LAG Hamm, Beschluss vom 21.02.2014 – 13 Ta 62/14

Juni 28, 2020

LAG Hamm, Beschluss vom 21.02.2014 – 13 Ta 62/14

Tenor

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 13.01.2014 – 3 BV 43/13 – wird zurückgewiesen.

Der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrates hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer Gebühr von 50,– € zu tragen.
Gründe

I.

Im Ausgangsverfahren hat der Betriebsrat für bestimmte Abteilungsbereiche, in denen insgesamt 200 Arbeitnehmer beschäftigt sind, die Unterlassung von Überstunden/Mehrarbeit ohne ordnungsgemäße vorherige Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens begehrt. Anlass dafür war ein Fall am 14.09.2013 mit konkret betroffenen 16 Arbeitnehmern. Das Verfahren endete durch einen Anerkenntnis-Beschluss.

Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 13.01.2014 den Gegenstandswert auf 5.000,– € festgesetzt.

Dagegen wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrates mit seiner Beschwerde. Er ist der Ansicht, angesichts der insgesamt involvierten 200 Arbeitnehmer sei es sachgerecht, einen Betrag in Höhe von 25.000,– € anzusetzen.

II.

Die gemäß § 33 RVG zulässige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates ist unbegründet. Zutreffend hat nämlich das Arbeitsgericht den Gegenstandswert auf 5.000,– € festgesetzt.

1. Vorliegend haben die Beteiligten im Ausgangsverfahren um die Wahrung des Mitbestimmungsrechtes nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG gestritten. Es handelte sich also um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit.

2. Die danach einschlägige Auffangvorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG mit ihrem außerordentlich weiten Bewertungsrahmen und dem Hilfswert in Höhe von derzeit 5.000,– € stellt die Rechtsprechung vor die Aufgabe, die im Beschlussverfahren infrage kommenden Streitgegenstände in ein Bewertungssystem einzubinden, das adäquate Abstufungen zulässt und zugleich tragenden Grundsätzen des Arbeitsgerichtsprozesses ausreichend Rechnung trägt; erforderlich ist die Herausarbeitung typisierender Bewertungsgrundsätze, um zu einer gleichförmigen und damit den Gleichbehandlungsgrundsatz wahrenden Rechtsanwendung zu gelangen.

Maßgeblich ist allerdings immer die “Lage des Falles”; es bedarf also einer auf die konkreten Umstände des einzelnen Verfahrens abgestellten Wertfestsetzung.

Dabei kommt es in Auseinandersetzungen wie hier, wo es im Ausgangsverfahren um die Wahrung des Mitbestimmungsrechtes nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ging, maßgeblich darauf an, wie viele Arbeitnehmer wie oft schon von Mitbestimmungsverstößen betroffen waren. Denn daraus leitet sich der Umfang der auf die Zukunft gerichteten Wiederholungsgefahr und damit auch die konkrete Bedeutung des begehrten Unterlassungstitels ab.

Nach diesen Grundsätzen war hier ausschließlich auf den einmaligen Verstoß am 14.09.2013 abzustellen, von dem insgesamt “nur” 16 der in den Abteilungen insgesamt tätigen 200 Arbeitnehmer betroffen waren. Deshalb hat das Arbeitsgericht zu Recht den einmaligen Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG von jetzt 5.000,– € in Ansatz gebracht (vgl. zuletzt auch LAG Hamm, 06.09.2013 – 13 Ta 414/13).

Die Entscheidung über die Auferlegung einer Gebühr in Höhe von 50,– € beruht auf § 1 Abs. 4 GKG i.V.m. Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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