
Kündigungsfrist für Geschäftsführerdienstverträge
RA und Notar Krau
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 11. Juni 2020 ein wichtiges Urteil zur Kündigungsfrist von Geschäftsführern gefällt (Aktenzeichen: 2 AZR 374/19). Es ging darum, welche gesetzliche Kündigungsfrist für Geschäftsführerverträge gilt, die keine Arbeitsverträge sind.
Eine Frau war seit 2009 Geschäftsführerin einer Rehaklinik im Land Brandenburg. Ihr Vertrag sah ein Jahresgehalt von 100.000 Euro vor, zahlbar in zwölf monatlichen Raten. Im Juli 2017 schrieb sie mit anderen Geschäftsführern einen kritischen Brief an den Aufsichtsrat des Muttervereins. Darin warfen sie dem Vereinsvorstand Untätigkeit und Fehlverhalten vor.
Daraufhin wurde sie im August 2017 in ihrer Vertretungsbefugnis eingeschränkt und im Februar 2018 ordentlich gekündigt. Die Kündigung sollte zum 31. Mai 2018 wirksam werden. Zu diesem Zeitpunkt war die Geschäftsführerin auch ehrenamtliche Richterin an einem Arbeitsgericht.
Sie klagte gegen die Kündigung. Sie meinte, sie sei zum Zeitpunkt der Kündigung eigentlich eine Arbeitnehmerin gewesen, und die Kündigung sei wegen ihres Engagements als ehrenamtliche Richterin unwirksam. Außerdem sei die Kündigungsfrist falsch berechnet worden; ihr Vertrag hätte erst Ende August 2018 enden dürfen.
Das Arbeitsgericht gab ihr zunächst recht. Das Landesarbeitsgericht entschied aber, dass ihr Vertrag bereits Ende Juni 2018 geendet habe. Die Frau ging daraufhin in Revision zum Bundesarbeitsgericht.
Das Bundesarbeitsgericht musste mehrere Punkte klären:
Das BAG wies die Klage der Geschäftsführerin ab und bestätigte, dass ihr Anstellungsverhältnis zum 30. Juni 2018 geendet hatte.
Das Gericht stellte klar, dass die Klägerin keine Arbeitnehmerin war.
Das ist der Kernpunkt des Urteils:
Dieses Urteil ist wichtig, weil es klarstellt, dass Geschäftsführer in Deutschland in der Regel nicht als Arbeitnehmer gelten und daher nicht den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes genießen. Für die Kündigungsfristen ihrer Verträge ist in der Regel Paragraf 621 BGB maßgeblich, insbesondere wenn im Vertrag keine spezifischen Fristen festgelegt sind und auf „die gesetzliche Kündigungsfrist“ verwiesen wird. Die Dauer der Betriebszugehörigkeit hat hier, anders als bei Arbeitnehmern, keinen Einfluss auf die Kündigungsfrist.
Es verdeutlicht auch, dass der Vertrauensverlust der Gesellschaft gegenüber einem Geschäftsführer ein ausreichender Grund für eine ordentliche Kündigung sein kann.
Haben Sie weitere Fragen zu den Rechten und Pflichten von Geschäftsführern oder zu Kündigungen?
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