LAG Hamm, Beschluss vom 03.06.2019 – 5 Ta 195/19

Juni 13, 2020

LAG Hamm, Beschluss vom 03.06.2019 – 5 Ta 195/19

Das Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung einer Kündigungsschutzklage entfällt nicht durch eine erklärte “Rücknahme der Kündigung” durch den Arbeitgeber. Prozesskostenhilfe kann nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit versagt werden.

Eine Klage auf Erteilung eines qualifizierten Zwischen- oder Endzeugnisses i.S.d. § 109 Abs. 1 S. 3 GewO ist dann regelmäßig mutwillig, wenn dessen Erteilung vor Klageerhebung nicht außergerichtlich geltend gemacht wurde.
Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 08.05.2019 gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 09.04.2019 wird dieser aufgehoben.

Die Sache wird zur Neubescheidung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Beschwerdekammer durch das Arbeitsgericht an das Arbeitsgericht Bielefeld zurückverwiesen.

Die Zurückverweisung folgt aus § 572 Abs. 3 ZPO. Das Arbeitsgericht wird auch die bislang nicht erfolgte Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nunmehr vorzunehmen haben.
Gründe

I. Der Kläger hatte am 18.02.2019 eine Kündigungsschutzklage wegen einer ausgesprochenen ordentlichen Kündigung eingereicht. Für das Arbeitsverhältnis, welches seit dem 01.09.2011 bestand, lagen die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes vor. Mit der Klage beantragte der Kläger, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die fristgerechte Kündigung nicht aufgelöst wurde, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände aufgelöst wurde, sondern fortbesteht, sowie die Erteilung eines Zwischenzeugnisses, welches sich auf Führung und Leistung erstreckt. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag 1), die Erteilung eines Endzeugnisses. Mit der Klage bat er, noch keinen Gütetermin anzuberaumen, da mit der Beklagten Vergleichsgespräche geführt werden sollten. Gütetermin wurde anberaumt auf den 26.03.2019 und auf Antrag des Klägervertreters verlegt auf den 09.04.2019.

Mit Schreiben vom 21.02.2019 nahm die Beklagte die Kündigung vom 31.01.2019 “zurück” und forderte den Kläger auf, nach Ende der Erkrankung wieder die Arbeit aufzunehmen.

Auf Nachfrage erklärte der Kläger, die Klage nicht zurückzunehmen. Im Gütetermin am 09.04.2019 konnte keine Einigung erzielt werden. Mit Beschluss von diesem Tag lehnte das Arbeitsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein wegen fehlender Erfolgsaussicht ab.

In der schriftlichen Begründung führte es hierzu aus, dass der Kläger zu dem Zeitpunkt, als eine ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt worden sei, bereits kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für die Durchführung der Klage gehabt habe, da er das Angebot der Beklagten auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, welches in der Kündigungsrücknahme zu sehen sei, nicht angenommen und erklärt habe, nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr für die Beklagte arbeiten zu wollen. Das Kündigungsschutzgesetz diene dem Bestandsschutz, nicht aber einem Abfindungsanspruch.

Gegen den am 10.04.2019 zugestellten Beschluss wendet sich der Kläger mit der am 08.05.2018 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde vom 08.05.2019. Hier führt er aus, dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine Kündigungsschutzklage nach allgemeiner Ansicht durch eine “Kündigungsrücknahme” nicht entfalle. Auch sei der Kläger im Unternehmen der Beklagten “gemobbt” worden.

II. Die sofortige Beschwerde ist nach den §§ 46 Abs. 2 Satz 3, 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässig. Die einmonatige Notfrist (§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO) für die Einlegung der sofortigen Beschwerde ist gewahrt.

1. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

a) Nach § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, sofern die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne von § 114 ZPO sind zu bejahen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der PKH-begehrenden Partei aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen mindestens für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 114 Rdnr. 19 m. w. N.).

Die Überprüfung der Erfolgsaussicht im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat zur Gewährleistung des Gebotes der Rechtsschutzgleichheit mit dem gebotenen Augenmaß zu erfolgen (so auch LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 02.11.2004, 2 Ta 221/04, juris), welches verhindern soll, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten und die Rechtsverfolgung im Vergleich zu einer bemittelten Partei unverhältnismäßig zu erschweren (zu diesem Grundsatz grundlegend BVerfG, Beschluss v. 7.4.2000, 1 BvR 81/00, NZA 2000, 900; in der Folge BVerfG, Beschluss vom 10.07.2007, 1 BvR 143/07, juris). Dabei müssen Unbemittelte nur solchen Bemittelten weitgehend gleichgestellt werden, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägen und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigen. Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG steht einer Besserstellung der Unbemittelten gegenüber Bemittelten entgegen. Es entspricht daher den verfassungsrechtlichen Vorgaben, wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe in § 114 Satz 1 ZPO davon abhängig gemacht wird, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 81, 347 ). Das bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfGE 81, 347 ).

b) Danach bestand zu dem Zeitpunkt der Entscheidung durch das Arbeitsgericht entgegen dessen Ansicht eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Klage. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage war auch mitnichten durch die “Kündigungsrücknahme” entfallen.

Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung, dass eine erklärte Kündigungsrücknahme das Rechtsschutzbedürfnis für eine Kündigungsschutzklage nicht entfallen lässt. Bereits in frühen Entscheidung (siehe nur BAG, Urteil vom 19. August 1982, 2 AZR 230/80, BAGE 40, 56-57) wurde dies durch das Bundesarbeitsgericht so entschieden, Die “Kündigungsrücknahme” nimmt dem Arbeitnehmer auch nicht das Recht, erst danach gemäß § 9 KSchG die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu beantragen. In der Erhebung der Kündigungsschutzklage liegt keine antizipierte Zustimmung des Arbeitnehmers zur Rücknahme der Kündigung des Arbeitgebers. Erklärt der Arbeitgeber die Kündigungsrücknahme, so liegt darin das Vertragsangebot an den Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht als beendet anzusehen. In der Stellung des Auflösungsantrages gemäß § 9 KSchG nach der erklärten “Kündigungsrücknahme” durch den Arbeitnehmer liegt in der Regel die Ablehnung des Arbeitgeberangebots, die Wirkungen der Kündigung einverständlich rückgängig zu machen und das Arbeitsverhältnis fortzusetzen (BAG, wie vor, Rz. 20, 23). Der Arbeitnehmer wird nämlich durch eine “Kündigungsrücknahme” nicht klaglos gestellt. Hierin liegt kein Anerkenntnis, dieses wurde auch nicht erklärt. Die einmal vorgelegenen oder angenommenen Kündigungsgründe sind nicht ausgeräumt (aus neuerer Zeit BAG, Urteil vom 26. März 2009, 2 AZR 633/07, juris, Rz. 14).

Eine Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses würde dem Kläger auch die ihm durch das Gesetz gerade ausdrücklich gegebene Möglichkeit, einen Auflösungsantrag noch bis zum Ende der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz, aufgrund derer das Urteil ergeht (§ 9 Abs. 1 S. 3 KSchG) zu stellen, abschneiden. Zwar ist dem Arbeitsgericht darin zuzustimmen, dass das KSchG dem Grunde nach ein Bestandsschutz- und kein Abfindungsgesetz darstellt. Gleichwohl sehen die §§ 9, 10 KSchG gerade diese Möglichkeit bei Gegebenheit der Voraussetzungen vor.

c) Davon zu trennen ist allerdings die Frage, ob eine Klage als mutwillig im Sinne des § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO anzusehen ist. Eine Partei, die Prozesskostenhilfe als eine Form der Sozialleistung in besonderen Lebenslagen beantragt, muss nicht in jeder Hinsicht wie eine Partei behandelt werden, die die Kosten der Prozessführung selbst zu tragen hat, so dass allein aus prozesstaktischen Gründen gestellte Anträge im Einzelfall als mutwillig angesehen werden könnten.

Dies gilt im Fall des Kündigungsschutzantrages nicht. Zum einen ist die klagende Partei bereits aufgrund § 4 KSchG gezwungen, innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage zu erheben, wenn sie die Kündigung nicht mit allen daraus resultierenden Folgen ohne weiteres wirksam werden lassen will, indem nach Ablauf der Dreiwochenfrist die Fiktion des § 7 KSchG greift. Ist aber der Arbeitnehmer damit ohne weiteres gehalten, die Kündigungsschutzklage mit allen darauf resultierenden Folgen auf der Kostenseite zu erheben, kann die Erhebung der Klage nicht als mutwillig angesehen werden.

Letztlich kann auch die Aufrechterhaltung angesichts der Ausführungen unter II.1. nicht als mutwillig angesehen werden. Die Beklagte hat es, als die Partei, die eine (wohl) unwirksame Kündigung ausgesprochen hat, in der Hand, das Verfahren durch ein Anerkenntnis zu beenden. Tut sie dies nicht, bleibt die Kündigung als möglicherweise begründete im Raum, was auch den Kläger berechtigt, seine Klage weiter aufrecht zu erhalten (so auch schon LAG Hamm, Beschluss vom 27. Januar 1988, 14 Ta 510/87, juris).

Nach alledem kann der Kündigungsschutzklage ebenso wenig wie dem Antrag 2) die hinreichende Erfolgsaussicht abgesprochen werden.

d) Hinsichtlich des geforderten Zwischenzeugnisses sowie des hilfsweise geltend gemachten Endzeugnisses gelten diese Voraussetzungen nicht. Hier hätte der Kläger zunächst darzutun, dass er diesen Anspruch außergerichtlich geltend gemacht hat, bevor er Klage erhoben hat. Die Erhebung einer Zeugnisklage, unabhängig davon, ob ein Zwischen- oder Endzeugnis begehrt wird, setzt die vorherige (also vor Klageerhebung) erfolgte außergerichtliche Geltendmachung des Anspruches voraus. Dies ergibt sich schon aus § 109 GewO, der einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses, dass sich auf Leistung und Verhalten (qualifiziertes Zeugnis) bezieht, nur für den Fall begründet, in dem der Arbeitnehmer ausdrücklich die Erteilung eines solchen verlangt hat. Eine Klage, die vor außergerichtlicher Geltendmachung und Ablauf der gesetzten Frist zur Erteilung erhoben wurde, ist ohne weiteres mutwillig (LAG Hamm, Beschluss vom 09.09.2015, 5 Ta 477/15, juris; LAG Hamm, Beschluss v. 09.10.2014, 5 Ta 351/14, n.v.; LAG Hamm, Beschluss v. 09.12.2013, 14 Ta 347/13, juris; LAG Hamm, Beschluss v. 14.05.2012, 4 Ta 721/11, n.v.; LAG Hamm, Beschluss v. 16.12. 2004, 4 Ta 355/04, juris).

Das Arbeitsgericht wird daher den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe neu zu bescheiden haben, wobei es hinsichtlich der Beurteilung der Erfolgsaussicht an die Rechtsauffassung der Beschwerdekammer gebunden ist (§§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 572 Abs. 3, 563 Abs. 2 ZPO).

Da das Arbeitsgericht das Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bisher noch nicht vorgenommen hat, war ihm dieses nunmehr zu übertragen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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