LAG Hamm, Urteil vom 10.10.2019 – 17 Sa 176/19

Juni 13, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 10.10.2019 – 17 Sa 176/19

vorher: Az. 4 Ca 1093/18

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 17.01.2019 – 4 Ca 1093/18 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Er ist seit dem 01.04.1990 als Angestellter bei der Beklagten tätig. Gem. § 2 des Arbeitsvertrags vom 28.02.1990 (Bl. 13, 14 d. A.) richtete sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vom 23.02.1961, des Bezirks – Zusatztarifvertrages hierzu (BZT-A/NRW) und der diese Tarifverträge ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung. Daneben finden die für Angestellte des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.

Der Kläger ist seit dem 16.03.1990 geprüfter Schwimmmeister (Bl. 87 d. A.).

Die Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V. erstellte einen Aufgabenkatalog für geprüfte Meister für Bäderbetriebe und Fachangestellte für Bäderbetriebe. Wegen der Einzelheiten des Aufgabenkatalogs in der Fassung von August 2015 wird auf die von dem Kläger mit Schriftsatz vom 21.07.2018 vorgelegte Kopie (Bl. 88 bis 90 d. A.) Bezug genommen.

Er ist als Badleiter in dem Frei- und Hallenbad E eingesetzt. Für dieses wurde ein Organisationshandbuch erstellt, wegen dessen Einzelheiten auf die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 06.06.2019 vorgelegte Kopie (Bl. 275 bis 293 d. A.) verwiesen wird. Der Kläger ist danach dem Betriebsleiter unterstellt (Bl. 276 d. A.). Die Aufgaben des Betriebsleiters sind unter II. 2.2. des Organisationshandbuchs beschrieben (Bl. 278 d. A.). Dem Kläger sind zwei Fachangestellte für Bäderbetriebe und eine Reinigungskraft sowie zwei weitere Angestellte unterstellt. Seine Aufgaben sind unter II. 2.2.1.1 des Organisationshandbuchs beschrieben. Die Aufgaben der Fachangestellten für Bäderbetriebe werden in Punkt II. 2.2 2.1.1.2 dargestellt (Bl. 281 d. A.). Die Aufgaben der Mitarbeiter an der Kasse und im Reinigungsbereich sind unter II. 2.2.1.1.4 und II. 2.2.1.1.5 beschrieben (Bl. 283, 284 d. A.).

Nach dem Organisationshandbuch (Bl. 288 d. A.) erfüllt der Kläger als Sonderfunktionsträger die Aufgaben des Ausbilders nach § 14 BBiG, ist beauftragte Person für Gefahrengut und Koordinator gem. § 13 BetrSichV und gem. § 15 GefStoffV. Er ist auch beauftragte Person für den Defibrillator. Auch andere in dem Frei- und Hallenbad beschäftigte Personen sind beauftragte Personen für automatisierte Defibrillatoren (Bl. 128 bis 130 d. A.).

Der Kläger unterzeichnete am 29.01.2018 eine Stellenbeschreibung (Bl. 294 bis 296 d. A.). In der Anlage 1 (Bl. 297, 298 d. A.) ist die gesamte auszuübende Tätigkeit “kurz” beschrieben. In der Anlage 2 “ausführliche Erläuterungen zur Arbeitsbeschreibung” (Bl. 299 d. A.) sind besondere Tätigkeiten angesprochen.

Das Bad verfügt über ein 50-Meter-Becken mit fünf Bahnen im Außenbereich sowie über ein 25-Meter-Becken mit drei Bahnen im Innenbereich, die mit einem Hubboden ausgestattet sind, sowie über eine 35 Meter lange Edelstahlrutsche und eine Liegefläche mit Freizeitangeboten. Sprungtürme gibt es nicht.

Seit der Einführung der Anlage 1- Entgeltordnung (VKA) zum 01.01.2017 wird der Kläger aus der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 Teil B III. vergütet. Das Tabellenentgelt betrug zum 01.02.2017 3.246,12 €.

Mit Schreiben vom 04.01.2017 (Bl. 20 d. A.) begehrte er seine Vergütung aus der Entgeltgruppe 9b Teil B III. EntgO. Mit Schreiben vom 29.05.2018 (Bl. 21, 22 d. A.) lehnte die Beklagte eine Höhergruppierung ab.

Mit seiner am 25.07.2018 bei dem Arbeitsgericht Iserlohn eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Er hat vorgetragen:

Er führe nicht lediglich die Tätigkeiten durch, die nach dem Aufgabenkatalog der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen e. V. Aufgaben eines geprüften Meisters für Bäderbetriebe seien. Sein Arbeitsbereich sei besonders schwierig, weil er die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten, des Koordinators im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung und der Gefahrstoffverordnung wahrnehme, er beauftragte Person für den Defibrillator sei, die Chemikalienmischungen ansetze, sich in andauernder Rufbereitschaft befinde, die Einhaltung der Gewerbeordnung zu prüfen habe und die Öffnungszeiten des Schwimmbades festlege sowie Kundenbindungsmaßnahmen plane und durchführe. Er habe die ihm unterstellten Mitarbeiter zu kontrollieren.

Besondere technische Anforderungen ergäben sich aus dem höhenverstellbaren Hubboden. Das Planschbecken für kleine Kinder sei nicht kameraüberwacht. Er habe die Chemikalienmischungen für die Reinigung der Becken und Maschinen herzustellen und müsse daher besondere chemische und technische Kenntnisse und Erfahrungen einsetzen.

Zur Einhaltung der Gewerbeordnung müsse er z. B. die Gewerbe- bzw. Handwerkskammerzulassung von Personen prüfen, die an der Elektronik arbeiteten.

Er verwalte die Fundstücke. Im Gegensatz zu den Fachangestellten, die die Fundsachen entgegennähmen, organisiere er diese und überstelle sie an das örtliche Fundbüro. Das Schwimmbad sei eine Außenstelle des Fundbüros, sodass er insoweit eine Abteilungsleiterfunktion wahrnehme.

Er plane und organisiere den Betriebsablauf selbstständig und dokumentiere das betriebliche Geschehen. Er überwache auch die Kassenbestände und sei berechtigt, Reparaturaufträge im Rahmen von 1.000,00 € zu erteilen.

Seine Arbeitsbereiche seien besonders bedeutend und mit einem höheren Maß an Verantwortlichkeit verbunden. Das Aufgabengebiet zeichne sich durch den Umfang und die Bedeutung sowie durch große Selbstständigkeit aus.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 01.01.2017 Vergütung nach der Entgeltgruppe 9b TVöD zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die tariflichen Merkmale der Entgeltgruppe 9b seien nicht erfüllt. Es seien schon nicht die tariflichen Merkmale der Entgeltgruppe 9a erfüllt.

Der Kläger sei lediglich Fachvorgesetzter, nicht disziplinarischer Vorgesetzter der weiteren Mitarbeiter.

Eine Rufbereitschaft gebe es nur dann, wenn die Aufsicht durch eine Aushilfskraft (DLRG – Rettungsaufsicht) erfolge.

Die Prüfung und Überwachung der Vorgaben der Gewerbeordnung oblägen der technischen Leiterin X.

Die Dienstplaneinteilung und die Festlegung der Öffnungszeiten erfolgten in Absprache mit dem Leiter des Bäderbetriebs.

Kundenbeschwerden würden von jedem Mitarbeiter entgegengenommen. Der Leiter des Bäderbetriebs bearbeite schriftliche Beschwerden unmittelbar.

Fundsachen würden ebenfalls von allen Mitarbeitern entgegengenommen. Insoweit komme dem Kläger auch keine Abteilungsleiterfunktion zu.

Die Fachangestellten für Bäderbetriebe kontrollierten täglich die Rutsche und den Hubboden und führten die erforderlichen Bedienungen durch.

Der Umgang mit Chemikalien gehöre zu den regulären Aufgaben eines Badleiters.

Auch die Fachangestellten seien befugt, Hausverbote in einem festgelegten Umfang auszusprechen.

Die Überprüfung der Fachangestellten und die Überwachung der Kassenbestände gehörten zu den normalen Aufgaben eines Schwimmmeisters mit Vorgesetztenfunktion. Es handele sich dabei nicht um besonders schwierige Aufgabenbereiche.

Das Arbeitsgericht Iserlohn hat mit Urteil vom 17.01.2019 die Klage abgewiesen und ausgeführt:

Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Vergütung aus der Entgeltgruppe 9b, da er nicht dargestellt habe, dass mindestens die Hälfte der seine Gesamtarbeitszeit ausfüllenden Arbeitsvorgänge die Tatbestandsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfülle.

Die Vorschriften des TVöD-VKA seien als den BAT ersetzende Vorschriften gem. § 2 des Arbeitsvertrages auf das Arbeitsverhältnis anwendbar.

Die Eingruppierung richte sich nach § 12 TVöD-VKA. Maßgeblich sei, dass die Anforderungen in den Tätigkeitsmerkmalen grundsätzlich durch Arbeitsvorgänge erfüllt würden, die einen Zeitanteil von mindestens 50% der Arbeitszeit ausmachten. Der Kläger trage insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Maßgeblich für seine Eingruppierung seien die Entgeltgruppen 8 Fallgruppe 1, 9a und 9b.

Er habe sich auf die Aufzählung der Tätigkeiten beschränkt, die nicht vom Aufgabenkatalog eines geprüften Meisters für Bäderbetriebe erfasst seien. Er habe jedoch keine Bewertung dieser Zusatzaufgaben nach den tariflichen Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen 9a und 9b vorgenommen. Auch fehle die Darstellung von Zeitanteilen dieser angeblich qualifizierten Tätigkeit. Nach der Anlage 1 zur Arbeitsbeschreibung nähmen die vom Kläger als besonders schwierig bezeichneten Arbeitsvorgänge lediglich einen Zeitanteil von 29% in Anspruch.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Bl. 145 bis 152 d. A. Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 01.02.2019 zugestellte Urteil am 14.02.2019 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 02.05.2019 am 09.04.2019 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend begründet.

Er rügt das erstinstanzliche Urteil als fehlerhaft und führt aus:

Das erstinstanzliche Gericht habe seine Hinweispflicht verletzt.

Entgegen seiner Auffassung übe er mindestens zu 50% seiner Arbeitszeit Arbeitsvorgänge aus, die die Tatbestandsmerkmale der Entgeltgruppe 9b erfüllten. Das erstinstanzliche Gericht sei zu unzutreffenden Zeitanteilen gekommen, da es lediglich die Anlage 1 zur Arbeitsplatzbeschreibung, jedoch nicht die Anlage 2 berücksichtigt habe. Die Anlage 2 weise Zusatzaufgaben aus. Hätte das Gericht beide Anlagen zur Kenntnis genommen, wäre es zu einem Zeitanteil von mehr als 50% gekommen. Wegen der Berechnung der Zeitanteile im Einzelnen wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 09.04.2019 (Bl. 186 bis 189 d. A.) und 18.07.2019 (Bl. 324 – 326 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht habe weiterhin nicht berücksichtigt, dass er umfangreiche Aufgaben einer Führungs- und Fachkraft wie u.a. die Gefährdungsbeurteilung wahrnehme. Wegen der Gefährdungsbeurteilung im Einzelnen verweise er auf seine Anlage zum Schriftsatz vom 09.04.2019 (Bl. 194 bis 238 d. A.). Als Führungskraft oblägen ihm zahlreiche Dokumentationspflichten.

Er sei zuständig für die Kontrolle und Durchführung aller Arbeitsschutzvorschriften. Auch in diesem Bereich sei er befugt, allein Entscheidungen zu treffen. Im Gegensatz zu den Fachangestellten für Bäderbetriebe übe er umfassende Überprüfungen und Kontrollen durch.

Er treffe selbstständig Weisungen zum Wohle des Bäderbetriebs und überprüfe die Einhaltung der Vorschriften der Gewerbeordnung. Er übe das Direktions- und Hausrecht im Rahmen des Organisationshandbuchs aus.

Hilfsweise sei er aus der Vergütungsgruppe 9a zu vergüten. Er sei nicht gehindert, diesen Hilfsantrag erst in der Berufungsinstanz zu stellen.

Der Kläger beantragt,

in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 17.01.2019, 4 Ca 1093/18 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 01.01.2017 Vergütung nach der Entgeltgruppe 9b TVöD zu zahlen,

hilfsweise in Abänderung des Urteils Arbeitsgerichts Iserlohn vom 17.01.2019, 4 Ca 1093/18, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 01.01.2017 Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a TVöD zu zahlen,

hilfsweise das Urteil des Arbeitsgericht aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung an das Arbeitsgerichts Iserlohn zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend. Sie vertritt die Auffassung, die Berufung des Klägers sei unzulässig. Zur Sache trägt sie vor:

Auch in der Berufungsinstanz habe der Kläger seine Darlegungs- und Beweispflicht nicht erfüllt, da er nicht durch einen wertenden Vergleich dargestellt habe, warum sich seine Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit heraushebe. Er habe sich insoweit auf die Wiedergabe des Tariftextes beschränkt.

Die Entgeltgruppe 9b stelle keine Aufbaugruppe gegenüber der Entgeltgruppe 9a dar. Es handele sich bei den Tarifvertragsmerkmalen der Entgeltgruppen 9a/9b jeweils um eigenständige Tarifvertragsmerkmale, die einer besonderen Begründung bedürften.

Der Kläger erfülle die normalen Aufgaben eines Badleiters.

Die Prüfung und Überwachung der Gewerbeordnung obliege der technischen Leiterin.

Im Bereich des Arbeitsschutzes sei der Kläger lediglich verantwortlich für die Einhaltung der Arbeitssicherheitsvorschriften. Die Arbeitssicherheit werde von Dritten geprüft.

Er habe nur die fachliche Aufsicht über die unterstellten Mitarbeiter. Die disziplinarische Aufsicht liege bei dem Leiter des Bäderbetriebs.

Er handle auch nicht weisungsfrei. Er erledige die alltäglich anfallenden Aufgaben. Im Übrigen müsse er Rücksprache mit dem Leiter des Bäderbetriebs nehmen.

Dokumentationen gehörten zu den regulären Aufgaben eines Badleiters.

Auch die Fachangestellten für Bäderbetriebe seien ausweislich des Organisationshandbuchs für Überwachungen und Kontrollen zuständig.

Wegen des Vorbringens der Beklagten zum zeitlichen Anteil der einzelnen Tätigkeiten wird auf ihre Schriftsätze vom 06.06.2019 (Bl. 270 bis 272 d. A.) und 26.09.2019 (Bl. 341 d. A.) Bezug genommen.

Im Ergebnis seien weder die Eingruppierungsmerkmale der Entgeltgruppe 9a noch der Entgeltgruppe 9b erfüllt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Gründe

A.

Die gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 64 Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO an sich statthaft und form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 17.01.2019 ist unbegründet.

I.

1. Der auf Feststellung einer Entgeltpflicht der Beklagten aus der Entgeltgruppe 9b der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) Teil B Abschnitt III gerichtete Antrag ist zulässig.

Es handelt es sich bei der Klage auf Feststellung des Anspruchs auf Vergütung aus einer bestimmten Entgeltgruppe um eine im öffentlichen Dienst übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen, wenn durch die Entscheidung Rechtsfrieden geschaffen wird und die Parteien – wie hier – nicht über weitere Faktoren streiten, die die Vergütungshöhe bestimmen (BAG 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 – Rd. 14, BAGE 162, 181; 27.08.2014 – 4 AZR 518/12 – Rd. 15; 17.10.2007 – 4 AZR 1005/06 – Rd. 15, BAGE 124, 240).

2. Der Antrag ist unbegründet.

a. Die Eingruppierungsvorschriften des TVöD-VKA i. V. m. der Entgeltordnung (VKA) sind gem. § 2 des Arbeitsvertrags vom 28.02.1990 als den BAT und den BZT-A/NRW ersetzende Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis anwendbar. Davon gehen die Parteien übereinstimmend aus.

b. Zur Eingruppierung trifft § 12 TVöD-VKA folgende Regelung:

(1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA). Die/der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

(2) Die/der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen 2 bis 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

In der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD-VKA heißt es:

Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit).

Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.

Zur Überleitung der Beschäftigten in die neue Entgeltordnung trafen die Tarifvertragsparteien folgende Bestimmungen:

§ 29 TVÜ-VKA Grundsatz

(1) Für die in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten (§ 1 Abs. 1) sowie für die zwischen dem Inkrafttreten des TVöD und dem 31. Dezember 2016 neu eingestellten Beschäftigten (§1 Abs. 2), deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2016 hinaus fortbesteht, gelten ab dem 1. Januar 2017 für Eingruppierungen § 12 (VKA) und § 13 (VKA) TVöD in Verbindung mit der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD. Diese Beschäftigten sind zum 1. Januar 2017 gem. den nachfolgenden Regelungen in die Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) übergeleitet.

§ 29a TVÜ (VKA) Besitzstandsregelungen

(1) Die Überleitung erfolgt unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung für den Bereich der VKA nicht statt.

Die Protokollerklärung zu Abs. 1 lautet wie folgt:

Die Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TVöD nach der Anlage 1 oder 3 TVÜ-VKA in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gilt als Eingruppierung.

§ 29 b TVöD-VKA Höhergruppierungen

(1) Ergibt sich nach der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 (VKA) TVöD ergibt. Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 2017 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. Januar 2017 zurück; nach dem Inkrafttreten der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach den Absätze 2 bis 5 unberücksichtigt. Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2017, beginnt die Frist von einem Jahr nach Satz 1 mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2017 zurück.

In Teil B III der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) ist die Eingruppierung von Beschäftigten in Bäderbetrieben geregelt.

Für geprüfte Meisterinnen und Meister für Bäderbetriebe gelten folgende Regelungen:

Entgeltgruppe 8

1. Geprüfte Meisterinnen und Meister für Bäderbetriebe mit entsprechender Tätigkeit.

Entgeltgruppe 9a

Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1, die besonders schwierige Arbeitsbereiche zu beaufsichtigen haben, in denen Fachangestellte für Bäderbetriebe beschäftigt werden.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Entgeltgruppe 9b

Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1, die in einem besonders bedeutenden Arbeitsbereich mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit beschäftigt sind und deren Aufgabengebiet sich durch den Umfang und die Bedeutung sowie durch große Selbstständigkeit wesentlich aus der Entgeltgruppe 9a heraushebt.

In der Protokollerklärung Nr. 2 heißt es wie folgt:

Besonders schwierige Arbeitsbereiche sind solche, die erheblich über den normalen Schwierigkeitsgrad hinausgehen.

3. Gem. § 29 Abs. 1 TVöD-VKA gelten ab dem 01.01.2017 für die Eingruppierung §§ 12, 13 TVöD-VKA i. V. m. der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA).

Der Kläger ist gem. § 1 Abs. 1 TVÜ-VKA ab dem 01.10.2005 in den TVöD-VKA übergeleitet. Sein Arbeitsverhältnis besteht fort.

Gem. § 29 a Abs. 1 TVÜ-VKA erfolgt die Überleitung in die Entgeltordnung unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Nach der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA gilt die vorläufige Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TVöD-VKA und der Anlage 1 oder 3 TVöD-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung als Eingruppierung. Eine Überprüfung und Neueingruppierung findet aufgrund der Überleitung in die Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) nicht statt.

§ 29b Abs. 1 TVÜ-VKA stellt demgegenüber eine Ausnahmevorschrift dar. Sie eröffnet dem Beschäftigten bei unverändert auszuübender Tätigkeit den Zugang zu dem neuen Tarifsystem, das teilweise höhere Eingruppierungen vorsieht. Nur auf Antrag des Arbeitnehmers findet eine Höhergruppierung statt.

a. Der Kläger wird nach Überleitung in die neue Entgeltordnung von der Beklagten aus der Entgeltgruppe 8 vergütet. Bei unveränderter Tätigkeit konnte er eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9b nur nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA durch einen entsprechenden Antrag erreichen.

Sein Antrag vom 04.01.2017 wahrt die Ausschlussfrist für sein Begehren, aus der Entgeltgruppe 9b vergütet zu werden, die er ausdrücklich als zutreffende Entgeltgruppe geltend gemacht hat.

b. Er hat jedoch nicht ausreichend dargelegt, die Tarifmerkmale dieser Entgeltgruppe zu erfüllen.

Gem. § 12 Abs. 1, 2 TVöD-VKA richtet sich die Eingruppierung eines Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA). Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.

aa. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b kommt nur in Betracht, wenn die Tätigkeit des Klägers nicht nur die Merkmale der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1, sondern auch der Entgeltgruppe 9a erfüllt. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei den Entgeltgruppen 9a und 9b um Aufbaufallgruppen, die zunächst die Erfüllung der jeweils vorangehenden Ausgangsfallgruppe erfordern.

Aufbaufallgruppen liegen im Tarifsinne dann vor, wenn das Tätigkeitsmerkmal ein Herausheben aus dem in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmal der niedrigeren Entgeltgruppe durch eine zusätzliche Anforderung ausdrücklich vorsieht, nicht aber dann, wenn ein Tätigkeitsmerkmal im Vergleich zu einem anderen lediglich höhere Anforderungen stellt (BAG 21.08.2013 – 4 AZR 933/11 – Rd. 21; 06.06.2007 – 4 AZR 505/06 – Rd. 20).

Die Entgeltgruppe 9b definiert die erfassten Personen durch Verweisung auf die Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9a herausheben muss, wie es die Tarifvertragsparteien ausdrücklich formuliert haben, dass sie in einem besonders bedeutenden Arbeitsbereich mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit beschäftigt sind und ihr Aufgabengebiet sich durch den Umfang und die Bedeutung sowie durch große Selbstständigkeit wesentlich aus der Entgeltgruppe 9a heraushebt. Die Entgeltgruppe 9a setzt voraus, dass Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1 besonders schwierige Arbeitsbereiche zu beaufsichtigen haben, in denen Fachangestellte für Bäderbetriebe beschäftigt werden, wobei nach der Protokollerklärung besonders schwierige Aufgabenbereiche solche sind, die erheblich über den normalen Schwierigkeitsgrad hinausgehen. Die nach der Entgeltgruppe 9b zu bewertende Tätigkeit muss demnach in einem Aufgabengebiet erfolgen, das sich durch Umfang und Bedeutung sowie große Selbstständigkeit aus dem besonders schwierigen Arbeitsbereich nach der Entgeltgruppe 9a heraushebt. Zusätzlich muss der Arbeitsbereich von besonderer Bedeutung mit einem hohen Maß an Verantwortlichkeit sein.

bb. Die Tätigkeit des Klägers erfüllt schon nicht die Tarifmerkmale der Entgeltgruppe 9a. Er hat den erforderlichen wertenden Vergleich nicht vorgenommen.

Bei einer Aufbaufallgruppe ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 21.01.2015 – 4 AZR 253/13 – Rd. 20; 19.05.2010 – 4 AZR 912/08 – Rd. 27;

27.08.2008 – 4 AZR 484/07 – Rd. 19, BAGE 127, 305) zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden. Anschließend ist zu klären, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe vorliegen. Mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage sind diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Falle des Bestreitens zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, die beanspruchten Tätigkeitsmerkmale seien unter Einschluss der darin vorgesehenen tariflichen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Für einen schlüssigen Vortrag genügt aber eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit nicht, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich heraushebt. Die vorzunehmende Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den “Normaltätigkeiten” der Ausgangsentgeltgruppe und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus. Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (BAG 25.02.2009 – 4 AZR 20/08 – Rd. 39).

(1) Gem. § 12 Abs. 2 TVöD-VKA ist Bezugsobjekt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang. Für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis maßgebend. Bei einer Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch von- einander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Arbeitsaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitsgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist. Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben des Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger “Atomisierung” der Arbeitseinheit nicht getrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind.

Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Tarifvertragsparteien verschiedene Beispiele für schwierige Tätigkeiten angeführt haben. Damit haben sie die Bewertung von Einzeltätigkeiten festgelegt, nicht aber die Bestimmung von Arbeitsvorgängen vorgegeben, die gerade nicht nach der Wertigkeit der Einzeltätigkeiten, sondern vielmehr ohne Rücksicht auf diese vorzunehmen ist. An der früher vertretenen Auffassung, tatsächlich trennbare tariflich verschieden zu bewertende Tätigkeiten könnten nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden, hält das Bundesarbeitsgericht nicht mehr fest. Es kommt für tarifliche Bewertung nicht darauf an, ob und inwieweit Einzelaufgaben verwaltungstechnisch verschiedenen Beschäftigten zugewiesen werden könnten, solange sie im Zusammenhang als eine einheitliche Arbeitsaufgabe tatsächlich einer Person übertragen sind. Stellt die Eingruppierungsvorschrift auf qualifizierte Merkmale wie beispielsweise das Merkmal der “schwierigen Tätigkeit” ab, so ist dieses im Umfang von mindestens zur Hälfte erfüllt, wenn Arbeitsvorgänge, die mindestens die Hälfte der gesamten Arbeitszeit der Person in Anspruch nehmen, schwierige Tätigkeiten enthalten. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die für die Höherwertigkeit maßgebenden Einzeltätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs zeitlich überwiegend anfallen. Vielmehr genügt es, dass die Anforderungen in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß anfallen und ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt würde (BAG 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 – Rd. 14; BAGE 162, 181).

Die Tätigkeit des Klägers stellt danach einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar. Die Einzeltätigkeiten, die zu der Leitung des Frei- und Hallenbads E gehören, können nicht von vornherein auseinander gehalten und organisatorisch voneinander getrennt werden. Alle Arbeitsschritte dienen dem Ziel, einen störungsfreien Badbetrieb zu gewährleisten. Alle in der Anlage 1 der Arbeitsbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten wie Personalführung, Planung und Organisation des Betriebsablaufs, Arbeitsschutz, Umgang mit Chemikalien, Beschwerdemanagement, Maßnahmen zur Kundenbindung und Überwachung des Kassenbestandes dienen dem Ziel, Publikum anzuziehen, ihm eine gefahrlose Nutzung des Bades zu ermöglichen und dieses wirtschaftlich zu betreiben. Dazu gehören Aufgaben der Arbeitssicherheit und die Sicherung von Fundstücken. Soweit das Betriebsgeschehen zu dokumentieren ist, handelt es sich um eine Zusammenhangstätigkeit.

Dem Vortrag des Klägers lässt sich nicht entnehmen, ob es sich bei der Gefährdungsbeurteilung, der Tätigkeit als beauftragte Person für Gefahrengut und der Koordination nach §§ 13 BetrSichV, 15 GefStoffV um eigene Arbeitsvorgänge handelt. Zu Gunsten des Klägers geht das Gericht davon aus, dass auch diese Aufgaben der Leitung des Badbetriebes im Sinne eines einheitlichen Arbeitsvorgangs zuzuordnen sind.

Bei einem einheitlichen Arbeitsvorgang reicht es aus, dass die Tätigkeitsmerkmale in nicht unerheblichem Maß erfüllt sind, dass ohne die Erfüllung der in den tariflichen Merkmalen gestellten Anforderungen ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt wird. Es ist nicht erforderlich, dass die für die Höherwertigkeit maßgeblichen Einzeltätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs zeitlich überwiegend anfallen (BAG 18.02.2018 a.a.O. Rd. 38).

(2) Der Kläger beaufsichtigt als Badleiter Arbeitsbereiche, in denen zwei Fachangestellte für Bäderbetriebe tätig sind.

(3) Er hat das Gericht jedoch nicht in die Lage versetzt, die Erfüllung des Tarifmerkmals “Beaufsichtigung besonders schwieriger Arbeitsbereiche” festzustellen. Da besonders schwierige Arbeitsbereiche nur dann zu bejahen sind, wenn sie erheblich über den normalen Schwierigkeitsgrad hinausgehen, hätte er zunächst verdeutlichen müssen, wie Arbeitsbereiche mit normalem Schwierigkeitsgrad aussehen, um anschließend herauszustellen, wo die besonderen, erheblich darüber hinausgehenden Schwierigkeiten liegen.

Fraglich ist dabei, ob entsprechend dem Wortlaut der Entgeltgruppe 9a nicht auf die Arbeitsbereiche abzustellen ist, die beaufsichtigt werden, mithin z. B. auf die Besonderheiten des jeweiligen Schwimmbads, und nicht auf den Schwierigkeitsgrad des Arbeitsvorgangs. Die Frage kann jedoch offen bleiben, weil auch unter Berücksichtigung der Tätigkeiten des Klägers im Rahmen des einheitlichen Arbeitsvorgangs im Vergleich zu den Tätigkeiten eines geprüften Schwimmmeisters, der nicht Badleiter ist, kein erheblich über den normalen Schwierigkeitsgrad hinausgehender Schwierigkeitsgrad erkennbar geworden ist. Er hat zwar seine Tätigkeiten aufgelistet, aber nicht den erforderlichen wertenden Vergleich getroffen.

Der wertende Vergleich verlangt zunächst die Benennung der Vergleichsgruppe von Arbeitnehmern, deren Tätigkeit entsprechend der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1 bewertet ist. Das sind die Schwimmmeister mit entsprechender Tätigkeit. In einem zweiten Schritt ist dieser Vergleichstätigkeit der dabei wahrzunehmende “normale Schwierigkeitsgrad” gegenüberzustellen (BAG 09.12.2015 – 4 AZR 11/13 – Rd. 25). Erst im dritten Schritt kann der – behauptete – Unterschied hier im Schwierigkeitsgrad bewertet werden (BAG 09.12.2015 a. a. O. Rd. 28).

Ausgehend von diesem Maßstab fehlt es an der erforderlichen Darstellung, insbesondere auch zu der Erheblichkeit von Unterschieden im Schwierigkeitsgrad.

a) Dem Vortrag der Parteien lässt sich nicht entnehmen, dass der Badebetrieb in dem Frei- und Hallenbad E aufgrund seiner Rahmenbedingungen wie Gebäude, Nutzergruppe etc. besondere Schwierigkeiten aufweist, der Kläger deshalb einen besonders schwierigen Arbeitsbereich beaufsichtigt.

Das Bad verfügt über einen Außenbereich mit einem 50-Meter-Becken und über einen Innenbereich mit einem 25-Meter-Becken sowie über ein Kinderbecken, eine Rutsche und eine Liegefläche mit nicht näher bezeichnetem Freizeitangebot. Eine Sprungturmanlage, die besondere Gefahren bergen kann, existiert nicht. Das Bad ist anscheinend eher klein und auf kein spezielles Publikum ausgerichtet.

Soweit der Kläger darauf hinweist, die Rutsche und das Kleinkinderbecken bedürften der besonderen Aufsicht, ist 5.2 des von ihm vorgelegten Aufgabenkatalogs für geprüfte Meister für Bäderbetriebe und Fachangestellte für Bäderbetriebe zu entnehmen, dass die Beaufsichtigung und Sicherung besonderer Schwerpunkte wie Sprunganlage, Schwimmkanal, Nicht -/ Schwimmergrenze, Wasserrutschbahn zu den “Normalaufgaben” im Aufsichts- und Rettungsdienst zählen. Der Umstand, dass in einem oder in beiden Schwimmbecken ein Hubboden vorhanden ist, lässt ebenfalls keine besonderen Schwierigkeiten erkennen.

b) Die Tatsache, dass der Kläger Badleiter ist, führt allein noch nicht zur Bejahung des Merkmals “Beaufsichtigung besonders schwieriger Arbeitsbereiche”. Anders als in der Anlage 1a zum BAT in der Fassung von 26.05.1992 unterscheiden die Entgeltgruppen 8 bis 9b Entgeltordnung (VKA) bei Beschäftigten in Bäderbetrieben nicht danach, ob der geprüfte Schwimmmeister als Betriebsleiter tätig ist. Nach den Vergütungsgruppen V c, V b BAT wurden Schwimmmeister als Betriebsleiter vergütet, denen die Aufsicht über mindestens zehn Arbeitnehmer, davon mindestens drei Schwimmmeistergehilfen, jetzt Fachangestellte für Bäderbetriebe anvertraut war. Der Kläger beaufsichtigt lediglich insgesamt fünf Arbeitnehmer, davon zwei Fachangestellte für Bäderbetriebe. Nach der Vergütungsordnung zum BAT war er als geprüfter Schwimmmeister mit entsprechender Tätigkeit aus der Vergütungsgruppe VI Fallgruppe 1, nach vier Jahren im Wege des Bewährungsausstiegs aus der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 3 zu vergüten.

Nach der Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für am 30.09./01.10.2005 vorhandene Beschäftigte – Anlage 1 zum TVöD-VKA – entsprach die Vergütungsgruppe Vc der Entgeltgruppe 8, die Vergütungsgruppe Vb der Entgeltgruppe 9.

c) Das Merkmal “Beaufsichtigung besonders schwieriger Arbeitsbereiche” ist nicht unter Zugrundelegung der Organisationsstruktur des Bades zu bejahen.

Dem von der Beklagten vorgelegten Organisationshandbuch für das Frei- und Hallenbad E ist zu entnehmen, dass der Kläger als Badleiter dem Betriebsleiter unterstellt ist, der den Badebetrieb führt und leitet, Steuerungsaufgaben in strategischer und operativer Hinsicht wahrnimmt und die Budgetverantwortung trägt. Er hat die Wirtschaftlichkeit, Funktionsfähigkeit und Nachhaltigkeit des Badebetriebs zu verantworten. Dem Kläger obliegt die Verantwortung für die Organisation und Überwachung des Badebetriebs im Rahmen der Vorgaben des Betriebsleiters, während die Schwimmmeister den Badebetrieb verantwortlich überwachen und – soweit erforderlich – das Hausrecht wahrnehmen.

Auch in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es lediglich um ein kleineres Schwimmbad mit nur fünf zu beaufsichtigenden Mitarbeitern geht, die Führungs- und Organisationsaufgaben einen überschaubaren Bereich betreffen.

d) Soweit der Kläger auf einzelne Aufgaben hinweist und in ihnen besonders schwierige Aufgaben sieht, ist die Kammer der Auffassung, dass auch insoweit kein wertender Vergleich gezogen wurde.

Nach 9.2 des Aufgabenkatalogs gehört die Organisation und Durchführung der Ausbildung zu den Zusatzaufgaben für geprüfte Meister für Bäderbetriebe. Der Kläger ist zwar nach dem Organisationshandbuch mit den Pflichten des Ausbilders nach § 14 BBiG betraut. Mangels entsprechenden Vortrags lässt sich jedoch nicht erkennen, wieviele Auszubildende regelmäßig in dem Frei- und Hallenbad ausgebildet werden. Im Übrigen haben auch geprüfte Schwimmmeister die Ausbildung als Verantwortliche im Sinne des § 14 BBiG zu organisieren, die Auszubildenden zu beurteilen, mit der Berufsschule und anderen zuständigen Stellen zu kooperieren und zu kommunizieren sowie die innerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen zu organisieren und durchzuführen.

Soweit der Kläger beauftragte Person für Gefahrengut ist und die Koordination gem. §§ 13 BetrSichV, 15 GefStoffV übernommen hat, hat er nicht weiter verdeutlicht, welche besonderen Schwierigkeiten sich aus diesen Aufgaben ergeben, die weniger als 11% seiner Tätigkeit ausmachen, wobei in der Anlage 1 zur Arbeitsbeschreibung die Tätigkeiten als Ausbilder und als Person für Gefahrengut insgesamt mit 5% der Arbeitszeit angesetzt sind.

Beauftragte Personen für den Defibrillator sind ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Beauftragungsurkunden auch die Fachangestellten für Bäderbetriebe.

Die Verantwortung für die Einhaltung der Arbeitssicherheitsvorschriften und die Aufsicht über die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten für Gebäude und Gelände sind typische Aufgaben des geprüften Schwimmmeisters in den Bereichen Rechtsfunktionen und Verwaltungsfunktionen nach 6.2 und 6.4 des Aufgabenkatalogs.

Welcher besondere Schwierigkeitsgrad mit den Aufgaben der Fachkraft für Gefährdungsbeurteilung verbunden ist, erschließt sich allein aus dem Hinweis des Klägers auf seine besondere Verantwortlichkeit in diesem Bereich nicht. Die besondere Verantwortlichkeit ist kein Tatbestandsmerkmal der Entgeltgruppe 9a.

Zu seinen “Normalaufgaben” gehören nach 9.2 des Aufgabenkatalogs auch die Führung des Personals, die Erstellung von Schicht- und Dienstplänen sowie die Einteilung des Personals, ihre Aufsicht und Unterweisung und die Planung und Organisation des Betriebsablaufs. Zu den Führungsaufgaben nach 9.1 des Katalogs gehören die Betreuung, Einweisung und der Einsatz von Aushilfen.

Die Berechtigung zur Vergabe von Reparatur- und Instandhaltungsaufträgen im Rahmen eines Budgets von 1.000,00 € wird als Zusatzaufgabe eines geprüften Meisters für Bäderbetriebe unter 9.3 des Katalogs angesprochen.

Soweit der Kläger Kundenbindungsmaßnahmen plant und durchführt, ist diese Aufgabe ebenfalls eine Zusatzaufgabe für Schwimmmeister nach 9.4 des Aufgabenkatalogs.

Aus der Tatsache, dass es sich um Zusatzaufgaben handelt, folgt nicht zwangsläufig, dass damit besonders schwierige Arbeitsbereiche angesprochen sind. Die Aufgaben sind offenkundig mit dem Wissen und den Kenntnissen aus der Ausbildung zum Schwimmmeister zu erfüllen. Weitere Ausführungen hat der Kläger dazu nicht gemacht.

Das Beschwerdemanagement und die Verwaltung von Fundsachen gehören zu den Aufgabenbereichen auch der Fachangestellten für Bäderbetriebe, 5.4 und 6.2 des Aufgabenkatalogs.

Soweit der Kläger mit Chemikalien umgeht, ist der technische Aufgabenbereich nach 8.1 des Aufgabenkatalogs angesprochen.

Die Überwachung und Kontrolle der Kassenbestände und Erstellung der Abrechnung begründet nicht ersichtlich Schwierigkeiten, die über den normalen Schwierigkeitsgrad hinausgehen. Bei lediglich zwei Mitarbeitern, die außerhalb der Überwachung des Badebetriebs und der Reinigung eingesetzt sind, können maximal zwei Kassen geöffnet werden mit der Folge, dass der Kontrollaufwand beschränkt sein dürfte. Jedenfalls fehlt es an entsprechendem Sachvortrag des Klägers zu dem Schwierigkeitsgrad.

II.

Aus den dargestellten Gründen ist auch der zulässige Hilfsantrag auf Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zur Vergütung aus der Entgeltgruppe 9a unbegründet.

B.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Gründe im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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