGH Urteilen
    • Verpflichtung zur Kostenübernahme bei Erbscheinsantrag
    • Kostenverteilung bei fehlendem Regelbeispiel nach § 81 Abs. 2 FamFG
  4. Schlussbemerkungen
    • Zusammenfassung der Erkenntnisse aus der Entscheidung des KG Berlin
    • Bedeutung von § 81 FamFG im Erbscheinsverfahren
    • KG Berlin 19 W 199/22 im Kontext der Kostenverteilung.

Kostenverteilung im Erbscheinsverfahren – KG Berlin 19 W 199/22 – Zum Entscheidungstext:

Es bleibt offen, ob das Beschwerdegericht die Kostenentscheidung nur auf Ermessensfehler überprüfen darf

(BGH Beschl. v. 19.2.2014 – XII ZB 15/13, juris Rn. 14)

oder eine eigene Ermessensentscheidung treffen muss

(nunmehr: BGH Beschl. v. 12.10.2016 – XII ZB 372/16, juris Rn. 9);

bei Ermessensfehlern hat das Beschwerdegericht selbst eine Kostenentscheidung nach den Grundsätzen des § 81 FamFG zu treffen

(iA an BGH Urt. v. 19.12.2014 – V ZR 32/13, juris Rn. 34).

Es entspricht billigem Ermessen gemäß § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG die bei Beantragung eines Erbscheins auf jeden Fall entstehenden Gerichtskosten (Nr. 12210 KV GNotKG) dem Beteiligten aufzuerlegen, dem das Erbscheinsverfahren zugute kommt.

Ist ein Regelbeispiel des § 81 Abs. 2 FamFG nicht gegeben, entspricht es billigem Ermessen, dass Beweisaufnahmekosten zu gleichen Teilen von allen Beteiligten getragen werden und jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.


KG Berlin 19 W 199/22

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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