LAG Hamm, Beschluss vom 13.02.2019 – 5 Ta 25/19

Juni 13, 2020

LAG Hamm, Beschluss vom 13.02.2019 – 5 Ta 25/19

Die Änderung der Prozesskostenhilfe nach Ablauf des Nachprüfungszeitraums des § 120 a Abs. 1 S. 4 ZPO ist zulässig, wenn das Arbeitsgericht die Nachprüfung so rechtzeitig vor dem Ablauf des Nachprüfungszeitraumes eingeleitet hatte, dass bei rechtzeitiger Mitwirkung der Partei eine Entscheidung vor Ablauf des Nachprüfungszeitraumes möglich gewesen wäre. Liegt der Umstand, weshalb die Entscheidung des Arbeitsgerichtes selbst ausserhalb des Vierjahreszeitraums getroffen worden ist, darin begründet, dass die Partei die Entscheidung verzögert hat, bleibt die Festsetzung zulässig (Anschluss an LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.02.2012, 11 Ta 31/1, juris; LAG Hamm, Beschluss vom 21.04.2008, 18 Ta 257/08, juris).
Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe-Änderungsbeschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 10.10.2018 – 1 Ca 18/14 – wird zurückgewiesen.
Gründe

I. Der Kläger hatte unter dem 07.01.2014 Kündigungsschutzklage erhoben und hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt. Unter dem 28.08.2014 wurde ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Das Verfahren endete am 26.06.2014 durch einen Vergleich.

Im Nachprüfungsverfahren des Jahres 2018 übersandte das Arbeitsgericht unter dem 08.02.2018, zugestellt am 14.02.2018, eine Aufforderung zur Abgabe einer aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Fristsetzung zum 01.03.2018. Nachdem diese zunächst nicht übersandt wurde, wurde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 02.05.2018 aufgehoben. Gegen diesen am 14.05.2018 zugestellten Beschluss wandte sich der Kläger mit der am 07.06.2018 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Nach weiteren Erinnerungen legte der Kläger sodann am 30.07.2018 bei Gericht eingehend eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor.

Anhand der vorgelegten Unterlagen errechnete das Arbeitsgericht ein anrechenbares Einkommen von 289,00 € und damit eine Rate von 144,00 €. Die Berechnung wurde dem Kläger mitgeteilt und erläutert. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Bl. 83 und 84 der PKH-Akte Bezug genommen. Nachdem eine Stellungnahme trotz Fristsetzung bis zum 10.10.2018 nicht erfolgte, erging der Abänderungsbeschluss vom 10.10.2018, mit dem die Anordnung von Raten in Höhe von 114,00 € monatlich erfolgte.

Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten am 16.11.2018 zugestellten Beschluss legte der Kläger mit am 17.12.2018 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde ein.

Nachdem eine Begründung nicht einging, half das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde mit Entscheidung vom 07.01.2019 nicht ab und legte den Sachverhalt dem Beschwerdegericht vor.

II. Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.

1) Gem. § 120 a Abs. 1 S. 1 ZPO soll das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Gem. § 120 a Abs. 1 S. 3 ZPO muss sich die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist.

Eine wesentliche Veränderung gem. § 120 a Abs.2 Satz 1 ZPO in Form einer Einkommensverbesserung liegt bei laufendem Einkommen nur dann vor, wenn die Differenz des Bruttoeinkommens 100,00 € übersteigt.

Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben, da der Kläger nunmehr über ein Einkommen von 3300,00 €, statt wie bisher 2.914,00 € verfügt. Das Arbeitsgericht hat auch sämtliche vom Kläger geltend gemachten Belastungen berücksichtigt. Wegen der Einzelheiten wird hierzu insbesondere auf das Erläuterungsschreiben des Arbeitsgerichtes vom 17.09.2018 Bezug genommen, in dem insbesondere erläutert wurde, weshalb aufgrund der geteilten Eigentümerschaft bezüglich der eigengenutzten Immobilie die angegebenen Kosten auf alle Eigentümer verteilt wurden. Der Kläger hat trotz der Aufforderung des Arbeitsgerichtes zu der Berechnung keine Stellung genommen und auch keine weiteren Kosten geltend gemacht. Damit ergibt sich die von dem Arbeitsgericht vorgenommene Berechnung.

2.) Zwar endete der Überprüfungszeitraum gem. § 120 a Abs. 1 S. 4 ZPO vorliegend am 26.06.2018, weshalb die Festsetzung der Ratenanordnung außerhalb des Vierjahreszeitraumes zur Nachprüfung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse liegt. Die Änderung der Prozesskostenhilfe ist vorliegend aber gleichwohl zulässig, da das Arbeitsgericht die Nachprüfung so rechtzeitig vor dem Ablauf des Nachprüfungszeitraumes eingeleitet hatte, dass bei rechtzeitiger Mitwirkung des Klägers eine Entscheidung vor dem 26.06.2018 ohne weiteres möglich gewesen wäre. Liegt aber der Umstand, weshalb die Entscheidung des Arbeitsgerichtes selbst außerhalb des Vierjahreszeitraums getroffen worden ist, darin begründet, dass die Partei die Entscheidung verzögert hat, bleibt die Festsetzung zulässig (die erkennende Kammer, Beschluss vom 04.07.2013, 5 Ta 524/12, n.v.; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.02.2012, 11 Ta 31/1, juris; LAG Hamm, Beschluss vom 21.04.2008, 18 Ta 257/08, juris; Zöller-Geimer, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 120a Rz. 19).

Diese Ausnahme greift vorliegend durch. Das Arbeitsgericht hatte die Prüfung im Februar des Jahres eingeleitet, so dass bei fristgemäßer Mitwirkung des Klägers eine Entscheidung spätestens im April 2018 möglich gewesen wäre. Dieses ist unterblieben.

Diese Entscheidung widerspricht auch nicht § 120 a Abs. 1 S. 4 ZPO, der eine Änderung zum Nachteil der Partei untersagt, wenn seit dem rechtskräftigen Abschluss oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind, wobei eine Anordnung von Raten bei vordem ratenfreier Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Änderung zum Nachteil darstellt. Insoweit besteht in der Rechtsprechung und Literatur mittlerweile die jedenfalls ganz überwiegende Auffassung, der sich die Kammer anschließt, wonach diese Bestimmung nicht verbietet, Ratenzahlungen anzuordnen, die selbst über den Vierjahreszeitraum hinausgehen, etwa weil nach zunächst ratenfreier Bewilligung später aufgrund einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse Raten angeordnet werden. Hiergegen spricht bereits ausdrücklich die Regelung des § 120 a Abs. 1 S. 4 ZPO selbst. Des ausdrücklichen Verbotes einer nachteiligen Abänderung von Zahlungen nach Ablauf von vier Jahren bedürfte es nicht, wenn der Nachprüfungszeitraum und der Ratenzeitraum identisch wären, da dann eine Abänderung gar nicht mehr in Betracht käme (allg. Meinung, siehe nur Zöller-Geimer, a.a.O., § 115 Rz. 45; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Aufl., 2016, Rz. 358 m.w.N.; insbesondere zu einem annähernd identischen Fall schon OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16.06.1993, 6 WF 32/93, juris).

Das Arbeitsgericht hat danach zu Recht ein verbleibendes Einkommen des Klägers von 289,00 € errechnet. Gem. § 115 Abs. 2 S. 1 ZPO sind von dem verbleibenden Einkommen Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens einzusetzen, auf volle Euro abgerundet. Es ergibt sich somit die vom Arbeitsgericht ermittelte Rate von 144,00 €, die im Beschluss dann mit 114,00 € festgesetzt wurde. Soweit dieses auf einem Versehen beruht, gilt für den Kläger der Meistbegünstigungsgrundsatz, die Rate gilt als festgesetzt.

Die sofortige Beschwerde war zurückzuweisen.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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