LAG Hamm, Beschluss vom 01.09.2015 – 7 Ta 55/15

Juni 27, 2020

LAG Hamm, Beschluss vom 01.09.2015 – 7 Ta 55/15

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 04.11.2014 – 3 BV 30/14 – abgeändert und der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 2.338,62 € festgesetzt.

2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrates in Höhe einer ermäßigten Gebühr von 25,00 Euro zu tragen.
Gründe

I.

Im Ausgangsverfahren hat die Arbeitgeberin die Zustimmungsersetzung zur Einstellung von fünf Leiharbeitskräften vom 14.04.2014 bis 30.04.2014 nebst der Feststellung der sachlichen Rechtfertigung der vorläufigen Maßnahme beantragt; das Verfahren ist nach Erledigungserklärung wegen Zeitablaufs durch Beschluss eingestellt worden. Daneben leitete die Arbeitgeberin in der Zeit vom 27.02.2014 bis 17.04.2014 fünf weitere Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht Minden betreffend die Zustimmungsersetzung anderer Leiharbeitskräfte ein, die aus gleichem Grunde eingestellt wurden.

Zum Einsatz kamen Leiharbeitskräfte eines konzerneigenen, schwedischen Unternehmens, von denen der Vertreter des Betriebsrates vorgetragen hat, er gehe aufgrund des hohen schwedischen Lohnniveaus und der anfallenden Sonderleistungen für Auslandseinsätze von einem Bruttomonatslohn von 4.000,00 Euro aus; ebenso kamen – hier im vorliegenden Verfahren – fünf Beschäftigte der pd-Personaldienstgruppe mit 35 Wochenstunden als Produktionshelfer zum Einsatz (s. Anlage 1 zum Unterrichtungsschreiben der Arbeitgeberin vom 11.04.2014 Bl. 22 d.A.).

Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 04.11.2014 den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf 1.250,00 € festgesetzt. Gegen den am 13.11.2014 zugestellten Beschluss hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats am 14./17.11.2014 Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 23.01.2015 nicht abgeholfen hat. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass Grundlage der Wertfestsetzung der Auffangwert des § 23 Abs. 3 RVG sei, alle sechs Verfahren als sog. Masseverfahren einheitlich betrachtet werden müssten und deshalb in Anwendung der Rechtsprechung des LAG Hamm für die personellen Maßnahmen entsprechende Abschläge vorzunehmen seien. Auf den Nichtabhilfebeschluss vom 23.01.2015 (Bl. 99 ff. d.A.) wird Bezug genommen.

Der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrates ist der Auffassung, bei der Bemessung des Wertes des Streitgegenstandes müsse jedes von der Arbeitgeberseite betriebenes Verfahren einzeln betrachtet werden. Grundlage der Wertfestsetzung sei das Monatseinkommen der Leiharbeitskräfte.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.

II.

Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates ist zum Teil begründet.

Der Gegenstandswert für das vorliegende Beschlussverfahren war gemäß § 23 Abs. 3 RVG auf 2.338,62 € festzusetzen.

1. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das vorliegende Beschlussverfahren richtet sich nach § 23 Abs. 3 RVG, wonach der Gegenstandswert in Fällen der vorliegenden Art nach billigem Ermessen zu bestimmen ist.

a. § 23 Abs. 3 RVG stellt eine Auffangnorm für Angelegenheiten dar, für die Wertvorschriften fehlen. Der Auffangtatbestand des § 23 Abs. 3 RVG ist insbesondere für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten bedeutsam, deren Wert auf anderem Weg nicht bestimmt werden kann. Die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen kommt im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 RVG aber erst hinter allen sonstigen Bewertungsfaktoren zum Zuge. Für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren folgt hieraus, dass die wirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen Streitgegenstands vielfach im Vordergrund stehen muss (LAG Hamm, 24.11.1994 – 8 TaBV 144/94 – LAGE BRAGO § 8 Nr. 27; LAG Hamm, 12.06.2001 – 10 TaBV 50/01 – LAGE BRAGO § 8 Nr. 50 = NZA-RR 2002, 472; LAG Hamm, 28.04.2005 – 10 TaBV 11/05 – NZA-RR 2005, 435).

b. Die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit rechtfertigt es, in Beschlussverfahren nach § 99 BetrVG – hier i.V.m. § 14 Abs. 3 AÜG -, in denen es um die Einstellung, Umgruppierung oder Versetzung von Arbeitnehmern geht, sich an dem Streitwertrahmen des § 42 Abs. 2 GKG zu orientieren. Folgerichtig wird bei der Wertfestsetzung in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten nach den §§ 99 ff. BetrVG vielfach auf die Bewertung einer entsprechenden Klage im Urteilsverfahren, also auf § 42 Abs. 2 GKG zurückgegriffen (LAG Hamm, 18.04.1985 – 8 TaBV 41/85 – LAGE ZPO § 3 Nr. 3; LAG Hamm, 19.03.1987 – 8 TaBV 2/87 – LAGE ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 70; LAG Hamm, 22.02.1989 – 8 TaBV 146/88 – LAGE BRAGO § 8 Nr. 12). Dieser Rechtsprechung sind auch die beiden Beschwerdekammern des erkennenden Gerichts in ständiger Rechtsprechung gefolgt (LAG Hamm, 04.03.2003 – 10 TaBV 53/03 -; LAG Hamm, 17.11.2004 – 10 TaBV 106/04 -; LAG Hamm, 28.04.2005 – 10 TaBV 11/05 – NZA-RR 2005, 435). Das wirtschaftliche Interesse an der Einstellung eines Arbeitnehmers drückt sich regelmäßig in dem zu zahlenden Arbeitsverdienst aus. Aus dieser Sicht muss der Streitwert eines Zustimmungsersetzungsverfahrens im Rahmen des § 23 Abs. 3 RVG unter analoger Heranziehung der Streitwertbegrenzungsnorm des arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahrens in § 42 Abs. 2 GKG gebildet werden. An dieser Rechtsauffassung der zuständigen Beschwerdekammern des LAG Hamm wird festgehalten; sie entspricht auch grundsätzlich der Alternativempfehlung im Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit v. 09.07.2014 unter B. 13.2.2.

c. Neben einem Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG muss auch der nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG gestellte Antrag auf Feststellung, dass die vorläufige Durchführung der Einstellung dieser Arbeitnehmer aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, zusätzlich bewertet werden. Dieser Antrag legitimiert nämlich die vorläufige Durchführung der personellen Maßnahme bis zum Abschluss des Verfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG.

d. Wenn alle – im Verfahren – streitgegenständlich gewesenen Einstellungen auf eine einheitliche unternehmerische Entscheidung zurückzuführen waren und keine Besonderheiten aufwiesen, ist es nach der Rechtsprechung des LAG Hamm (z. B. Beschl. v. 10.01.2005 – 13 TaBV 100/04; Beschl. v. 22.02.2005 – 13 TaBV 119/04; Beschl.v. 15.12.2005 – 13 TaBV 156/05) gerechtfertigt, in Anlehnung an die Staffelung der Arbeitnehmerzahlen in § 9 BetrVG den Wert jeder einzelnen Einstellung typisierend festzulegen, um auf diese Weise zu einer gleichförmigen und damit dem Gleichbehandlungsgrundsatz wahrenden Rechtsanwendung zu gelangen. Dabei sind für die personellen Einzelmaßnahmen 2 – 20 jeweils 25%, für die Maßnahmen 21 – 50 mit 12,5% des Ausgangswertes zu berücksichtigen (so auch die Empfehlung im Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit v. 09.07.2014 unter B. 13.7).

2. Ausgehend hiervon ergibt sich, dass der Streitwert für das vorliegende Beschlussverfahren auf 2.338,62 Euro festzusetzen war.

Es ergibt sich folgende Berechnung:

1. Fall 1.375,65:30×17=779,54 €

2. – 5. Fall (4×25% von 779,54) 779,54 €

zzgl. 50% (§ 100 BetrVG) 779,54 €

Gesamtwert: 2.338,62 €

a. Wegen der personellen Maßnahme war – was der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrates beachtet hat – der Streitwertrahmen des § 42 Abs. 2 GKG nicht voll ausschöpfbar, da es sich um eine zeitlich begrenzte Maßnahme handelte (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 30.11.2005, 1 Ta 202/05); aus diesem Grunde war als Ausgangswert das Entgelt anzusetzen, welches auf den Beschäftigungszeitraum entfällt. Allerdings beträgt dieses Ausgangsgehalt nicht 4.000,00 Euro, da übersehen wurde, dass die hier interessierenden Leiharbeitskräfte nicht bei dem konzerneigenen schwedischen Unternehmen beschäftigt sind, sondern bei einem in N ansässigen Zeitarbeitsunternehmen. Die Beschwerdekammer berechnet den Ausgangswert auf der Grundlage eines Stundensatzes von 9,07 Euro und einer Wochenarbeitszeit von 35 Stunden (vgl. § 3 ZPO). Dieser Stundensatz resultiert aus der Entgeltgruppe 2 des Entgelttarifvertrages DGB Zeitarbeit/IGZ vom 17.09.2013 i.V.m. § 3 des entsprechenden Entgeltrahmentarifvertrages. Die Wochenarbeitszeit findet sich in § 3, 3.1.1. des entsprechenden Manteltarifvertrages und entspricht den Angaben in der Information an den Betriebsrat. Von einer Tarifanwendung beim Verleiher ist auf Grund des von der Arbeitgeberin vorgelegten “Rahmenvertrages Arbeitnehmerüberlassung”, dort § 2 Zf. 2 (Bl. 28 ff d.A.) auszugehen.

b. aa. Der Streitwert war verfahrensbezogen zu bestimmen, da allein die Antragstellung für den Wert des jeweils formulierten Antrages/der jeweils formulierten Anträge maßgeblich ist (ausdrücklich BAG; Beschluss v. 19.10.2010, 2 AZN 194/10 (A) Rdnr. 5: “Die Wertberechnung richtet sich nach dem prozessualen Anspruch, der in dem jeweiligen Rechtsstreit verfolgt wird. Bestimmend ist der erhobene Antrag.”; LAG Hamm, Beschluss v. 21.02.2014, 7 Ta 7/14; vgl. auch BGH v. 14.04.2010, IV ZB 6/09, Rdnrn 13, 15, 22). Entschließt sich die Arbeitgeberseite demnach, Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG auch bei ggfls. einheitlichen personellen Maßnahmen getrennt zu betreiben – wofür es gute Gründe geben mag – so muss jedes Verfahren eben für sich betrachtet werden.

bb. Soweit der Vertreter der Arbeitgeberin darauf hingewiesen hat, dass nach der Empfehlung der Streitwertkommission für die Arbeitsgerichtsbarkeit im Streitwertkatalog unter 13.7 eine verfahrensübergreifende Betrachtung erfolgen soll, so mag bedacht werden, dass diese Empfehlung dem Streitwertkatalog aus dem Jahre 2013 entnommen ist, die der Katalog des Jahres 2014 nicht mehr enthält. Exakt zur verfahrensübergreifenden Betrachtungsweise des ‚alten‘ Kataloges war massive Kritik der Anwaltschaft erhoben worden, die bei der Neufassung von der Streitwertkommission berücksichtigt wurde (ausführlich Willemsen u.a., NZA 2014, S. 886 m.w.N.).

cc. Diese Bewertung entspricht schließlich auch der Regelung in § 45 Abs. 1 S.1 GKG, wonach differenziert wird, ob “in getrennten Prozessen” verhandelt wird (vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 45. A., § 45 GKG Rdnr. 5).

dd. Die gegenteilige Auffassung (LAG Bremen, Beschlüsse v. 17.12.1997, 1 Ta 60/97 u.a.; vgl. a. LAG Düsseldorf, Beschl. v. 13.08.2008, 6 Ta 324/08 u. 10.08.2009, 6 Ta 440/09 m.w.N.) beschreibt u.a. einen ggf. verminderten Arbeitsaufwand bei der Bearbeitung von Parallelverfahren als Begründung für die Wertherabsetzung; nach Auffassung der Beschwerdekammer lässt sich dies allerdings nicht mit dem gesetzlichen Leitbild der antragsbezogenen Bestimmung des Streitwertes in Einklang bringen. Soweit im Bereich der Kündigungsschutzklage bei mehreren angegriffenen Kündigungen, die im Zusammenhang stehen, auf die Ausschöpfung des Streitwertrahmens des § 42 Abs. 2 GKG hingewiesen wird (Germelmann u.a., ArbGG 8.A., § 12 Rn. 109 m.w.N.), betrifft das den besonderen Fall der Reichweite des Streitgegenstands bei § 4 KSchG.

III.

Eine hälftige Gebühr war gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4; Abs. 5 GKG; § 3 Abs. GKG i.V.m. Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG zu erheben.

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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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