LAG Hamm, Urteil vom 06.06.2019 – 11 Sa 1066/18

Juni 13, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 06.06.2019 – 11 Sa 1066/18

vorher: Az. 2 Ca 892/17 O nachfolgend: Az. 4 AZR 327/19

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 07.05.2018 – 2 Ca 892/17 O – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung. Die Klägerin macht geltend, sie sei nach den Entgeltgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst unter XXIV. Entgeltordnung VKA einzugruppieren und zu vergüten und nicht nach den Entgeltgruppen für Beschäftigte in Gesundheitsberufen nach XI. 1. (Beschäftigte in der Pflege) Entgeltordnung VKA.

Die Klägerin ist staatlich anerkannte Erzieherin (Abschluss Regierungspräsident in Detmold v. 02.07.1988, Anlage 2, 3 Bl. 13, 14 GA). Seit dem 01.08.1989 ist sie bei dem beklagten Landschaftsverband beschäftigt. Sie arbeitet im Pflege- und Erziehungsdienst des LWL Therapiezentrums für Forensische Psychiatrie in N. Das LWL-Therapiezentrum für Forensische Psychiatrie in N ist eine geschlossene Einrichtung für suchtkranke Straftäter, deren Unterbringung in einer Erziehungsanstalt gemäß § 64 StGB von einem Gericht angeordnet wurde. Ausweislich des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 01.08.1989 erfolgt die Beschäftigung als “Erzieherin” (Anlage 1 zur Klageschrift, Bl. 11 GA). § 2 des Arbeitsvertrags verhält sich zur Anwendung der Tarifverträge des Landschaftsverbands. § 2 des Arbeitsvertrags erhielt durch einen Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 03.01.1994 / 26.02.1994 eine neue Fassung. Diese verweist sowohl auf den BAT als auch auf die Tarifverträge des Landschaftsverbands und hat folgenden Wortlaut (noch Anlage 1 zur Klageschrift, Bl. 12 GA):

§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung.

Außerdem finden die für den Landschaftsverband jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

Zur Zeit der Geltung des BAT existierte für die Beschäftigten des Landschaftsverbandes ein BAT-LWL (Tarifvertrag vom 13.12.1993, Anlage 4, Bl. 15 ff GA). Wegen der von der Klägerin seit 2001 u.a. absolvierten Fortbildungen wird auf die Aufstellung auf S. 4 der Klageerwiderung vom 07.03.1988 Bezug genommen (Bl. 133 GA).

Zwischen den Parteien war es Ende der 1990er Jahre zu einem Rechtsstreit gekommen. Im Streit stand, ob die Klägerin nach der (damaligen) Anlage 1b zum BAT-LWL (Angestellte im Pflegedienst) oder nach der (damaligen) Anlage 1a Teil IV zum BAT-LWL (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) einzugruppieren war. Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24.01.2001 für unbegründet erachtet und entschieden, dass die Klägerin in die Vergütungsgruppen für Angestellte im Pflegedienst nach der Anlage 1b zum BAT-LWL einzugruppieren war (BAG 24.01.2001 – 4 AZR 8/00 -, Anlage 11 zur Klageschrift, Bl. 82 ff. GA). Ausschlaggebend war, dass es seinerzeit die spezielle tarifvertragliche Regelung gab, dass Angestellte mit abgeschlossener Ausbildung als Erzieherin, die in Krankenhäusern mit entsprechender Tätigkeit beschäftigt waren, in der tariflichen Eingruppierung den Krankenpflegern und Krankenschwestern gleichgestellt waren [damalige Anlage 1 b) zum damaligen BAT-LWL in Nr. 2 der Vorbemerkungen zu Abschn. A – Pflegepersonal, das unter die SR 2 a fiel], weshalb eine Eingruppierung nach den Vergütungsgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1 a Teil IV zum BAT-LWL entgegen der Auffassung der Klägerin seinerzeit aus diesem Grund nicht in Betracht kam.

Zur Überleitung vom BAT-LWL zum TVöD existiert ein TVÜ-LWL für die Beschäftigten des beklagten Landschaftsverbandes (Text Stand 28.03.2007: Anlage 6, Bl. 51 ff GA 7 / Text Stand Änderungs-TV vom 25.01.2017: Anlage 7, Bl. 65 ff GA). Zu § 12 TVöD existieren ab Januar 2017 keine Abweichungen im Verhältnis zu Arbeitnehmern, für die nicht der TVÜ-LWL sondern der TVÜ-VKA gilt.

Aufgrund der Übergangsregelungen im Zusammenhang mit der Einführung der neuen Entgeltordnung VKA ordnete der Beklagte die Klägerin der Entgeltgruppe P 7 zu (Vergütung als Beschäftigte in der Pflege nach EG P 7 Ziffer XI 1. des Teils B der Entgeltordnung VKA).

Die Klägerin stellte unter dem 01.08.2017 einen Antrag mit dem Begehren, als Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst nach Ziffer XXIV des Teils B der Entgeltordnung VKA eingruppiert zu werden. Der Beklagte antwortete unter dem 03.08.2017 ablehnend und führte aus, der überwiegende Teil der Tätigkeit sei dem pflegerischen Bereich zuzurechnen (Anlage 8, Bl. 77 GA). Unter dem 16.08.2017 erfolgte eine erneute Geltendmachung einer Eingruppierung in EG S 8b durch die Gewerkschaft ver.di (Anlage 9, Bl. 78 GA). Auch dieses Schreiben wurde abschlägig beantwortet (Anlage 10, Bl. 80 GA). Mit einem formularmäßigen und handschriftlich ergänzten Antrag vom 13.02.2018 forderte die Klägerin erneut die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8b und hilfsweise eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe P 8 (Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 07.03.2018, Bl. 141 GA). Unstreitig wurde die Klägerin auf den Antrag vom 13.02.2018 und im Rahmen einer betrieblichen Regelung rückwirkend zum 01.01.2017 in die EG P 8 eingruppiert.

Die Klägerin ist im LWL Therapiezentrum für Forensische Psychiatrie in N auf der Station 3 eingesetzt. Das Therapiezentrum ist eine geschlossene Einrichtung des Maßregelvollzugs für suchtkranke Straftäter. Der Beklagte stellt diese Einrichtung neben anderen Einrichtungen in einer über das Internet herunterladbaren Broschüre vor: “Mit Sicherheit für die Menschen – Maßregelvollzug in Westfalen-Lippe” (Anlage 12 zur Klageschrift, Bl. 86 – 95 GA = Bl. 355 ff GA, speziell zum LWL-Therapiezentrum für Forensische Psychiatrie N Bl. 93 GA = Bl. 369 GA). Die Unterüberschrift zum LWL Therapiezentrum für Forensische Psychiatrie N lautet: “Eine Klinik für drogenabhängige Straftäter” (Bl. 93 GA). Auf Seite 13 der Broschüre heißt es weiter (Bl. 89 GA):

Für die Patienten sind Ärzte, Psychologen, Ergotherapeuten und Handwerker (wie z. B. Schlosser und Tischler in der Arbeits- und Beschäftigungstherapie) sowie Sport- und Bewegungstherapeuten, Pflegepersonal und Erzieher da.

Dem Organigramm ist zu entnehmen, dass es auf der Ebene der Betriebsleitung eine Pflegedirektion gibt sowie eine ärztliche/therapeutische Direktion und eine kaufmännische Direktion (Anlage K 12, letzte Seite, Bl. 95 R GA). Sodann gibt es die Bereiche A, B und C mit jeweils einer therapeutischen Leitung und einer pflegerischerzieherischen Leitung. Auf der Station 3 sind acht Patienten und zwar erwachsene Straftäter im Alter zwischen 21 und 40 Jahren untergebracht (Straftaten u.a.: Diebstahl, Hausfriedensbruch, versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, bewaffneter unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln, räuberische Erpressung, Raub und schwerer Raub, Verstoß gegen das Waffengesetz und besonders schwere Erpressung). Vier Patienten sind in den therapeutischen Prozess eingebunden und nehmen am vollständigen Behandlungsprogramm teil. Einer dieser Patienten besitzt zurzeit die Lockerungsstufe 1 und wird zweimal in der Woche für zwei Stunden in N begleitet. Drei Patienten haben selbst die Aufhebung der Maßregel beantragt und möchten von sich aus an keinen therapeutischen Aktivitäten oder an der Arbeitstherapie teilnehmen. Bei einem Patienten wurde die Aufhebung der Maßregel wegen Aussichtslosigkeit von der Einrichtung angeregt. Dieser Patient darf weiter die Schule besuchen und am Forum teilnehmen. Keiner der zuletzt genannten vier Patienten nimmt an gruppentherapeutischen Veranstaltungen wie Tagesreflektion und soziomilieutherapeutischen Gruppen teil. Auf der Therapiestation sind sechs Krankenpfleger/innen beschäftigt (ohne Zusatzausbildung für Psychiatrie, zwei mit einer Weiterbildung zur Fachkraft im Maßregelvollzug) und zwei Erzieher/innen (die Klägerin und ein weiterer Erzieher). Vorgesetzte dieser acht Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter des Pflege- und Erziehungsdienstes der Station 3 sind:

– Pflegedirektor Herr E, examinierter Gesundheits- und Krankenpfleger, Fachpfleger für Psychiatrie und Diplom Pflegewirt (FH)

– pflegerischer Bereichsleiter Herr A, Gesundheits- und Krankenpfleger und Fachkraft im Maßregelvollzug,

– Stationsleitung Frau I, examinierte Gesundheits- und Krankenpflegerin.

Wegen des schriftlich niedergelegten Behandlungskonzepts der Station 3 wird auf Bl. 351 GA Bezug genommen. Die Stationsordnung ist als Anlage 13 zur Berufungsbegründung zur Akte gereicht worden (Bl. 387 – 398 GA). Wegen des exemplarisch als Anlage 7 zur Berufungsbegründung vorgelegten “Wochenplan[s] der Station 3” wird auf Bl. 381 GA verwiesen und wegen der Anlage 14 “Wochenplan Block A C Station 3” auf Bl. 399 GA.

Mit ihrer am 06.12.2017 bei Gericht eingegangenen Eingruppierungsklage begehrt die Klägerin die Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 8b nach Ziffer XXIV des Teils B der Entgeltordnung VKA.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass sie eine Tätigkeit als Erzieherin wahrnehme und deshalb entsprechend der neuen Entgeltordnung auch als Erzieherin vergütet werden müsse. Der Beklagte habe seinerzeit in dem Rechtsstreit vor dem Bundesarbeitsgericht vorgetragen, dass ihre Tätigkeit der Ausbildung entspreche, also die Tätigkeit einer Erzieherin sei. Auch bezeichne der Beklagte selbst ihren Einsatzbereich in allen Veröffentlichungen sowie im Arbeitsvertrag und im Ablehnungsschreiben als “Pflege- und Erziehungsdienst”. Zur Entwicklung der Eingruppierung hat die Klägerin ausgeführt, die früheren Regelungen der Anlage 1 a und 1 b zum BAT-LWL seien außer Kraft gesetzt worden, womit die bis dahin existierende Sonderregelung für Erzieherinnen und Erzieher mit Tätigkeiten in Krankenhäusern weggefallen sei. Nunmehr sei die Eingruppierung allein entsprechend der Entgeltordnung VKA zum TVöD vorzunehmen. Die damals (2001) gültige Argumentation des Bundesarbeitsgerichts sei nicht mehr auf die gegenwärtige Situation übertragbar. Eine Eingruppierung als Pflegerin mit 3-jähriger Ausbildung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil ausschließlich Arbeitnehmer mit einer entsprechenden Ausbildung im Pflegebereich von Abschnitt XI der Entgeltordnung VKA erfasst seien. Ihr Handeln als Erzieherin im Pflege- und Erziehungsdienst sei stets darauf ausgerichtet, Patienten auf ein straffreies Leben außerhalb des Maßregelvollzugs vorzubereiten. Hierzu lernten Patientinnen und Patienten, sich sozial zu integrieren, Verantwortung zu übernehmen und Konflikte gewaltfrei zu bewältigen. Durch ihre Tätigkeit sorge sie für ein positives Lernumfeld und fördere regelmäßig im Stationsalltag durch Gesprächs- oder Kochgruppen das Erlernen gesellschaftlicher Kompetenzen. Innerhalb der Entgeltgruppen nach Ziffer XXIV sei sie in die Entgeltgruppe S 8b einzugruppieren. Ab der Entgeltgruppe S 8a seien Erzieherinnen und Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit eingruppiert. In die Entgeltgruppe S 8b, Fallgruppe 1 seien Erzieherinnen und Erzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten eingruppiert. Eine solche besonders schwierige fachliche Tätigkeit sei vorliegend gegeben, da es um die Tätigkeit einer Erzieherin in geschlossenen oder gesicherten Gruppen gehe (Protokollerklärung Nr. 6 d zu Ziffer XXIV des Teils B der Entgeltordnung VKA).

Die Klägerin hat einen typischen Tagesablauf geschildert: Der Frühdienst beginne um 07:00 Uhr mit der Übergabe durch die Nachtwache und dem damit verbundenen Informationsaustausch. Um 07:20 Uhr beginne das gemeinsame Frühstück mit den Patienten. Sie habe darauf zu achten, dass die Patienten pünktlich erschienen und ihre Morgenhygiene erledigt hätten. Nach dem Frühstück beginne um 08:00 Uhr je nach Wochentag das Therapieprogramm für die Patienten. Je nach Plan bzw. Verordnung müssten die Patienten zur Arbeit, zum Sport oder zur Arztsprechstunde. Ihre Aufgabe bestehe darin, dafür zu sorgen, dass die Termine eingehalten würden. Sie begleite die Patienten auf dem Weg zu ihren Terminen. Im weiteren Vormittagsverlauf fänden therapeutische Gruppen, Foren und Deliktgruppen statt. Sie nehme an allen Gruppen teil und beteilige sich an den stattfindenden Gesprächen. Während der Therapiestunden solle sie die Patienten erzieherisch begleiten und motivieren. Um 11:00 Uhr seien die Patienten je nach Wochentag mit der Arbeit fertig und würden von ihr wieder von den Arbeitsbetrieben abgeholt. Danach würden die Patienten die Zutaten für das Mittagessen erhalten bzw. auf andere Stationen verteilen. Das Mittagessen werde sodann, manchmal mit Unterstützung durch die Mitarbeiter, gekocht und um 12:00 Uhr finde dann ein 20-minütiges Mittagessen statt. Der Frühdienst sei nach der Übergabe an einen Kollegen des Nachmittagsdienstes um 13:00 Uhr beendet. Im Nachmittagsdienst nach der Mittagspause begleite sie, die Klägerin, die Patienten in die Sozio-Milieu-Gruppen. In diesen Gruppen würden Themen wie Alltagskompetenzen erarbeitet. Desweiteren fänden Konfliktgruppen, Freizeitgruppen und Sportgruppen statt. Um 15:00 Uhr komme der zweite Kollege des Nachmittagsdienstes dazu. Es fänden dann Ausgänge, Einkäufe und Hofgänge statt. Um 17:30 Uhr stehe eine Tagesreflexion an. Sie gebe dabei Hilfestellungen bei der Reflexion des Tages und fungiere auch als Streitschlichterin. Im Anschluss an die Tagesreflexion von 45 Minuten erfolge die Dokumentation der Patientenakten. Danach hätten die Patienten die Möglichkeit, ihre Freizeit zu gestalten. Sie begleite die Patienten zusammen mit einem anderen Mitarbeiter bei Aktivitäten wie Hofnutzung, Ausgängen und Freizeitsport in der Halle. Beim Nachtdienst würden Kontrollgänge durchgeführt und die Zeit werde genutzt, um Dokumentationen zu fertigen wie Behandlungsvorbereitung, Pflegeplanungen, Assessmenteintragungen, Lockerungsbögen usw. .

Aus dieser Tätigkeitsbeschreibung ergebe sich, dass sie schwerpunktmäßig im erzieherischen Bereich tätig sei. Pflegerische Tätigkeiten wie z. B. Medikamentengabe oder Blutdruckmessen fielen überhaupt nicht an. Da der Straftäter alte Verhaltensmuster ablegen solle, verstecke sich hinter dem Begriff Behandlungs- und Therapieplan in Wirklichkeit ein pädagogisches Ziel. Eigentlich müsste es Erziehungsplan heißen. Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 30.04.2018 auf Rahmenstellenbeschreibungen in einer anderen Einrichtung verwiesen, wo geregelt sei, dass der Erzieher pädagogische und erzieherische Aspekte in die Pflege einbringe. Weiter hat die Klägerin darauf verwiesen, dass die Rechtsgrundlagen des Maßregelvollzugs in den §§ 63, 64 StGB geregelt seien (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bzw. in einer Entziehungsanstalt). Die Klägerin hat betont, dass der körperliche Entzug nur sehr kurzfristig stattfinde. Wesentlich sei, dass die darauf folgenden erzieherischen Maßnahmen erfolgreich seien. Dass die Einrichtung unter ärztlicher Leitung stehe, belege nicht, dass die Behandlung der Erkrankung im Vordergrund stehe. Aus der Betriebssatzung des LWL ergebe sich, dass die Leitung durch einen psychologischen Psychotherapeuten durchgeführt werden könne. Die Klägerin hat verwiesen auf eine Tätigkeitsbeschreibung hinsichtlich der berufstypischen Tätigkeitsinhalte eines Erziehers bzw. einer Erzieherin durch die Arbeitsagentur (s.u.). Die Klägerin hat betont, dass sie auch schon deshalb nicht pflegerisch tätig werde, da sie nicht befugt sei Medikamente zu stellen und auszugeben. Ihre Tätigkeit als Erzieherin könne nicht weiter aufgespalten werden. Der Anteil der erzieherischen Tätigkeit liege bei 100%, da pflegerische Tätigkeiten überhaupt nicht anfielen.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin rückwirkend ab dem 01.01.2017 Vergütung aus der Entgeltgruppe S8b des Anhanges 2 (zu § 1 Nr. 13) Anlage 1 Teil B besonderer Teil XXIV Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienstes TVöD zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet, die Tätigkeiten der Klägerin hätten sich in der Zeit seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (2001) verändert. Die Veränderungen ergäben sich aus Konzepten, welche auf pflegewissenschaftlichen Grundlagen beruhten. Unter anderem sei auf die Einführung eines Krankenhausinformationssystems zu verweisen. Dieses sei in allen LWL-Kliniken eingeführt worden. Den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Pflege- und Erziehungsdienst werde auf diese Weise in strukturierter Form Methodikwissen und ein Rahmen zur Verfügung gestellt, um häufige Pflegethemen im Rahmen des individuellen Krankheitserlebens verarbeiten zu können. Das Krankenhausinformationssystem und die Pflegeordnungskategorien (POK) bildeten den Kern der psychiatrischen Pflege in den Kliniken ab und fänden ihre inhaltlichen Wurzeln insbesondere in der Pflegewissenschaft. Auch die von der Klägerin absolvierten Fortbildungen zeigten, dass die Klägerin in der Pflege tätig sei (Fortbildungen wie “Management medizinischer Notfall”, “Professionell Handeln in Gewaltsituationen”, “Gruppen in der Psychiatrie”, “Pflegetherapeutische Gruppenarbeit in der Psychiatrie und Pflegediagnosen in der Praxis” – diverse Fortbildungen -, Bl. 133 GA). Auch daraus sei deutlich zu erkennen, dass die Klägerin heute psychiatrische Pflegetätigkeiten ausübe. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Tarifmerkmale Teil B Besonderer Teil XXIV für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst der Entgeltordnung VKA schon dem Grunde nach nicht in Betracht kämen, da das LWL Therapiezentrum für Forensische Psychiatrie N ein Fachkrankenhaus für suchtkranke Straftäter sei. Die Straftäter würden dort nicht zum Zwecke ihrer Erziehung, sondern mit dem Ziel der Genesung von ihrer Suchterkrankung untergebracht. Die Einrichtung habe die Aufgabe, suchtkranke männliche Straftäter (meist in Verbindung mit Persönlichkeitsstörungen) zu behandeln, welche gem. § 64 StGB zu einer Entwöhnungsbehandlung verurteilt worden seien. Dass die Behandlung der Erkrankung im Vordergrund stehe werde auch dadurch belegt, dass die Einrichtung unter ärztlicher Leitung stehe. Es handele sich um ein Fachkrankenhaus für suchtkranke Straftäter und nicht um ein Wohnheim, einen Kindergarten oder eine ähnliche Einrichtung. Grundlage sämtlicher Tätigkeiten der Klägerin sei ein ärztlich therapeutisch abgestimmter Behandlungsplan und kein pädagogisches Konzept. Zu der Frage der Einheitlichkeit der Tätigkeit der Klägerin hat der Beklagte darauf verwiesen, dass Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen seien, die bei einer natürlichen Betrachtung zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Danach sei auf das Arbeitsergebnis als entscheidendes Bestimmungskriterium abzustellen. Er bestreite, dass die Klägerin ausschließlich in diesem Sinne Tätigkeiten einer Erzieherin ausübe. Die Klägerin führe eine Reihe von Tätigkeiten im Rahmen einer ärztlich therapeutischen Behandlungsplanung aus. Dazu zählten patientenbezogene Tätigkeiten wie Trainingsmaßnahmen im Rahmen des Pflegeprozesses, gruppenbezogene Tätigkeiten wie Sozialtraining, Aktivitätsgruppen, mittelbar patientenbezogene Tätigkeiten wie Dienstübergaben oder die Teilnahme an stationsübergreifenden Dienstbesprechungen und die Stationsorganisation. Dabei handele es sich um Pflegetätigkeiten. Die psychiatrische Pflege setze am Alltag der Lebens- und Krankheitsgeschichte des Einzelnen an. Sie enthalte weitere Elemente aus der somatischen Pflege. Wesentliche Instrumente der psychiatrischen Pflege seien die Bezugspflegearbeit und die pflegerischpsychiatrische Gruppenarbeit. Der Beklagte hat insoweit auf das Berufsbild einer Fachkrankenschwester / eines Fachkrankenpflegers für Psychiatrie verwiesen Zu diesem Berufsbild gehöre insbesondere auch die pflegerischpsychiatrische Gruppenarbeit. Insoweit hat der Beklagte auf eine Veröffentlichung der Arbeitsagentur verwiesen. Wenn die Klägerin Gesprächs- oder Kochgruppen durchführe, handele es sich dementsprechend nicht um typische Tätigkeiten einer Erzieherin sondern um pflegerischpsychiatrische Gruppenarbeit, also um typische Tätigkeiten, die dem Berufsbild einer Fachkrankenschwester / eines Fachpflegers in der Psychiatrie entsprächen. Die Argumentation der Klägerin, dass eine Eingruppierung als Pflegerin mit 3-jähriger Ausbildung nicht in Betracht komme, da sie eine entsprechende Tätigkeit nicht wahrnehme, vernachlässige, dass die Klägerin die Tätigkeiten eines Fachpflegers in der Psychiatrie ausübe. Nach Nr. 2 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkung 2) erfolge bei Fehlen der formalen beruflichen Pflegequalifikation die Eingruppierung bei Erfüllen der sonstigen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 07.05.2018 als unbegründet abgewiesen. Die Rechtskraft des Urteils BAG 24.01.2001 – 4 AZR 8/00 – stehe der Klage nicht entgegen. Es gehe um die Eingruppierung nach Regeln, die im Zeitpunkt des damaligen Urteils nicht existiert hätten. Die zulässige Feststellungsklage sei jedoch unbegründet. Die Klägerin sei nicht in die EG S 8b EntgO VKA Teil B XXIV einzugruppieren. Entgegen der Auffassung der Klägerin könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie eine Tätigkeit als Erzieherin oder Heilerziehungspflegerin mit entsprechenden Tätigkeiten ausübe. Die Betrachtung der Rahmenbedingungen der Tätigkeiten des Berufsalltags der Klägerin ergebe, dass die Klägerin nicht als Erzieherin tätig sei sondern die Tätigkeit einer Krankenpflegerin im Bereich der Psychiatrie wahrnehme. Zwar verrichte die Klägerin durchaus Tätigkeiten, die man auch mit der Tätigkeit eines Erziehers assoziiere. Die pflegerische Tätigkeit von Pflegekräften in der Psychiatrie gestalte sich naturgemäß anders als dies in Abteilungen eines Krankenhauses der Fall sei, in denen körperliche Leiden zur Behandlung anstünden. Maßgeblich für jede Art pflegerischer Tätigkeit sei, dass ärztlicherseits entschiedene Behandlungsvorgaben umgesetzt würden. Typisch für die Tätigkeit einer Erzieherin oder eines Erziehers in einem Kindergarten, Jugendheim oder ähnlichem sei hingegen, dass die Erzieherin / der Erzieher die Erziehung von Kindern oder Jugendlichen selbstständig und ohne vergleichbare konkrete Vorgaben gestalteten. Es sei nicht zu erkennen, dass bei der Arbeit der Klägerin das für die Tätigkeit als Erzieherin notwendige Maß an Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit vorlägen. Seitens der Psychologen bzw. Ärzte würden konkrete Behandlungspläne bestehen. Die Klägerin sei eingezwängt in die Umsetzung dieser Behandlungspläne. Zwar nehme sie außerhalb der Therapiesitzungen eigenständig die Betreuung der Patienten in Gruppen wahr. Welche Gruppen für welche Patienten eingesetzt würden, sei aber durch den Behandlungsplan vorgegeben. Da die Klägerin unterstützend hinsichtlich der Vorgaben und Zielsetzungen der Ärzte und Psychologen arbeite, handele es sich um eine pflegerische Tätigkeit im Bereich der Psychiatrie, weshalb eine Eingruppierung nach EntgO VKA Teil B XXIV. nicht in Betracht komme.

Das Urteil ist der Klägerin am 28.05.2018 zugestellt worden. Die Klägerin hat am 26.06.2018 Berufung eingelegt und die Berufung nach Verlängerung der Frist bis zum 28.08.2018 am 28.08.2018 begründet.

Die Klägerin wendet ein, das Arbeitsgericht habe die Tarifgeschichte nicht zureichend berücksichtigt. Die seit 1993 für den Tarifbereich der Landschaftsverbände geltende Sonderregelung über die Gleichstellung von Erzieherinnen und Erziehern in Krankenhäusern mit den Pflegekräften (bei der Eingruppierung) sei mit Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung des TVöD ab dem 01.01.2017 entfallen. Spätestens seit diesem Zeitpunkt könne sie als Erzieherin bei der Eingruppierung nicht länger den Pflegekräften gleichgestellt werden. Weiter sei zu berücksichtigen, dass eine Eingruppierung in die EG P 7 bzw. P 8 für sie nicht in Betracht komme, weil dort die subjektive Voraussetzung einer mindestens dreijährigen Pflegeausbildung bestehe, über die sie nicht verfüge. Aus dem Maßregelvollzuggesetz NW (MRVG NW) und aus der Betriebssatzung des Beklagten für Einrichtungen des Maßregelungsvollzugs (Bl. 315 ff GA) gehe hervor, dass Therapie und Unterbringung im Maßregelvollzug auch pädagogischen Erfordernissen Rechnung zu tragen habe und der Beklagte die hierfür erforderlichen Dienstkräfte zur Verfügung zu stellen habe (weitere Einzelheiten: Bl. 282 – 284 GA). Auch nach den Vorgaben der Leitlinie für die Behandlung nach § 64 StGB des Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug Nordrhein-Westfalen (Bl. 326 ff GA) und der Umsetzung durch das LWL-Zentrum N sei der Pflege- und Erziehungsdienst ganz überwiegend mit erzieherischen Aufgaben betraut; allenfalls die Entwicklung einer ausreichenden Kompetenz zur Behandlung (z. B. Medikamentenkomplienz) und der Umgang mit stofflichen und nichtstofflichen Süchten, könne dem Pflegebereich zugeordnet werden; alle anderen Aufgaben seien erzieherisch geprägt (weitere Einzelheiten: Bl. 284 – 290 GA). Die Klägerin verweist auf die Berufsbeschreibung “Erzieher/Erzieherin” auf der Internetplattform berufenet (Bl. 291, 292 GA). Entsprechende Aufgaben ergäben sich nicht nur bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sondern auch bei erwachsenen Patienten im Maßregelvollzug. Ergänzend verweist die Klägerin auf die Darstellung der Handlungs- und Aufgabenfelder im Handlungsrahmen des Pflege- und Erziehungsdienstes der Einrichtung (Bl. 293 – 296 GA, “Handlungsrahmen …” Anlage 6, Bl. 373 ff GA). Die Klägerin schildert ein weiteres Mal den Tagesablauf der Station 3. Insoweit wird auf Bl. 297 – 300 GA Bezug genommen. Die Klägerin weist auf die soziomilieutherapeutischen Gruppen hin, die den Patienten zu verschiedenen Themen angeboten werden (z.B. Freizeitgestaltung, Spielgruppe, Gartenpflege, Gruppen betreffend Wohnen und Zusammenleben). Zu den Gruppen sind von den Mitarbeitern des Pflege- und Erziehungsdienstes Kurzkonzepte erstellt (Anlagen 8 – 11, Bl. 382 ff GA). Die Klägerin weist darauf hin, dass sie “Freizeitexpertin” ist. Wegen der weiteren diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Darstellung in der Berufungsbegründung Bezug genommen (Bl. 300 – 303 GA). Der Behandlungsplan für den einzelnen Patienten werde nicht durch die Ärzte oder Psychologen erstellt sondern durch das Großteam der Station, welches alle zwei Wochen zusammentrete (Einzelheiten: Bl. 305 – 308 GA, Anlage 15 Formularvordruck “Behandlungsplan vom”, Bl. 400 GA). Sie sei allein für die Erstellung individueller Pflegepläne ihres Bezugspatienten zuständig, wie sich dies auch aus der Stationsordnung ergebe (Bl. 308, 309 GA, bspw. Anlagen 16, 17, Bl. 408, 409 GA). Unzutreffend habe das Arbeitsgericht eine erzieherische Tätigkeit mit der Begründung verneint, dass sie ihre Tätigkeit anders als in einem Kindergarten oder in einer Jugendeinrichtung nicht selbst frei und kreativ gestalten könne. Das sei nicht zutreffend, wobei allerdings berücksichtigt werden müsse, dass es sich um erzieherische Maßnahmen im Maßregelvollzug handele und die Patienten eingesperrt seien. Zutreffend sei die Eingruppierung in EG S 8b XXIV. Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst. Sie erfülle die Anforderungen der EG S 8a. Die besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten für die Eingruppierung in die EG S 8b ergäben sich aus der Protokollerklärung 6, dort “d) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen” (wegen der Einzelheiten zur Außensicherung und Überwachung der Einrichtung: Bl. 313, 314 GA).

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 07.05.2018 – 2 Ca 892/17 O – abzuändern und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin rückwirkend ab dem 01.01.2017 Vergütung aus der Entgeltgruppe S 8b des Anhangs 2 zu § 1 Nr. 13 (Anlage 1 Teil B – Besonderer Teil XXIV – Beschäftigte in Sozial- und Erziehungsdienst) des TVöD zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Zwar sei es richtig, dass mit der Einführung der neuen Entgeltordnung durch den TVÜ-LWL zum 01.01.2017 die Vorbemerkung Nr. 2 a zu Abschnitt A der Anlage 1 b (Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst) des (bisherigen) BAT-LWL entfallen sei, nach der die in den LWL-Krankenhäusern beschäftigten Erzieherinnen den Krankenschwestern gleichgestellt gewesen seien. Dies bedeute aber nicht, dass die Klägerin zum 01.01.2017 in der EG S 8b Fallgruppe 1 der Anlage 1 Teil B Besonderer Teil XXIV eingruppiert sei. Denn nach § 12 TVöD sei neben der Ausbildung entscheidend, dass entsprechende Tätigkeiten einer Erzieherin/ eines Erziehers sowie besonders schwierige Tätigkeiten im erforderlichen tarifvertraglichen Umfang auszuüben seien. Die Klägerin übe keine Tätigkeiten einer Erzieherin aus. Sie verrichte Pflegetätigkeiten, weshalb sie ab dem 01.01.2017 in der EG P 7 Teil B Abschnitt XI Ziff. 1 der Anlage 1 zum TVöD eingruppiert gewesen sei und auf den Antrag vom 13.02.2018 im Rahmen einer betrieblichen Regelung rückwirkend zum 01.01.2017 in die EG P 8 eingruppiert worden sei. Nach Nr. 2 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkung 2) erfolge bei Fehlen der formalen beruflichen Pflegequalifikation die Eingruppierung bei Erfüllen der sonstigen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals in der nächst niedrigeren [P-]Entgeltgruppe. Die (zunächst erfolgte) Überleitung in die EG P 7 stelle danach keine Umgehung geltenden Tarifrechts dar. Behandelt würden ausschließlich erwachsene Straftäter. Bei diesen sei – anders als bei jugendlichen Delinquenten – der Erziehungsgedanke nicht Teil der Sanktion sondern es stehe die Behandlung und Sicherung der erwachsenen Straftäter im Vordergrund. Nach dem Berufsbild würden Erzieherinnen und Erzieher tätig in Kindergärten, Kinderkrippen und Horten, in Kinder-, Jugendwohn- und Erziehungsheimen, in Familienberatungs- und Suchtberatungsstellen, in Tagesstätten oder Wohnheimen für Menschen mit Behinderung und in Erholungs- und Ferienheimen (Berufsbild nach berufenet der Bundesagentur für Arbeit). Nach diesem Berufsbild gehöre eine Klinik für Forensische Psychiatrie, in der erwachsene Straftäter behandelt würden, nicht zu den Tätigkeitsfeldern einer Erzieherin / eines Erziehers. Auch aus den Protokollerklärungen Nr. 1, 3 und 5 zur EG S 8b ergebe sich nichts anderes. Denn bei dem LWL-Therapiezentrum für Forensische Psychiatrie in N handele es sich gerade nicht um ein Erziehungsheim, ein Kinder- und Jugendwohnheim, einen Kindergarten oder eine Einrichtung für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder um ein Heim für Kinder- und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten. Soweit § 2 MRVG schulische Maßnahmen fordere, komme das Therapiezentrum dem nach, indem für alle Schüler bis 25 Jahre ohne Bildungsabschluss die Möglichkeit eröffnet werde, nach einem Lehrgang einen Schulabschluss zu erlangen. Dazu würden die Schüler von drei Lehrern an 5 Wochentagen unterrichtet. In diesem Zusammenhang sei der Klägerin nicht etwa das Aufgabengebiet “Hausaufgabenhilfe” übertragen; lediglich helfe die Klägerin wie jeder andere Mitarbeiter des Pflege- und Erziehungsdienstes, falls ein beschulter Patient um Hilfe bei den Hausaufgaben nachsuche, was allerdings kaum vorkomme und zeitlich nicht ins Gewicht falle, wie die Klägerin selbst einräume. Berufsfördernde Maßnahmen erfolgten durch Sozialarbeiter/-pädagogen, die berufliche Eingliederung werde vom Sozialdienst unterstützt, darüber hinaus stünden Ergotherapeuten für die Arbeitstherapie und Sporttherapeuten für die Sporttherapie zur Verfügung. Die Sozio- und Milieutherapie sei eine psychiatrische Pflegetätigkeit basierend auf dem Pflegeprozess, durchgeführt nach dem Bezugspflegesystem mit den Methoden der psychiatrischen Gesundheits- und Krankheitspflege. Gearbeitet werde mit einem multiprofessionellen Team. Wenn die Klägerin an Gesprächen dieses Teams teilnehme, erfolge dies basierend auf dem Pflegeplan und dem Pflegeprozess (“Handlungsrahmen des Pflege- und Erziehungsdienstes” vom 08.06.2005 = Bl. 373 ff GA). Handlungs- und Dienstanweisungen, die für alle Mitarbeiter des Pflege- und Erziehungsdienstes gölten, seien:

a) Handlungsrahmen des Pflege- und Erziehungsdienstes (dazu: Bl. 463 – 466 GA)

Die Behandlung der Gesundheitsprobleme stehe im Vordergrund. Es gehe darum, konkrete Hilfestellung zu den Gesundheitsproblemen zu geben. Dies entspreche dem Berufsbild des Fachpflegers in der Psychiatrie. Er stelle den persönlichen Kontakt zu den Patienten her und führe pflegerischpsychiatrische Gruppenarbeit durch.

b) Bezugspflegekonzept (dazu: Bl. 466, 467 GA)

Der Beklagte bezieht sich auf das “Bezugspflegekonzept Therapiezentrum N / Bezugspflege im LWL-Therapiezentrum für Forensische Psychiatrie N” (Bl. 482 – 486 GA)

c) Konzept zur Pflege – psychiatrische Gruppenarbeit (dazu: Bl. 467, 468 GA)

Der Beklagte bezieht sich auf die Darstellung “Pflegerischpsychiatrische Gruppenarbeit im LWL-Therapiezentrum für Forensische Psychiatrie N” (Bl. 487 – 489 GA).

d) Pflegeordnungskategorien (POK) – Handbuch (dazu: Bl. 468, 469 GA) [POK eingeführt im Jahr 2008]

Im POK-Handbuch sei festgehalten, dass die sich am Pflegeprozess orientierende Pflege sich auch in der Dokumentation niederschlagen müsse. Die POK-Pflegedokumentation bilde den Pflegeprozess in folgenden Schritten ab: Assessment – Pflegediagnosen mit der Option der Formulierung von Pflegezielen bzw. Vereinbarungen – Maßnahmen – Evaluation. Die Handlungsanweisung definiere die Tätigkeit des Pflege- und Erziehungsdienstes als Pflegetätigkeit.

Bei der von der Klägerin vorgelegten Stationsordnung der Station 3 handele es sich um eine Information für Patienten und Mitarbeiter und nicht um eine Dienstanweisung. Die Behandlungspläne für die Patienten der Station 3 würden für einen Zeitraum von sechs Monaten aufgestellt und in der alle sechs Monate stattfindenden Behandlungskonferenz besprochen (Formular “Behandlungsplan vom” Anlage 7, Bl. 516 – 525 GA). Zu der Behandlungskonferenz gehörten: Stationstherapeutin H (Psychologin M.sc.), die stellvertretende pflegerische Bereichsleitung Frau I, die ärztlichtherapeutische Bereichsleitung Frau N1, mindestens drei Mitglieder des Pflege- und Erziehungsdienstes (alle an diesem Tag im Tagdienst anwesenden Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Pflege- und Erziehungsdienstes), Mitarbeiter der Arbeits- und Beschäftigungstherapie und der Sporttherapie. Aufgabe der Behandlungskonferenz sei der kollegiale Austausch. Die Festlegungen der Ärzte und Therapeuten würden in der Regel akzeptiert. Bei Meinungsverschiedenheiten werde eine hierarchische Entscheidung herbeigeführt. Der Behandlungsplan werde unterzeichnet vom Stationstherapeuten, der ärztlichtherapeutischen Bereichsleitung und der pflegerischerzieherischen Bereichsleitung. Die Klägerin sei als Pflegebezugsperson zuständig für die Aufstellung des Pflegeplans des Patienten. Der Pflegeplan werde aus dem Behandlungsplan abgeleitet. Der Wochenplan der Station 3 gebe das Gerüst der pflegepsychiatrischen Gruppen vor. Die Klägerin habe lediglich einmal ein Kurzkonzept für die soziomilieutherapeutische Gruppe erstellt und im Rahmen eines Workshops im Jahr 2012 an der Entwicklung des Konzepts für die Freizeitgruppe mitgewirkt. Der zeitliche Umfang dieser Tätigkeiten sei so gering, dass er im Verhältnis zu der in den vergangenen Jahren auszuübenden Gesamttätigkeit nicht ins Gewicht falle und kein tariflich relevantes Maß erreiche. Die Auswertung der Dokumentation der soziomilieutherapeutischen Gruppe habe ergeben, dass die Klägerin in den letzten neun Monaten nur an zwei Terminen diese Gruppe durchgeführt habe und ein Thema dokumentiert habe. Die in diesem Rahmen grundsätzlich stattfindende Freizeitgruppe sei 2017 und 2018 nicht von der Klägerin durchgeführt worden. Für die Eingruppierung der Klägerin in die EG P 8 sei ausschlaggebend gewesen, dass die Klägerin überwiegend Tätigkeiten ausübe, in denen eine Fachweiterbildung in der Pflege in der Psychiatrie vorgesehen sei. Dies werde durch einen Abgleich der Tätigkeiten der Klägerin mit den Tätigkeiten aus dem Berufsbild der Fachpflegerin für Psychiatrie bestätigt. Die Tätigkeit einer Gesundheits- und Krankenpflegerin/eines Gesundheits- und Krankheitspflegers stelle nach der Rechtsprechung einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar. Arbeitsergebnis sei hier die pflegerische Betreuung der auf der Station aufgenommenen psychisch kranken Personen. Dabei könne nicht zwischen rein physischer und rein psychischer Betreuung unterschieden werden. Zu den Hauptaufgaben der Pflege in der Psychiatrie gehöre es, Gespräche mit Patienten als Einzel- oder Gruppengespräche zu führen und an Teamsitzungen teilzunehmen, bei denen Therapiepläne festgelegt würden, Gruppenvisiten vorbereitet würden und individuelle Freizeitgestaltung der Patienten bestimmt würden (BAG 06.02.1991 – 4 AZR 371/90 -).

Wegen der von den Parteien vorgelegten Darstellungen zu den Berufsbildern aus dem berufenet der Bundesagentur für Arbeit wird auf die Gerichtskate Bezug genommen:

– Berufsbild “Erzieher/Erzieherin”, Bl. 291, 292 GA,

– Berufsbild “Fachpfleger für Psychiatrie”, Bl. 498, 499 GA.

Der Sach- und Streitstand ist entsprechend § 313 Abs. 2 ZPO in seinem wesentlichen Inhalt dargestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Vorbringen der Parteien in den gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen sowie auf die gerichtlichen Sitzungsprotokolle verwiesen.
Gründe

A. Die Berufung der Klägerin ist nach §§ 8 Abs.2, 64 Abs. 1, Abs. 2 ArbGG statthaft und zulässig. Die Berufung ist form- und fristgerecht entsprechend den Anforderungen der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden.

B. Die Berufung bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Eingruppierungsfeststellungsantrag als unbegründet abgewiesen, weil die Klägerin weder die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die EG S 8b Teil B XXIV. EntgO (VKA) noch die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die EG S 8a Teil B XXIV. EntgO (VKA) erfüllt [EG = Entgeltgruppe / EntgO (VKA) = Anlage 1 zu TVöD (VKA)]. Auch im Berufungsverfahren hat die Klägerin nicht aufgezeigt, dass ihr eine Tätigkeit übertragen ist, die zu der begehrten Eingruppierung führt.

I. Der Feststellungsantrag ist zulässig nach § 256 Abs. 1 ZPO. Es handelt sich um einen allgemein üblichen und nach der ständigen Rechtsprechung des BAG zulässigen Eingruppierungsfeststellungsantrag (zuletzt etwa: BAG 12.12.2018 – 4 AZR 147/17 – mwN; BAG 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 – mwN). Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass das Urteil des BAG im Vorprozess der Parteien zur Eingruppierung der Klägerin ab Mai 1997 der Zulässigkeit der hiesigen Klage nicht entgegensteht (BAG 24.01.2001 – 4 AZR 8/00 – AP BAT §§ 22, 23 Pflegedienst Nr. 5). Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts unter I. 1. des erstinstanzlichen Urteils wird Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 ArbGG / Bl. 203 GA).

II. Der Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, an die Klägerin ab Januar 2017 eine Vergütung nach der EG S 8b bzw. EG S 8a EntgO (VKA) zu zahlen. Nach dem unterbreiteten Lebenssachverhalt ist nicht festzustellen, dass die von der Klägerin zu verrichtende Tätigkeit die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Eingruppierung in die EG S 8b EntgO-VKA erfüllt. Die Klägerin hat bereits nicht schlüssig aufgezeigt, dass sie eine Tätigkeit entsprechend der Ausgangsentgeltgruppe EG S 8a EntgO (VKA) ausübt. Auf der Grundlage des unterbreiteten Tatsachenstoffs kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin eine der Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin “entsprechende Tätigkeit” ausübt.

1. Gründe des § 29 b Abs. 1 TVÜ-VKA i.V.m. § 2 TVÜ-LWL i.d.F. v. 25.01.2017 [= Bl. 66 ff GA] stehen einem Erfolg der Klage nicht entgegen. Die Klägerin hat innerhalb des Jahres 2017 unter dem 01.08.2017 und unter dem 16.08.2017 (Bl. 78, 79 GA) eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8b schriftlich geltend gemacht und dabei zumindest im Schreiben vom 16.08.2017 auf die seit dem 01.01.2017 veränderte Tarifsituation verwiesen.

2. Für das zu prüfende Begehren ist von den nachstehenden tarifvertraglichen Regelungen auszugehen:

TVöD-VKA

§ 12 Eingruppierung

(1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 – Entgeltordnung VKA. Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

(2) Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse) sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen 2 – 4 Abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. …

Protokollerklärung zu Absatz 2:

Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder einer Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.

Die in § 12 Abs. 1 TVöD-K-VKA in Bezug genommene Anlage 1 Entgeltordnung (VKA) beinhaltet auszugsweise folgende Regelungen:

Anlage 1. Entgeltordnung (VKA)

Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen)

Teil A. Allgemeiner Teil

Teil B Besonderer Teil

XI. Beschäftigte in Gesundheitsberufen

1. Beschäftigte in der Pflege

Vorbemerkungen

Entgeltgruppe P 5

Entgeltgruppe P 6

Entgeltgruppe P 7

1. Pflegerinnen und Pfleger mit mindestens dreijähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit.

Entgeltgruppe P 8

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe P 7 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich aufgrund besonderer Schwierigkeit erheblich aus der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 1 heraushebt.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 bis 6)

XXIV. Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst

Entgeltgruppe S8a

Erzieherinnen/Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen / Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 5)

Entgeltgruppe S8b

1. Erzieherinnen/Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen / Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3, 5 und 6)

Protokollerklärungen:

6. Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind zB die

a) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,

b) Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,

c) Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür

d) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen,

e) …

7. …

3. Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast sind im Eingruppierungsprozess die nachstehenden Grundsätze zu beachten. Es obliegt dem klagenden Arbeitnehmer die tatsächlichen Voraussetzungen für die von ihm begehrte Eingruppierung darzulegen und im Bestreitensfall unter Beweis zu stellen. Er hat schlüssig zu den persönlichen und sachlichen Anspruchsvoraussetzungen vorzutragen (Groeger-Schlewing, Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, 2. Aufl. 2014, Teil 7 Rn. 300 ff = S. 902 ff mwN). Er hat die Tatsachen zur Feststellung der Arbeitsvorgänge und zur Feststellung von deren zeitlichen Anteilen an der Gesamttätigkeit darzulegen (Groeger-Schlewing aaO Rn. 305 – 308). Der Tatsachenvortrag des Eingruppierungsklägers muss erkennen lassen, dass die auszuübende Tätigkeit den tariflichen Rechtsbegriff erfüllt (Groeger-Schlewing aaO Rn. 309). Ist gefordert, dass eine einer bestimmten Ausbildung “entsprechende Tätigkeit” verrichtet wird, so ist darzulegen, dass die auszuübende Tätigkeit einen der geforderten Ausbildung entsprechenden Zuschnitt hat (Groeger-Schlewing aaO Rn. 175 unter Hinweis auf BAG 22.07.1998 – 4 AZR 399/97 – AP BAT §§ 22, 23 Nr. 252). Beruft der Arbeitnehmer sich auf ein Heraushebungsmerkmal, so genügt allein die genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit nicht für einen schlüssigen Vortrag, da allein hieraus noch keine Rückschlüsse darauf möglich sind, ob sich die Tätigkeit aus der Ausgangsfallgruppe entsprechend dem Qualifizierungsmerkmal hervorhebt. Der Vortrag muss vielmehr erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt. Deshalb muss der Arbeitnehmer auch die Tatsachen darlegen, die einen wertenden Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen (BAG 21.01.2015 – 4 AZR 253/13 – ZTR 2015,642 Rn. 38; Groeger-Schlewing aaO Rn. 310). Bauen die Tätigkeitsmerkmale von Entgeltgruppen aufeinander auf, so ist vom Gericht zunächst zu prüfen, ob der Arbeitnehmer die allgemeinen Anforderungen der Ausgangsentgeltgruppe erfüllt, und anschließend, ob die Merkmale der darauf aufbauenden höheren Entgeltgruppe vorliegen (BAG 21.01.2015 – 4 AZR 253/13 – ZTR 2015,642 Rn. 20; Groeger-Schlewing aaO Rn. 311). Der Vortrag des Arbeitnehmers muss insoweit den Aufbau der Entgeltgruppen widerspiegeln (Groeger-Schlewing aaO Rn. 311).

4. Unter Anwendung dieser Regelungen und Grundsätze erweist sich das Eingruppierungsbegehren der Klägerin als unbegründet. Die begehrte Entgeltgruppe S 8b Teil B XXIV. EntgO VKA setzt zunächst eine Tätigkeit nach der Entgeltgruppe S 8a voraus. Die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 8a sind nicht erfüllt. Die Klägerin verfügt zwar über die Qualifikation als Erzieherin mit staatlicher Anerkennung, jedoch kann nach dem unterbreiteten Sachverhalt nicht festgestellt werden, dass sie eine “entsprechende Tätigkeit” im Tarifsinne ausübt. Die entsprechende Tätigkeit ist eine Voraussetzung, die kumulativ neben der personenbezogenen Voraussetzung der Ausbildung als staatlich anerkannte Erzieherin vorliegen muss. Aus diesem Grund bleibt das Eingruppierungsbegehren insgesamt ohne Erfolg.

a) Die Tätigkeiten der Klägerin erfolgen in einem einheitlichen Arbeitsvorgang. Alle der Klägerin übertragenen Tätigkeiten sind auf das Arbeitsergebnis der Betreuung der in der Forensischen Klinik befindlichen Patienten der Station 3 nach den Maßgaben des für die Patienten bestehenden Behandlungsplans und unter Beachtung der ausgearbeiteten Konzepte (Bezugspflege) ausgerichtet (so auch: BAG 29.01.1992 – 4 AZR 217/91 – ZTR 1992, 200 für Erzieher mit Tätigkeit im Bereich der Fachabteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie einer Landesklinik). Die Tätigkeiten können nicht in mehrere Arbeitsvorgänge aufgeteilt werden. Die Tätigkeiten sind der Klägerin einheitlich übertragen und von ihr als einheitliche Leistung im Rahmen eines Gesamtkonzepts zu erbringen. Unabhängig davon, wie diese Tätigkeiten tariflich zu bewerten sind, werden sie durch die Klägerin nicht in getrennten Arbeitsschritten sondern im Verlaufe des Arbeitstages je nach Anfall erbracht. Soweit die Klägerin Verwaltungstätigkeiten wie Dokumentationen oder sonstige Aufschreibungen zu verrichten hat, handelt es sich um – nicht trennbare – Zusammenhangstätigkeiten zu den Betreuungstätigkeiten.

b) Die Klägerin erfüllt das erste Tatbestandsmerkmal der Tätigkeitsbeschreibung der EG S 8a EntgO VKA. Aufgrund der am 29.06.1988 erfolgreich absolvierten Staatlichen Prüfung ist sie berechtigt, die Berufsbezeichnung Staatlich anerkannte Erzieherin zu führen. Sie erfüllt das personenbezogene Eingruppierungsmerkmal “Erzieherin mit staatlicher Anerkennung”.

c) Der Klägerin erfüllt aber nicht die weitere tätigkeitsbezogene Anforderung der Erzieherin mit staatlicher Anerkennung “und jeweils entsprechender Tätigkeit”. Auf der Grundlage des vermittelten Tatsachenstoffes kann nicht festgestellt werden, dass die Tätigkeit der Klägerin der Tätigkeit einer Erzieherin mit staatlicher Anerkennung entspricht.

aa) Unter “entsprechende Tätigkeit” ist zu verstehen, dass der Aufgabenbereich der Beschäftigten ihrer Ausbildung entsprechen muss (BAG 24.01.2001 – 4 AZR 8/00 – AP BAT §§ 22, 23 Pflegedienst Nr. 5 unter I. 3. B) aa) [Rn. 43]). Eine solche Tätigkeit liegt vor, wenn der Aufgabenbereich der Beschäftigten ein Wissen und Können erfordert, wie sie gerade durch die von ihr abgeschlossene Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin vermittelt werden (BAG 24.01.2001 – 4 AZR 8/00 – AP BAT §§ 22, 23 Pflegedienst Nr. 5 unter I. 3. B) aa) [Rn. 43]). Nicht ausreichend ist es, wenn die entsprechenden Kenntnisse der Beschäftigten für ihren Aufgabenbereich lediglich nützlich oder wünschenswert sind (vgl. Breier-Dassau u.a., TVöD Entgeltordnung VKA, EntgO (VKA) Teil A II 3 D 1.2.2.3 Rn. 36 [2/2017] unter Hinweis auf BAG 18.12.1996 – 4 AZR 319/95 – ZTR 1997,320). Nicht ausreichend ist es ferner, wenn nur Kenntnisse aus einem eng begrenzten Teilgebiet der Ausbildung oder aus einem Nebengeiet erforderlich sind, welche nicht für das Ausbildungsniveau im Ganzen repräsentativ sind (BAG 17.01.1996 – 4 AZR 602/94 – AP TVG § 1 Tarifverträge Arbeiterwohlfahrt Nr. 3; Breier-Dassau u.a., TVöD Entgeltordnung VKA, EntgO (VKA) Teil A II 3 D 1.2.2.3 Rn. 36 [2/2017]). Gegebenenfalls können auch aus der auszuübenden Tätigkeit Rückschlüsse auf die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse des Beschäftigten gezogen werden (Breier u.a., TVöD EntgO (VKA) Teil B XXIV Rn. 53 [05/2018]; vgl. BAG 25.01.2017 – 4 AZR 379/15 – AP TV-L § 12 Nr. 3 Rn. 27).

bb) Die Klägerin hat die von ihr verrichteten Tätigkeiten nicht in einer Weise beschrieben, dass das Gericht feststellen konnte, dass die von ihr verrichteten Tätigkeiten die Befähigung erfordern, wie sie eine Ausbildung zur Erzieherin mit staatlicher Anerkennung vermittelt. Einen Bezug zwischen den Ausbildungsinhalten der Erzieherin mit staatlicher Anerkennung und den fachlichen Anforderungen der auf der Station 3 von ihr zu erbringenden Tätigkeiten stellt die Klägerin in ihrem Tatsachenvorbringen nicht her. Die Klägerin hat ihrer Darlegungslast nicht mit den Ausführungen zu dem konkreten Tagesablauf ihrer Arbeit auf der Station 3 und ihren Angaben zu den Wochenplänen der Station genügt. Dort sind zwar eine Vielzahl von Aufgaben und Tätigkeiten wiedergegeben. Allerdings verhält sich das Vorbringen nicht dazu, dass und warum zur Wahrnehmung dieser Aufgaben und Tätigkeiten Kenntnisse und Erfahrungen erforderlich sind, wie sie durch die Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin vermittelt werden. Das Gericht kann nicht feststellen, ob zur Verrichtung der benannten Tätigkeiten die Kenntnisse und Erfahrungen einer staatlich anerkannten Erzieherin erforderlich sind oder ob nicht auch erzieherische Qualifikationen unterhalb des Qualifikationsniveaus einer staatlich anerkannten Erzieherin (bspw. Kinderpflegerin i. S. d. EG S 3 o. EG S 4 – sog. Zweit- o. Ergänzungskraft in Kindergärten / Kindertagesstätten -) oder außerhalb des Qualifikationsbereichs der staatlich anerkannten Erzieherin ausreichend sind, um die pflegerischen und erzieherischen Aufgaben innerhalb des Pflege- und Erziehungsdienstes der Station 3 zu verrichten.

cc) Erleichterungen bei der Darlegungslast ergeben sich nicht aus dem Gesichtspunkt, dass die Klägerin Tätigkeiten des typischen Berufsbildes der staatlich anerkannten Erzieherin verrichten würde. Die Klägerin verrichtet keine Tätigkeiten des typischen Berufsbildes der staatlich anerkannten Erzieherin / des staatlich anerkannten Erziehers.

Unter dem Begriff der Erzieherin / des Erziehers werden solche Personen verstanden, die in der außerschulischen Arbeit sozialpädagogisch und fürsorgerisch Kinder oder Jugendliche betreuen; typisch ist die Arbeit in der Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen (BAG 09.11.2005 – 4 AZR 437/04 – ZTR 2006, 654). Nach den Ausführungen des BAG in seinem Urteil vom 23.10.2012 ist das Berufsbild von Erzieherinnen und Erziehern dadurch gekennzeichnet, dass sie das Verhalten der Kinder, die sie fördern und betreuen, beobachten und die Ergebnisse nach pädagogischen Grundsätzen analysieren und beurteilen unter den Gesichtspunkten Entwicklungsstand, Motivation und Sozialverhalten. Auf dieser Grundlage erstellen sie langfristige Erziehungspläne und bereiten pädagogische Maßnahmen vor, die z. B. soziales Verhalten oder die individuelle Entwicklung unterstützen. Sie fördern die körperliche und geistige Entwicklung der Betreuten, indem sie diese zu kreativer Betätigung sowie zu freiem oder gelenktem Spielen anregen. Weiterhin dokumentieren sie Maßnahmen und deren Ergebnisse, führen Gespräche, unterstützen und beraten bei schulischen Aufgaben und privaten Problemen (BAG 23.10.2012 – 4 AZR 48/11 – AP AVR Diakonisches Werk § 12 Nr. 12 [Zitat aus Berufsinformation der Bundesagentur für Arbeit]). Allerdings haben die Tarifvertragsparteien in der Protokollerklärung 3 zu EntgO (VKA) Teil B XXIV Sozial- und Erziehungsdienst festgelegt, dass als entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern neben den dort ebenfalls aufgelisteten Tätigkeiten in Schuldkindergärten, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder auch die Betreuung von über 18-jährigen Personen (z. B. in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder für Obdachlose) gilt, obwohl die Betreuung von Erwachsenen an sich keine Erziehertätigkeit ist (BAG 06.03.1996 – 4 AZR 771/94 – unter II. 2. b) = Rn. 45).

Bei einer Gesamtbewertung der Tätigkeit der Klägerin handelt es sich hier nicht um eine derart typische Tätigkeit aus dem Berufsbild der Erzieherin, dass daraus zuverlässige Rückschlüsse auf die Erforderlichkeit der Inhalte der Ausbildung als staatlich anerkannte Erzieherin gezogen werden könnten. Anders als die Klägerin des Rechtsstreits LAG Hamm 6 Sa 297/128 (Urt. 29.08.2018 – n.rkr. – Revision BAG 4 AZR 490/18 – ) arbeitet die Klägerin nicht mit Kindern und Jugendlichen. Sie arbeitet auch nicht mit den in der Protokollerklärung exemplarisch benannten Erwachsenengruppen in Einrichtungen für behinderte Menschen und auch nicht mit Obdachlosen. Die Klägerin verrichtet demgegenüber einen Pflege- und Erziehungsdienst in einer Fachklinik für Forensische Psychiatrie. Bei den in der geschlossenen Abteilung untergebrachten Personen (Patienten) handelt es sich um erwachsene Straftäter im Alter zwischen 21 und 40 Jahren im Maßregelvollzug. Zutreffend hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, dass aus den Gegebenheiten einer ärztlich geleiteten Klinik für die Klägerin ein gegenüber dem typischen Berufsbild einer Erzieherin geringerer Handlungs- und Entscheidungsspielraum resultiert. Zielsetzungen der Behandlung werden nicht von den Mitarbeitern des Pflege- und Erziehungsdienstes festgelegt sondern resultieren aus der Anwendung ärztlicher und / oder psychotherapeutischer Fachkunde. Alle Vorgesetzten der Klägerin verfügen über eine ärztliche, psychotherapeutische oder krankenpflegerische Ausbildung, keiner über eine pädagogische oder erzieherische Ausbildung. Von den sieben Mitarbeiterinnen der Klägerin im Pflege- und Erziehungsdienst der Station 3, die identische Aufgaben wahrnehmen, verfügen sechs über eine Ausbildung als Gesundheits- und Krankheitspfleger und nur ein Mitarbeiter über eine Ausbildung als staatlich anerkannter Erzieher. Eine Bewertung dieser Gesamtumstände führt zu dem Ergebnis, dass aus ihnen – ohne weitere Darlegungen – nicht hergeleitet werden kann, dass die Klägerin für ihre Tätigkeit die Ausbildung als staatlich anerkannte Erzieherin benötigt und somit eine entsprechende Tätigkeit verrichtet.

d) Aufgrund des Klagevorbringens kann schließlich nicht festgestellt werden, dass die Klägerin die personenbezogenen und tätigkeitsbezogenen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in den Entgeltgruppen EG S 8a bzw. EG S 8b unter dem Blickwinkel der beiden anderen dort genannten Qualifikationen “Heilerziehungspflegerin” oder “Heilerzieherin” erfüllt . Insoweit hat die Klägerin weder dargelegt, dass bei ihr die personenbezogenen Voraussetzungen dafür gegeben sind (einschlägige Ausbildung mit staatlicher Anerkennung bzw. “sonstige Beschäftigte”), noch finden sich Darlegungen, dass die übertragene Tätigkeit eine “entsprechende Tätigkeit” zu den Berufsbildern “Heilerziehungspflegerin” oder “Heilerzieherin” ist. Die weiteren Fallgruppen 2. und 3. der EG S 8b EntgO VKA kommen nach den tatbestandlichen Voraussetzungen nicht in Betracht und werden von der Klägerin auch nicht in Anspruch genommen.

C. Die mit ihrer Berufung unterlegene Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO hat der Kläger die Kosten des erfolglos gebliebenen Berufungsverfahrens zu tragen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der sich stellenden Rechtsfragen hat die Kammer die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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