LAG Hamm, Beschluss vom 22.12.2015 – 14 Ta 468/15

Juni 16, 2020

LAG Hamm, Beschluss vom 22.12.2015 – 14 Ta 468/15

1. Ob ein vom Auszubildenden geltend gemachter Schadensersatzanspruch nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BBiG es erfordert, dass der Auszubildende gegen eine vom Ausbilder ausgesprochene Kündigung Kündigungsschutzklage innerhalb der Frist des § 4 Satz 1 KSchG erhebt, ist eine offene Rechtsfrage.

2. Für eine Schadensersatzklage des Auszubildenden ohne Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist jedenfalls Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da hinreichende Erfolgsaussicht besteht (entgegen Sächs. LAG, 20. Mai 2015, 4 Ta 29/15 (1), juris).

3. Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1. Dezember 2010, 1 BvR 1682/07, NZA 2011, 354) zur Berücksichtigung des aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz bei der Auslegung und Anwendung von tariflichen Ausschlussfristen handelt es sich um eine offene und ausschließlich im Hauptsacheverfahren zu entscheidende Rechtsfrage, ob die gerichtliche Geltendmachung einer Zahlungsforderung auch durch einen Prozesskostenhilfeantrag mit Klageentwurf erfolgen kann (vgl. LAG Hamm, 14. Juni 2011, 14 Ta 768/10, LAGE TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 57).

4. Zwar kann in der Verwendung des Wortes “vorab” ein Anzeichen dafür liegen, dass nur ein Prozesskostenhilfegesuch vorliegt und keine gleichzeitige Klageerhebung. Dies allein reicht jedoch nicht, da mit dem Begriff “vorab” auch eine zügige Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch insbesondere vor Anberaumung eines Termins angeregt sein kann. Es fehlt ohne zusätzliche Anhaltspunkte aus der Verwendung dieses Begriffes allein die Eindeutigkeit dafür, dass lediglich ein Prozesskostenhilfegesuch und nicht gleichzeitig eine Klage erhoben wird.
Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 21. Juli 2015 (2 Ca 417/15) teilweise abgeändert.

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für die Anträge zu 2. und 3. aus der Klageschrift vom 28. April 2015 bewilligt. Im Umfang der Bewilligung wird dem Kläger Rechtsanwalt E aus E1 zur Wahrnehmung seiner Rechte in diesem Rechtszug beigeordnet.

Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.

Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückgewiesen.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe

Die gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist teilweise begründet. Für die mit den Anträgen zu 2. und 3. erhobene Klage auf Zahlung von Schadensersatz bzw. Feststellung des Ersatzes künftiger Schäden besteht hinreichende Erfolgsaussicht. Dies gilt jedoch nicht für den Antrag zu 1., mit dem der Kläger noch offene Ausbildungsvergütung für den Zeitraum September 2014 bis Februar 2015 geltend macht.

1. Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers besteht und das Prozesskostenhilfegesuch den gesetzlichen Mindestanforderungen genügt. Der Rechtsstandpunkt des Antragsstellers muss aus der Sicht des Gerichts zumindest vertretbar und ein Prozesserfolg unter Berücksichtigung des gegnerischen Prozessvorbringens wahrscheinlich sein (vgl. Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Auflage, 2014, Rn. 408 f. m. w. N.). Verweigert werden darf die Prozesskostenhilfe nur dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, 13. März 1990, 2 BvR 94/88, NJW 1991, 413, C. I. 2. b) der Gründe; 13. Juli 2005, 1 BvR 175/05, NJW 2005, 3489, II. 1. a) der Gründe). § 114 Abs. 1 ZPO sieht die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann vor, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss (vgl. BVerfG, 13. März 1990, a. a. O.; 10. August 2001, 2 BvR 569/01, AP GG Art. 19 Nr. 10, B. I. 1. der Gründe). Der Rechtsstandpunkt der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei muss vom Gericht aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen mindestens für vertretbar gehalten werden (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 30. Auflage, 2014, § 114 Rn. 19 m. w. N.). Es darf keine vorweggenommene Entscheidung der Hauptsache im Rahmen der Prozesskostenhilfeprüfung erfolgen. Die Prüfung der Erfolgsaussichten dient nicht dazu, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. BVerfG, 13. März 1990, a. a. O.; 10. August 2001, a. a. O.; 13. Juli 2005, a. a. O.; 28. Januar 2013, 1 BvR 274/12, NJW 2013, 1727, Rn. 11).

2. Bei Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall bestand nur teilweise eine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

a) Soweit der Kläger restliche Vergütungsansprüche wegen noch offener Ausbildungsvergütung für die Zeit von September 2014 bis Februar 2015 mit seinem Klageantrag zu 1. verlangt, ist dieser Anspruch gemäß § 9 des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwert vom 19. Juni 2012 (im Folgenden: TV Berufsbildung) verfallen.

aa) Der TV Berufsbildung findet auf das Ausbildungsverhältnis der Parteien Anwendung, weil er seit dem 1. August 2012 allgemeinverbindlich ist. Nach § 9 TV Berufsbildung verfallen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden. Nach einer rechtzeitigen schriftlichen Geltendmachung verfällt der Anspruch trotzdem, wenn die Gegenpartei diesen ablehnt oder sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Geltendmachung hierzu nicht erklärt und der Anspruch sodann nicht binnen einer weiteren Frist von zwei Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Diese zuletzt genannte Frist für die gerichtliche Geltendmachung hat der Kläger nicht eingehalten.

bb) Es kann offen bleiben, ob das Schreiben des Klägers vom 9. Februar 2015 bei Anwendung der Grundsätze der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Februar 2003 (5 AZR 223/02, NZA 2003, 922), nach denen ausnahmsweise eine Konkretisierung sowohl des Anspruchszeitraums als auch der Anspruchshöhe entfallen kann (vgl. BAG, a. a. O., II. 3. a) und b) der Gründe), die Anforderungen an eine ordnungsgemäße schriftliche Geltendmachung erfüllt. Ebenso kann offen bleiben, ob die gerichtliche Geltendmachung einer Zahlungsforderung auch durch einen Prozesskostenhilfeantrag mit Klageentwurf erfolgen kann. Selbst wenn der Kläger nur einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hätte und dieser ausreichen würde für eine gerichtliche Geltendmachung, wäre diese jedoch nicht rechtzeitig erfolgt.

Denn der Prozesskostenhilfeantrag ist erst am 28. April 2015 beim Arbeitsgericht eingegangen. Die Frist für die gerichtliche Geltendmachung lief jedoch bereits am 23. April 2015 ab. Zum einen hat die Beklagte zwar einen bestimmten Nettobetrag als noch offen bezeichnet, jedoch eine Auszahlung mit der Begründung verweigert, dass Gegenansprüche bestünden. Damit hatte sie eine Zahlung abgelehnt. Unabhängig davon, dass der Kläger den genauen Zeitpunkt der Mitteilung dieser Ablehnung nicht dargelegt hat, ist ein Verfall mangels rechtzeitiger gerichtlicher Geltendmachung spätestens mit dem Ablauf des 23. April 2014 eingetreten. Der Kläger hat das Geltendmachungsschreiben am 9. Februar 2015 per Fax am selben Tage übersandt. Spätestens bis zum 23. Februar 2015 hatte die Beklagte sich danach über eine Ablehnung zu erklären. Damit lief spätestens am 23. April 2015 die Klagefrist ab, wenn die Beklagte bis dahin ihre Ablehnung nicht schon bekundet hatte. Sollte diese Ablehnung bereits innerhalb der Frist vom Zugang des Geltendmachungsschreibens bis zum Ablauf der Ablehnungsfrist erfolgt sein, wäre die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung entsprechend früher abgelaufen. Eine spätere Ablehnung nach Ablauf der Frist für ihre Erklärung setzt die bereits laufende Ausschlussfrist nicht erneut in voller Länge in Gang.

cc) Der Prozesskostenhilfeantrag ist erst am 28. April 2015 eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt waren die Ansprüche auf Zahlung von restlicher Ausbildungsvergütung für September 2014 bis 6. Februar 2015 bereits verfallen. Prozesskostenhilfe konnte nicht mehr bewilligt werden.

b) Dagegen besteht für die Klage auf Zahlung von Schadensersatz sowie auf Feststellung der Verpflichtung zu Schadensersatz hinreichende Aussicht auf Erfolg.

aa) Der Schadensersatzanspruch nach § 23 BBiG setzt nur voraus, dass das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit durch einen Umstand, den der andere Teil zu vertreten hat, vorzeitig beendet wird. Die tatsächliche Beendigung genügt. Eine wirksame Kündigung kann nicht verlangt werden (vgl. BAG, 17. August 2000, 8 AZR 578/99, NZA 2001, 150, 1. der Gründe). So reicht zum Beispiel ein Ausscheiden unter Vertragsbruch (vgl. BAG, a. a. O.), durch eine fristlose Kündigung des Auszubildenden (vgl. BAG, 17. Juli 2007, 9 AZR 103/07, AP BBiG § 14 Nr. 14). Zwar wird für den Fall des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages angenommen, dass in diesem Fall ein gegenseitiger Verzicht auf Schadensersatz vorliegt (vgl. ErfK/Schlachter, 16. Auflage, 2016, § 23 BBiG Rn. 1).

bb) Ob aber in dem Fall, dass der Auszubildende die außerordentliche Kündigung eines Ausbildenden gerichtlich nicht angreift, schon allein aus diesem Gesichtspunkt wegen der daraufhin eintretenden Fiktionswirkung des § 4 Satz 1, § 7 KSchG betreffend die Wirksamkeit der Kündigung ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen ist, wie das Arbeitsgericht annimmt, ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden. Dies erscheint nicht auch nicht zwingend. Ebenso wenig wie ein Arbeitnehmer ist der Auszubildende verpflichtet, ein durch den Ausspruch einer Ausbilderkündigung unzumutbar gewordenes Ausbildungsverhältnis fortzusetzen, wenn der Ausbilder dies zu vertreten hat. In diesem Fall erscheint ein Anspruch gerade nicht ausgeschlossen, weil eine Fortsetzung für den Auszubildenden unzumutbar sein dürfte, wenn der Arbeitgeber eine unberechtigte fristlose Kündigung ausspricht.

Es bedarf daher der grundsätzlichen Klärung, inwieweit der Auszubildende verpflichtet ist, zur Wahrung eines Schadensanspruches nach § 23 Abs. 1 BBiG eine ihm gegenüber ausgesprochene außerordentliche Kündigung gerichtlich überprüfen zu lassen. Es ist daher unzulässig, in einem solchen Fall bei einer ungeklärten Rechtsfrage Prozesskostenhilfe zu verweigern (so aber Sächsisches Landesarbeitsgericht, 20. Mai 2015, 4 Ta 29/15 (1), juris; aufgehoben durch BAG, 10. Juli 2015, 10 AZB 23/15, NZA 2015, 1279).

cc) Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob die tarifliche Ausschlussfrist des § 9 TV Berufsbildung vor dem für den Beginn der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 23 Abs. 2 BBiG vorgesehenen Beginn (vertragsgemäßes Ende des Ausbildungsverhältnisses, vgl. BAG, 17. Juli 2007, 9 AZR 103/07, AP Berufsbildungsgesetz § 14 Nr. 14) eintritt. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche im Hinblick auf die Differenz zwischen Berufsausbildungsbeihilfe und Vergütung bei der Beklagten ab 6. Februar 2015 geltend. Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat ist im Ausbildungsverhältnis spätestens am letzen Arbeitstag des Monats zu zahlen (§ 18 Abs. 2 BBiG). Etwaig monatlich fällig werdende Schadensersatzansprüche werden damit zum Monatsende jeweils fällig. Der erste Schadensersatzanspruch wäre frühestens am 28. Februar 2015 fällig geworden, die zweimonatige Frist zur Geltendmachung ist durch den Eingang der Klage am 28. April 2015 unabhängig von der erst später erfolgten Zustellung (vgl. § 167 ZPO sowie LAG Hamm, 26. Februar 2015, 17 Sa 1340/14, juris, Rn. 96) eingehalten.

Für die Feststellungsklage greift keine Ausschlussfrist.

dd) Soweit der Kläger nur einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat, führt dies im Hinblick auf die Ausschlussfrist nicht dazu, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Hinsichtlich der gerichtliche Geltendmachung könnte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1. Dezember 2010, 1 BvR 1682/07, NZA 2011, 354) zur Berücksichtigung des aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz bei der Auslegung und Anwendung von tariflichen Ausschlussfristen folgen, dass die gerichtliche Geltendmachung einer Zahlungsforderung auch durch einen Prozesskostenhilfeantrag mit Klageentwurf erfolgen kann; zumindest handelt es sich um eine offene und ausschließlich im Hauptsacheverfahren zu entscheidende Rechtsfrage (vgl. LAG Hamm, 14. Juni 2011, 14 Ta 768/10, LAGE TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 57), die bislang auch noch nicht höchstrichterlich geklärt wurde (z. B. offen gelassen, da nicht entscheidungserheblich in BAG, 24. September 2014, 5 AZR 1024/12, NZA 2014, 1328).

ee) Im Übrigen hat der Kläger eine Klage erhoben und nicht nur einen Prozesskostenhilfeantrag mit Klageentwurf eingereicht.

(1) Soweit ein Schriftsatz die formellen gesetzlichen Anforderungen an eine Klageschrift erfüllt kommt die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingt erhobene Klage bestimmt war, nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (std. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vgl. statt aller BGH, 17. Dezember 2008, XII ZB 185/08, NJW RR 2009, 433). Dementsprechend besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht für eine Kündigungsschutzklage im Hinblick auf die Wahrung der Frist des § 4 Satz 1 KSchG, wenn ein mit “Klage- und Prozesskostenhilfegesuch” überschriebener Schriftsatz mit der Erklärung, dass Klage erhoben werde und um die Anberaumung eines Gütetermins gebeten werde, eingeleitet wird, im Anschluss daran die Erklärung enthält, der Kläger beantrage zunächst die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und werde danach beantragen die Unwirksamkeit einer Kündigung festzustellen, sich an die Anträge der Begründung eine Kündigungsschutzklage anschließenden Schriftsatz ordnungsgemäß unterzeichnet ist (vgl. LAG Hamm, 23. November 2009, 14 Ta 357/09, juris).

(2) Entsprechendes gilt im vorliegenden Fall für die vom Kläger erhobene Zahlungs- und Feststellungsklage. Sie ist mit “Prozesskostenhilfeantrag und Klage” überschrieben, enthält die Klageanträge sowie die Unterzeichnung der Klageschrift. Zwar enthält dieser Schriftsatz auch, dass “vorab … beantragt” wird, Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Zudem wird am Ende ausdrücklich gebeten, das Prozesskostenhilfegesuch vorab zu prüfen. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Klage nur für den Fall erhoben werden soll, dass dem Prozesskostenhilfegesuch stattgegeben. Nicht nur für die Berufung (vgl. BGH, 17. Dezember 2008, XII ZB 185/08, NJW RR 2009, 433), sondern auch bei einer sonstigen Klage- bzw. Antragsschrift wird neben dem Prozesskostenhilfegesuch auch der Rechtsstreit als solcher anhängig, es sei denn, der Antragsteller stellt eindeutig klar, dass er den Antrag nur unter der Voraussetzung der Prozesskostenhilfebewilligung stellen will, etwa in dem er dies im Text unmissverständlich kund tut und die Klage oder den Antrag nur als Anlage zum Prozesskostenhilfegesuch einreicht, als Entwurf bezeichnet oder nicht unterschreibt (vgl. BGH, 22. Mai 1996, XII ZR 14/95, FamRZ 1996, 1142, auf welche die vom Arbeitsgericht zitierte Entscheidung des BGH, 9. Februar 2005, XII ZB 146/04, FamRZ 2005, 497 verweist). Zwar kann in Verwendung des Wortes “vorab” ein Anzeichen dafür liegen. Dies allein reicht jedoch nicht, da mit dem Begriff “vorab” auch eine zügige Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch insbesondere vor Anberaumung eines Termins angeregt sein kann. Es fehlt ohne zusätzliche Anhaltspunkte aus der Verwendung dieses Begriffes allein die Eindeutigkeit dafür, dass lediglich ein Prozesskostenhilfegesuch und nicht gleichzeitig eine Klage erhoben wird.

3. Angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles war dem Kläger ein Rechtsanwalt im Umfang der Bewilligung der Prozesskostenhilfe beizuordnen.

Der Kläger ist ausweislich seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Kosten des Prozesses zu tragen.

4. Da der Kläger nur teilweise obsiegt, ist es angemessen, ihm die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Nr. 8614 KV-GKG).

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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