LAG Hamm, Beschluss vom 07.11.2019 – 13 TaBV 44/19

Juni 13, 2020

LAG Hamm, Beschluss vom 07.11.2019 – 13 TaBV 44/19

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrats – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen – wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 27.03.2019 teilweise abgeändert und der Tenor insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Unterlassungsantrag wird abgewiesen.

Auf den Hilfsantrag des Betriebsrats wird festgestellt, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, den Betriebsrat nach § 99 BetrVG wegen einer beabsichtigten Versetzung zu beteiligen, bevor sie einem bislang als Springer in der Lackiererei zum Einsatz kommenden Arbeitnehmer dort einen festen Arbeitsbereich zuweist.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe

Die Beteiligten streiten zweitinstanzlich (noch) – losgelöst von einem Einzelfall – um die Frage, ob eine bestimmte personelle Maßnahme als Versetzung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne einzustufen ist.

Die Arbeitgeberin beschäftigt in ihrem Betrieb, in dem der antragstellende Betriebsrat besteht, etwa 240 Arbeitnehmer. Sie befasst sich mit der Herstellung von Kupfer- und Aluminium-Lackdrähten.

In der Lackiererei erfolgt das Auftragen mehrerer Lackschichten auf sog. Kupferleiter mit Hilfe von Lackierdüsen und Lackierfilzen. Die beiden zur Anwendung kommenden Fertigungsverfahren horizontal/vertikal unterscheiden sich in der Maschinenausrichtung.

Die Lackiererei gliedert sich in acht Arbeitsbereiche, die aus unterschiedlich vielen Lackiergruppen bestehen. Insgesamt gibt es 15 Lackiergruppen mit jeweils fünf Maschinenbedienern LA. Diese sind einer der fünf festen Schichtgruppen zugeordnet – mit einem Schichtleiter, der Vorgesetzter aller in einer Schicht tätigen Lackierer ist.

Neben den Maschinenbedienern LA gibt es pro Schichtgruppe zwei Maschinenbediener LA (Springer), die auch dem jeweiligen Schichtleiter unterstehen.

Allen zum Einsatz kommenden Maschinenbedienern einschließlich den Springern obliegt im Zuge der in drei Phasen (Ziehprozess, Lackierprozess, Inline-Prüfgeräte (HFZ, Blister) verlaufenden Herstellung der Lackdrähte gleichermaßen das Rüsten der Anlagen, die Fertigung und die Kontrolle des Produktionsprozesses. Sie unterscheiden sich dadurch, dass die Maschinenbediener LA grundsätzlich einer Lackiergruppe zugewiesen sind und dort ihren festen Arbeitsplatz haben (“Stammlackierer”) – mit dem damit verbundenen sog. Expertenwissen z.B. hinsichtlich der Maschinen und der Abläufe, spezieller Kundenanforderungen und typischer Fehler.

Demgegenüber fehlt beim Springer diese eindeutige Zuordnung. Er wird in Vertretungsfällen für Maschinenbediener LA in verschiedenen Lackiergruppen eingesetzt. Für die damit verbundene Flexibilität, sich auf Veränderungen einzustellen, gewährt die Arbeitgeberin den Springern aufgrund einer zum 01.03.2006 in Kraft getretenen Betriebsvereinbarung bei einem Einsatz in drei Maschinenbereichen eine Zulage von 7 % und beim Einsatz in mehr als drei Maschinenbereichen eine Zulage von 10 %, und zwar jeweils auf die Entgeltgruppe der Maschinenbediener LA (Bl. 10 d. A.).

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, beim Entzug der Springerfunktion und der Zuweisung eines bestimmten festen Arbeitsplatzes handele es sich um eine beteiligungspflichtige Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Die einem Springer abverlangte Flexibilität lasse seine Arbeit als eine andere gegenüber der eines sog. Stammlackierers erscheinen.

Soweit hier noch von Interesse, hat der Betriebsrat beantragt,

der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, Produktionsmitarbeitern die Springerfunktion zu entziehen und eine andere Tätigkeit zuzuweisen, ohne den Betriebsrat zuvor zu einer Versetzung nach § 99 BetrVG beteiligt zu haben.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie hat ausgeführt, es handele sich nicht um unterschiedliche Arbeitsbereiche. Der Unterschied bestehe lediglich darin, dass eine Stammkraft die Besonderheiten des jeweiligen Arbeitsplatzes besser kenne, während sich hierauf der Springer erst einzustellen habe.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen T. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Sitzungsprotokoll vom 27.03.2019 (Bl. 90 ff. d. A.).

Sodann hat das Arbeitsgericht mit Beschluss ebenfalls vom 27.03.2019 den Antrag abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird verwiesen auf B. III. der Gründe (Bl. 99 ff. d. A.).

Dagegen wendet sich der Betriebsrat mit seiner Beschwerde.

Er führt aus, dass in der erstinstanzlichen Entscheidung die Gestaltung des Arbeitsablaufs eines Springers mit wechselnden Arbeitsplätzen und höheren Qualitätsanforderungen unberücksichtigt geblieben sei.

Der Betriebsrat beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 27.03.2019 – 3 BV 25/18 – abzuändern und die Arbeitgeberin zu verpflichten,

es zu unterlassen, ohne eine zuvor erteilte, als erteilt geltende oder gerichtlich ersetzte Zustimmung des Betriebsrats einem bisher als Springer in der Lackiererei zum Einsatz kommenden Arbeitnehmer dort einen festen Arbeitsbereich zuzuweisen, es sei denn, die Arbeitgeberin hat das Verfahren nach § 100 Abs. 2 BetrVG eingehalten,

hilfsweise festzustellen,

dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, den Betriebsrat nach § 99 BetrVG wegen einer beabsichtigten Versetzung zu beteiligen, bevor sie einem bislang als Springer in der Lackiererei zum Einsatz kommenden Arbeitnehmer dort einen festen Arbeitsbereich zuweist.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie meint, eine Versetzung liege nicht vor. Die Arbeitsumstände einschließlich der Aufgabeninhalte und Schichtgruppen sowie des Entlohnungssystems blieben identisch; einzig die Springerzulage fiele weg.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.

B.

I. Der Hauptantrag des Betriebsrates ist unbegründet.

1. Soweit er sein Begehren auf einen allgemeinen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Beteiligungsrechts nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG stützt, scheidet ein solcher Anspruch von Rechts wegen aus. Denn wie das Bundesarbeitsgericht in seinem grundlegenden Beschluss vom 23.06.2019 (1 ABR 23/08 – AP BetrVG 1972 § 99 Versetzung Nr. 48) zutreffend entschieden hat, ist es mit den systematischen Grundentscheidungen des Gesetzgebers, die er in den Bestimmungen der §§ 100 f. BetrVG getroffen hat, unvereinbar, neben dem Beseitigungsanspruch nach § 101 Satz 1 BetrVG zusätzlich einen allgemeinen Unterlassungsanspruch zu schaffen (ebenso zuletzt LAG Hamm, 08.10.2019 – 7 TaBV 37/19).

2. Das Unterlassungsbegehren ist auch nicht auf der Grundlage des § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG gerechtfertigt, weil aktuell kein grober Verstoß der Arbeitgeberin gegen ihre Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz erkennbar ist. Denn bei der aufgeworfenen Frage, ob beim Wechsel von einer Springertätigkeit in einen festen Arbeitsbereich die Voraussetzungen des § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG vorliegen, handelt es sich im Einzelfall um eine schwierige, nicht einfach zu klärende Rechtsfrage, zu der die Arbeitgeberin eine bestimmte, vertretbare Position einnimmt und verteidigt (vgl. z.B. BAG, 14.11.1989 – 1 ABR 87/88 – AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 76; 27.11.1973 – 1 ABR 11/73 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 4).

II. Der für den Fall der Abweisung des Unterlassungsantrags gestellte Feststellungsantrag ist zulässig und begründet.

1. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO; namentlich ist das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Denn die begehrte Feststellung zur Notwendigkeit der Beteiligung des Betriebsrates, bevor einem bislang als Springer in der Lackiererei zum Einsatz kommenden Arbeitnehmer dort ein fester Arbeitsbereich zugewiesen wird, ist geeignet, den zwischen den Betriebsparteien aufgekommenen Streit um das Vorliegen einer Versetzung beizulegen (vgl. zuletzt BAG, 15.05.2019 – 7 AZR 255/17 -; juris).

2. Der Antrag ist auch begründet, weil unter Berücksichtigung der konkreten Einzelfallumstände eine nach § 99 BetrVG beteiligungspflichtige Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG gegeben ist.

a) Nach der genannten Norm ist eine Versetzung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.

Arbeitsbereich sind nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z.B. 08.11.2016 – 1 ABR 56/14 – AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 151) die Aufgabe und Verantwortung des Arbeitnehmers sowie die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs (§ 81 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Der Begriff ist räumlich und funktional zu verstehen.

Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs liegt immer dann vor, wenn sich das gesamte Bild der Tätigkeit des Arbeitnehmers so geändert hat, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters nunmehr als eine andere anzusehen ist (BAG, a.a.O.).

b) Die Voraussetzungen liegen hier vor.

aa) Wenn ein Arbeitnehmer in der Lackiererei der Arbeitgeberin als Springer zum Einsatz kommt, ist für seine Tätigkeit der ständige Wechsel zwischen verschiedenen Lackiergruppen mit dem Einsatz an unterschiedlichen Maschinentypen und dem Erfordernis der Eingewöhnung in die jeweilige organisatorische Abwicklung kennzeichnend. Nach den Ausführungen der Arbeitgeberin im Schriftsatz vom 25.01.2019, Seite 10 (Bl. 57 d. A.), liegt dabei der Ausprägungsgrad im Kompetenzprofil in der Regel auf Fortgeschrittenenniveau. Im Übrigen hat die mit der Tätigkeit verbundene besondere Flexibilität bei der Einstellung auf Veränderungen die Betriebspartner schon im Jahre 2006 dazu veranlasst, in einer Betriebsvereinbarung beim Einsatz als Springer in drei Maschinenbereichen die Zahlung einer Zulage von 7 %, in mehr als drei Maschinenbereichen von 10% auf die Entgeltgruppe der Maschinenbediener LA festzulegen.

bb) Einer solchen Springertätigkeit wird das Gepräge genommen, wenn man einem betroffenen Arbeitnehmer im Wege des Weisungsrechts fortan Lackierarbeiten an einem festen Arbeitsplatz (vgl. § 99 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) innerhalb eines der acht bestehenden Arbeitsbereiche und dort innerhalb einer bestimmten Lackiergruppe zuweist (vgl. von Hoyningen-Huene, Die Versetzung, S. 151).

In inhaltlichfunktionaler Hinsicht ändert sich dadurch der Arbeitsbereich im Sinne des § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, weil jetzt typischerweise “nur” noch eine (zulagenfreie) Lackierertätigkeit an den Maschinen einer bestimmten Lackiergruppe unter Ausschöpfung des dort im Laufe der Zeit erworbenen sog. Expertenwissens geschuldet wird – und nicht mehr die einer Springertätigkeit kennzeichnende, zusätzlich mit einer Zulage bedachte Flexibilität.

So haben auch das Bundesarbeitsgericht (02.11.1993 – 1 ABR 36/93 – AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 32) und das LAG Köln (26.08.2010 – 7 TaBV 64/09 – juris; vgl. auch LAG Köln, 02.04.2007 – 14 TaBV 9/07 – juris; LAG Düsseldorf, 18.10.2017 – 12 TaBV 34/17 – LAGE § 95 BetrVG 2001 Nr. 3) für den umgekehrten Fall der Zuweisung eines Arbeitsplatzes als Springer an einen Mitarbeiter, der bislang an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt war, zu Recht das Vorliegen einer Versetzung bejaht.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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