nachvertragliches Wettbewerbsverbot für eine Kommanditgesellschaft – LAG Hamm 7 Sa 1480/04

Juli 26, 2021

nachvertragliches Wettbewerbsverbot für eine Kommanditgesellschaft – LAG Hamm 7 Sa 1480/04

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Hintergrund und Hauptfrage:

Im vorliegenden Fall wurde geprüft, ob ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zwischen den Parteien rechtswirksam begründet wurde.

Der Beklagte, ehemals bei der Klägerin beschäftigt, wechselte nach Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zu einem Konkurrenzunternehmen.

Die Klägerin behauptete, dass durch seine neue Tätigkeit Wettbewerbsverbot bestünde, und klagte auf Unterlassung.

Parteien:

Klägerin: Ein führendes Unternehmen für bauchemische Produkte.

Beklagter: Diplom-Mineraloge, ehemals Leiter der Produktentwicklung und Anwendungstechnik bei der Klägerin.

Tatbestand:

Der Beklagte arbeitete vom 16.02.1998 bis 30.06.2003 bei der Klägerin.

nachvertragliches Wettbewerbsverbot für eine Kommanditgesellschaft – LAG Hamm 7 Sa 1480/04

Sein Arbeitsvertrag enthielt in § 19 ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für zwei Jahre.

Dieses Verbot wurde für die Klägerin von J1xxxxxx L3xxx und Dr. C2. M4. M1xxxx unterzeichnet.

Nach Kündigung am 15.05.2003 begann der Beklagte am 01.07.2003 eine Tätigkeit bei der S6xxx-G1xxxx W2xxx GmbH, einem Konkurrenten der Klägerin.

Die Klägerin sah hierin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot und beantragte zunächst erfolglos eine einstweilige Verfügung beim Arbeitsgericht Gelsenkirchen.

Erstinstanzliches Verfahren:

Das Arbeitsgericht Gelsenkirchen wies die Klage am 30.06.2004 ab.

Es fehlte der Nachweis eines rechtswirksamen Abschlusses des Wettbewerbsverbots und ein berechtigtes geschäftliches Interesse der Klägerin.

Berufungsverfahren:

Die Klägerin legte Berufung ein, um das erstinstanzliche Urteil zu revidieren und das Wettbewerbsverbot durchzusetzen.

nachvertragliches Wettbewerbsverbot für eine Kommanditgesellschaft – LAG Hamm 7 Sa 1480/04

Entscheidungsgründe:

Formvorschriften:

Gemäß § 74 Abs. 1 HGB in Verbindung mit § 126 BGB muss ein Wettbewerbsverbot schriftlich vereinbart und die Urkunde vom Arbeitgeber unterzeichnet sein.

Die Unterschrift des Komplementärs der Klägerin fehlte, da nicht der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, sondern Dr. C2. M4. M1xxxx und J1xxxxxx L3xxx unterzeichneten.

Prokura und Vertretung:

Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass J1xxxxxx L3xxx Prokurist der Klägerin war, da entsprechende Eintragungen im Handelsregister fehlten.

Auch der Zusatz „ppa“ (per procura) fehlte bei seiner Unterschrift, was erforderlich gewesen wäre.
Berechtigtes Interesse:

Die Klägerin konnte nicht überzeugend darlegen, dass der Beklagte während seiner Tätigkeit schützenswerte Betriebsgeheimnisse erlangt hatte.

Der Beklagte hatte lediglich Produktprofile erstellt, ohne Kenntnis der genauen Rezepturen oder Preisgestaltungen zu haben.

nachvertragliches Wettbewerbsverbot für eine Kommanditgesellschaft – LAG Hamm 7 Sa 1480/04

Tenor:
Die Berufung der Klägerin wurde kostenpflichtig zurückgewiesen, da sie weder die formwirksame Begründung des Wettbewerbsverbots nachweisen konnte noch ein berechtigtes geschäftliches Interesse glaubhaft darlegte. Die Einhaltung der gesetzlichen Schriftform war nicht gewährleistet, weshalb das Wettbewerbsverbot nichtig war.

Schlussfolgerung:
Das Landesarbeitsgericht Hamm bestätigte das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen. Der Beklagte durfte weiterhin für das Konkurrenzunternehmen tätig sein, da das nachvertragliche Wettbewerbsverbot aufgrund formaler und inhaltlicher Mängel nicht rechtswirksam war.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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