LAG Hamm, Urteil vom 19.11.2015 – 8 Sa 686/15

Juni 19, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 19.11.2015 – 8 Sa 686/15

Zur Eingruppierung einer Gesundheits- und Krankenpflegerin in die Entgeltgruppe 8 der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR DW-EKD) und den Voraussetzungen einer Tätigkeit “in der Psychiatrie” (im Anschluss an: BAG, Urteil vom 20.06.2012 – 4 AZR 438/10).
Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 03.12.2014 – 10 Ca 2950/14 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.788,23 € brutto nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 15.08.2014 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer Leistungsklage im Anwendungsbereich kirchlicher Arbeitsvertragsrichtlinien über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die am 28.02.1986 geborene Klägerin war in der Zeit vom 01.03.2012 bis zum 28.02.2014 bei der Beklagten, die Einrichtungen und sonstige Leistungsangebote im Bereich der Kranken- und Behindertenhilfe unterhält, auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 18.01.2012 (Bl. 5 ff d. A.), auf den Bezug genommen wird, befristet in Teilzeit (29,25 von 39 Wochenstunden) beschäftigt. Nach § 1 Abs. 1 dieses Vertrages übte die Klägerin zunächst die Tätigkeit einer Fachkraft im Pflege- und Betreuungsdienst in einer stationären Wohneinrichtung aus. Gemäß § 1 Abs. 3 galten für das Dienstverhältnis die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR DW-EKD) in ihrer jeweiligen Fassung. Die Klägerin erhielt Vergütung nach der Entgeltgruppe 7 A der Anlage 1 zu den AVR DW-EKD.

Auf der Grundlage eines von beiden Seiten unterzeichneten Formulars über einen “internen Wechsel” (Bl. 8 d. A.) wurde die Klägerin ab Januar 2013 – ihrer Ausbildung entsprechend – als “Gesundheits- und Krankenpflegerin” dem von der Beklagten im K Westen vorgehaltenen, auf ein dortiges Servicebüro gestützten Dienst “Intensiv Betreutes Wohnen (IBW) in der Sozialpsychiatrie” zugeordnet.

Über diesen Dienst betreut die Beklagte chronisch psychisch kranke Menschen die – insbesondere in den Stadtteilen K-H und K-L – jeweils in ihren eigenen Wohnungen leben. Dazu setzt die Beklagte im Wesentlichen Fachpersonal aus pflegerischen und / oder pädagogischen Berufsfeldern ein. Das über das IBW vorgehaltene Unterstützungsangebot umfasst die Assistenz, Förderung und Begleitung jeweils im Rahmen einer individuellen Hilfeplanung. Eigene therapeutische oder ärztliche Leistungen gehören insoweit nicht zum Angebotsspektrum des Beklagten. Diese werden ggf. begleitet oder vermittelt.

Kennzeichnend für das Leistungsangebot IBW ist, dass die Hilfeleistung regelmäßig im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff SGB XII auf der Grundlage eines individuell durch das Hilfeplanverfahren (§ 58 SGB XII) ermittelten Hilfebedarfs erfolgt. Dieser Plan setzt für jeden über das Angebot betreuten Menschen eine bestimmte Anzahl wöchentlicher Fachleistungsstunden – in der Regel 9 bis 12 Stunden – fest, die vom Leistungsträger pauschal vergütet werden. In Abgrenzung zum weiteren über denselben Stützpunkt vorgehaltenen Leistungsangebot “Ambulant Betreutes Wohnen (ABW)” werden über das IBW regelmäßig Menschen mit oder im Grenzbereich zum (teil-)stationären Hilfebedarf mit dem Ziel betreut, einen eben solchen zu vermeiden. Der Leistungsträger verlangt daher die Gewährleistung einer 24-stündigen Erreichbarkeit des Personal um jederzeit – auch zur Nachtstunde – unvermittelt eintretenden Betreuungsbedarf erfüllen und eine Krisenintervention gewährleisten zu können. Zu diesem Zweck wird in Kooperation mit stationären Einrichtungen der Beklagten ein rund um die Uhr erreichbarer Telefondienst vorgehalten, der für die betreuten Menschen als jederzeitiger Ansprechpartner tätig werden kann. Soweit eine ausschließlich telefonische Problemlösung durch das Personal der Einrichtungen nicht möglich ist, erfolgt die Betreuungsleistung durch das Personal des IBW vor Ort, wobei zum Zwecke der ganztägigen Abdeckung der Hilfebedarfe ein Rufbereitschaftsdienst vorgehalten wird, an welchem die Klägerin teilgenommen hat.

Mit Schreiben vom 18.07.2013 machte die Klägerin unter ausdrücklichem Hinweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.06.2012 – 4 AZR 438/10 – rückwirkend Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 der Anlage 1 AVR DW-EKD geltend, da sie nach der dort vorgenommenen Auslegung der Eingruppierungsmerkmale als “Pflegefachkraft in der Psychiatrie” im Sinne dieser höheren Entgeltgruppe tätig sei. Nach Zurückweisung des Anspruchs verfolgt sie mit ihrer am 28.07.2014 beim Arbeitsgericht eingegangen Klage diesen nunmehr bezifferten Anspruch, der sich für den Zeitraum von Januar 2013 bis Februar 2014 unter Berücksichtigung des Teilzeitfaktors auf insgesamt 2.788,23 € brutto beläuft (5 x 195,27 € und 9 x 201,32 €), was der Höhe als solcher nach unstreitig ist, nunmehr auf dem Rechtsweg.

Zur Begründung hat die Klägerin darauf verwiesen, dass es für eine Eingruppierung als Gesundheits- und Krankenpflegerin nach dem vom Bundesarbeitsgericht zutreffend angelegten modernen Verständnis des Begriffs einer Tätigkeit in der Psychiatrie (Richtbeispiel zur Entgeltgruppe 8 der Anlage 1 AVR DW-EKD) nicht darauf ankomme, ob die Tätigkeit in einer psychiatrischen Klinik oder einer entsprechenden stationären Abteilung geleistet werde. Vielmehr erfasse dieser Begriff auch andere, nicht klinikgestützte Tätigkeitsfelder in denen Aufgaben einer psychiatrischen Klinik ganz oder teilweise erfüllt werden. Dazu gehöre auch die von der Beklagten vorgehaltene Betreuungsform des IBW, da diese jedem hierüber betreuten psychisch kranken oder geistig behinderten Menschen einen festen Betreuungsrahmen im Verbund mit der ständigen Erreichbarkeit und Abrufbarkeit von Hilfeleistungen biete, was allein eine stationäre Betreuung entbehrlich mache.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.788,23 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (15.08.2014) zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie zunächst darauf verwiesen, dass die Klägerin – anders als nach dem von ihr bemühten Richtbeispiel vorausgesetzt – nach dem insoweit unverändert gebliebenen Arbeitsvertrag auch ab Januar 2013 nicht als Gesundheits- und Krankenpflegerin in der Psychiatrie, sondern als Fachkraft im Pflege- und Betreuungsdienst im Sinne der Entgeltgruppe 7 beschäftigt worden sei. Im Übrigen handle es sich bei dem IBW nicht um ein psychiatrisches Angebot, da es insoweit an therapeutischen und ärztlichen Leistungsanteile fehle. Es handle sich vielmehr um ein rein ambulantes Betreuungsangebot, welches auch nach dem vom Bundesarbeitsgericht angelegten weiten Verständnis des Psychiatriebegriffs von selbigem nicht mehr umfasst sei. Entsprechendes spiegle sich darin wieder, dass die Finanzierung der Leistung im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff SGB XII, also als Sozial- und nicht als Gesundheitsleistung erfolge. Auch sei die Tätigkeit der Klägerin als Betreuungskraft im IBW nicht von medizinischpflegerischen, sondern von pädagogischen und sozialalltagsbegleitenden Aufgaben geprägt gewesen. Der Umstand des jeweils festen Kontingents an wöchentlichen Fachleistungsstunden und der 24-stündige Erreichbarkeit, die nur äußerst selten in einer Inanspruchnahme der Rufdienstkräfte vor Ort münde, mache aus diesem Leistungsangebot keine der stationären Betreuung vergleichbare Einrichtung.

Die 10. Kammer des Arbeitsgerichts Dortmund hat die Klage mit Urteil vom 03.12.2014 – 10 Ca 2950/14 – abgewiesen. Die Voraussetzungen einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 habe die Klägerin nicht erfüllt. Die Merkmale dieser Entgeltgruppe bauten auf der Entgeltgruppe 7 auf und verlangten – im Sinne einer Heraushebung – die eigenständige Wahrnehmung schwieriger Aufgaben in Tätigkeitsbereichen wie Pflege und Betreuung. Im Lichte dieser allgemeinen Merkmale sei mit dem der Entgeltgruppe zugeordneten Regelbeispiel der Gesundheits- und Krankenpflege in der Psychiatrie nicht die ambulante Betreuung und Pflege von Menschen mit psychischen Erkrankungen oder Behinderungen in deren eigenen Wohnungen gemeint. Dieser Personenkreis bedürfte – was die Art der Unterbringung dokumentiere – der ständigen Beobachtung, Betreuung und Behandlung nicht. Vielmehr lasse der hier vorliegende Grad der Beeinträchtigung und Anpassungsfähigkeit gerade ein Leben im eigenen Wohnumfeld zu. Der Umgang mit diesem Personenkreis sei daher als weniger schwierig einzustufen, als bei Personen, deren stationäre Unterbringung und Versorgung geboten sei. Hinzu komme, dass sich gerade der fortwährende Umgang mit einer größeren Anzahl psychisch erkrankter Personen im engen räumlichen und zeitlichen Kontext, wie dies für die Arbeit in einer stationären Einrichtung typisch sei, für das Pflegepersonal als besondere Anforderung und zugleich Belastung darstelle. Genau die daraus vermittelte Schwierigkeit der Tätigkeit, die für den ambulanten Bereich nicht feststellbar sei, greife die vorliegende Eingruppierungsordnung durch Zuordnung zu einer höheren Entgeltgruppe jedoch auf, weshalb die Klägerin Vergütung nach selbiger nicht beanspruchen könne.

Gegen dieses ihr am 24.04.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 18.05.2015 Berufung eingelegt, die sie mit weiterem Schriftsatz vom 24.06.2015 begründet. Bei der Frage, ob die konkrete Tätigkeit einem der Entgeltgruppe 8 zugeordneten Richtbeispiel entspreche, komme es nicht darauf an, ob die Tätigkeit zudem nach den allgemeinen Merkmalen der Entgeltgruppe als schwierig anzusehen sei oder nicht. Denn der Normgeber habe diese Frage durch die Formulierung und Aufnahme des Richtbeispiels bereits mit bindender Wirkung beantwortet. Entscheidend sei daher allein, ob die Tätigkeit im Bereich IBW als Tätigkeit einer Gesundheits- und Krankenpflegerin in der Psychiatrie einzuordnen sei oder nicht. Davon müsse nach dem vom Bundesarbeitsgericht aufgegriffenen, modernen und ganzheitlich geprägten Psychiatriebegriff ausgegangen werden. Dieser umfasse die gesamte Palette institutionell aufgestellter Pflege- und Betreuungsangebote psychiatrischer Prägung. Insoweit sei vorliegend im Rahmen zeitlich fester Betreuungskontingente eine Bezugsbetreuung in Verbindung mit einem ständigen Telefonangebot und einem jederzeit mobilisierbaren Bereitschaftsdienst zwecks umgehender Vor-Ort-Betreuung eine Betreuungsdichte geschaffen, die im Rahmen eines modernen Psychiatriekonzepts die hergebrachte stationäre Betreuung klassischer Prägung entbehrlich werden ließe.

In diesem Kontext seien die an die Pflege- und Betreuungskräfte gerichteten Anforderungen nicht geringer, als bei stationärer Betreuung. Die Anforderungen an die Pflegekraft wären mit den aus der stationären Situation resultierenden Anforderungen vielmehr vergleichbar. Alles was die pflegerische Behandlung und Betreuung bei einem stationären Aufenthalt ausmache, werde den über das IBW betreuten Personen ebenfalls zu Teil, mit dem einzigen Unterschied, dass dies im persönlichen Wohnumfeld erfolge. Eine gleichwohl abweichende Beurteilung der Eingruppierung sei danach mit der vom Arbeitsgericht gegebenen Begründung nicht zu rechtfertigen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 03.12.2014 – 10 Ca 2950/14 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.788,23 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (15.08.2014) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Bezugnahme auf und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Das über das IBW vermittelte Leistungsangebot sei nicht der Psychiatrie, sondern der Eingliederungshilfe zuzuordnen. Trotz psychischer Erkrankungen oder Behinderungen bedürfe die darüber betreute Klientel eben nicht der Betreuung oder Behandlung in einer institutionell strukturierten psychiatrischen Einrichtung.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird ergänzend auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer war, Bezug genommen.
Gründe

Das Rechtsmittel der Klägerin hat Erfolg.

I.

Die gem. § 64 Abs. 1 u. 2b ArbGG statthafte Berufung ist zulässig. Die Klägerin hat das Rechtsmittel insbesondere nach § 66 Abs. 1 S. 1 u. 2 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

II.

Die Berufung der Klägerin ist begründet. Der Klägerin steht aus dem beendeten Arbeitsverhältnis gem. § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 18.01.2012 ein im Rahmen eines zulässigen Leistungsantrags geltend gemachter Zahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 2.788,23 € brutto nebst Zinsen zu.

1. Die Klägerin war in der Entgeltgruppe 8 AVR DW-EKD eingruppiert, weshalb die Beklagte ihr ab Januar 2013 – im vorliegend durch das Geltendmachungsschreiben vom 18.07.2013 gewahrten Rahmen der Ausschlussfristen nach § 45 AVR DW-EKD – für die Zeit bis zum 28.02.2104 das sich daraus ergebende Entgelt zu zahlen hat.

a. Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich aufgrund der in § 1 Abs. 3 des Arbeitsvertrages vereinbarten dynamischen Bezugnahme nach den Bestimmungen der AVR DW-EKD unter Einbeziehung der dazu beschlossenen Anlage 1. Danach bestimmt sich die Eingruppierung der Klägerin nach folgenden Regelungen:

Ҥ 12 Eingruppierung

(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist nach den Merkmalen der übertragenen Tätigkeit in die Entgeltgruppen gemäß der Anlage 1 eingruppiert. Die Tätigkeiten müssen ausdrücklich übertragen sein (z. B. im Rahmen einer Aufgaben- oder Stellenbeschreibung). Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die sie bzw. er eingruppiert ist. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat die Entgeltgruppe der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter schriftlich mitzuteilen.

(2) Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erfolgt in die Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale sie bzw. er erfüllt und die der Tätigkeit das Gepräge geben. Gepräge bedeutet, dass die entsprechende Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrages ist.

(3) Für die Eingruppierung ist nicht die berufliche Ausbildung, sondern allein die Tätigkeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters maßgebend. Entscheidend ist die für die Ausübung der beschriebenen Tätigkeit in der Regel erforderliche Qualifikation, nicht die formale Qualifikation der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters.

(4) Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters richtet sich nach den Obersätzen der Entgeltgruppen, die für die Tätigkeitsbereiche in den Untersätzen näher beschrieben werden. Den Sätzen sind Richtbeispiele zugeordnet, die häufig anfallende Tätigkeiten dieser Eingruppierung benennen.”

In der Anlage 1 AVR DW-EKD hieß es – soweit vorliegend zur Abgrenzung der Entgeltgruppen 7 und 8 von Interesse – bis Oktober 2013 wie folgt:

“Entgeltgruppe 7 (Anm. 5, 6, 11, 15)

A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen

Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

1. mit eigenständiger Wahrnehmung von Aufgaben (Anm. 6) in den Tätigkeitsbereichen

a. Pflege/Betreuung/Erziehung,

Richtbeispiele:

Alten-, Gesundheits- und Krankenpflegerin,

Entgeltgruppe 8 (Anm. 6, 7, 10, 11, 14)

A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die vertieftes oder erweitertes Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen

Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit

1. Eigenständiger Wahrnehmung (Anm. 6) von schwierigen (Anm. 14) Aufgaben in den Tätigkeitsbereichen

a. Pflege/Betreuung/Erziehung,

Richtbeispiele:

Gesundheitspfleger/in im OP-Dienst, in der Intensivpflege oder

Psychiatrie, Erzieherin mit…”

Mit Wirkung zum 01.11.2013 wurde das vorgenannte Richtbeispiel durch Entscheidung des Schlichtungsausschusses nach § 14 der Ordnung für die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes der EKD wie folgt geändert (vgl. Rundschreiben vom 24.10.2013, Bl. 11 d. A.):

“Gesundheits- und Krankenpflegerin im OP-Dienst und in der Intensivpflege; Fachpflegekräfte in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit…

Gesundheitspflegern/innen in der Psychiatrie, die am 31. Oktober 2013 in die Entgeltgruppe 8 A eingruppiert sind, wird für die Dauer ihres Arbeitsverhältnisses ein dynamischer Besitzstand garantiert.”

b. Danach hat die Klägerin ab Januar 2013 einen Vergütungsanspruch nach der Entgeltgruppe 8 A Ziffer 1a AVR DW-EKD wegen Erfüllung des Richtbeispiels “Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie” bzw. ab November 2013 – bei ersichtlich nicht absolvierter Fachweiterbildung in der psychiatrischen Krankenpflege – aus der vom Schlichtungsausschuss im Kontext der Änderung des Richtbeispiels beschlossenen Besitzstandsregelung. Der ausdrücklichen Vereinbarung einer höheren Vergütung bedurfte es insoweit nicht, denn nach § 12 Abs. 1 S. 3 erhält die Mitarbeiterin im Anwendungsbereich der AVR DW-EKD Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie eingruppiert ist. Nach § 12 Abs. 2 AVR DW-EKD folgt die Eingruppierung – im Sinne einer Automatik – nach den Tätigkeitsmerkmalen, welche die Arbeitnehmerin erfüllt und die der Tätigkeit ihr Gepräge geben.

aa. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind kirchliche Arbeitsbedingungen, obwohl es sich hierbei nicht um nach Maßgabe des Tarifvertragsgesetzes geschlossene Tarifverträge handelt, nach den für die Auslegung von Tarifverträgen entwickelten und ständig angewandten Grundsätzen auszulegen (BAG, Urteil vom 20.06.2012 – 4 AZR 438/10 – NZA-RR 2013, S. 200 ff m. w. N.). Danach ist – ohne allein am Wortlaut der Norm zu haften – ausgehend von diesem und anhand seiner unter Einbeziehung des systematischen Zusammenhangs der Sinn der Erklärung festzustellen, wobei der wirkliche Wille des Normgebers und der damit von ihm beabsichtigte Sinn und Zweck mit zu berücksichtigen ist, soweit dieser in den relevanten Bestimmungen seinen Niederschlag gefunden hat (BAG, Urteil vom 14.01.2004 – 10 AZR 188/03 – juris m. w. N.). In Zweifelsfällen können daneben Gesichtspunkte wie die praktische Anwendbarkeit und die Entstehungsgeschichte berücksichtigt werden. Dabei ist die Auslegung zu wählen, die zu vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösungen führt (BAG, Urteil vom 31.07.2002 – 10 AZR 578 /01 – juris).

Geht es im Kontext einer streitigen Eingruppierung in tatsächlicher Hinsicht um die Frage der Erfüllung von Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltordnung oder deren Auslegung, so sind diese regelmäßig dann als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausübt, die einem der Eingruppierungsbestimmung vom Normgeber zugeordneten Regel- oder Richtbeispiel entspricht. Denn im Falle der Bildung von Regel- oder Richtbeispielen hat der Normgeber eine ihm im Rahmen seiner Gestaltungsmöglichkeiten eröffnete typisierende Betrachtung vorgenommen, mit der etwa aus Gründen der Rechtsicherheit oder Klarheit eine verbindliche Zuordnung bestimmter Tätigkeiten zu einem bestimmten Vergütungsniveau verbindlich vorgegeben wird (BAG, Urteil vom 20.06.2012 aaO). Auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale muss und darf in einem solchen Fall nur zurückgegriffen werden, wenn die fragliche Tätigkeit von einem Beispiel nicht oder nicht voll erfasst wird oder das Tätigkeitsbespiel seinerseits unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, es also nicht aus sich selbst heraus ausgelegt werden kann (BAG, Urteil vom 25.09.1991 – 4 AZR 87/91 – juris).

bb. In Anwendung dieser Grundsätze lässt sich die Tätigkeit der Klägerin im IBW dem Richtbeispiel der Tätigkeit einer Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie der Entgeltgruppe 8 A der Anlage 1 AVR DW-EKD (a. F.) zuordnen. Einem Rückgriff auf den Obersatz der Entgeltgruppe 8 mit seinen allgemeinen Merkmalen nebst näherer Beschreibung im dortigen Untersatz bedarf es daher nicht.

(1). Die Klägerin war bei der Beklagten ab Januar 2013 als Gesundheits- und Krankenpflegerin im Sinne des Krankenpflegegesetzes (früher Krankenschwester) beschäftigt. Diese Tätigkeit ist ihr durch die schriftliche Formular-Vereinbarung über einen internen Wechsel i. S. d. § 12 Abs. 1 AVR DW-EKD ausdrücklich übertragen worden. In diesem von beiden Seiten unterzeichneten Formular ist die – vom ursprünglichen Arbeitsvertrag abweichende – durch das Krankenpflegegesetz bestimmte Berufsbezeichnung ausdrücklich aufgenommen worden. Im dem Formular ist ausdrücklich festgehalten, dass der (ursprüngliche) Arbeitsvertrag im Übrigen weiter gilt. Dies lässt den Willen beider Parteien zu dessen punktueller Abänderung hinreichend erkennen, denn ohne Abänderung wäre der Hinweis auf eine Fortgeltung der bisherigen Vertragssituation überhaupt und zugleich lediglich “im Übrigen” überflüssig. Ferner soll, so die letzte Zeile des Formulars, “diese Vereinbarung” der Personalakte hinzugefügt werden, was dem gewählten Wortlaut nach den Willen zum rechtsgeschäftlichen Handeln ebenso hinreichend wie eindeutig hervortreten lässt.

(2). Eine abgeschlossene Zusatzausbildung bzw. Weiterbildung in der Krankenpflege mit dem Schwerpunkt Psychiatrie bzw. eine entsprechende Tätigkeit verlangte das Richtbeispiel in der bis Oktober 2013 geltenden Fassung dem insoweit klaren Wortlaut nach nicht, wofür ergänzend spricht, dass im Verlaufe der Schlichtung Anlass gesehen wurde, die Bezeichnung Gesundheitspflegerin durch das Wort “Fachpflegekräfte” und dem Zusatz “mit entsprechender Tätigkeit” zu ersetzen bzw. zu ergänzen.

(3). Die Tätigkeit der Klägerin im IBW stellt sich darüber hinaus als Tätigkeit “in der Psychiatrie” im Sinne des zitierten Richtbeispiels dar. Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 verlangt sowohl nach den allgemeinen Merkmalen als auch nach den dazu niedergelegten Richtbeispielen, dass es sich um eine Tätigkeit einer qualifizierten Pflegekraft unter regelmäßig erhöhten Anforderungen handelt. Bei seiner insoweit mit dem Richtbeispiel verbundenen typisierenden Betrachtung knüpft der Normgeber an ein bestimmtes, hier institutionelles Merkmal an (BAG, Urteil vom 20.06.2012 aaO; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.06.2015 – 2 Sa 387/14 – juris). Für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 muss die Einrichtung, in welcher die Gesundheitspflegerin tätig ist, eine solche der Psychiatrie sein. Ist dies der Fall, so ist den Arbeitsgerichten eine qualitative Überprüfung dahin, ob denn die der pauschalen Betrachtung des Normgebers zugrundeliegende Bewertung auch der Prüfung im Einzelfall anhand und nach Maßgabe des Obersatzes standhält, eben aufgrund der gewollten Pauschalierung verwehrt (BAG, Urteil vom 20.06.2012, aaO).

Mit dem im Richtbeispiel aufgegriffenen Begriff der Psychiatrie ist nicht das Fachgebiet der Medizin, sondern – dem umgangssprachlichen Gebrauch folgend – die zum Zwecke der psychiatrischen Versorgung vorgehaltene Einrichtung angesprochen. Er kennzeichnet die der Psychiatrie zugehörige Institution, ohne insoweit auf klassische stationäre Formen oder Angebote – etwa die psychiatrische Klinik – beschränkt zu sein. Nach dem Sinn und Zweck der Eingruppierungsnorm werden vielmehr auch Einrichtungen erfasst, die in ihrer Gesamtheit das Netz der psychiatrischen Versorgung bilden. Dem Psychiatriebegriff sind deshalb unter Berücksichtigung eines sich – den differenzierter werden Anforderungen in Behandlung und Pflege folgend – wandelnden Angebots auch Einrichtungen anderer Art zuzuordnen, in denen die Aufgaben einer psychiatrischen Klinik ohne deren strikten institutionellen Rahmen ganz oder teilweise erfüllt werden (BAG, Urteil vom 20.06.2012, aaO).

Diesem weiten institutionellen Psychiatriebegriff kann das von der Beklagten in K vorgehaltene Angebot IBW nach Auffassung der Berufungskammer noch zugeordnet werden.

Das Betreuungsangebot wendet sich ausdrücklich an Menschen mit (chronisch) psychischen Erkrankungen, wesentlichen seelischen Behinderungen oder Mehrfachbeeinträchtigungen. Die Betreuung erfolgt verstetigt durch Fachkräfte im Rahmen fester Fachleistungskontingente mit einem Wochenaufwand von regelmäßig 9 bis 12 Stunden, der sich auf ein Tagesstundenkontingent von je ca. 1,5 bis 2 Stunden herunterbrechen lässt.

Die Versorgung erfolgt weiter im Rahmen der Bezugspflege durch einen konstanten Kreis von Betreuungs- und Pflegepersonen. Aufgabe des dafür nach dem Leistungsangebot der Beklagten und der Hilfeplanung des Kostenträges vorgesehenen Fachpersonals ist – soweit es sich um Pflegekräfte handelt – die Unterstützung bei der Entfaltung der Aktivitäten des täglichen Lebens unter Berücksichtigung und Aktivierung der durch die Erkrankung oder Behinderung eingeschränkten persönlichen Ressourcen. Es handelt sich dabei im eine, wenn nicht die prägende Aufgabe im Berufsbild einer Gesundheits- und Krankenpflegerin, die sich nicht auf die Durchführung lediglich unterstützender Begleitung im Alltag herabqualifizieren lässt. Die Betreuung wird und ist Rundumdie-Uhr zu gewährleisten, ein jederzeitiger zunächst und zumindest telefonischer Zugriff auf das Pflege- und Betreuungspersonal, bei Bedarf aber auch dessen jederzeitiger Einsatz vor Ort ist möglich. Das IBW stellt sich damit als ein nach Rahmen und Struktur ebenso festes wie verstetigtes und verlässliches Unterstützungsangebot dar, dass in Gestalt einer modernen Betreuungsform zumindest Teilleistungen einer stationären psychiatrischen Klinik umfasst – nämlich solche pflegerischen und pädagogischen Inhalts – und diese jederzeit verfügbar hält.

Von der Leistungsdichte ist das IBW – betrachtet man Fachstundenzahl und 24-stündige Betreuungsmöglichkeit – mit einem psychiatrischen Pflegeheim unter Berücksichtigung dortiger Personalschlüssel durchaus vergleichbar. Auf die Erbringung eigener ärztlicher oder therapeutischer Leistungen durch die Beklagte kommt es nicht entscheidend an, da für die Zuordnung das Erbringen von Teilleistungen einer psychiatrischen Klinik ausreichend ist. Der im Eingruppierungs-Richtbeispiel geforderte bzw. ihm immanente institutionelle Charakter des Angebots wird hier demnach durch die feste Verbindung eines bestimmten, örtlich konzentrierten Kreises der zu betreuenden Personen über einen bestimmten Stützpunkt mit einem festen, im Modell der Bezugspflege eingesetzten Personalstamm, einem verstetigten und dem zeitlichen Umfang nach nicht unerheblichen Fachleistungsvolumen und einer verlässlichen 24-stündigen Erreichbarkeit des Hilfe- und Unterstützungsangebots vermittelt. Es handelt sich damit um ein institutionell getragenes Leistungsangebot der psychiatrischen Versorgung, welches der stationären Versorgung vergleichbar ist bzw. diese substituiert und das nach seinen prägenden Merkmalen über Pflege- und Betreuungssituation, die über oder mit den Möglichkeiten eines ambulanten Pflegedienstes abgedeckt werden können, weit hinaus reicht.

(4.) Der Einordnung als Einrichtung der Psychiatrie steht vorliegend nicht entgegen, dass die Kosten regelmäßig im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 53 SGB XII von einem Träger der Sozialhilfe abgedeckt werden. Zum einen ist die Herkunft der Mittel allein nicht geeignet, die Einordnung eines Leistungsangebots als Teil einer ganzheitlichen und bedarfsgerechten psychiatrischen Versorgung zu begründen oder auszuschließen. Zum anderen begründet und erstreckt § 53 SGB XII den Leistungsanspruch für Maßnahmen der Eingliederungshilfe gerade auch auf Personen, die aufgrund seelischer Behinderung oder bei Krankheit mit insoweit drohender Behinderung der Förderung ihrer gesellschaftlichen Teilhabe bedürfen, womit auch die über das IBW betreuten Personen mit psychiatrisch begründetem Hilfebedarf angesprochen sind.

cc. Folgt man der Auslegung des Merkmals “in der Psychiatrie” im Sinne eines institutionellen, an eine Einrichtung gebundenen Richtbeispiels nicht, so käme es auf die inhaltlichefachliche Prägung der von der Klägerin im IBW ausgeübten Pflegetätigkeit an.

Für eine solche Auslegung könnte in einer sich zunehmend wandelnden Versorgungslandschaft der Gesichtspunkt der Praktikabilität in Verbindung mit dem Bestreben nach der Erzielung sachgerechter und wegen ihrer Gleichmäßigkeit nachvollziehbarer Eingruppierungsergebnisse sprechen. Die Durchführung der psychiatrischen Pflege oder auch der Intensivpflege sind nicht (mehr) notwendig an Einrichtungen institutioneller Prägung gebunden. Längst werden z. B. auch Beatmungspatienten im häuslichen Umfeld betreut und versorgt. Für Menschen mit psychischen Erkrankungen gilt dies – wie das Angebot des IBW zeigt – in gleicher Weise.

Die mit einer sachgerechten Eingruppierung zu erfassenden besonderen Anforderungen für das Pflegepersonal – fachlich wie mental betrachtet – resultieren, gleich ob in der stationären wie der häuslichen Situation, dabei nicht aus dem institutionellen Rahmen, sondern aus den durch die besonderen Pflegesituation vermittelten Ansprüchen an ihre Fachlichkeit und Belastbarkeit. Begreift man – diesem Ansatz folgend – das vorliegend relevante Richtbeispiel als auf Gegenstand und Inhalt der Pflegetätigkeit bezogenes Merkmal – wozu die Berufungskammer neigt – führte dies vorliegend zu keinem abweichenden Ergebnis. Denn das der Klägerin als Gesundheits- und Krankenpflegerin die Pflege und Betreuung von Menschen mit psychischen Erkrankungen und / oder geistigseelischen Behinderungen in der häuslichen oblag und ihre dies Tätigkeit prägte ist evident und vom dadurch dokumentierten Bedarf her betrachtet gerade Anlass, ein Angebot wie das IBW vorzuhalten.

2. Der Zinsanspruch folgt nach Grund und Höhe aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

III.

Die zugleich die erstinstanzliche Entscheidung abändernde Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Zulassung der Revision erfolgt auf der Grundlage des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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