LAG Hamm, Urteil vom 08.09.2015 – 7 Sa 605/15

Juni 27, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 08.09.2015 – 7 Sa 605/15
Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 26.03.2015 – 1 Ca 936/14 – wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers gerichtet auf Entschädigung wegen Diskriminierung sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.

Der 1962 in den Niederlanden geborene Kläger, niederländischer Staatsangehöriger, besuchte in den Niederlanden die Grundschule, legte dort 1982 das Abitur ab und absolvierte ein berufsbegleitendes Hochschulstudium in der Fachrichtung Betriebswirtschaft ohne Abschluss. Der Kläger ist anerkannter schwerbehinderter Mensch mit einem GdB von 70.

Er bewarb sich auf eine Stellenanzeige der Beklagten, deren Produktspektrum sich schwerpunktmäßig auf Lager- und Logistiksysteme, Werkstatt-, Betriebs- und Büroeinrichtungen sowie Produkte für Abfalltechnik und Recycling erstreckt.

Die Stellenanzeige in dem Internetportal ‚www.l.de‘ hatte u.a. folgenden Inhalt:

“Gebietsleiter im Außendienst (m/w), Region M

Was wir von Ihnen erwarten

– Sie haben eine Ausbildung in einem kaufmännischen oder

technischen Beruf erfolgreich abgeschlossen”

Wegen der weiteren Einzelheiten der Stellenanzeige wird auf die Kopie Bl. 21 d.A. Bezug genommen.

Die Bewerbung des Klägers für die ausgeschriebene Stelle erfolgte am 15.01.2014; unter dem 29.01.2014 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Absage mit den Worten

“Sehr geehrter Herr C,

wir danken Ihnen für Ihre Bewerbung und das damit verbundene Interesse an unserem Unternehmen.

Nach intensiver Prüfung Ihres Angebotes müssen wir Ihnen leider mitteilen, dass wir Ihre Bewerbung für die ausgeschriebene Position nicht berücksichtigen können.

Wir wünschen Ihnen für Ihre weitere berufliche Zukunft alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen

f”

Im Anschluss hieran wandte sich der Kläger an die Beklagte unter Hinweis darauf, dass diese verpflichtet gewesen wäre, ihm eine nachvollziehbare Begründung für die Absage aufgrund seiner Schwerbehinderteneigenschaft zu nennen (Kopie Bl. 47 d.A.). In der Folge machte sodann der Prozessbevollmächtigte Ansprüche wegen Entschädigung mit Schreiben vom 25.03.2014 (Bl. 48 ff. d.A.) geltend. Nach Ablehnung sämtlicher Ansprüche durch die Prozessbevollmächtigten der Beklagten (Bl. 52 d.A.) verfolgt der Kläger einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 20.000,– € sowie vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.171,67 € mit der vorliegenden, beim Arbeitsgericht Siegen vorab per Fax eingegangenen Klage vom 27.05.2014 weiter.

Er hat im Wesentlichen vorgetragen, dass der Kläger für die ausgeschriebene Stelle in vollem Umfange geeignet sei. Es komme nicht darauf an, dass der Kläger nicht über die geforderte abgeschlossene Berufsausbildung verfüge, da eine solche in den Niederlanden jedenfalls bis zum Jahre 1990 nicht vorgesehen gewesen sei. Der Kläger habe durch seine bisherige Tätigkeit nachgewiesen, dass er dem Anforderungsprofil der Beklagten in vollem Umfange entsprechen würde. Insoweit wird auf den Lebenslauf des Klägers als Anlage zur Klageschrift sowie die beigefügten Zeugnisse, ebenfalls als Anlagen zur Klageschrift Bl. 20 ff. d.A., verwiesen.

Der Kläger gehe davon aus, dass mit der ausgeschriebenen Stelle ein monatliches Gehalt in Höhe von mindestens 5.000,– € verbunden gewesen sei; er hätte die Stelle im Falle der Berücksichtigung seiner Bewerbung bekommen, sodass es eine Begrenzung auf drei Bruttogehälter nicht gebe. Eine Entschädigung von vier Monatsverdiensten sei angemessen, da nur so dem diskriminierenden Verhalten im Sinne des AGG Rechnung getragen werden könne.

Zudem könne er die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten im Umfange derBerechnung seiner Klageschrift verlangen (Bl. 20 d.A.), da der Ausschluss derErstattung außergerichtlicher Kosten in der Bestimmung des § 12 a ArbGG nicht mit dem Grundgedanken der europäischen Antidiskriminierungsrichtlinie vereinbar sei.

Die Beklagte ist den vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass sie berechtigterweise als Anforderungsprofil eine abgeschlossene Berufsausbildung habe verlangen dürfen. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten sei durch die gesetzliche Regelung in § 12 a ArbGG ausgeschlossen.

Zudem habe sie den dringenden Verdacht, der Kläger habe eine Vielzahl von Entschädigungsklagen anhängig gemacht, weshalb sie davon ausgehe, der Kläger habe sich nicht ernsthaft beworben. Demzufolge sei der Kläger verpflichtet, der Beklagten entsprechende Auskünfte zu erteilen, was sie im Rahmen einer Widerklage geltend gemacht hat.

Durch Urteil vom 26.03.2015, dem Vertreter des Klägers am 27.03.2015 zugestellt, hat das Arbeitsgericht die Klage wie auch die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger bereits deswegen nicht habe benachteiligt werden können, weil er nicht über das beanstandungsfrei formulierte Anforderungsprofil einer abgeschlossenen Berufsausbildung verfüge. Rechtsverfolgungskosten seien wegen der Vorschrift des § 12 a ArbGG ausgeschlossen. Ein Auskunftsanspruch, den die Beklagte im Rahmen der Widerklage geltend gemacht habe, stehe dieser nicht zu. Wegen der Einzelheiten der angegriffenen Entscheidung wird auf Bl. 147 ff. d.A. Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden, vorab per Telefax beim Landesarbeitsgericht am 27.04.2015 eingegangenen und mit Schriftsatz vom 27.05.2015, am gleichen Tage vorab per Telefax beim Landesarbeitsgericht eingegangen, begründeten Berufung.

Der Kläger trägt vor:

Das Arbeitsgericht habe in der angegriffenen Entscheidung nicht hinreichend gewürdigt, dass die Diskriminierung bereits darin liege, dem Bewerber eine Chance versagt zu haben. Dadurch, dass die Beklagte dem Kläger keine begründete Absage erteilt habe und ihn zuvor nicht zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen habe, werde die Diskriminierung indiziert.

Zudem ergänzt und vertieft der Kläger seinen Vortrag zu seinem beruflichen Werdegang und seinen bisherigen Tätigkeiten, die er schwerpunktmäßig durchaus vertrieblichen Aktivitäten zuordne. Im Übrigen habe das Arbeitsgericht in der angegriffenen Entscheidung die rechtlichen Argumente zur Frage der Europarechtswidrigkeit des § 12 a ArbGG wegen des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten nicht hinreichend gewürdigt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 26.03.2015, 1 Ca 936/14, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

1. an den Kläger eine Entschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens 20.000,– € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und

2. für die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten des Klägers an diesen 1.171,67 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung als zutreffend, soweit die Klage abgewiesen worden ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle Bezug genommen.
Gründe

I. Die Berufung des Klägers als Rechtsmittel gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen ist statthaft und zulässig gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und Abs. 2 b ArbGG. Der Kläger hat die Berufung form- und fristgerecht gemäß den Anforderungen der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519 ff. ZPO eingelegt und begründet.

II. Die Berufung des Klägers ist nicht begründet, da ihm weder ein Anspruch auf angemessene Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, zusteht, noch er einen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten hat.

1. Der persönliche Anwendungsbereich des AGG ist eröffnet. Der Kläger ist nämlich als Bewerber “Beschäftigter” im Sinne des AGG. Insoweit ist die gesetzliche Fiktion des § 6 Abs. 1 Satz 2, 1. Alternative AGG maßgeblich, wonach als Beschäftigter auch Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis gelten. Zutreffende Anspruchsgegnerin ist die Beklagte, da sie im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 AGG Arbeitgeberin ist. Wenn es auch in § 6 AGG heißt, dass Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes jemand ist, der “Personen nach Absatz 1” des § 6 AGG beschäftigt, so ist doch aufgrund der vorstehend beschriebenen gesetzlichen Fiktion des Beschäftigten Arbeitgeber derjenige, der um Bewerbungen für ein von ihm angestrebtes Beschäftigungsverhältnis bittet. Diese Voraussetzungen sind zweifelsohne aufgrund der unstreitig von der Beklagten geschalteten Stellenanzeige gegeben.

2. Ein möglicher Anspruch des Klägers ist nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil er die gesetzlichen Fristen gemäß §§ 15 Abs. 4 AGG, 61 b Abs. 1 ArbGG versäumt hätte. Denn nach seinem unstreitigen Vorbringen hat er die Absage der Beklagten auf seine Bewerbung auf die Stellenanzeige am 29.01.2014 erhalten; die vorgerichtliche, dezidierte Geltendmachung von Ansprüchen durch seinen Prozessbevollmächtigten erfolgte unter dem 25.03.2014, die Ablehnung am 31.03.2014 und der Eingang der Klage erfolgte sodann am 27.05.2014.

3. Ein Anspruch des Klägers ist auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei seiner Bewerbung vom 15.01.2014 um eine nicht ernsthafte Bewerbung gehandelt hätte.

a. Eine Benachteiligung im Sinne des § 1 AGG, § 3 Abs. 1 und 2 AGG setzt nach überwiegender Auffassung in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung wie auch in der Literatur voraus, dass die Bewerberin/der Bewerber objektiv für die zu besetzende Stelle in Betracht kommt und eine subjektiv ernsthafte Bewerbung vorliegt (vgl. bereits zu § 611 a BGB: BAG, Urteil vom 12.11.1998, 8 AZR 365/99; LAG Berlin, Urteil vom 14.07.2004, 15 Sa 417/04, jeweils m.w.N.). Ausgangspunkt auch nach Inkrafttreten des AGG ist, dass nur ein an sich subjektiv ernsthaft Bewerbender im Sinne des AGG benachteiligt werden kann (ausdrücklich LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.08.2007, 3 Ta 119/07 juris Rdnr. 16 m.w.N.; weitergehend BAG, Vorlagebeschluss v. 18.06.2015, 8 AZR 848/13 (A): Bewerber i.S.d. § 6 Abs. 1 S. 2 AGG ist nur derjenige, der eine Einstellung oder Beschäftigung anstrebt).

b. Ausgehend von diesen Grundsätzen gilt, dass dem Kläger die subjektive Ernsthaftigkeit seiner Bewerbung nicht mit der Begründung abgesprochen werden kann, es bestünde der Verdacht, der Kläger überziehe mehrere Unternehmen mit Entschädigungsklagen und es komme ihm nur darauf an, Entschädigungen nach dem AGG zu erlangen. Zum einen hat die Beklagte im Berufungsverfahren nach Abweisung ihrer Auskunfts- und Widerklage dieses Vorbringen nicht weiter vertieft; im Übrigen ist zu bedenken, dass es nicht zum Nachteil des Stellenbewerbers gereichen kann, wenn andere Unternehmen, die Stellen ausgeschrieben haben, die Vorgaben des AGG nicht beachten und sich somit der Gefahr einer Entschädigung aussetzen, die der Kläger sodann geltend gemacht hat. Hier müssten deutlich weitergehende Anhaltspunkte vorliegen, eine subjektiv nicht ernsthafte Bewerbung annehmen zu können.

4. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der begehrten Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG scheitert indessen daran, dass die Beklagte nicht gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 7 Abs. 1 AGG verstoßen hat.

a. Ein solcher Verstoß liegt vor, wenn ein Beschäftigter wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt wird; diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn entweder eine unmittelbare Benachteiligung gemäß § 3 Abs. 1 AGG vorliegt, die nicht aufgrund der §§ 8 bis 10 AGG gerechtfertigt ist oder aber eine mittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG gegeben ist, die nach der ebenfalls in § 3 Abs. 2 AGG enthaltenen Rechtfertigungsbestimmung durch ein rechtmäßiges Ziel nicht sachlich gerechtfertigt ist.

b. Von der übergreifenden Definition in § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG ausgehend, liegt eine Benachteiligung wiederum vor, wenn eine Person in einer vergleichbaren Situation eine weniger ungünstige Behandlung erfahren hat (Annuß, BB 2006, S. 1629 ff. (1631) m.w.N.). So geht auch das Bundesarbeitsgericht, dem die erkennende Kammer folgt, davon aus, dass eine ungünstigere Behandlung in einer vergleichbaren Situation erfolgen muss (BAG, Urteil vom 18.03.2010, NZA 2010, S. 1129, vom 19.08.2010, NZA 2011, S. 203; vom 07.06.2011, NZA 2011, S. 1370). Objektiv ungeeignete Bewerber befinden sich danach nicht in einer vergleichbaren Situation (ErfK zum Arbeitsrecht, 15. Aufl. 2015/Schlachter, § 3 AGG Rdnr. 2 m. zahlreichen N.). Die Frage der objektiven Eignung wiederum richtet sich danach, ob ein Bewerber das nach außen hervorgetretene Anforderungsprofil der zu besetzenden Position im Wesentlichen erfüllt (BAG, Urteil vom 18.03.2010, aaO.). Dabei darf allerdings der die Stelle ausschreibende Arbeitgeber keine unüblichen Anforderungen stellen, da ansonsten die Antidiskriminierungsbestimmungen des § 3 AGG im Sinne der “vergleichbaren Situation” umgangen würden (ErfK aaO. m.w.N.).

c. Hiervon ausgehend fehlt es bereits an einer Benachteiligung des Klägers, da er sich mit anderen Bewerbern, die über eine abgeschlossene technische oder kaufmännische Ausbildung im Sinne des Anforderungsprofils verfügen, nicht in einer vergleichbaren Situation befand.

aa. Die Beklagte durfte nämlich zu Recht als Anforderungsprofil eine abgeschlossene Berufsausbildung verlangen, über die der Kläger streitlos nicht verfügt.

Hierbei handelt es sich auch nicht um eine Anforderung, die im oben genannten Sinne als unüblich und damit das AGG umgehend bezeichnet werden kann. Vielmehr handelt es sich bei einer abgeschlossenen Berufsausbildung um eine Ausbildung, die nach den Regeln des Berufsbildungsgesetzes absolviert worden ist. Das Berufsbildungsgesetz – insbesondere nach seiner Reform im Jahre 2005 (vgl. den Regierungsentwurf vom 20.10.2004, Bundestagsdrucksache 15/3980) regelt die Berufsausbildung in Deutschland in der Art und Weise, dass sie sowohl den Auszubildenden einen Anspruch auf eine qualifizierte und inhaltlich genau definierte Berufsausbildung vermittelt (vgl. § 1 Abs. 3 BBiG) als auch potentiellen Arbeitgebern dieGewährleistung bietet, dass eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem einschlägigen Ausbildungsplan durchgeführt worden ist, was wiederum aufgrund der Ordnungsvorschriften des 3. Teils des BBiG (§§ 71 ff.) durch staatliche Überwachung sichergestellt ist.

Damit bietet das Kriterium der abgeschlossenen Berufsausbildung ein objektives Merkmal für eine Eignung eines “Kandidaten” für eine ausgeschriebene Stelle und durfte (vgl. auch BAG, Urteil vom 19.08.2010, 8 AZR 466/09 zum abgeschlossenen Hochschulstudium) von der Beklagten vorausgesetzt werden.

Da der Kläger unstreitig über eine solche Ausbildung nicht verfügt, fehlt ihm die objektive Eignung, weshalb er sich im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG nicht in einer vergleichbaren Situation befindet und eine Benachteiligung im Sinne des § 7 AGG damit ausgeschlossen ist.

bb. An dieser Feststellung ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger in dem EU-Mitgliedstaat der Niederlande geboren wurde und nach seinem – wenn auch bestrittenen – Vorbringen bis zum Jahre 1990 jedenfalls eine solche Berufsausbildung nicht angeboten worden ist. Denn die europarechtlichen Vorgaben, insbesondere durch die Richtlinie 92/51 EWG über die Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise beschreibt lediglich die Pflicht der Mitgliedstaaten über die Anerkennung abgeschlossener Berufsausbildungen, nicht aber eine Pflicht zur Schaffung bestimmter Berufsausbildungsgänge in den jeweiligen Mitgliedstaaten.

cc. Nach alledem steht dem Kläger ein Anspruch auf Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG nicht zu; andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Soweit man auf die allgemeinen Regelungen der § 253 Abs. 1 BGB, gegebenenfalls §§ 280 Abs. 1, 823 BGB abstellen würde, so fehlt es bereits an einer Pflichtverletzung der Beklagten. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit Bezug genommen.

5. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten als Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.

Soweit der Kläger im Berufungsverfahren sein Vorbringen hierzu vertieft hat, ist folgendes zu ergänzen: Die Berufungskammer geht mit der Rechtsprechung desBundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 11.03.2008, 3 AZN 1311/07) davon aus, dass § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG auch einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch ausschließt, der als Schadensersatzanspruch entstanden ist, gleichgültig, worauf er gestützt wird (so auch BAG, Urteil vom 27.10.2005, 8 AZR 546/03).

Auch unter Berücksichtigung der Antidiskriminierungsrichtlinie des Rates der Europäischen Union vom 29.06.2000 (Richtlinie 2000/43/EG) rechtfertigt sich keine andere Feststellung. Denn bei der Vorschrift des § 12 a ArbGG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Regelung, die nicht in die Regelungskompetenz der Europäischen Union fällt. Es handelt sich vielmehr um innerstaatliches Recht, welches allein an verfassungsrechtlichen Vorgaben zu messen ist (vgl. BAG, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11 juris Rdnr. 29).

Unter diesem Blickwinkel folgt die Berufungskammer – wie bereits erwähnt – der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Beschluss vom 11.03.2008, aaO..

Nach alledem steht dem Kläger auch der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten nicht zu.

III. Der Kläger trägt die Kosten der erfolglosen Berufung nach § 97 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine besondere Bedeutung, weil die Entscheidung allein auf den Umständen des Einzelfalles beruht und in den tragenden Gründen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

a very tall building with a moon in the sky

Ist Mobbing strafbar?

März 13, 2024
Von RA und Notar Krau:Mobbing kann je nach den Umständen strafbar sein, aber nicht immer.Es gibt kein spezifisches Gesetz, das Mobbing al…
filling cans with freshly brewed beers

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21

Februar 4, 2024
Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21 – Urteil vom 15.11.2023 – Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit…
man holding orange electric grass cutter on lawn

Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22

Februar 4, 2024
Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22 – Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes …