LAG Hamm, Beschluss vom 03.06.2019 – 14 Ta 172/19

Juni 13, 2020

LAG Hamm, Beschluss vom 03.06.2019 – 14 Ta 172/19

1. Die Zahlungspflicht einer Partei setzt eine nach Grund und Höhe wirksame Ratenzahlungsanordnung voraus.

2. Wird die vom Arbeitsgericht festgesetzte Rate im Beschwerdeverfahren vom Beschwerdegericht abgeändert, entfällt die Grundlage für eine Zahlungspflicht; sie wird auch nicht rückwirkend für die vom Beschwerdegericht festgesetzte Rate durch einen bereits vom Arbeitsgericht angeordneten Zahlungsbeginn begründet. Vielmehr ist ein neuer Zahlungsbeginn festzusetzen und ein neuer Zahlungsplan zu übermitteln.
Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 4. März 2019 (6 Ca 1266/17) aufgehoben.

Es verbleibt bei der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 21. Juli 2017 in der Fassung des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 28. Dezember 2018 bewilligten Prozesskostenhilfe mit Zahlungsanordnung (monatliche Rate 262,00 Euro).

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe

I. Durch Beschluss vom 21. Juli 2017 bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung und unter Beiordnung eines Rechtsanwalts.

Zur Überprüfung seiner aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurde der Kläger noch im Jahr 2017 aufgefordert, eine neue Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzureichen. Daraufhin übersandte er am 23. März 2018 eine Formularerklärung nebst weiteren Unterlagen. Durch Beschluss vom 30. April 2018, den Prozessbevollmächtigten des Klägers am gleichen Tag zugestellt, änderte das Arbeitsgericht seinen Beschluss ab und ordnete an, dass der Kläger nunmehr die Kosten des Verfahrens in monatlichen Raten von 474,00 € zu zahlen habe. Der Zahlungsbeginn wurde auf den 14. Mai 2018 festgesetzt. Hiergegen richtet sich die am 22. Mai 2018 eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers. Durch Beschluss des Beschwerdegerichts vom 28. Dezember 2018 (4 Ta 318/18) wurde die monatlich zu zahlende Rate auf 262,00 Euro herabgesetzt. Weder im Tenor noch in den Gründen der Entscheidung wird zum Zahlungsbeginn eine ausdrückliche Aussage getroffen.

Der Kläger hatte zunächst einen Zahlungsplan vom 2. Mai 2018 erhalten, der eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 474,00 Euro beginnend ab 14. Mai 2018 vorsah. Unter dem 17. Januar 2019 erhielt der Kläger einen Zahlungsplan, der bei unveränderten Zahlungsbeginn eine Ratenzahlung in Höhe von 262,00 Euro enthielt. Mit dem am selben Tag seinen Prozessbevollmächtigten zugestellten Schreiben vom 28. Januar 2019 wurde er vom Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass er mit der Zahlung der Raten für die Monate Mai 2018 bis Januar 2019 im Rückstand sei und die Prozesskostenhilfe aufgehoben werden könne, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung in Rückstand sei; dem Kläger wurde zur Zahlung der fälligen Beträge oder eventuellen Stellungnahme Gelegenheit bis zum 18. Februar 2019 gegeben. Nachdem der Kläger sich ausweislich eines Aktenvermerks des Rechtspflegers vom 5. Februar 2019 vergeblich dagegen mündlich beim Arbeitsgericht gewendet hatte, erließ das Gericht die hier angefochtene Entscheidung, welche den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 4. März 2019 zugestellt wurde.

Mit seiner am 4. April 2019 eingegangenen sofortigen Beschwerde vom selben Tage wies der Kläger darauf hin, dass er am 25. Februar 2019 für die Monate Januar bis März 2019 insgesamt 786,00 Euro gezahlt habe und auch für den Monat April 2019 diese Rate am 2. April 2019 überwiesen habe. Das Arbeitsgericht hat nicht abgeholfen, weil der Kläger erst vier statt elf Raten gezahlt habe und weiterhin mit einer Rate mehr als drei Monate in Rückstand sei.

II. Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist auch begründet. Der Kläger war nicht verpflichtet, seit 14. Mai 2018 eine monatliche Rate von 262,00 Euro zu zahlen. Er befindet sich daher auch nicht im Zahlungsrückstand.

1. Nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate in Rückstand ist. Nach ihrem Wortlaut setzt die Vorschrift nur einen “Rückstand” voraus. Zwar ist streitig, ob damit ein – schuldhafter – Verzug gemeint ist oder das Gericht lediglich im Rahmen der von ihm zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen hat, ob der Rückstand unverschuldet ist (vgl. Nachweise bei BGH 9. Januar 1997 – IX ZR 61/94 – II. 2. a) der Gründe). Nach übereinstimmender Meinung darf aber die Prozesskostenhilfebewilligung nicht aufgehoben werden, wenn die unterbliebene Ratenzahlung nicht auf einem Verschulden der bedürftigen Partei beruht (vgl. BGH 9. Januar 1997 – a. a. O.; LAG Hamm 19. Januar 2015 – 5 Ta 395/15 – II. 1. der Gründe; 3. März 2010 – 14 Ta 649/09 – 1. der Gründe; 19. März 2003 – 18 Ta 60/03 – II. der Gründe; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Auflage, 2016, Rn. 1019; Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 14. Auflage, 2018, § 124 ZPO Rn. 24; Zimmermann, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, 5. Auflage, 2016, Rn. 481; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Auflage, 2018, § 124 Rn. 18). Wenn die festgesetzten Raten der Leistungsfähigkeit der Partei nicht (mehr) entsprechen, kommt eine Aufhebung nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO wegen der in diesen Zeitraum fallenden rückständigen Beträge nicht in Betracht (vgl. LAG Hamm 3. März 2010 – a. a. O.; 22. September 2005 – 4 Ta 395/04 – II. 1.2 der Gründe).

2. Voraussetzung für eine Zahlungspflicht der Partei ist nicht allein die im Bewilligungsbeschluss enthaltene Ratenzahlungsanordnung. Die Zahlungspflicht setzt, soweit Gebühren schon fällig sind, erst mit dem Zugang der Prozesskostenhilfebewilligung ein, frühestens jedoch mit dem Beginn des auf den Zugang folgenden Monats (vgl. Zöller/Geimer, a. a. O., § 120 Rn. 8; Zimmermann, a. a. O., Rn. 283). Bleibt der Zahlungsbeginn ungeregelt und enthält die Bewilligung auch nicht die Nummer des Kontos, auf das die Zahlungen zu überweisen sind, sind die Raten von dem Tag an zu zahlen, an dem der Partei eine Zahlungsaufforderung der Landes- bzw. Bundeskasse (vgl. § 120 Abs. 2 ZPO) zugeht (vgl. Zöller/Geimer, a. a. O.; Zimmermann, a. a. O.). Denn erst ab Zugang eines Zahlungsplans, welcher neben anderen diese Informationen enthält, verfügt sie über alle Angaben, die sie für die Erfüllung ihrer Zahlungspflicht benötigt (vgl. LAG Hamm 14. Februar 2018 – 14 Ta 58/18 – juris, Rn. 8).

Will das Gericht eine abweichende Regelung des Zahlungsbeginns treffen, muss es dies aussprechen, wobei eine rückwirkende Festsetzung der Ratenzahlung ab Einreichung des Prozesskostenhilfeantrages oder mit dem Tag, ab dem Prozesskostenhilfe bewilligt wird, unzulässig ist. Der Beginn muss nach dem Kalender datiert oder zumindest berechenbar festgelegt werden, was schon im Hinblick auf § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO erforderlich ist (vgl. LAG Hamm 14. Februar 2018 – 14 Ta 58/18 – juris, Rn. 9; Dürbeck/Gottschalk, a. a. O., Rn. 1083; Zöller/Geimer, a. a. O.).

3. Bei Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall gilt Folgendes:

a) Zwar stand aufgrund der Entscheidung des Beschwerdegerichts vom 28. Dezember 2018 (4 Ta 318/18) fest, dass der Kläger eine monatliche Rate von 262,00 Euro zu leisten hatte. Jedoch war weder durch das Landesarbeitsgericht noch durch das Arbeitsgericht eine Festsetzung des Ratenbeginns erfolgt.

b) Soweit der unter dem 17. Januar 2019 übersandte Zahlungsplan als Zahlungsbeginn den 14. Mai 2018 enthält, fehlt es hierfür an einer Grundlage. Zwar hat das Beschwerdegericht in seiner vorgenannten Entscheidung nicht ausdrücklich den vom Arbeitsgericht festgesetzten Zahlungsbeginn für die ursprünglich angeordnete Rate in Höhe von 474,00 Euro aufgehoben. Dies war aber nicht erforderlich, weil sowohl der festgesetzte Zahlungsbeginn als auch der Zahlungsplan mit der Abänderung der Ratenzahlung entfielen.

Von der Wirksamkeit der Ratenzahlungsanordnung sind die weitere Wirkung der Festsetzung des Zahlungsbeginns und der Übersendung des Zahlungsplanes sowie die Fälligkeit der Monatsraten abhängig. Ist die Ratenzahlungsanordnung sei es dem Grunde, sei es der Höhe nach unwirksam, erfasst dies auch die weiteren Maßnahmen zur Entstehung und Fälligkeit der darauf gründenden Zahlungspflicht (vgl. LAG Hamm 12. Februar 2019 – 14 Ta 358/18 – juris, Rn. 15; 1. Juli 2015 – 14 Ta 6/15 – juris, Rn. 62). Sie ist dann von vornherein unwirksam und entfällt als notwendige Grundlage für eine Zahlungspflicht. Sowohl die Festsetzung eines Zahlungsbeginns als auch die Übersendung eines Zahlungsplanes ändern hieran nichts und können keine Zahlungsverpflichtung für die Vergangenheit begründen. Diese führen nicht zu einer wirksamen oder zumindest vorübergehend zu beachtenden Zahlungspflicht der Partei, weil der zugrunde liegende Beschluss hinsichtlich der Ratenzahlung nicht rechtswirksam ist (vgl. LAG Hamm – a.a.O.). Sie muss daher nicht vorsorglich die festgesetzte Rate zahlen, zu der sie aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse objektiv nicht in der Lage ist. Ebenso wenig muss sie eine niedrigere Ratenzahlung nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens nachträglich erfüllen. Denn bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts ist für die Partei nicht absehbar ist, welche Zahlungspflicht sie gegebenenfalls zu erfüllen hat. Voraussetzung für eine von ihr zu beachtende Ratenzahlungsanordnung ist, dass diese dem Grunde nach zutreffend und der Höhe nach bestimmt ist und die Partei weiß, wie sie ihre Zahlungspflicht zu erfüllen hat (vgl. LAG Hamm 12. Februar 2019 – a. a. O.; 14. Februar 2018 – 14 Ta 58/18 – juris, Rn. 8).

Das Beschwerdegericht prüft im Rahmen der sofortigen Beschwerde nur, ob die getroffene Ratenfestsetzung zutreffend ist. War sie dies für die Vergangenheit nicht, entfällt die Zahlungspflicht für diesen Zeitraum ersatzlos. Es kommt nur in Betracht, die zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung mögliche Ratenhöhe für die Zukunft festzusetzen (vgl. LAG Hamm 1. Juli 2015 – 14 Ta 6/15 – juris, Rn. 62). Das Beschwerdegericht kann daher ohne Bindung an die vom Arbeitsgericht bereits getroffenen Maßnahmen zur Umsetzung der Ratenzahlungsanordnung nach den zum Zeitpunkt seiner Beschwerdeentscheidung sich ergebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen entweder Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligen oder die zutreffende Ratenzahlung für die Zeit nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens festsetzen (vgl. LAG Hamm 12. Februar 2019 – 14 Ta 358/18 – juris, Rn. 16).

c) Dementsprechend hätte es vorliegend zunächst der Bestimmung eines Zahlungsbeginns nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens für den unter dem 17. Januar 2019 übersandten Zahlungsplan bedurft. Durch die bloße Anpassung der Ratenhöhe wurde eine vom Kläger zu beachtende Zahlungspflicht nicht begründet. Zum Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung des Arbeitsgerichts am 4. März 2019 lag ein Zahlungsrückstand mangels Zahlungsplicht nicht vor.

4. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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