LAG Hamm, Beschluss vom 22.08.2019 – 8 Ta 613/18

Juni 13, 2020

LAG Hamm, Beschluss vom 22.08.2019 – 8 Ta 613/18

Bleibt die vom Rechtsbehelfsführer bereits begründete Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht gem. § 72a Abs. 1 ArbGG ohne Erfolg und hatte die Gegenpartei bereits einen Sachantrag gestellt oder zur Sache vorgetragen, kann diese im Kostenfestsetzungsverfahren regelmäßig die Erstattung der 1,6-fachen Verfahrensgebühr nach Nr. 3506 VV-RVG durchsetzen. Dies gilt auch dann, wenn der Zurückweisungsantrag bereits vor Begründung der Beschwerde gestellt war.
Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten vom 5. Dezember 2018 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 20. November 2018 – 5 Ca 1420/16 – zu dem vom Kläger beim Bundesarbeitsarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 4 AZN 44/18 betriebenen Beschwerdeverfahren über die Nichtzulassung der Revision betreffend das Verfahren des Landesarbeitsgerichts Hamm – 6 Sa 1034/17 – teilweise abgeändert.

Die vom Kläger insoweit an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden nach der dem Kläger bereits vorliegenden Kostenrechnung antragsgemäß auf insgesamt

2.723,67 EURO

(zweitausendsiebenhundertdreiundzwanzig EURO, Cent wie oben)

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB seit dem 16. Oktober 2018 festgesetzt.

Die Beschwerde des Klägers vom 3. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Wert des Beschwerdegegenstands: 2.723,67 €.
Gründe

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Festsetzung der außergerichtlichen Kosten der Beklagten im Zusammenhang mit einer vom Kläger nach § 72a Abs. 1 ArbGG erfolglos betriebenen Nichtzulassungsbeschwerde.

I.

Der Kläger blieb mit seiner eine Mehrheit von Streitgegenständen umfassenden Eingruppierungs- und Zahlungsklage auch in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil vom 15. November 2017 – 6 Sa 1034/17) vollumfänglich erfolglos. Daraufhin erhob er, im Wesentlichen gestützt auf den Gesichtspunkt der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, am 16. Januar 2018 anwaltlich vertreten Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht. Das Beschwerdeverfahren wurde dort unter dem Aktenzeichen 4 AZN 44/18 geführt. Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2018 legitimierten sich die zweitinstanzlich tätigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten für diese gegenüber dem Bundesarbeitsgericht und beantragten zugleich, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

Erst danach, unter dem 19. Februar 2018, begründete der Kläger seinen Rechtsbehelf. Mit Beschluss vom 25. September 2018 verwarf das Bundesarbeitsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig. Es legte dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf und setzte den Wert des Beschwerdegegenstands – entsprechend der zweitinstanzlichen Angabe zum Verfahrenswert – auf 82.413,79 € fest.

Unter dem 15. Oktober 2018 beantragte die Beklagte auf der Grundlage eines Gegenstandswerts in eben dieser Höhe die Kostenfestsetzung für das Verfahren dritter Instanz gegen den Kläger. Der Antrag umfasst eine 1,6 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3506 VV-RVG in Höhe von 2.268,80 €, die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV-RVG in Höhe von 20,00 € und die auf die Anwaltsvergütung zu entrichtende Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV-RVG) in Höhe von insgesamt 434,87 €, mithin einen Gesamtbetrag in Höhe von 2.723,67 € nebst Zinsen ab Antragstellung.

Mit Beschluss des Rechtspflegers vom 20. November 2018 – 5 Ca 1420/16 – setzte das Arbeitsgericht die vom Kläger zu erstattenden Kosten, vom Antrag abweichend, auf 1.879,96 € nebst Zinsen fest. Zur Begründung verwies es darauf, dass eine vorzeitige Beendigung des Auftrags im Sinne der Nr. 3507 VV-RVG vorgelegen habe, was eine Ermäßigung der Verfahrensgebühr auf eine 1,1 Gebühr unter entsprechender Absenkung des Umsatzsteueraufkommens bedinge. Die Entscheidung wurde der Beklagten am 22. November 2018 und dem Kläger am 23. November 2018 zugestellt.

Gegen die vom Arbeitsgericht vorgenommene Kostenfestsetzung haben beide Parteien jeweils aus eigenem Recht gesondert Beschwerde eingelegt.

Mit ihrem am 5. Dezember 2018 beim Arbeitsgericht eingegangen Rechtsbehelf verfolgt die Beklagte den Anspruch auf Erstattung der 1,6 Verfahrensgebühr weiter. Sie macht geltend, dass eine vorzeitige Beendigung des anwaltlichen Auftrags mit der Folge einer Gebührenermäßigung deshalb nicht vorgelegen habe, weil die Nichtzulassungsbeschwerde im Nachgang zum Zurückweisungsantrag begründet und beschieden worden sei. Die Gebühr sei auch als zur Rechtsverteidigung notwendige Aufwendung im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO erstattungsfähig.

Denn die mit einem auf die Eröffnung der Revisionsmöglichkeit gerichteten Rechtsbehelf überzogene Partei dürfe schon im Vorfeld der Begründung auf anwaltliche Unterstützung zurückgreifen. Werde der Rechtsbehelf dann begründet, komme es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auf die zeitliche Reihenfolge von Zurückweisungsantrag und Begründungsschriftsatz nicht mehr an. Denn im Falle der Begründung des Rechtsbehelfs seien die anwaltliche Überprüfung und ein an das befasste Obergericht gerichteter Zurückweisungsantrag regelmäßig als Maßnahmen sachlich gerechtfertigter und zweckgerechter Rechtsverteidigung erforderlich.

Mit seiner am 6. Dezember 2018 beim Arbeitsgericht eingegangen Beschwerde macht der Kläger geltend, dass die außergerichtlichen Kosten der Beklagten für die anwaltliche Vertretung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mangels Erforderlichkeit selbiger überhaupt nicht erstattungsfähig seien. Dies folge aus § 72a ArbGG. Denn die Norm sehe – anders als § 544 Abs. 3 ZPO – eine notwendige Beteiligung des Prozessgegners bis zur Beschwerdeentscheidung gar nicht vor. Wenn jedoch eine Beteiligung am Beschwerdeverfahren in der Sache gar nicht vorgesehen sei, könne die Gegenpartei ihre Interessen durch eine entsprechende Beauftragung anwaltlicher Leistungen und die darauf fußende Beteiligung am Beschwerdeverfahren gar nicht fördern. Ein gegenteiliges Verhalten sei jedenfalls mit der aus dem Prozessrechtsverhältnis abzuleitenden Verpflichtung, die Kosten für den Gegner möglichst niedrig zu halten, unvereinbar. Folglich sei der in § 91 Abs. 1 ZPO begründete, an die Notwendigkeit der Aufwendungen geknüpfte Erstattungsanspruch ausgeschlossen.

Das Arbeitsgericht hat beiden Beschwerden nicht abgeholfen.

Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen sowie wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Beschwerdeverfahren wird auf den Inhalt der Prozessakte und insoweit insbesondere auf die jeweilige Beschwerdebegründung nebst der korrespondierenden Erwiderungsschriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Die Beschwerde des Klägers ist hingegen unbegründet.

1. Die sofortigen Beschwerden beider Parteien gegen die vom Arbeitsgericht mit Beschluss vom 20. November 2018 nach § 104 Abs. 1 S. 1 ZPO vorgenommene Kostenfestsetzung sind gem. § 78 Abs. 1 S. 1 ArbGG i. V. m. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 ff ZPO an sich statthaft. Die Mindestbeschwer nach § 567 Abs. 2 ZPO ist jeweils erreicht. Die Beschwerden sind auch im Übrigen zulässig und insbesondere jeweils nach § 569 Abs. 1 u. 2 ZPO form- und fristgerecht beim Arbeitsgericht eingelegt worden.

2. Die Beschwerde der Beklagten ist begründet.

a. Für die Erstattungsfähigkeit der durch eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a Abs. 1 ArbGG veranlassten außergerichtlichen Kosten des Prozessgegners gelten die §§ 91 ff ZPO, weshalb die Kosten einer erfolglosen Nichtzulassungsbeschwerde in entsprechender Anwendung des § 97 Abs. 1 ZPO von der beschwerdeführenden Partei zu tragen sind (TZA/Tschöpe, Streitwert und Kosten im Arbeitsrecht, A. Teil 2 Rn 295 m. w. N.).

b. Für die anwaltliche Vertretung im Beschwerdeverfahren nach § 72a ArbGG fällt eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3506 VV-RVG an (Tschöpe, aaO, Rn 296; LAG Hessen, Beschluss vom 5. Mai 2006 – 13 Ta127/06 – NZA-RR 2006, S. 600/601).

c. Eine Ermäßigung der Anwaltsgebühr auf eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3507 VV-RVG wegen vorzeitiger Beendigung des Auftrags findet, dem dortigen Verweis auf die Anmerkung zu Nr. 3201 VV-RVG folgend (siehe dort Absatz 1 Nr. 1) nur dann statt, wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt einen die Sachanträge der Partei umfassenden Schriftsatz bei Gericht eingereicht hat. Dies war vorliegend nicht der Fall. Denn der den auf Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gerichteten Antrag umfassende Schriftsatz der Beklagten vom 31. Januar 2018 ist bereits am 1. Februar 2018 und damit deutlich vor der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht eingegangen.

Der Auftrag der Beklagten zur anwaltlichen Vertretung im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde bestand zeitlich darüber hinaus bis zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im September 2018 fort. Damit ist – zunächst im Verhältnis zur Beklagten als der auftraggebenden Partei – die volle 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3506 VV-RVG entstanden und geschuldet.

d. Von der Frage des Entstehens eines anwaltlichen Gebührenanspruchs gegen die Beklagte als die beauftragende Partei ist – insoweit ist dem Kläger zu folgen – die Frage nach seiner Erstattungspflicht als des mit der Nichtzulassungsbeschwerde unterlegenen Rechtsbehelfsführers zu unterscheiden.

aa. Die unterlegene Partei hat die dem Prozessgegner aus der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erwachsenen Kosten nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO (nur) insoweit zu erstatten, als diese zweckentsprechend und objektiv notwendig waren (BAG, Beschluss vom 18. April 2012 – 3 AZB 22/11 – AGS 2013, S. 98 ff). Maßstab dafür ist, ob eine verständige, wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme zum Zeitpunkt der Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte (BAG, aaO m. w. N.). Dabei ist berücksichtigen, dass nach der gesetzlichen Wertung des § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO die der obsiegenden Partei durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe entstehenden Kosten, insoweit die gesetzlichen Gebühren und Auslagen, für alle Verfahren regelmäßig ohne Weiteres erstattungsfähig sind. Aus der Norm folgt, dass die Partei im Prozess – vor allem im Anwaltsprozess – stets und in jeder Phase anwaltliche Vertretung in Anspruch nehmen darf und die dadurch entstandenen Kosten vom Prozessgegner zu tragen sind, wenn und soweit dieser unterliegt oder ein zunächst eingelegtes Rechtsmittel wieder zurücknimmt (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 – X ZB 9/02 – NJW 2003 S. 756/757).

bb. Eine Ausnahme von der Erstattungsfähigkeit der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren und Auslagen kommt nur durch das aus dem Prozessrechtsverhältnis der Parteien begründete, allgemeine Gebot sparsamer Prozessführung in Betracht.

Danach trifft die Partei die Verpflichtung, die eigenen, ggf. vom Prozessgegner zu erstattenden Kosten möglichst gering zu halten. Demzufolge kann eine Erstattung von Anwaltsgebühren nur dann nicht verlangt werden, wenn für die anwaltliche Tätigkeit bzw. die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe ausnahmsweise kein Anlass bestanden hat (BAG, Beschluss vom 18. April 2012, aaO). Im Falle der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht kann dies in Betracht kommen, wenn diese lediglich erkennbar fristwahrend eingelegt und solange sie nicht begründet worden ist (BAG, aaO).

Vorliegend ist die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers jedoch umfassend begründet und später auch beschieden worden. In diesem Fall ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe aus der Sicht der verständigen und interessengerecht handendenden Prozesspartei bereits im laufenden Beschwerdeverfahren durchaus geboten und hat nicht allein unter Kostengesichtspunkten zu unterbleiben. Denn die mit einem Rechtsmittel oder einem auf Vorbereitung des Rechtsmittels gerichteten Rechtsbehelf konfrontierte Partei kann regelmäßig nicht selbst umfassend beurteilen, ob und welche Maßnahmen bereits in welchem Prozessstadium sachgerecht oder aus prozesstaktischen Gründen geboten und deshalb ggf. schon zu veranlassen sind. Ihr kann insbesondere nicht zugemutet werden, das weitere Vorgehen des anwaltlich vertretenen Rechtsbehelfsführers solange in Passivität verharrend abzuwarten und lediglich zu beobachten, bis dieser – hier mit der Nichtzulassungsbeschwerde – bereits Erfolg hat bzw. abschließend beschieden ist.

Vielmehr genügt für die Begründung einer Notwendigkeit im Sinne des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, dass der Rechtsmittel- bzw. Rechtsbehelfsgegner die von der Gegenseite erzeugte Situation für sich als risikobehaftet empfinden und anwaltliche Unterstützung für erforderlich halten darf. Dies ist im Fall einer Nichtzulassungsbeschwerde im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts regelmäßig jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde begründet wird. Dabei ist unerheblich, dass § 72a ArbGG eine Beteiligung des Prozessgegners durch Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit – anders als § 544 Abs. 3 ZPO – nicht zwingend vorsieht. Denn auch die Einreichung einer nach eigener (anwaltlicher) Prüfung für gebotenen gehaltenen Stellungnahme oder durch das bewusste Absehen von einer solchen kann auf die gerichtliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren argumentativ Einfluss genommen werden.

Die Verpflichtung zur Erstattung der durch die Nichtzulassungsbeschwerde veranlassten außergerichtlichen Kosten der Beklagten stellt sich damit als Teil des vom Kläger mit der Einlegung, jedenfalls aber mit der Begründung des weiteren Rechtsbehelfs erkennbar und bewusst übernommenen Kostenrisikos seiner Prozessführung dar.

cc. Soweit vorliegend der Zurückweisungsantrag der Beklagten schon vor Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Kläger beim Bundesarbeitsgericht eingegangen ist, ändert dies angesichts der später dorthin vorgelegten Begründung des Rechtsbehelfs und der darüber herbeigeführten Entscheidung an der Erstattungsfähigkeit der vollen Anwaltskosten nichts. Denn unter diesen Umständen kommt es auf die zeitliche Reihenfolge des Eingangs von Begründung und Gegenantrag nicht an. Wird der Antrag auf Zurückweisung bereits vor der später nachgeholten Begründung des Rechtsmittels gestellt, sind die dem Rechtsmittelgegner tatsächlich entstandenen Anwaltskosten gleichwohl als erforderlich und einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich zu betrachten (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2013 – V ZB 143/12 – NJW-RR 2014 S. 185/186). Es liefe auf bloße Förmelei hinaus, vom Rechtsmittelgegner zeitlich nach dem Eingang der Begründung nochmals einen Schriftsatz mit einem Gegenantrag zu verlangen, nur um die Erstattungsfähigkeit der vollen 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3506 VV-RVG herbeizuführen bzw. zu sichern (BGH, Beschluss vom 1. April 2009 – XII ZB 12/07- NJW 2009 S. 2220/2221).

e. Der Höhe nach entspricht die geltend gemachte 1,6-Verfahrensgebühr der bei einem Gegenstandswert in Höhe von 82.413,79 € gem. §§ 2 Abs. 1, 13 Abs. 1 S. 1 RVG i. V. m. der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG anzusetzenden Wertgebühr. Das daneben begehrte pauschale Entgelt für die Inanspruchnahme von Post- und Telekommunikationsdienstleistungen und die Verpflichtung zur Erstattung der auf die anwaltliche Vergütung entfallenden Umsatzsteuer finden ihre Grundlage in Nr. 7002 und 7008 VV-RVG. Der Zinsanspruch beruht auf § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO.

3. Die Beschwerde des Klägers kann aus den zuvor unter II. 2. d. dargestellten Gründen dagegen keinen Erfolg haben. Sie ist deshalb ebenso denknotwendig wie konsequent zurückzuweisen.

III.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger nach §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG besteht vorliegend kein Anlass. Das Bundesarbeitsgericht hat sich bereits wiederholt mit der Frage der Kostenfestsetzung wegen der außergerichtlichen Kosten der Gegenseite bei erfolgloser Nichtzulassungsbeschwerde befasst (vgl. Beschluss vom 18. April 2012 – 3 AZB 22/11 – juris; Beschluss vom 24. Januar 2007 – 3 AZB 31/06 – nicht veröffentlicht) und deren Erstattungsfähigkeit nach § 91 Abs. 1 ZPO jedenfalls dann bejaht, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde nicht lediglich fristwahrend eingelegt, sondern wie hier in der Sache auch begründet worden ist.

Den vorliegend berührten Rechtsfragen kommt danach weder grundsätzliche Bedeutung zu noch weicht die Beschwerdekammer insoweit in entscheidungserheblicher Weise von obergerichtlicher Rechtsprechung ab. Auf die Frage der Anwendbarkeit bzw. Unanwendbarkeit des § 544 Abs. 3 ZPO kommt es insoweit nicht an (vgl. BAG, Beschluss vom 18. April 2012, aaO).

Der Beschwerdewert entspricht den zur Festsetzung angemeldeten Kosten in voller Höhe, da der Kläger seine Erstattungspflicht insoweit gänzlich negiert hat.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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