LAG Hamm 18 Sa 91/15
– Sachgrund der Vertretung
– Befristungsdauer
– Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm vom 18.05.2015 (Az. 18 Sa 91/15) befasst sich mit der Wirksamkeit einer Befristung im Arbeitsvertrag, die mit dem Sachgrund der Vertretung begründet wurde.
Sachverhalt:
Die Klägerin war bei der Beklagten seit 2010 in verschiedenen befristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigt.
Der letzte Arbeitsvertrag vom 22.07.2013 war befristet bis zum 09.09.2014 und sollte zur Vertretung einer Mitarbeiterin in Elternzeit dienen.
Das Arbeitsverhältnis der zu vertretenden Mitarbeiterin endete jedoch bereits am 03.05.2014.
Die Klägerin war der Ansicht, dass die Befristung ihres Arbeitsvertrags unwirksam sei, da der Sachgrund der Vertretung entfallen sei.
Entscheidung des LAG Hamm:
Das LAG Hamm entschied, dass die Befristung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt.
Wesentliche Punkte der Entscheidung:
Sachgrund der Vertretung:
Unwirksamkeit der Befristung:
Keine ausreichende Prognose:
Kongruenz von Befristungsdauer und Sachgrund:
Weiterbeschäftigungsanspruch:
Fazit:
Das LAG Hamm hat in diesem Urteil die Anforderungen an den Sachgrund der Vertretung präzisiert.
Es stellte klar, dass der Arbeitgeber bei Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags eine tragfähige Prognose über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs treffen muss.
Die bloße Erwartung der Rückkehr des zu vertretenden Arbeitnehmers reicht nicht aus.
Die Entscheidung ist von Bedeutung für die Praxis, da sie die Rechte befristet beschäftigter Arbeitnehmer stärkt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.