LAG Hamm, Urteil vom 21.05.2019 – 9 Sa 586/17

Juni 13, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 21.05.2019 – 9 Sa 586/17

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 15.03.2017, Az. 5 Ca 1075/16 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf weitere jährliche Zahlung von Energiebeihilfe. Dabei sieht der Kläger seine Ansprüche als betriebliche Altersversorgung besonders geschützt an.

Der 1946 geborene, verheiratete Kläger war seit 1960 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Arbeiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit Ablauf des 31.01.1996. Seit dem 01.02.2006 bezieht der Kläger gesetzliche Altersrente.

Er erhielt seit dem Renteneintritt von der Beklagten Energiebeihilfe in Höhe von jährlich 305,50 €, die im Jahr 2015 abgefunden wurde. Der Kläger ist Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die jeweils für die Arbeitnehmer des rheinischwestfälischen Steinkohlenbergbaus geltenden Tarifverträge Anwendung. Die Beklagte ist Mitglied des Gesamtverbandes Steinkohle e.V.

Für Arbeiter war die Hausbrandleistung tariflich zunächst in §§ 88 ff. des Manteltarifvertrages für die Arbeiter des Rheinischwestfälischen Steinkohlenbergbaus, gültig ab dem 1. September 1973, geregelt. Dieser wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 1990 durch den Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des rheinischwestfälischen Steinkohlenbergbaus (im Folgenden: MTV) ersetzt.

Der MTV enthielt seit dem 1.7.2002 bis zum Ablauf des 30. April 2015 folgende Bestimmung:

“V. Hausbrand § 54

Die Hausbrandbezugsrechte richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 7 dieses Manteltarifvertrages.

Sie gelten ausschließlich für:

aktive Arbeiter und Angestellte

vor dem 1. Juli 2002 aus dem Unternehmen ausgeschiedene Arbeiter und Angestellte und deren Witwen

nach dem 1. Juli 2002 aus dem Unternehmen ausgeschiedene und zu diesem Stichtag mindestens 20 Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau beschäftigte Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen.”

In der Anlage 7 zum MTV wurden die Bestimmungen der jeweiligen früheren Manteltarifverträge für Arbeiter und Angestellte hinsichtlich der Hausbrandbezugsrechte zusammengeführt. Teil I betrifft den Hausbrandkohlenbezug für aktive Arbeiter und Angestellte. Teil II behandelt den Bezug für ausgeschiedene Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen. Die Anlage 7 zum MTV enthält in der Fassung vom 22. April 2010, welche bis zum Ablauf des 31.12.2018 gültig ist, u.a. folgende Regelungen:

“Anlage 7

zum Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des rheinischwestfälischen Steinkohlenbergbaus in der Fassung vom 22. April 2010

Hausbrand

Anmerkung:

Die in den Abschnitten I. 1. und I. 2. hinter den Ziffern 1 bis 21 aufgeführten Paragraphen für aktive Arbeiter und Angestellte entsprechen den Paragraphen des bisherigen Manteltarifvertrages für Arbeiter sowie des Manteltarifvertrages für Angestellte (siehe Übersicht). Entsprechendes gilt für die in den Abschnitten II. 1. und II. 2. hinter den Ziffern 1 bis 14 aufgeführten Paragraphen für ausgeschiedene Arbeiter/Angestellte und deren Witwen.

I. Aktive

1. Aktive Arbeiter

1. (§ 88)

1) Bezugsberechtigt sind

a) verheiratete Arbeiter, sofern sie mit ihrer Familie einen gemeinsamen Haushalt führen oder sie nachweislich unterhalten

b) verwitwete oder geschiedene Arbeiter, wenn sie mit ihren Kindern einen gemeinsamen Haushalt führen oder ihren geschiedenen Ehepartner oder ihre Kinder nachweislich unterhalten

c) verwitwete oder geschiedene Arbeiter ohne die unter Buchstabe b) genannte Voraussetzung bei Weiterführung des Haushalts, wenn der Tod des Ehepartners oder die Scheidung während des bestehenden Arbeitsverhältnisses bei einer Mitgliedsgesellschaft des Unternehmensverbandes Steinkohlenbergbau *) im Ruhrbergbau eingetreten ist

d) unverheiratete Arbeiter, die Haupternährer ihrer Familie (§ 89) sind.

2) Der Anspruch auf die Hausbrandkohlen setzt voraus, dass der Arbeiter seiner Unterhaltspflicht genügt und der Haushalt, für den die Hausbrandkohlen beantragt werden, in der Bundesrepublik Deutschland geführt wird.

*) Vormals Unternehmensverband Ruhrbergbau, tarifvertraglicher Rechtsnachfolger vom Unternehmensverband des Aachener Steinkohlenbergbaus, Unternehmensverband des Niedersächsischen Steinkohlenbergbaus und des Unternehmensverbandes Saarbergbau.

2. (§ 89)

3. (§ 90)

4. (§ 91)

Als Hausbrandkohle gelten für Kleinfeuerungsanlagen geeignete Festbrennstoffe aus der eigenen Produktion des deutschen Steinkohlenbergbaus.

6. (§ 93)

Bezugsjahr ist das Kalenderjahr.

10. (§ 97)

Soweit steuerliche oder sonstige gesetzliche Abgaben für die Hausbrandkohlen erhoben werden, gehen sie zu Lasten des Bezugsberechtigten.

11. (§ 98)

Die Hausbrandkohlen werden ausschließlich für den eigenen Bedarf gewährt. Ihre entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe führt, unbeschadet anderer Rechtsfolgen, zum Ausschluss des Bezuges von Hausbrandkohlen für die Dauer von 6 Monaten.

12. (§99)

1) Nach §§ 88 und 94 bezugsberechtigte Arbeiter, die keine oder nur eine eingeschränkte Verwendung für Hausbrandkohlen haben, können an Stelle von Hausbrandkohlen eine Energiebeihilfe erhalten, und zwar

– entweder als Teilablösung für 1, 2 oder 3 Tonnen

– oder als Vollablösung für die Eigenbedarfshöchstmenge gemä? § 90 Abs. 1.

Im Falle der Teilablösung vermindert sich die in § 90 Abs. 1 festgelegte Eigenbedarfshöchstmenge um 1, 2 oder 3 Tonnen. Bei Vollablösung entfällt eine Belieferung mit Hausbrandkohlen.

2) …

3) Die Höhe der Energiebeihilfe je Tonne wird für jedes Bezugsjahr zwischen den Tarifparteien festgelegt.

4) Die Energiebeihilfe wird als Summe für bis zu 3 t im Kalendermonat Februar, der Restbetrag im Falle der Vollablösung im Kalendermonat April ausgezahlt.

5) Die Erklärung darüber, ob die Energiebeihilfe in Anspruch genommen wird, ist von dem Bezugsberechtigten vor Beginn des Bezugsjahres gegenüber dem Arbeitgeber abzugeben und gilt bis auf weiteres jeweils für die folgenden Bezugsjahre, wenn sie nicht vor Ablauf eines Bezugsjahres widerrufen wird.

Bei Vollablösung ist ein Widerruf nur möglich, wenn durch Änderung der Wohnverhältnisse wieder ein Bedarf an Hausbrandkohlen entsteht. Bei Beginn des Arbeitsverhältnisses während des Bezugsjahres muss die Erklärung spätestens bis zum Ende des dritten Monats nach Beginn des Arbeitsverhältnisses abgegeben werden. In diesem Falle besteht für jeden vollen Monat des bestehenden Arbeitsverhältnisses Anspruch auf 1 /12 des Jahresbetrages der Energiebeihilfe. Letzteres gilt entsprechend, wenn das Arbeitsverhältnis während des Bezugsjahres endet.

II. Ausgeschiedene

1. Hausbrand für nach dem 1. Mai 1953 ausgeschiedene Arbeiter und deren Witwen

1.(§ 100)*)

1) Hausbrandkohlen erhalten auf Antrag:

1. a) Empfänger von Bergmannsrente, von Knappschaftsrente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, von Knappschaftsaltersrente oder Knappschaftsausgleichsleistung und Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins, die 25 oder mehr Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau, davon zuletzt mindestens 5 Jahre zusammenhängend**) bei Mitgliedern des Unternehmensverbandes Steinkohlenbergbau ***) beschäftigt waren,

b) deren Witwen ohne Prüfung der Bedürftigkeit und ohne Vorliegen der in § 101 Buchst. c) genannten Voraussetzungen.

2. a) Empfänger von Bergmannsrente, von Knappschaftsrente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, von Knappschaftsaltersrente und Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins, die weniger als 25, aber mindestens 20 Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau, davon zuletzt mindestens 5 Jahre zusammenhängend**) bei Mitgliedern des Unternehmensverbandes Steinkohlenbergbau***) beschäftigt waren,

b) deren Witwen ohne Prüfung der Bedürftigkeit

*) Protokollarische Erklärung Nr. 3 (Anlage 1)

**) Unterbrechungen von insgesamt bis zu 25 Arbeitstagen sind dabei unschädlich

***) Vormals Unternehmensverband Ruhrbergbau, tarifvertraglicher Rechtsnachfolger vom Unternehmensverband des Aachener Steinkohlenbergbaus, Unternehmensverband des Niedersächsischen Steinkohlenbergbaus und des Unternehmensverbandes Saarbergbau.

3. a) Empfänger von Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit, von Knappschaftsrente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, von Knappschaftsaltersrente und Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins mit weniger als 20jähriger Beschäftigung im deutschen Steinkohlenbergbau, sofern sie zuletzt mindestens 5 Jahre zusammenhängend*) bei Mitgliedern des Unternehmensverbandes Steinkohlenbergbau**) gearbeitet haben,

b) deren Witwen bei nachzuweisender Bedürftigkeit.

4. a) Arbeiter, die im deutschen Steinkohlenbergbau einen Betriebsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen haben, um mindestens 50 Prozent erwerbsbeschränkt sind und vermindert bergmännisch berufsfähig oder teilweise bzw. voll erwerbsgemindert werden, ohne Rücksicht auf die Dauer ihrer Beschäftigung,

b) deren Witwen ohne Prüfung der Bedürftigkeit.

5. a) Arbeiter, die durch unmittelbare Kriegseinwirkungen oder anlässlich militärischen oder militärähnlichen Dienstes um mindestens 50 Prozent erwerbsbeschränkt sind und vermindert bergmännisch berufsfähig oder teilweise bzw. voll erwerbsgemindert werden, wenn sie bis zu diesem Ereignis bzw. bis zu ihrer Einberufung bei einem Mitglied des Unternehmensverbandes Steinkohlenbergbau” im Ruhrbergbau gearbeitet haben. Das gleiche gilt für besatzungsbeschädigte Arbeiter mit mindestens 50 Prozent Erwerbsbeschränkung, die vermindert bergmännisch berufsfähig oder teilweise bzw. voll erwerbsgemindert werden, sofern sie vor dem Empfang der Bergmannsrente oder der Knappschaftsrente wegen Erwerbsminderung zuletzt mindestens 5 Jahre zusammenhängend* bei Mitgliedern des Unternehmensverbandes Steinkohlenbergbau**) beschäftigt waren. Der Anspruch besteht auch dann, wenn der Beschädigte nach Eintritt der Beschädigung mindestens 5 Jahre zusammenhängend*) bei Mitgliedern des Unternehmensverbandes Steinkohlenbergbau**) beschäftigt gewesen ist und vermindert bergmännisch berufsfähig oder teilweise bzw. voll erwerbsgemindert wird,

b) deren Witwen ohne Prüfung der Bedürftigkeit.

6. Die Witwen tödlich verunglückter oder an einer Berufskrankheit verstorbener Arbeiter, wenn sie keine Erwerbstätigkeit oder kein Gewerbe ausüben, ohne Prüfung der Bedürftigkeit, andernfalls bei nachzuweisender Bedürftigkeit. Das gleiche gilt für Witwen von Arbeitern, die durch unmittelbare Kriegseinwirkungen oder anlässlich militärischen oder militärähnlichen Dienstes zu Tode gekommen sind.

6. Die Witwen, deren Ehemänner bis zum Eintritt des Todes mindestens 5 Jahre zusammenhängend*) bei Mitgliedern des Unternehmensverbandes Steinkohlenbergbau **), gearbeitet haben,

bei nachzuweisender Bedürftigkeit.

War der Ehemann bis zum Eintritt des Todes 25 oder mehr Jahre bzw. 20 oder mehr Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau, davon zuletzt mindestens 5 Jahre zusammenhängend*) bei Mitgliedern des Unternehmensverbandes Steinkohlenbergbau **), beschäftigt, so gelten Ziffer 1 bzw. Ziffer 2 entsprechend.

2) “Deutscher Steinkohlenbergbau” im Sinne des Absatzes 1 sind die Reviere Ruhr, Aachen, Niedersachsen, Westoberschlesien, Ostoberschlesien, Niederschlesien, Sachsen, Saar.

3) Die Lieferung erfolgt durch das Unternehmen, bei dem der Arbeiter zuletzt beschäftigt gewesen ist.

4) Eine Bezugsberechtigung entsteht nicht, wenn der Arbeiter wegen eigenen Verschuldens von seiner letzten Beschäftigungszeche fristlos entlassen worden ist.

*) Unterbrechungen von insgesamt bis zu 25 Arbeitstagen sind dabei unschädlich

**) Vormals Unternehmensverband Ruhrbergbau, tarifvertraglicher Rechtsnachfolger vom Unternehmensverband des Aachener Steinkohlenbergbaus, Unternehmensverband des Niedersächsischen Steinkohlenbergbaus und des Unternehmensverbandes Saarbergbau

2. (§ 101)

Die vorbezeichneten Bezugsberechtigten erhalten – ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Empfangs der Rentenleistung – die Hausbrandkohlen:

a) wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland einen eigenen Haushalt führen,

b) wenn nicht andere Familienangehörige im gleichen Haushalt ein größeres Bezugsrecht haben und

c) wenn sie aus der bergmännischen Tätigkeit als Empfänger von Bergmannsrente, von Knappschaftsrente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung oder von Knappschaftsaltersrente abkehren oder aufgrund derselben Tätigkeit Empfänger solcher Renten werden und wenn sie keine anderweitige versicherungspflichtige Tätigkeit

oder kein selbständiges Gewerbe ausüben. Falls eine anderweitige – über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus gehende – Tätigkeit oder ein selbständiges Gewerbe ausgeübt wird, ruht das Bezugsrecht auf Hausbrandkohlen während dieser Zeit. Wird jedoch ein selbständiges Gewerbe länger als 10 Jahre ausgeübt, so erlischt das Bezugsrecht. Es erlischt auch, wenn eine anderweitige versicherungspflichtige Tätigkeit länger als 15 Jahre ausgeübt worden ist, die teilweise bzw. volle Erwerbsminderung erst nach dem Ausscheiden aus dem Bergbaubetrieb eintritt und diese nicht durch eine bergmännische Berufskrankheit oder einen im Bergbau erlittenen Unfall verursacht worden ist. Die Bestimmungen zu c) gelten entsprechend für Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins und deren Witwen.

3. (§ 102)

1) Die Hausbrandkohlen werden ausschließlich für den eigenen Bedarf ans Haus geliefert. Die Kosten für den Transport des Hausbrandes ab den regionalen Ausgabestellen zu den Wohnungen der Bezugsberechtigten sind von diesen zu tragen. Das Unternehmen ist berechtigt, zur Deckung der insgesamt anfallenden Transportkosten einen pauschalierten Betrag festzulegen. Höhe und Modalitäten werden durch Richtlinie des Unternehmens bestimmt. Die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe der Hausbrandkohlen führt, unbeschadet anderer Rechtsfolgen, zum Ausschluss des Bezuges von Hausbrandkohlen für die Dauer von 6 Monaten. Im Wiederholungsfalle entfällt die Gewährung von Hausbrandkohlen für die Dauer eines Jahres. Bei weiteren Verstößen entfällt die Gewährung von Hausbrandkohlen endgültig.

2) An Hausbrandkohlen werden je Jahr bis zu 2,5 Tonnen gewährt. Empfänger der Knappschaftsrente wegen voller Erwerbsminderung oder der Knappschaftsaltersrente, die infolge ihres Gesundheitszustandes an das Haus gebunden sind und deshalb einen höheren Bedarf haben, erhalten auf Antrag eine ihren Bedürfnissen entsprechende größere Menge.

3) Bezugsjahr ist das Kalenderjahr. Hausbrandkohlen, die im laufenden Hausbrandkohlenjahr nicht entnommen sind, werden im nächsten Hausbrandkohlenjahr nicht nachgeliefert.

4) Der Preis beträgt 4,09 €/Tonne ab regionaler Ausgabestelle. Soweit steuerliche oder sonstige gesetzliche Abgaben für die Hausbrandkohlen erhoben werden, gehen sie zu Lasten des Bezugsberechtigten.

5) Für die Bedürftigkeitsprüfung gelten die von den Tarifparteien jeweils festgesetzten Einkommensrichtsätze, die einen Bestandteil dieses Manteltarifvertrages bilden.

4. (§ 103)

Witwen erhalten Hausbrandkohlen nur für die Dauer der das Bezugsrecht begründeten Witwenzeit.

5. (§ 104)

1) Die nach §§ 100 und 101 bezugsberechtigten Rentner, die nach dem 30. Juni 1976 aus der Bergbautätigkeit ausscheiden, und deren Witwen können auf Antrag anstelle ihres Anspruchs auf Hausbrandkohlen für das betreffende Bezugsjahr eine Energiebeihilfe für 2,5 Tonnen erhalten, sofern sie keine eigene Verwendung für Hausbrandkohlen haben. Die Energiebeihilfe wird in einer Summe im Kalendermonat August ausgezahlt.

2) Die Höhe der Energiebeihilfe je Tonne entspricht der für aktive Arbeiter abzüglich 4,09€.

6. (§ 105)

Jedes Bergwerksunternehmen ist verpflichtet, im Falle seiner Auflösung, der Stilllegung oder des Verkaufes seiner Zechen (Verlust der Kohlenbasis) die Erfüllung der sich ergebenden Ansprüche sicherzustellen.

7. (§ 106)

Die Bezugsansprüche entstehen vorbehaltlich späterer Regelungen der Tarifparteien.”

Bereits seit 1952 bestand die Wahlmöglichkeit, anstelle der Versorgung mit Kohle eine finanzielle Beihilfe in Anspruch zu nehmen, welche mit Tarifvertrag vom 13.04.1976 als Energiebeihilfe geregelt wurde. Dazu wurde jährlich die Höhe der Energiebeihilfe pro Tonne Kohle durch die Tarifvertragsparteien festgesetzt. Seit dem 01.07.1992 beträgt sie für ausgeschiedene, frühere Mitarbeiter unverändert 126,29 € abzüglich 4,09 € brutto pro Tonne, also 122,20 € pro Tonne.

Den MTV änderten die Tarifvertragsparteien, die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie und Energie und der Gesamtverband Steinkohle e.V., durch den Änderungstarifvertrag vom 29. April 2015 (ÄTV) mit Wirkung überwiegend ab dem 01. Mai 2015. Dieser lautet u.a.:

“Aufgrund der Beendigung des deutschen Steinkohlenbergbaus und der damit einhergehenden Einstellung der Förderung der deutschen Steinkohle wurden die Regelungen über die Gewährung von Hausbrand überarbeitet.

1. § 54 MTV des rheinischwestfälischen Steinkohlenbergbaus erhält ab dem 1. Mai 2015 folgende Fassung:

Die Hausbrandbezugsrechte richten sich nach den Bestimmungen der Anlagen 7 und 7 a dieses Manteltarifvertrages.

Sie gelten ausschließlich für

– aktive Arbeiter und Angestellte,

– vor dem 1. Juli 2002 aus dem Unternehmen ausgeschiedene Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen und Witwer,

– nach dem 1. Juli 2002 aus dem Unternehmen ausgeschiedene und zu diesem Stichtag mindestens 20 Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau beschäftigte Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen und Witwer.

2. Mit Wirkung vom 1. Mai 2015 wird Anlage 7 a ergänzend zu Anlage 7 aufgenommen und erhält folgende Fassung:

Anlage 7 a

zum Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des rheinischwestfälischen Steinkohlenbergbaus

in der Fassung vom 1. Mai 2015

Ab dem 1. Januar 2019 entfällt der Anspruch auf Hausbrandkohlen. Anstelle von Hausbrandkohlen erhalten alle Anspruchsberechtigten Energiebeihilfe nach den weiter anzuwendenden Regelungen der Anlage 7.

Die Ansprüche auf Energiebeihilfe nach Anlage 7 II. (Ausgeschiedene) können durch den Arbeitgeber oder sonst Leistungsverpflichteten gemäß der Tabelle abgefunden werden.

Die Abfindungshöhe berechnet sich nach der Höhe des individuellen Anspruchs auf Energiebeihilfe und dem Lebensalter im Jahr der Auszahlung der Abfindung sowie einer bestehenden bzw. nicht bestehenden Hinterbliebenenabsicherung.

Die Abfindung wird in dem Kalenderjahr ausgezahlt, in dem keine anderen Leistungen der Anlage 7 bezogen worden sind.

Anhang 1

Abfindungstabelle mit Hinterbliebenenabsicherung

zu Anlage 7 a

zum Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des rheinischwestfälischen Steinkohlenbergbaus

(Energiebeihilfe 122,20 €/t)

Alter

Arbeiter/Angestellte pro Tonne

Alter

Arbeiter/ Angestellte pro Tonne

ab 88

510,00 €

62

1.693,00 €

87

543,00 €

61

1.731,00 €

86

580,00 €

60

1.767,00 €

85

620,00 €

59

1.802,00 €

84

662,00 €

58

1.836,00 €

83

705,00 €

57

1.869,00 €

82

751,00 €

56

1.900,00 €

81

797,00 €

55

1.931,00 €

80

845,00 €

54

1.959,00 €

79

894,00 €

53

1.987,00 €

78

944,00 €

52

2.014,00 €

77

995,00 €

51

2.040,00 €

76

1.046,00 €

50

2.066,00 €

75

1.097,00 €

49

2.090,00 €

74

1.148,00 €

48

2.113,00 €

73

1.199,00 €

47

2.135,00 €

72

1.248,00 €

46

2.158,00 €

71

1.298,00 €

45

2.179,00 €

70

1.345,00 €

44

2.201,00 €

69

1.393,00 €

43

2.221,00 €

68

1.439,00 €

42

2.242,00 €

67

1.484,00 €

41

2.261,00 €

66

1.528,00 €

40

2.279,00 €

65

1.572,00 €

39

2.296,00 €

64

1.613,00 €

38

2.313,00 €

63

1.654,00 €

37

2.329,00 €

Anhang 2

Abfindungstabelle ohne Hinterbliebenenabsicherung

zu Anlage 7 a zum Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des rheinischwestfälischen Steinkohlenbergbaus

(Energiebeihilfe 122,20 €/t)

Alter

Arbeiter/Angestellte pro Tonne

Alter

Arbeiter/Angestellte pro Tonne

ab 85

510,00 €

60

1.455,00 €

84

545,00 €

59

1.483,00 €

83

580,00 €

58

1.512,00 €

82

618,00 €

57

1.539,00 €

81

656,00 €

56

1.565,00 €

80

696,00 €

55

1.589,00 €

79

736,00 €

54

1.613,00 €

78

777,00 €

53

1.636,00 €

77

819,00 €

52

1.658,00 €

76

861,00 €

51

1.679,00 €

75

903,00 €

50

1.701,00 €

74

945,00 €

49

1.721,00 €

73

987,00 €

48

1.740,00 €

72

1.028,00 €

47

1.758,00 €

71

1.068,00 €

46

1.777,00 €

70

1.107,00 €

45

1.794,00 €

69

1.147,00 €

44

1.812,00 €

68

1.185,00 €

43

1.829,00 €

67

1.222,00 €

42

1.845,00 €

66

1.258,00 €

41

1.861,00 €

65

1.294,00 €

40

1.876,00 €

64

1.328,00 €

39

1.891,00 €

63

1.362,00 €

38

1.905,00 €

62

1.394,00 €

37

1.918,00 €

61

1.425,00 €

3. Anlage 7 wird ab 1. Januar 2019 wie folgt neu gefasst:

Anlage 7

zum Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des rheinischwestfälischen Steinkohlenbergbaus

in der Fassung ab 1. Januar 2019

Hausbrand

I. Aktive

II. Ausgeschiedene

1. Hausbrand für nach dem 1. Mai 1953 ausgeschiedene Arbeiter

und deren Witwen / Witwer

§ 14 **)

(1) Energiebeihilfe erhalten auf Antrag:

1. Empfänger von Bergmannsrente, von Knappschaftsrente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, von Knappschaftsaltersrente oder Knappschaftsausgleichsleistung und Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins, die 25 oder mehr Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau, davon zuletzt mindestens 5 Jahre zusammenhängend***) bei Mitgliedern des Gesamtverbandes Steinkohle e.V.*) beschäftigt waren, ohne Prüfung der Bedürftigkeit und ohne Vorliegen der in § 15 Buchst, c) genannten Voraussetzungen.

2. Empfänger von Bergmannsrente, von Knappschaftsrente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, von Knappschaftsaltersrente und Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins, die weniger als 25, aber mindestens 20 Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau, davon zuletzt mindestens 5 Jahre zusammenhängend***) bei Mitgliedern des Gesamtverbandes Steinkohle e.V.*) beschäftigt waren, ohne Prüfung der Bedürftigkeit.

3. Empfänger von Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit, von Knappschaftsrente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, von Knappschaftsaltersrente und Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins mit weniger als 20jähriger Beschäftigung im deutschen Steinkohlenbergbau, sofern sie zuletzt mindestens 5 Jahre zusammenhängend***) bei Mitgliedern des Gesamtverbandes Steinkohle e.V.*) gearbeitet haben, bei nachzuweisender Bedürftigkeit.

4. Arbeiter, die im deutschen Steinkohlenbergbau einen Betriebsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen haben, um mindestens 50 % erwerbsbeschränkt sind und vermindert bergmännisch berufsfähig oder teilweise bzw. voll erwerbsgemindert werden, ohne Rücksicht auf die Dauer ihrer Beschäftigung, ohne Prüfung der Bedürftigkeit.

5. Arbeiter, die durch unmittelbare Kriegseinwirkungen oder anlässlich militärischen oder militärähnlichen Dienstes um mindestens 50 % erwerbsbeschränkt

**) Protokollarische Erklärung Nr. 3 (Anlage 1)

***)Unterbrechungen von insgesamt bis zu 25 Arbeitstagen sind dabei unschädlich

*) Vormals Unternehmensverband Steinkohlenbergbau, tarifvertraglicher Rechtsnachfolger vom Unternehmensverband des Aachener Steinkohlenbergbaus, Unternehmensverband des Niedersächsischen Steinkohlenbergbaus und des Unternehmensverbandes Saarbergbau

sind und vermindert bergmännisch berufsfähig oder teilweise bzw. voll erwerbsgemindert werden, wenn sie bis zu diesem Ereignis bzw. bis zu ihrer Einberufung bei einem Mitglied des Gesamtverbandes Steinkohle e.V.*) im Ruhrbergbau gearbeitet haben, ohne Prüfung der Bedürftigkeit.

Das gleiche gilt für besatzungsbeschädigte Arbeiter mit mindestens 50 % Erwerbsbeschränkung, die vermindert bergmännisch berufsfähig oder teilweise bzw. voll erwerbsgemindert werden, sofern sie vor dem Empfang der Bergmannsrente oder der Knappschaftsrente wegen Erwerbsminderung zuletzt mindestens 5 Jahre zusammenhängend***) bei Mitgliedern des Gesamtverbandes Steinkohle e.V.*) beschäftigt waren.

Der Anspruch besteht auch dann, wenn der Beschädigte nach Eintritt der Beschädigung mindestens 5 Jahre zusammenhängend***’ bei Mitgliedern des Gesamtverbandes Steinkohle e.V.*’ beschäftigt gewesen ist und vermindert bergmännisch berufsfähig oder teilweise bzw. voll erwerbsgemindert wird.

6. Die Witwen tödlich verunglückter oder an einer Berufskrankheit verstorbener Arbeiter, wenn sie keine Erwerbstätigkeit oder kein Gewerbe ausüben, ohne Prüfung der Bedürftigkeit, andernfalls bei nachzuweisender Bedürftigkeit. Das gleiche gilt für Witwen von Arbeitern, die durch unmittelbare Kriegseinwirkungen oder anlässlich militärischen oder militärähnlichen Dienstes zu Tode gekommen sind.

(2) “Deutscher Steinkohlenbergbau” im Sinne des Absatzes 1 sind die Reviere Ruhr, Aachen, Niedersachsen, Westoberschlesien, Ostoberschlesien, Niederschlesien, Sachsen, Saar.

(3) Die Auszahlung der Energiebeihilfe erfolgt durch das Unternehmen, bei dem der Arbeiter zuletzt beschäftigt gewesen war bzw. dessen Rechtsnachfolger.

(4) Eine Bezugsberechtigung entsteht nicht, wenn der Arbeiter wegen eigenen Verschuldens von seinem letzten Bergbauarbeitgeber fristlos entlassen worden ist.

*) Vormals Unternehmensverband Steinkohlenbergbau, tarifvertraglicher Rechtsnachfolger vom Unternehmensverband des Aachener Steinkohlenbergbaus, Unternehmensverband des Niedersächsischen Steinkohlenbergbaus und des Unternehmensverbandes Saarbergbau ‘

***) Unterbrechungen von insgesamt bis zu 25 Arbeitstagen sind dabei unschädlich

§ 15

Die Bezugsberechtigten erhalten – ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Empfangs der

Rentenleistung – die Energiebeihilfe:

a) wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland einen eigenen Haushalt führen,

b) wenn nicht andere Familienangehörige im gleichen Haushalt ein größeres Bezugsrecht haben und

c) wenn sie aus der bergmännischen Tätigkeit als Empfänger von Bergmannsrente, von Knappschaftsrente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung oder von Knappschaftsaltersrente abkehren oder aufgrund derselben Tätigkeit Empfänger solcher Renten werden und wenn sie keine anderweitige versicherungspflichtige Tätigkeit oder kein selbständiges Gewerbe ausüben. Falls eine anderweitige – über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus gehende – Tätigkeit oder ein selbständiges Gewerbe ausgeübt wird, ruht das Bezugsrecht auf Energiebeihilfe während dieser Zeit. Wird jedoch ein selbständiges Gewerbe länger als 10 Jahre ausgeübt, so erlischt das Bezugsrecht.

Es erlischt auch, wenn eine anderweitige versicherungspflichtige Tätigkeit länger als 15 Jahre ausgeübt worden ist, die teilweise bzw. volle Erwerbsminderung erst nach dem Ausscheiden aus dem Bergbaubetrieb eintritt und diese nicht durch eine bergmännische Berufskrankheit oder einen im Bergbau erlittenen Unfall verursacht worden ist.

Die Bestimmungen zu c) gelten entsprechend für Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins und deren Witwen.

§ 16

(1) Es besteht ein Anspruch auf eine Energiebeihilfe in Höhe von 2,5 Tonnen je Jahr.

(2) Die Höhe der Energiebeihilfe je Tonne beträgt 122,20 €. Bezugsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Für die Bedürftigkeitsprüfung gelten die von den Tarifparteien jeweils festgesetzten Einkommensrichtsätze, die einen Bestandteil dieses Manteltarifvertrages bilden.

§ 17

Der sich nach den Bestimmungen des § 14 ergebende Anspruch auf Gewährung einer Energiebeihilfe geht auf die Witwen/Witwer über. Bei Wiederheirat der Witwen/Witwer erlischt der Anspruch auf Energiebeihilfe.

§ 18

Die Energiebeihilfe wird in einer Summe im Kalendermonat August ausgezahlt.

§ 19

Die Bezugsansprüche entstehen vorbehaltlich späterer Regelungen der Tarifparteien.”

In einer protokollarischen Erklärung vom 24. Juni 2015 haben die Tarifvertragsparteien zu den Anlagen 7a erklärt:

“Protokollarische Erklärung

zu den Anlagen 7a der Manteltarifverträge für die Arbeitnehmer des

rheinischwestfälischen Steinkohlenbergbaus, des Ibbenbürener Steinkohlenbergbaus und des Aachener Steinkohlenbergbaus sowie zu Anlage 5 a für die Arbeitnehmer des Saarbergbaus

Die Tarifvertragsparteien stellen klar, dass bei der Ermittlung der Höhe der Abfindung nicht auf das tatsächliche Lebensalter sondern auf das jahrgangsbezogene Lebensalter (Kalenderjahr der Abfindung minus Geburtsjahr = Alter) abzustellen ist.

Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass eine Abfindung erst in dem Folgejahr des Eintritts in eine Altersrente bzw. in eine unbefristete volle und teilweise Erwerbsminderungsrente erfolgen kann. Die Knappschaftsausgleichsleistung eine der Altersrente vorgeschaltete Leistung und keine Altersrente im Sinne von Absatz 1.”

Die Satzung der IG BCE in der im April 2015 geltenden Fassung lautet u.a.:

Ҥ 1 Name, Sitz und Bereich

1. Die Gewerkschaft führt den Namen Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) mit den Industriegruppen Papier, Glas, Keramik, Kautschuk, Leder und Kunststoff. Sitz der IG BCE ist Hannover; Teile der Hauptverwaltung, vor allem solche, die vordringlich Aufgaben in der Bergbau- und Energiewirtschaft zu erfüllen haben, befinden sich in Bochum.

2. Das Organisationsgebiet der IG BCE erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland.

3. Mitglied der IG BCE können werden, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamte/Beamtinnen sowie die Auszubildenden der Betriebe, Unternehmen und Konzerne folgender Industriebereiche einschließlich der dazugehörenden Dienstleistungsbereiche sowie ihrer rechtlich oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, Verwaltungen, Nebenbetriebe, Außenstellen und dazugehörigen Forschungseinrichtungen, Aufsichtsbehörden, Marketing-, Finanz-, Bewachungs-, Verkaufs-, Vertriebs- und Montageorganisationen, Ver- und Entsorgungsbetriebe:

I. Bergbau

II. Chemie

III. Energie

IV. Erdöl und Erdgas

V. Glas

VI. Kautschukverarbeitung

VII. Keramik

VIII. Kunststoffe und nichtmetallische Werkstoffe

IX. Leder

X. Papier

XI. Umwelt

XII. Wasser

XIII. Ver- und Entsorgungsbetriebe

Mitglied werden können auch Arbeitnehmer/-innen, die von einem Verleihbetrieb an die vom Organisationsbereich der IG BCE erfassten Betriebe (Entleihbetrieb) zur Arbeitsleistung überlassen sind, sowie aus Verleihbetrieben, die ausschließlich oder ganz überwiegend an Betriebe Arbeitnehmerüberlassung betreiben, die vom Organisationsbereich der IG BCE erfasst werden.

4. Gesellschaftsrechtliche Veränderungen oder sonstige Umstrukturierungen im Zuständigkeitsbereich der IG BCE führen nicht zur Aufhebung der Zuständigkeit. Das Nähere bestimmt der Organisationskatalog (Anhang). Er ist Bestandteil der Satzung.

§ 3 Grundsatz, Werte und Ziele

1. …

2. Auf der Grundlage von Mitbestimmung und Mitverantwortung wird die IG BCE zur Wahrung der wirtschaftlichen und sozialen Interessen sowie zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eintreten.

§ 8 Beiträge

Die Finanzierung der IG BCE erfolgt aus den Mitgliedsbeiträgen. Die Mitgliedsbeiträge sind vollständig an den Hauptvorstand abzuführen.

1. Die von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträge bestimmen sich nach der beigefügten Tabelle (Anhang).

2. Die Beiträge werden nach dem im Zusammenhang mit Arbeit und/oder Ausbildung erzielten durchschnittlichen Bruttomonatseinkommen (z. B. Lohn, Gehalt, Kurzarbeitergeld) berechnet.

§ 11 Arbeitskämpfe

1. Zur Durchsetzung und Verteidigung der Interessen ihrer Mitglieder kann die IG BCE zum Streik aufrufen.

§ 19 Hauptvorstand

1. Der Hauptvorstand besteht aus hauptamtlichen und ehrenamtlichen Mitgliedern. Jeder Landesbezirk ist durch drei ehrenamtliche Mitglieder vertreten. Weiter gehören ihm je ein ehrenamtliches Mitglied der zentralen Personengruppen an.

Hauptamtliche Mitglieder sind:

der/die Vorsitzende,

der/die stellvertretende Vorsitzende und

drei weitere Mitglieder.

2. Die Vorstandsmitglieder werden gewählt in je einem geheimen Wahlgang für:

den/die Vorsitzenden/Vorsitzende,

den/die stellvertretenden/stellvertretende Vorsitzenden/ Vorsitzende und

die weiteren Mitglieder und

die ehrenamtlichen Mitglieder.

3. Gewählt ist, wer in geheimer Abstimmung die meisten abgegebenen Stimmen und mehr als die Hälfte der Stimmen der Stimmberechtigten erhält. Ergibt sich keine Mehrheit der Stimmberechtigten, so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt.

Werden für einen zweiten Wahlgang neue Kandidaten/ Kandidatinnen vorgeschlagen, so ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen Stimmen und mehr als die Hälfte der Stimmen der Stimmberechtigten erhält. Ergibt sich auch in diesem Wahlgang keine Mehrheit der Stimmberechtigten, so findet ein dritter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhält.

Für die Wahl der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder ist § 15 Ziff. 6 Satz 2 der Satzung nicht anzuwenden.

4. Der Hauptvorstand wird auf jedem Ordentlichen Gewerkschaftskongress gewählt. Seine Amtszeit endet mit der Wahl des neuen Hauptvorstands.

5. Scheiden Hauptvorstandsmitglieder aus, so hat der Beirat sie durch Wahlen zu ersetzen. Das gilt nicht für den/die Vorsitzenden/Vorsitzende, der/die nur durch einen Außerordentlichen Gewerkschaftskongress gewählt werden kann, sofern seine/ihre Wahl nicht innerhalb von sechs Monaten durch den Ordentlichen Gewerkschaftskongress erfolgen kann.

6. Der Hauptvorstand vertritt die Interessen der IG BCE nach innen und nach außen. Er kann einzelne seiner Aufgaben auf den geschäftsführenden Hauptvorstand oder einzelne seiner Mitglieder oder andere Personen übertragen.

7. Der Hauptvorstand hat alle Aufgaben zu erfüllen, die sich für ihn aus der Satzung und den Beschlüssen des Gewerkschaftskongresses ergeben, insbesondere:

a) die Einhaltung der Satzung zu überwachen;

b) die Einstellung, Versetzung und Entlassung der Beschäftigten der IG BCE in eigener Zuständigkeit vorzunehmen;

c) den Gewerkschaftskongress einzuberufen und einen schriftlichen Rechenschaftsbericht zu geben;

d) die Wahlordnung zu beschließen;

e) über die Einleitung, Durchführung von Arbeitskämpfen zu beschließen;

f) für den geschäftsführenden Hauptvorstand eine Geschäftsordnung zu beschließen;

g) über die Verwendung des Gesamtvermögens oder von Vermögensteilen zu beschließen;

h) die Wahl der Mitglieder der Bezirks- und Landesbezirksvorstände zu bestätigen;

i) die Vergütungsordnung und Anstellungsbedingungen zu beschließen;

j) Richtlinien zu erlassen.

§ 20 Geschäftsführender Hauptvorstand

Die gemäß § 19 Ziffer 2 der Satzung gewählten hauptamtlich tätigen Mitglieder des Hauptvorstands bilden den geschäftsführenden Hauptvorstand. Sie sind an die Beschlüsse des Hauptvorstands gebunden und zu ihrer Durchführung verpflichtet.

Anhang Organisationskatalog

I. Bergbauwirtschaft

Dazu gehören die Betriebe der Aufsuchung, Gewinnung, Auf- und Nachbereitung, Be- und Verarbeitung, des Abbruch- und Abwrackgewerbes sowie des Verkaufs und Vertriebs von Bodenschätzen.

Zum Beispiel:

Steinkohle, Braunkohle, Pechkohle,

…”

Die Beklagte teilte den Anspruchsberechtigten mit, dass ab dem 01.01.2019 alle Bezieher von festen Brennstoffen an deren Stelle eine Energiebeihilfe gemäß der Anlage 7a des MTV erhalten würden, was sowohl für die zu diesem Zeitpunkt aktiven Beschäftigten als auch für die Rentner und deren Witwen gelte.

Mit der Klage wird die Weitergewährung der bisher gewährten jährlichen Energiebeihilfe verfolgt.

Der Kläger hat vorgetragen, bei der Zahlung der Energiebeihilfe handele es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, in welche nicht mehr eingegriffen werden dürfe. Die Beklagte werde die Förderung von Steinkohle nicht einstellen, sondern über verbundene Unternehmen weiterhin über Kohle verfügen. Andernfalls müsse sie die Kohle zur Bedienung des Deputatanspruchs beschaffen. Daher sei keine Unmöglichkeit der Leistung wie auch kein Wegfall der Geschäftsgrundlage gegeben. Zudem sei die Leistung von Energiebeihilfe stets möglich. Die Sicherungsklausel in der bisherigen tariflichen Regelung begründe einen Vertrauensschutz.

In jedem Fall sei die Abfindung im Hinblick auf den Wert einer Tonne Kohle bzw. deren Verkaufspreises zu niedrig angesetzt worden, was zur Unzulässigkeit einer Abfindung des Anspruchs auf Energiebeihilfe führe. Auch bestehe kein sachlicher Grund für die Abfindung des Anspruchs auf jährliche Zahlung von Energiebeihilfe.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die Zahlung einer jährlichen Energiebeihilfe in Höhe von derzeit 318,00 € durch Einmalzahlung einseitig abzufinden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, aufgrund der durch die Beklagte entschiedenen Stilllegung der Kohleförderung in Deutschland zum Jahresende 2018 sei sie nicht mehr über den 31.12.2018 hinaus verpflichtet, den tariflichen Anspruch auf Hausbrand in den Erscheinungsformen Hausbrandkohlen wie auch Energiebeihilfe zu erfüllen. Das Ende der Steinkohlenproduktion in Deutschland stelle den Eintritt einer auflösenden Bedingung dar, von der die Gewährung von Hausbrandleistungen abhängig sei. Wegen des Wegfalls der Eigenproduktion sei die Beklagte berechtigt gewesen, eine vollständige, entschädigungslose Einstellung der Deputatleistungen im Wege der Vertragsanpassung vorzunehmen. Dabei berechtige der Wegfall der Geschäftsgrundlage zur Einstellung auch der Energiebeihilfe, weil diese eine gleichwertige bzw. ersetzende Leistung des Bezugs von Festbrennstoffen darstelle. Jedenfalls dürften die Ansprüche auf Energiebeihilfe abgefunden werden, weil die Tarifvertragsparteien eine Abfindungsleistung im Rahmen ihrer Gestaltungsmacht unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in Anlehnung an die Barwertberechnung an versicherungs- und finanzmathematischen Kriterien wie Lebenserwartung, Sterbens- und Erlebenswahrscheinlichkeiten, Abzinsung und Hinterbliebenenanspruch orientiert geregelt hätten.

Die Abfindungstabellen würden auf einem Satz pro Tonne von 122,20 € und im Übrigen auf der Überlebenswahrscheinlichkeit der Bezugsberechtigten nach den “Richttafeln 2005G” beruhen. Auf eine Rentendynamik sei verzichtet worden. Für die Rentner bzw. Rentnerinnen ab 88 bzw. ab 85 Jahren sei von einer weiteren Absenkung des sich ergebenden Wertes trotz weiter abnehmender Überlebenswahrscheinlichkeit abgesehen worden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.03.2017 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Das Urteil ist dem Kläger am 10.04.2017 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die am 10.05.2017 eingelegte und mit dem nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12.07.2017 am 12.07.2017 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung.

Der Kläger wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage gegen das erstinstanzliche Urteil.

Er bestreitet, dass die Höhe der Abfindung in den Tabellen des ÄTV Ziffer 2. Anhang 1 und 2 zu der Anlage 7a nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet wurde. Der Abfindungsbetrag richte sich nicht nach den Vorgaben des § 4 Abs. 5 BetrAVG. Ein sachlicher Grund, nach der Umwandlung des Naturalanspruchs auch die laufende Energiebeihilfe zu entziehen, sei nicht ersichtlich. Die Abfindung der Energiebeihilfe verletze die Grundsätze des Vertrauensschutzes und er Verhältnismäßigkeit. Durch die Abfindung werde das Langlebigkeitsrisiko einseitig auf den Arbeitnehmer verlagert.

Die RAG Verkauf GmbH werde auch nach 2018 noch mit Kohle handeln. Die Halde in Ibbenbüren sei randvoll mit Kohle.

Der Betrag der Energiebeihilfe sei seit Jahren nicht mehr angepasst worden und daher objektiv dem Wert einer Tonne Anthrazitnusskohle nicht gleichwertig.

Das Arbeitsgericht sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Es sei nicht belegt, dass die Energiebeihilfe der Leistung von Hausbrandkohlen gleichwertig sei.

Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass bei erdienten Anwartschaften gesteigerte Anforderung an die Rechtfertigung ihrer Abfindung zu stellen seien. Bei deren Prüfung komme es auch nicht auf eine nur behauptete Gleichwertigkeit der Energiebeihilfe mit dem Anspruch auf Lieferung von Hausbrandkohlen an. Maßgeblich sei allein die objektive Beurteilung der Werte. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien eine Gleichstellung der Energiebeihilfe mit dem Anspruch auf Lieferung von Kohle gewollt hätten.

Die Berechnung der tariflichen Abfindung sei nicht nachvollziehbar und unrichtig, wie sich aus einer versicherungsmathematischen Stellungnahme der I AG ergebe.

Es werde angeregt zu prüfen, ob bei Abschluss des ÄTV die Tariffähigkeit der IG BCE im Hinblick auf Steinkohlenbergbau gegeben gewesen sei. Bedenken ergäben sich aus der “gemeinsamen Unternehmung der IG BCE mit der RAG AG”, der Vivawest GmbH, die größte Wohnungsanbieterin in NRW und eine der größten Wohnungsgesellschaften in ganz Deutschland sei. Größter Anteilseigner der Vivawest GmbH sei die RAG-Stiftung mit 30%, die zuvor mit 50 % an der THS beteiligte IG BCE halte an der zusammengeführten Gesellschaft aus THS und Vivawest 26,8%, die RAG AG 18,2%.

Verhandlungsführer des ÄTV sei Herr R. J. als Mitglied des geschäftsführenden Hauptvorstandes der IG BCE und inzwischen stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrates der Vivawest GmbH gewesen. Zu befürchten sei, dass hier nicht nur Funktionäre über allgemeine Tariffragen verhandelt hätten, sondern Geschäftsfreunde eines milliardenschweren Unternehmens und nicht, wie es das Tarifvertragsgesetz vorsehe, soziale Gegenspieler. Weiter verweist der Klägervertreter auf einen Bericht des Deutschlandfunkes vom 21.12.2007 mit dem Titel ” Wie die IG BCE und Evonik über Nacht um ein paar hundert Millionen reicher wurden.”

Gemäß der Liste der Aufsichtsratsmitglieder der Vivawest GmbH vom 15.05.2017 sei u. a. S. T. deren Aufsichtsratsmitglied. Er sei auch Vorsitzender des Vorstandes der RAG Aktiengesellschaft und Vorsitzender des Gesamtverbandes Steinkohle e. V., also Vorsitzender der Tarifvertragspartei.

Ob in Anbetracht der wirtschaftlichen Verflechtungen davon auszugehen ist, dass es sich bei den Tarifvertragsparteien” noch um soziale Gegner handelt, sei fraglich. Es dürfte sich eher um Geschäftspartner als soziale Gegner handeln. Unter dem Gesichtspunkt der Gegnerunabhängigkeit sei dies problematisch.

Nicht nur vom sozialen Gegenspieler müsse die Gewerkschaft unabhängig sein, sondern auch vom Staat. In Anbetracht des Berichtes des Deutschlandfunks könnten hieran erhebliche Zweifel bestehen. Die RAG Stiftung gehöre gesellschaftlich gesehen u.a. der Bundesrepublik Deutschland. Die RAG Aktiengesellschaft sei eine hundertprozentige Tochter der RAG Stiftung. Der Vorsitzende des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages im Jahr 2007, der FDP-Politiker P. G., wie auch die Berichterstatterin im Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Frau C. I., hätten die Auffassung geäußert, dass darin, dass der Bund aufgrund des geschlossenen Vergleiches, nach dem die Evonik und die IG BCE an den Bund 450 Millionen Euro zahlte und der Bund dafür auf jegliche Ansprüche an der THS verzichtete, ein “Geschenk ” des Bundes liege.

Ein Vertrauensschutz in die weitere laufende Leistung sei trotz des tariflichen Änderungsvorbehalts begründet. Durch die Regelungen zur Sicherstellung der laufenden Versorgungsleistungen mit Kohle sei für ausgeschiedene Arbeitnehmer ein zusätzlicher Vertrauenstatbestand geschaffen worden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 15.03.2017, Az. 5 Ca 1075/16, abzuändern und

festzustellen, dass der Kläger aus §§ 14, 16 der Anlage 7 des MTV für die Arbeitnehmer des rheinischwestfälischen Steinkohlenbergbaus in der Fassung vom 1. Mai 2015 gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung einer jährlichen Energiebeihilfe in Höhe von derzeit 305,50 € unberührt von der Zahlung einer Abfindung durch Einmalzahlung seitens der Beklagten gemäß Anlage 7a des MTV für die Arbeitnehmer des rheinischwestfälischen Steinkohlenbergbaus in der Fassung vom 1. Mai 2015 hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage.

Die Beklagte trägt ergänzend vor, sowohl die RAG Anthrazit Ibbenbüren GmbH als auch die RAG AG hätten am 16.09.2015 die Stilllegung der beiden letzten, in der Bunderepublik Deutschland noch vorhandenen Zechen, in denen Steinkohle gefördert wird, zum 31.12.2018 beschlossen.

Die Höhe der Energiebeihilfe sei von den Tarifvertragsparteien zum 1. Juli 1992 auf der Basis der Produktionspreise der Beklagten für die Kohlensorten Nuss 3/4 Gasflammund Fettkohle festgesetzt worden. Zu keinem Zeitpunkt sei dabei der Markt- bzw. Verkaufspreis zugrunde gelegt oder einbezogen worden.

Ebenso teile der tarifliche Anspruch auf Energiebeihilfe nach übereinstimmendem Verständnis der Tarifvertragsparteien das Schicksal des Anspruchs auf Hausbrandkohle, weil es sich dabei um ein als grundsätzlich gleichwertig anzusehendes Surrogat handele. Folgerichtig ende der tarifvertragliche Anspruch auf Gewährung finanzieller Leistungen in Form der Energiebeihilfe grundsätzlich mit der zum 31.12.2018 erfolgenden, vollständigen Einstellung der deutschen Steinkohleförderung. Sie verweist darauf, dass die Tarifparteien in den tariflichen Regelungen die Bezugsrechte unter den Vorbehalt späterer Änderungen gestellt haben. Abweichendes folge auch nicht aus der tariflichen Regelungen, die jedes Bergwerksunternehmen verpflichteten, für den Fall seiner Auflösung, Stilllegung oder des Verkaufs seiner Zechen (Verlust der Kohlebasis) die Erfüllung der sich ergebenden Ansprüche sicherzustellen. Bei der dortigen Anordnung der Sicherstellung von Lieferverpflichtungen gehe es erkennbar um Fälle, in denen es nur zur Schließung einzelner Zechen und nicht zur Einstellung der gesamten Produktion deutscher Steinkohle komme. Hausbrandkohle sei nur deutsche Kohle aus eigener Produktion. Mit Importkohle könne der tarifliche Anspruch auf Lieferung dieser Festbrennstoffe nicht erfüllt werden.

Nach der letztmaligen Anhebung der Energiebeihilfe zum 01.07.1992 seien sich die Tarifvertragsparteien einig, die Energiebeihilfe nicht mehr anzupassen, um so den hohen finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit einem möglichst sozialverträglichen Anpassungsprozess Rechnung zu tragen.

Nach übereinstimmendem Verständnis der Tarifvertragsparteien sei die Energiebeihilfe als ein grundsätzlich wertgleicher Ersatz für den Bezug von Festbrennstoffen anzusehen. Mit der Einführung und tarifvertraglichen Regelung dieser finanziellen Leistung sei schon vor langem der technischen Entwicklung, nach der überwiegend nicht mehr mit Kohle geheizt werde, Rechnung getragen worden. Die Energiebeihilfe werde von den Tarifvertragsparteien als grundsätzlich wertgleicher Ersatz für den Bezug von Festbrennstoffen angesehen. Folgerichtig ende der Bezug von Energiebeihilfe grundsätzlich mit der zum 31.12.2018 erfolgenden Einstellung der deutschen Steinkohlenförderung. Zugunsten der bislang Deputatberechtigten sehe der ÄTV vom 29.04.2015 vor, dass die Einstellung/Abfindung erst mit/nach dem Renteneintritt erfolge.

Davon abweichende individuelle oder kollektive Zusagen der Beklagten seien – sowohl mündlich als auch schriftlich – nie erteilt worden.

Bei Steinkohlenbeständen handele es sich nicht um solche der Beklagten, zudem auch teilweise um Kraftwerkkohle. Soweit womöglich noch für den Wärmemarkt geeignete Steinkohle auf Halde vorhanden sei, könne die Beklagte darüber nicht verfügen. Entgegen der klägerischen Annahme sei es der Beklagten nach dem 31.12.2018 auf Dauer nicht mehr möglich, Hausbrandkohle zu liefern. Denn dazu müsse es noch Festbrennstoffe aus eigener, deutscher Produktion geben.

Trotz des Versorgungscharakters von Deputaten nach Eintritt des Versorgungsfalls sei die Gewährung von Hausbrandansprüchen zumindest auch eine fortbestehende Teilhabe am Produktionsergebnis der (ehemaligen) Arbeitgeberin. Daher könne der Wert von Deputatansprüchen auch nicht nach Marktpreisen und einer für diese unterstellten Entwicklung bestimmt werden, sondern – wie hinsichtlich der Energiebeihilfe auch – nur nach dem Produktionspreis pro Tonne. Als Ausgangswert für die Barwertberechnung der Deputatansprüche sei deshalb der Energiebeihilfesatz von 122,20 € zugrunde gelegt worden. Denn abgefunden werde der nach dem Ende der Produktion mit Ablauf des 31.12.2018 auch in Fällen, in denen bislang Festbrennstoffe bezogen worden seien, allein bestehende Anspruch auf Energiebeihilfe. Die Barwertfaktoren seien sodann entsprechend der Erlebenswahrscheinlichkeit bzw. unter Berücksichtigung des jeweiligen Lebensalters anhand aktueller Richttafeln (I 2005G) bestimmt und eine Abzinsung mit dem Rechnungszins von 4,53 % vorgenommen worden.

Durch den Kläger vorgetragene Verkaufspreise für Kohle an Endverbraucher seien unrichtig.

Auch der klägerische Einwand, die Gewährung von Deputatleistungen an Pensionäre sei betriebliche Altersversorgung und nicht (mehr) bloße Teilhabe am Produktionsergebnis, verfange nicht. Denn die Gewährung von Deputaten an Rentenbezieher führe nicht zu einer vollständigen Entkopplung vom ursprünglichen Zweck, die ehemaligen Beschäftigten am Produktionsergebnis weiterhin teilhaben zu lassen. Es bedürfe besonderer Umstände bzw. einer ausdrücklichen Regelung, um unterstellen zu können, eine Leistung habe ausschließlich Versorgungscharakter bzw. diene allein der Besitzstandswahrung und keinesfalls mehr einer daneben nach wie vor gewollten Teilhabe am Produktionsergebnis.

Ein unterstellter Eingriff in erdiente Besitzstände durch die Umstellung auf eine Energiebeihilfe nach Produktionsende und deren Abfindung gemäß den Regelungen der Anlage 7a zum MTV (n. F.) bedürfe nur sachlicher Gründe, um ihn zu rechtfertigen. Denn es läge ein nur geringer Eingriff vor. Sowohl der Wert der Hausbrandkohle als auch der Energiebeihilfe bildeten einen verhältnismäßig geringen Anteil der Einkünfte aktiver und ehemaliger Beschäftigter.

Jedenfalls lägen sachliche Gründe, die einen bestrittenen, allenfalls geringfügigen Eingriff in Besitzstände und Versorgungsansprüche rechtfertigten, vor. Mit der vollständigen Einstellung der Produktion deutscher Steinkohle entfalle die Basis für die Gewährung von Deputaten und damit auch für die eine Lieferung von Festbrennstoffen ganz oder teilweise ersetzende Energiebeihilfe.

Die Regelungen des ÄTV vom 29.04.2015 würden dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des Art. 20 Abs. 3 GG genügen. Die Beklagte habe vor Inkrafttreten des ÄTV vom 29.04.2015 die Möglichkeit gehabt, die Gewährung des Sachbezugs wie auch der Energiebeihilfe entschädigungslos einzustellen, was aus der Natur der Leistung als Teilhabe am Produktionsergebnis folge. Abweichendes könne sich auch nicht nach Eintritt des Versorgungsfalls ergeben, wenn Deputate als Leistung der betrieblichen Altersversorgung anzusehen seien. Schon deswegen sei es nicht unverhältnismäßig, die Leistungen nach Ende des Jahres 2018 insgesamt gegen Zahlung einer Abfindung einzustellen.

Auch sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte seit vielen Jahren auf Subventionen angewiesen sei und hohe finanzielle Lasten u. a. durch die notwendigen Personalanpassungsmaßnahmen aber auch der letztlich vom Gesetzgeber angeordneten Einstellung der Produktion und den Kosten für den Rückbau sowie sogenannte Ewigkeitsarbeiten (u. a. Wasserhaltung) tragen müsse. Berücksichtige man, dass die Deputate nur einen verhältnismäßig geringen Anteil der Einkünfte aktiver und ehemaliger Beschäftigter ausmachen, müsse u. a. das klägerische Interesse an einer Weitergewährung der Leistungen hinter dem Einstellungsinteresse zurücktreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den von ihnen in Bezug genommenen Inhalt der in beiden Rechtszügen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Gründe

A. Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 519 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und innerhalb der Frist (§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und auch ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 ZPO i.Vm. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG) begründet worden.

B. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die begehrte Feststellung ist nicht zu treffen. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Fortdauer der jährlichen Zahlung von Energiebeihilfe nach deren Abfindung. Die in Ziffer 2. des ÄTV enthaltene Abfindungsregelung beendet im Fall der Abfindungsleistung wirksam den Anspruch auf laufende Energiebeihilfe.

I. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

1. Die Zulässigkeit der Klage folgt aus § 256 Abs. 1 ZPO. Danach kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Die Feststellungsklage kann sich als so genannte Elementenfeststellungsklage auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 27. August 2014 – 4 AZR 518/12 – NZA-RR 2015, 211, Rn. 13 m. w. Nachw.). Die Beklagte bestreitet die Fortdauer des Anspruchs auf laufende jährliche Zahlung von Energiebeihilfe für den Fall ihrer Abfindung gemäß der Anlage 7a zum MTV i.d.F. des ÄTV. Damit steht zwischen den Parteien der Anspruch auf laufende Energiebeihilfe über dessen Abfindung hinaus als ein Rechtsverhältnis im Streit. An dessen alsbaldiger richterlicher Feststellung hat der Kläger ein rechtliches Interesse.

2. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die laufende Leistung von Energiebeihilfe über deren Abfindung hinaus.

Dies ergibt sich aus den im Streitfall anzuwendenden tariflichen Regelungen für die ausgeschiedenen Arbeiter des rheinischwestfälischen Steinkohlebergbaus. Deren zeit- und inhaltsdynamische Anwendung ist unstreitig arbeitsvertraglich zwischen den Parteien vereinbart worden. Solche arbeitsvertraglichen Verweisungen wirken – auch auf die für die betriebliche Altersversorgung beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen – im Regelfall dynamisch. Soweit – wie vorliegend – keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen, verweisen sie daher auf die beim Arbeitgeber jeweils geltenden Versorgungsregelungen, die sich typischerweise auf die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beziehen (BAG 20. September 2016 – 3 AZR 273/15 – NZA 2017, 64, 66 Rn. 19).

a) Bis zur Zahlung der in den Tabellen der Anlage 7a zum MTV vorgesehenen Abfindung ist ein Anspruch auf laufende Zahlung von Energiebeihilfe entstanden. Anhand des unstreitigen Sachverhalts sind die in der tariflichen Anspruchsgrundlage genannten, tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

b) Gemäß Satz 2 der Anlage 7a zum MTV für die Arbeitnehmer des rheinischwestfälischen Steinkohlenbergbaus können die Ansprüche auf Energiebeihilfe nach Anlage 7 II. (Ausgeschiedene) durch den Arbeitgeber oder sonst Leistungsverpflichteten gemäß der Tabelle abgefunden werden. Mit der erfolgenden oder erfolgten Abfindung erlischt somit der Anspruch auf die laufende Leistung. Diese Regelung ist wirksam, die Beklagte hat sich auch für die Abfindung entschieden. Die darin liegende Umgestaltung des Deputatanspruchs ist wirksam.

aa) Die Tariffähigkeit der tarifzuständigen IG BCE bei Abschluss des ÄTV im April 2015 war bei Abschluss des ÄTV im Jahr 2015 gegeben.

aaa) Der Begriff der Tariffähigkeit beinhaltet die Fähigkeit, durch Vereinbarung mit dem sozialen Gegenspieler u. a. die Arbeitsbedingungen des Einzelarbeitsvertrags mit der Wirkung zu regeln, dass sie für die tarifgebundenen Personen unmittelbar und unabdingbar wie Rechtsnormen gelten (BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1966 – 1 BvL 24/65 – NJW 1966, 2305, zu A I der Gründe). Die Tariffähigkeit ist notwendige Voraussetzung, um einen wirksamen Tarifvertrag i. S. d. § 1 Abs. 1 TVG abschließen zu können (BAG 14. Dezember 2010 – 1 ABR 19/10 – NZA 2011, 289, 295 Rn. 64).

Eine Arbeitnehmervereinigung ist tariffähig, wenn sie sich als satzungsgemäße Aufgabe die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder in deren Eigenschaft als Arbeitnehmer gesetzt hat und willens ist, Tarifverträge abzuschließen. Sie muss frei gebildet, gegnerfrei, unabhängig und auf überbetrieblicher Grundlage organisiert sein und das geltende Tarifrecht als verbindlich anerkennen. Zudem ist erforderlich, dass die Arbeitnehmervereinigung ihre Aufgabe als Tarifpartnerin sinnvoll erfüllen kann. Dazu gehören die durch ihre Mitglieder vermittelte Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler und eine leistungsfähige Organisation (BAG 31. Januar 2018 – 10 AZR 695/16 – NZA 2018, 876, 878 Rn. 19 f.; BAG 14. Dezember 2010 – 1 ABR 19/10 – NZA 2011, 289, 295 Rn. 67).

Die Koalitionsfreiheit ist in erster Linie ein Freiheitsrecht. Sie gewährleistet die Freiheit des Zusammenschlusses zu Vereinigungen zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen und die Freiheit der gemeinsamen Verfolgung dieses Zweckes; über beides sollen die Beteiligten selbst und eigenverantwortlich, grundsätzlich frei von staatlicher Einflussnahme, bestimmen. Elemente der Gewährleistung sind die Gründungs- und Beitrittsfreiheit, die Freiheit des Austritts und des Fernbleibens sowie der Schutz der Koalition als solcher und ihr Recht, durch spezifisch koalitionsmäßige Betätigung die in Art. 9 III GG genannten Zwecke zu verfolgen. Hierzu gehört der Abschluss von Tarifverträgen, durch die die Koalitionen insbesondere Lohn- und sonstige materielle Arbeitsbedingungen in einem Bereich, in dem der Staat seine Regelungszuständigkeit weit zurückgenommen hat, in eigener Verantwortung und im Wesentlichen ohne staatliche Einflussnahme regeln; insofern dient die Koalitionsfreiheit einer sinnvollen Ordnung des Arbeitslebens. Als Partner von Tarifverträgen müssen die Koalitionen frei gebildet, gegnerfrei und auf überbetrieblicher Grundlage organisiert, ihrer Struktur nach unabhängig genug sein, um die Interessen ihrer Mitglieder auf arbeits- und sozialrechtlichem Gebiet nachhaltig zu vertreten, und das geltende Tarifrecht als für sich verbindlich anerkennen. Art. 9 Abs. 3 GG überlässt den Koalitionen grundsätzlich die Wahl der Mittel, die sie zur Erreichung ihres Zweckes für geeignet halten (zum Ganzen BVerfG 1. März 1979 – 1 BvR 532, 533/77, 419/78, 1 BvL 21/78 – NJW NJW 1979, 699, 708, 709 m. w. Nachw.).

bbb) Gemessen daran war die IG BCE bei Abschluss des ÄTV die tarifzuständige (1) und tariffähige (2) Koalition.

(1) Die Tarifzuständigkeit einer Arbeitnehmervereinigung richtet sich nach dem in ihrer Satzung autonom festgelegten Organisationsbereich. Dies ist Ausdruck der in Artikel 9 Abs. 1 und 3 GG verfassungsrechtlich garantierten Vereins- und Koalitionsfreiheit. Dementsprechend kann eine Gewerkschaft ihren Organisationsbereich betriebs- oder unternehmensbezogen, branchen- oder berufsbezogen, regional- oder personenbezogen festlegen. Ebenso gut kann sie eine Kombination mehrerer Kriterien wählen oder die Tarifzuständigkeit für die Arbeitnehmer bestimmter, konkret bezeichneter Unternehmen beanspruchen (BAG 31. Januar 2018 – 10 AZR 695/16 – NZA 2018, 876, 880 Rn. 32).

Die örtliche Zuständigkeit der IG BCE folgt aus § 1 Abs. 2 ihrer Satzung. Dort ist als Organisationsgebiet die Bundesrepublik Deutschland angegeben. Sowohl das Arbeitsverhältnis als auch das Ruhestandsverhältnis der Parteien befindet sich in diesem Gebiet.

Die persönliche und betriebliche Zuständigkeit der IG BCE ergibt sich über § 1 Abs. 3 Ziffer I ihrer Satzung. Danach können die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamte/Beamtinnen sowie die Auszubildenden der Betriebe, Unternehmen und Konzerne des Industriebereichs Bergbau Mitglied der IG BCE werden. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen des Bergbaus, deren Arbeitnehmer damit dem Organisationsbereich der IG BCE unterfallen. Zum Bereich des Bergbaus gehört gemäß Anhang I – Organisationskatalog – der Satzung u.a. der Steinkohlenbergbau.

(2) Die IG BCE ist auch tariffähig.

(a) Sie hat sich die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder in deren Eigenschaft als Arbeitnehmer als satzungsgemäße Aufgabe gesetzt und ist willens, Tarifverträge abzuschließen, wie § 3 Abs. 2 i. V. m. § 11 Abs. 1 ihrer Satzung ausweist.

(b) Weiter kann die IG BCE ihre Aufgabe als Tarifpartnerin sinnvoll erfüllen. Dies zeigen die durch ihre Mitglieder vermittelte Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler und die Leistungsfähigkeit ihrer Organisation, die dadurch zum Ausdruck kommen, dass sie bei Abschluss des ÄTV im Jahr 2015 einen Bestand von 651.181 Mitgliedern aufwies (https://www.dgb.de/uberuns/dgbheute/mitgliederzahlen/2010/?tab=tab_0_6#tabnav) und eine hohe Zahl von Tarifverträgen abgeschlossen hat.

(c) Auch ist sie frei gebildet, gegnerfrei, unabhängig und auf überbetrieblicher Grundlage organisiert und erkennt das geltende Tarifrecht als verbindlich an. An der Anerkennung des Tarifrechts als verbindlich sind Zweifel nicht ersichtlich. Die IG BCE ist frei gebildet, ihre Organisation insbesondere auf der Leitungsebene bestimmt sie unabhängig. So wird der Hauptvorstand gemäß § 19 der Satzung durch den ordentlichen Gewerkschaftskongress gewählt. Der Hauptvorstand trifft die wesentlichen Entscheidungen für die gewerkschaftliche Betätigung; so hat er gemäß § 19 Abs. 7 Buchstaben e) bis g) der Satzung über die Einleitung, Durchführung von Arbeitskämpfen zu beschließen, für den geschäftsführenden Hauptvorstand eine Geschäftsordnung zu beschließen und über die Verwendung des Gesamtvermögens oder von Vermögensteilen zu beschließen. Die Mitglieder des aus den hauptamtlichen Mitgliedern des Hauptvorstandes bestehenden geschäftsführenden Vorstandes sind gemäß § 20 der Satzung an die Beschlüsse des Hauptvorstands gebunden und zu ihrer Durchführung verpflichtet. Die Finanzierung der IG BCE erfolgt gemäß § 8 Abs. 1 ihrer Satzung aus den Mitgliedsbeiträgen.

(d) Eine Abhängigkeit vom sozialen Gegenspieler ist auch aus dem Vorbringen der Klagepartei nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Beteiligung der RAG Aktiengesellschaft und der RAG-Stiftung sowie des Evonik Pensionstreuhand e.V. wie auch die bestehende gewerkschaftliche Beteiligung an der Vivawest Wohnen GmbH nicht geeignet, die Gegnerunabhängigkeit der IG BCE zu beeinträchtigen. Dazu ist zunächst klarzustellen, dass nicht die Gewerkschaft IG BCE als Partei des ÄTV unmittelbar an dem genannten Wohnungsunternehmen beteiligt ist, sondern die Vermögensverwaltungs- und Treuhandgesellschaft der IG BE mbH. Auch wenn man diese der Tarifvertragspartei IG BCE zurechnet, ist die Beteiligung nicht geeignet, die Gegnerunabhängigkeit zu beeinträchtigen. Insoweit ist wiederum zunächst klarzustellen, dass weder die Vivawest Wohnen GmbH noch deren weitere Gesellschafter Tarifvertragspartei auf Arbeitgeberseite sind, was bereits einer Abhängigkeit vom Gegner entgegensteht. Auch wenn die – außer der gewerkschaftlichen Treuhandgesellschaft vorhandenen – sonstigen Gesellschafter dem Arbeitgeberlager und deren Tarifvertragspartei, dem Gesamtverband Steinkohle e.V., in einer unterstellten Einheitsbetrachtung zugeordnet werden, ändert sich das Ergebnis nicht. Es ergibt sich auch dann lediglich, dass die Arbeitgeberseite wie auch die Gewerkschaft an einer Wohnungsgesellschaft beteiligt sind, die historisch gewachsen wie ihre Vorläufergesellschaften wesentlich der Wohnraumversorgung der Bergleute und ihrer Familien diente.

Die THS wurde 1920 als Siedlungsbank, als “TreuHandStelle für Bergmannswohnstätten im rheinischwestfälischen Steinkohlenbezirk GmbH”, in Essen gegründet. Arbeitgeber (Verein für die bergbaulichen Interessen) und Arbeitnehmer (Bergbaugewerkschaften) brachten zu gleichen Teilen Kapital in die Gesellschaft ein und waren paritätisch im Verwaltungsrat vertreten. Weitere Gelder erhielt die THS aus dem Kohlenpreisaufschlag, der seitdem als stille staatliche Einlage im “Bergmannssiedlungsvermögen” der THS gebunden war. Bereits kurz nach Gründung des Unternehmens gingen die Aufgaben der THS jedoch über die reine Darlehensvergabe hinaus. Aufgrund des Risikos von Kapitalfehlleitung vor dem Hintergrund des großen Aktionsradius´ der THS, wurde sie selbst operativ im Baubereich und in der Wohnungsverwaltung tätig. Ihre zentrale Aufgabe war die Bereitstellung preisgünstigen und qualitätsvollen Wohnraums für die Zechenbelegschaften im Ruhrgebiet in der Nähe der jeweiligen Arbeitsplätze. Im Zuge der Umstrukturierung des Ruhrbergbaus wurde im Juni 2007 ein Vergleich zwischen der THS und dem Bund zur Ablösung des Bergmannsiedlungsvermögens geschlossen. Der Bund erhielt von der THS bis Ende 2010 den Betrag von 450 Millionen Euro und verzichtete im Gegenzug auf alle Rechte, die ihm aus dem mit dem Bergmannssiedlungsvermögen zusammenhängenden Treuhandverhältnis gegenüber dem Wohnungsunternehmen THS zustanden. Die THS firmierte daraufhin um von “Treuhandstelle für Bergmannswohnstätten im rheinischwestfälischen Steinkohlenbezirk GmbH” in “THS GmbH”; sie war seither kein Treuhänder mehr (https://www.gelsenkirchenergeschichten.de/wiki/THS_Wohnen).

Die Wurzeln der Evonik Immobilien finden sich vor allem in den Aktivitäten der Bergbaugesellschaft Ruhrkohle AG und ihrer Vorläufergesellschaften sowie des Eschweiler Bergwerksvereins. In den Kohlerevieren im Ruhrgebiet und im Aachener Raum entstanden mit Beginn der Industrialisierung im 19. Jahrhundert ausgedehnte Zechensiedlungen, von denen viele in den Besitz der Ruhrkohle übergingen, die im Jahr 1969 gegründet wurde. In den 1990er-Jahren entwickelte sich die Bewirtschaftung des Immobilienbestandes schließlich zu einer eigenen Geschäftsaktivität (https://www.gelsenkirchenergeschichten.de/wiki/Vivawest). Die RAG Immobilien GmbH firmierte durch Beschluss ihrer Gesellschafterversammlung vom 11.09.2007, eingetragen am 12.09.2007, in Evonik Immobilien GmbH um (AG Essen HRB 19621). Am 25. November 2011 beschloss die Gesellschafterversammlung der Evonik Immobilien GmbH die Umfirmierung zur Vivawest GmbH. Die Eintragung in das Handelsregister erfolgte am 14. Dezember 2011 (AG Essen HRB 19621).

Ab dem 1. Januar 2012 bündelten Vivawest GmbH und THS GmbH die Bewirtschaftung ihrer jeweiligen Wohnimmobilienbestände in dem Gemeinschaftsunternehmen Vivawest Wohnen GmbH. Im Juli 2012 wurden Vivawest GmbH und THS GmbH auch gesellschaftsrechtlich zusammengeführt und die nachfolgend durch eine gemeinsame Pressemitteilung vom 05.07.2013 (https://www.igbce.de/vanity/renderDownloadLink/224/45182) die neue Gesellschafterstruktur bekannt gegeben. Die Vivawest Wohnen GmbH war aus der mit Gesellschaftsvertrag vom 28.02.2011 gegründeten Herkules Projektgesellschaft mbH durch ebenfalls am 25. November 2011 durch ihre Gesellschafterversammlung beschlossene Umfirmierung zur Vivawest Wohnen GmbH (AG Essen HRB 22921) entstanden.

Daraus ergibt sich lediglich das gemeinsame Ziel der Gewerkschaft IG BCE und der weiteren beteiligten Gesellschaften, die seinerzeit noch mit dem nunmehr hinsichtlich der Förderung beendeten Steinkohlenbergbau verbunden waren und aus ihm zugehörigen Unternehmen hervorgegangen sind, die insbesondere für Bergleute, ehemalige Bergleute und ihre Familien begründete Wohnungsversorgung aufrecht zu erhalten und nicht national oder international am Kapitalmarkt zu veräußern. Aus einer derartigen, gemeinsamen Beteiligung an einem Wohnungsunternehmen ergibt sich bei vernünftiger Betrachtung nicht einmal der Anschein einer Abhängigkeit der Tarifvertragspartei IG BCE von der tarifschließenden Arbeitgeberseite. Vielmehr kommt die Sachlage derjenigen bei einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien nahe; solche sind gemäß § 4 Abs. 2 TVG unproblematisch möglich. Dass es sich vorliegend bei der Wohnungsgesellschaft nicht um eine solche Einrichtung im Rechtssinne des § 4 Abs. 2 TVG handelt, bewirkt lediglich, dass eine unmittelbare und zwingende Wirkung von – hier insoweit ohnehin nicht existenten – Tarifnormen gemäß § 4 Abs. 2 TVG nicht eintreten kann. Wesentlich ist hingegen, dass auch das TVG von der grundsätzlichen Möglichkeit gemeinsamen Handelns der Tarifvertragsparteien zur Förderung der Belange der Arbeitnehmerschaft ausgeht, was hier im Bereich des Wohnungswesens der Fall ist. Daraus folgt ebenfalls, dass auch die Tätigkeit führender Vertreter der IG BCE sowie der Arbeitgeberin und des Gesamtverbandes Steinkohlenbergbau e.V. in der Vivawest GmbH wie auch der Vivawest Wohnen GmbH nicht geeignet ist, die Gegnerfreiheit der IG BCE in Zweifel zu ziehen oder zu beeinträchtigen.

Auch der Vortrag einer klagenden Partei in einer Berufungsverhandlung eines der Hausbrand- und Energiebeihilfeverfahren, die IG BCE habe aus der Beteiligung an der Vivawest GmbH im Jahr 2015 als dem Jahr des Abschlusses des ÄTV aus dem Jahresgewinn dieser Gesellschaft von ca. 100 Millionen Euro ihrem Gesellschaftsanteil von 26,8 % entsprechend einen Ertrag von über 26 Millionen Euro erhalten, begründet auch bei Wahrunterstellung keinen Zweifel an der Tariffähigkeit. Dabei ist zunächst festzustellen, dass ausweislich des Finanzberichts der Gesellschaft für das Jahr 2015

(https://www.vivawest.de/fileadmin/user_upload/vivawest_de/vivawest/publikationen/geschaeftsbericht/2015_Vivawest_Finanzbericht.pdf )

auf Seite 45 zum Cashflow aus Finanzierungstätigkeit Auszahlungen an die Gesellschafter in Höhe von 127,2 Millionen Euro ausgewiesen sind; auch dieser zutreffende, höhere an die Gesellschafter ausgezahlte Betrag führt nicht wegen des resultierenden Zuflusses bei ihrer Vermögensverwaltungs- und Treuhandgesellschaft der IG BE mbH zum Wegfall der Tariffähigkeit der IG BCE.

Nicht jegliche Beeinträchtigung der Unabhängigkeit schließt die Gewerkschaftseigenschaft aus. An einer dafür konstitutiven Voraussetzung fehlt es vielmehr erst dann, wenn die Vereinigung strukturell vom sozialen Gegenspieler abhängig ist (BVerfG 20. Oktober 1981 – 1 BvR 404/78 – AP TVG § 2 Nr. 31). Würden an die Gegnerunabhängigkeit überspannte Anforderungen gestellt, bestünde die Gefahr, dass die Koalitionsfreiheit ausgehöhlt wird (BAG 14. Dezember 2004 – 1 ABR 51/03 – AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 1 zu B. III. 2. d) aa) der Gründe m. w. Nachw.). An der erforderlichen Unabhängigkeit fehlt es daher erst dann, wenn die Abhängigkeit vom sozialen Gegenspieler in der Struktur der Arbeitnehmervereinigung angelegt und verstetigt und die eigenständige Interessenwahrnehmung der Tarifvertragspartei durch personelle Verflechtungen, auf organisatorischem Weg oder durch wesentliche finanzielle Zuwendungen ernsthaft gefährdet ist (BAG 14. Dezember 2004 – 1 ABR 51/03 – AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 1 zu B. III. 2. d) aa) der Gründe m. w. Nachw.). Daran ist insbesondere zu denken, wenn sich eine Gewerkschaft im Wesentlichen nicht aus den Beiträgen ihrer Mitglieder, sondern aus Zuwendungen der Arbeitgeber finanziert und zu befürchten ist, dass die Arbeitgeberseite durch Androhung der Zahlungseinstellung die Willensbildung auf Arbeitnehmerseite beeinflussen kann, wobei sich eine schematische Betrachtung verbietet und die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind (BAG 14. Dezember 2004 – 1 ABR 51/03 – AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 1 zu B. III. 2. d) aa) der Gründe). Hierzu ist vorliegend zunächst wiederum klarzustellen, dass nicht die IG BCE als Tarifvertragspartei, sondern die Vermögensverwaltungs- und Treuhandgesellschaft der IG BE mbH die Unternehmensbeteiligung hielt und hält. Auch wenn diese der IG BCE wirtschaftlich zugerechnet wird, liegt in dem Ertrag aus der Beteiligung keine Zuwendung der Arbeitgeberin bzw. des Tarifpartners auf Arbeitgeberseite, nämlich des Gesamtverbandes Steinkohle e.V., sondern ein Ertrag aus unternehmerischer Tätigkeit der gewerkschaftlichen Beteiligungsgesellschaft. Dessen Entstehung hängt nicht vom Belieben des tariflichen Partners auf Arbeitgeberseite, sondern von dem Geschäftsverlauf der Wohnungsgesellschaft und der Entscheidung der Gesellschafter, wie der Ertrag zu verwenden ist, ab. Die RAG Aktiengesellschaft ist mit 18,2 % an der Gesellschaft beteiligt, der Evonik Pensionstreuhand e.V. hält 25 % und die RAG Stiftung 30 % der Gesellschaftsanteile. Die RAG Stiftung ist Alleineigentümerin der RAG Aktiengesellschaft, die Vermögensverwaltungs- und Treuhandgesellschaft der IG BE mbH befindet sich in der Position einer Minderheitsgesellschafterin mit Sperrminorität gemäß § 53 Abs. 2 GmbHG. Allerdings ist die RAG Stiftung ebenso wie die Vermögensverwaltungs- und Treuhandgesellschaft der IG BE mbH darauf angelegt, aus ihren Beteiligungen Erträge für die Finanzierung ihrer Zwecke zu erzielen, so dass insoweit eine Parallelität der Interessenlage vorliegt, welche einer willkürlichen Gewinnverwendung bei der Vivawest GmbH zu Lasten der Vermögensverwaltungs- und Treuhandgesellschaft der IG BE mbH mit dem Ziel der Beeinflussung der Willensbildung der IG BCE entgegensteht. Ohnehin ist festzustellen, dass die IG BCE durch die ihrer Vermögensverwaltungs- und Treuhandgesellschaft der IG BE mbH zugeflossenen Erträge aus der genannten Beteiligung in der finanziellen Leistungsfähigkeit allenfalls gestärkt wurde. Dass der freie Handlungsspielraum der IG BCE auf ihrem koalitionspolitischen Betätigungsfeld durch Erträge aus der genannten Beteiligung eingeschränkt werden und sie so in eine Abhängigkeit vom tariflichen Gegenspieler, dem Gesamtverband Steinkohle e.V., geraten wäre, ist hingegen in keiner Weise anzunehmen.

(e) Ebenso wird die notwendige Unabhängigkeit der IG BCE selbst unter der Annahme, der bei der Umstrukturierung der Wohnungsunternehmen bis Ende 2010 an den Bund gezahlte Betrag von 450 Millionen Euro habe dem damaligen Marktwert der Beteiligungsrechte der Bundesrepublik Deutschland an der THS GmbH nicht vollständig entsprochen, nicht unter dem Gesichtspunkt einer Abhängigkeit der IG BCE von der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Es ist nicht ersichtlich, worin eine solche Abhängigkeit insbesondere bei den mit langem zeitlichen Abstand erfolgten Verhandlungen des im April 2015 abgeschlossenen ÄTV hätte bestanden haben können. Eine unter dem – wie auch immer zu bestimmenden – Marktpreis liegende Zahlung für die Rechte des Bundes an der THS GmbH wäre lediglich geeignet gewesen, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowohl der IG BCE über die Vermögensverwaltungs- und Treuhandgesellschaft der IG Bergbau und Energie mbH wie auch der aus dem Arbeitgeberlager stammenden Anteilseigner an der THS GmbH zu heben. Dass die IG BCE in diesem Zusammenhang gegenüber der Bundesrepublik Deutschland irgendeine Verpflichtung hinsichtlich ihrer tarifpolitischen Handlungen eingegangen sein könnte, ist in keiner Weise ersichtlich und auch völlig unwahrscheinlich. Allenfalls könnte daran zu denken sein, dass die Bundesrepublik Deutschland ein eigenes Interesse hatte, den Erhalt des Bestandes an Bergmannswohnungen in der Hand einer von den weiteren bisherigen Anteilseignern aus dem Bergbaubereich gehaltenen Gesellschaft zu sichern und eine Veräußerung der Anteile an der THS GmbH auf dem freien Kapitalmarkt zu vermeiden. Auch daraus würde sich jedoch keine Staatsabhängigkeit der IG BCE herleiten lassen.

bb) Der ÄTV ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Dies ergibt sich aus der durch das ArbG Rheine in dem Rechtsstreit 2 Ca 1012/16 eingeholten Tarifauskunft, welche den Parteien dieses Berufungsverfahrens bekannt ist, es wird auch mit der Berufung nicht mehr in Zweifel gezogen.

cc) Die Abfindung des Anspruchs auf laufende Energiebeihilfe durch eine einmalige Zahlung gemäß Ziffer 2. des ÄTV in Satz 2 der Anlage 7a ist auch materiell wirksam. Der konkreten Ausübung der Regelungsmacht der Tarifparteien stehen weder allgemeine Grundsätze des Rechts der betrieblichen Altersversorgung noch die zu beachtenden Verfassungsprinzipien des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit entgegen.

aaa) Die jeweiligen tariflichen Bestimmungen wirken bereits kraft arbeitsvertraglicher, dynamischer Inbezugnahme auf das Ruhestandsverhältnis ein.

Die tarifliche Abfindung laufender Energiebeihilfe beendet den Anspruch auf laufende Zahlungen wirksam mit der Abfindungszahlung nach Renteneintritt. Die späteren Regelungen des ÄTV lösen nach dem Ablösungsprinzip die früheren tariflichen Normen der Anlage 7 zum MTV ab. Nach dem Ablösungsprinzip findet wegen des gleichen Rangs der Tarifverträge zueinander kein Günstigkeitsvergleich zwischen den bisherigen und den ablösenden Regelungen statt (BAG 31. Juli 2018 – 3 AZR 731/16 – AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 40 Rn. 40 zu II. 3. a) der Gründe; BAG 18. September 2012 – 3 AZR 382/10 – AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 42; 28. Juli 2005 – 3 AZR 14/05 – NZA 2006, 335, 337 Rn. 19; BAG 28. Mai 1997 – 4 AZR 545/95 – AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 27). Dieser Änderungsvorbehalt ist immanenter Bestandteil der tarifautonomen Regelung (BAG 21. 8. 2007 – 3 AZR 102/06 – Rn. 31?ff). Darüber hinaus ist der Vorbehalt späterer abweichender Tarifregelung explizit in Anlage 7 zum MTV i.d.F. vom 22. April 2010, Teil II.2. 14. (§ 51) für Angestellte und Teil II.1.7. für Arbeiter enthalten. Schon dieser steht der Berechtigung der Annahme entgegen, die Tarifvertragsparteien hätten mit der Verpflichtung jedes Bergwerksunternehmens in Anlage 7 zum MTV i.d.F. vom 22. April 2010, Teil II.2. 13. (§ 50) für Angestellte und Teil II.1.6. (§ 105) für Arbeiter (im Folgenden: Sicherstellungsklausel), im Falle seiner Auflösung, Stilllegung oder des Verkaufs die Erfüllung der sich ergebenden Ansprüche sicher zu stellen, eine nicht mehr durch spätere tarifliche Regelung änderbare Verpflichtung festschreiben wollen. Ein Rangverhältnis zwischen beiden Regelungen dahin, dass der Sicherstellungsklausel Vorrang eingeräumt würde, ist weder vom Wortlaut noch Sinn und Zweck der Normen auch nur andeutungsweise erkennbar. Damit verbleibt es grundsätzlich bei der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien, die Sicherstellungsklausel durch eine spätere tarifliche Regelung im Rahmen des Ablösungsprinzips entfallen zu lassen. Zudem ist die Sicherstellungsklausel von ihrem Regelungsgehalt gerade auch wegen der Natur des Anspruchs auf Hausbrandkohlen als Beteiligung am Produktionsergebnis bei dem gebotenem teleologischem Verständnis darauf beschränkt, den Sachbezug für die Dauer der Eigenproduktion von Steinkohlen in Deutschland sicher zu stellen. Eine Regelung dahin, dass eine Sicherstellung auch im Falle einer nur im Ausland stattfindenden Produktion hätte erfolgen sollen, ist der Sicherstellungsklausel nicht zu entnehmen.

bbb) Auch soweit in der Umstellung von einer laufend gezahlten Energiebeihilfe auf deren einmalig Abfindung ein Eingriff in Anwartschaften oder Rechte auf eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung liegen könnte, stehen der getroffenen tariflichen Regelung betriebsrentenrechtliche Grundsätze nicht entgegen. Der Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung, welcher bis zum Eintritt des Versorgungsfalles des Eintritts in die Altersrente im Rahmen der bis dahin bestehenden unverfallbaren Anwartschaft und sodann des Versorgungsanspruchs zu beachten ist (BAG 18. September 2012 – 3 AZR 382/10 – AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 42), ändert daran nichts. Die Umgestaltung und ggf. auch Einschränkung durch die Bestimmungen des ÄTV wird nicht durch das Verbot der Abfindung laufender Leistungen und von Anwartschaften des § 3 Abs. 1 BetrAVG sowie die Berechnungsvorschrift des § 3 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 BetrAVG begrenzt. Gemäß § 17 Abs. 3 BetrAVG in der im Streitfall wegen der im Jahr 2015 vorgenommenen tariflichen Änderung anzuwendenden, bis zum Ablauf des 31.12.2017 geltenden Fassung kann von diesen Vorschriften in Tarifverträgen abgewichen werden, wobei die tariflichen Bestimmungen auch zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung haben, wenn zwischen diesen die Geltung der einschlägigen tariflichen Regelung vereinbart ist, wie dies vorliegend der Fall ist.

ccc) Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit (1) waren von den Tarifparteien zu beachten (2) und wurden durch sie bei der Entscheidung für die Abfindungsmöglichkeit gewahrt (3).

(1) Das zur Konkretisierung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit für die materielle Überprüfung von Eingriffen in Versorgungsanwartschaften entwickelte dreistufige Prüfungsschema ist auf Verschlechterungen der Versorgungsregelungen durch einzelvertragliche Gestaltungsmittel und durch Betriebs- oder Dienstvereinbarungen zugeschnitten. Auf tarifvertragliche Regelungen ist es nicht ohne weiteres übertragbar (BAG 18. September 2012 – 3 AZR 382/10 – AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 43; BAG 27. Juni 2006 – 3 AZR 255/05 – Rn. 39, BAGE 118, 326 = AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 49). Dies beruht auf der Tarifautonomie, die als Teil der Koalitionsfreiheit durch Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützt ist. Den Tarifvertragsparteien steht daher bei der inhaltlichen Gestaltung ihrer Regelungen ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Tarifverträge unterliegen deshalb keiner Billigkeitskontrolle. Die Gerichte haben sie nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen das Grundgesetz oder anderes höherrangiges Recht verstoßen (BAG 18. September 2012 – 3 AZR 382/10 – AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 43; BAG 28. Juli 2005 – 3 AZR 14/05 – AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47). Der Gesetzgeber des Betriebsrentengesetzes hat den Tarifvertragsparteien grundsätzlich sogar die Möglichkeit eingeräumt, den Wert erdienter Anwartschaften abweichend von § 2 BetrAVG festzusetzen und abweichend von § 5 und von § 16 BetrAVG Regelungen über die Auszehrung laufender Betriebsrenten zu treffen (BAG 18. September 2012 – 3 AZR 382/10 – AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 43; BAG 27. 6. 2006 – 3 AZR 255/05 – AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 49 Rn. 40).

Wegen des Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien ist der besonders geschützte erdiente Besitzstand, in welchen nur aus gewichtigen Gründen eingegriffen werden darf, nicht nach den Maßstäben des dreistufigen Prüfungsmodells, sondern allein nach den für die Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft geltenden Berechnungsregeln (§ 2 BetrAVG) zu ermitteln. Zum Schutz des erdienten Besitzstandes soll den anwartschaftsberechtigten Arbeitnehmern der Teilbetrag verbleiben, der ihnen rechnerisch selbst dann nicht mehr entzogen werden könnte, wenn im Zeitpunkt der Neuregelung das Arbeitsverhältnis beendet worden wäre. Allein dieser Betrag genießt nach den gesetzlichen Regelungen besonderen Schutz. Nur solche erdienten Versorgungsanwartschaften sind grundsätzlich einem Eingriff entzogen, weil sie sowohl Versorgungs- als auch Entgeltcharakter haben und die ausreichende Gegenleistung für bereits geleistete Arbeit und Betriebstreue des Versorgungsanwärters darstellen (BAG 18. September 2012 – 3 AZR 382/10 – AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 44; BGH 14. November 2007 – IV ZR 74/06 – Rn. 56 und 57 – NVwZ 2008, 455, 460). Allerdings sind die Tarifvertragsparteien – ebenso wie der Gesetzgeber – an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden. Wird nicht in den erdienten Besitzstand einer Versorgungsanwartschaft eingegriffen und sind die mit der Änderung verbundenen Nachteile für die Arbeitnehmer nicht schwerwiegend, so reichen sachliche Gründe aus (BAG 18. September 2012 – 3 AZR 382/10 – AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 56 Rn. 45; BAG 28. Juli 2005 – 3 AZR 14/05 – AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47).

(2) Die Beendigung des laufenden Bezugsrechts von Energiebeihilfe durch deren Abfindung ist entgegen der Ansicht der Beklagten an dem vorgenannten Maßstab zu messen. Den Tarifvertragsparteien stand es nicht frei, im Hinblick auf die Natur des Sachbezugsrechts als einer Teilhabe am Produktionsergebnis mit dem Wegfall der Eigenproduktion des deutschen Steinkohlenbergbaus das Sachbezugsrecht und die Energiebeihilfe als dessen Entsprechung entschädigungslos entfallen zu lassen, so dass jede Abfindungsleistung eine Vergünstigung für die Berechtigten darstellen würde. Der Begriff des Surrogats beschreibt die Natur der Energiebeihilfe nicht vollständig, welche gleichrangig mit dem Recht des jährlichen Wechsels neben die Hausbrandkohlenlieferung bis zu deren Ablösung tritt; dieser Befund ist der Prüfung zu Grunde zu legen, weil es um die Voraussetzungen und Wirksamkeit der Ablösung des vor dem ÄTV bestehenden Zustandes geht. Damit teilt die Energiebeihilfe nicht das Schicksal des Anspruchs auf Hausbrandkohlen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten kann damit das Versorgungsrecht mit dem Ende der Produktion nicht deshalb ersatzlos entfallen, weil es von vornherein wegen seiner Natur als Teilhabe am Produktionsergebnis auflösend bedingt von der Fortführung der Produktion abhängt. Eine derartige limitierende Verknüpfung besteht nicht. Ihr steht entgegen, dass die Zuwendung von Hausbrandkohlen zwar zunächst in der unternehmens- und tarifgeschichtlichen Entwicklung eine reine Teilhabe der Belegschaft am Produktionsergebnis dargestellt hat. Mit der Einführung des Wahlrechts für die aktive Belegschaft wie auch für bezugsberechtigte ehemalige Mitarbeiter, anstelle des Sachbezugs die Energiebeihilfe zu erhalten, erwarb die Leistung jedoch zusätzlich daneben tretend die Eigenschaft eines Versorgungsrechts. Diese Sichtweise wird auch allein der tatsächlichen Entwicklung gerecht. Wie die BT-Drs. 18/485 in einer Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische kleine Anfrage mitteilte, entwickelte sich bzw. wird sich das Verhältnis von Beziehern der Energiebeihilfe einerseits, von Energiebeihilfe andererseits wie folgt entwickeln:

Anzahl der Bezugsberechtigten

Ruhr/ Saar

Festbrennstoffe

Energiebeihilfe

Gesamt

2008

Aktive Mitarbeiter:

5.398

18.766

24.164

Ehemalige Mitarbeiter:

17.554

146.943

164.497

Gesamt:

22.952

165.709

188.661

2009

Aktive Mitarbeiter:

4.713

17.484

22.197

Ehemalige Mitarbeiter:

17.169

142.719

159.888

Gesamt:

21.882

160.203

182.085

2010

Aktive Mitarbeiter:

3.968

15.345

19.313

Ehemalige Mitarbeiter:

16.908

138.358

155.266

Gesamt:

20.876

153.703

174.579

2011

Aktive Mitarbeiter:

3.245

12.504

15.749

Ehemalige Mitarbeiter:

16.386

134.455

150.841

Gesamt:

19.631

146.959

166.590

2012

Aktive Mitarbeiter:

2.433

10.439

12.872

Ehemalige Mitarbeiter:

15.808

130.693

146.501

Gesamt:

18.241

141.132

159.373

2013

Aktive Mitarbeiter:

1.844

8.444

10.288

Ehemalige Mitarbeiter:

15.264

126.351

141.615

Gesamt:

17.108

134.795

151.903

2014

Aktive Mitarbeiter:

1.358

6.864

8.222

Ehemalige Mitarbeiter:

14.578

122.496

137.074

Gesamt:

15.936

129.360

145.296

2015

Aktive Mitarbeiter:

1.019

6.952

7.971

Ehemalige Mitarbeiter:

13.995

118.967

132.962

Gesamt:

15.104

125.919

140.933

2016

Aktive Mitarbeiter:

764

5.272

6.036

Ehemalige Mitarbeiter:

13.435

115.538

128.973

Gesamt:

14.199

120.810

135.009

2017

Aktive Mitarbeiter:

573

3.996

4.569

Ehemalige Mitarbeiter:

12.898

112.206

125.104

Gesamt:

13.471

116.202

129.673

2018

Aktive Mitarbeiter:

430

2.036

2.466

Ehemalige Mitarbeiter:

12.382

108.969

121.351

Gesamt:

12.812

111.005

123.817

Die Zahlen der Auskunft für die Jahre 2015 bis 2018 sind planerische Daten.

Insgesamt zeigen die Zahlen, dass die Bezieher der Energiebeihilfe sowohl bei der aktiven Belegschaft als auch unter den ehemaligen Mitarbeitern die bei weitem größere Gruppe gegenüber den Beziehern von Hausbrandkohlen bilden. Auch hieraus wird deutlich, dass die Tarifparteien bei Abschluss des ÄTV im April 2015 davon ausgegangen sind bzw. davon ausgehen mussten, dass der Kreis der Bezieher von Deputat im umfassenden Sinne zu einem überwiegenden Teil nicht mehr aus Empfängern von Hausbrandkohlen, sondern von Energiebeihilfe mit dem Recht, die Wahl zwischen den Leistungen jährlich auszuüben, bestand. Gleichwohl handelte es sich weiterhin um einen einheitlichen Regelungskomplex, was bei dessen Umgestaltung zu beachten war. Angesichts dessen mussten die Tarifvertragsparteien die dem Deputatanspruch im weiteren, die Energiebeihilfe einschließenden Sinn innewohnende betriebsrentenrechtliche Versorgungsnatur im Rahmen ihrer Umgestaltung beachten. Dies führt zur Beachtlichkeit der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes bei der Ablösung des Bezugsrechts von Hausbrandkohlen durch eine Energiebeihilfe und auch im Rahmen der Abfindung der Energiebeihilfe. Bei anderer Sichtweise wäre entweder die Energiebeihilfe geschützt, der Sachbezug wäre es nicht oder aber beide Leistungsarten wären insoweit nicht bestandsgeschützt, wie es die Beklagte offenbar vertritt. Letzteres ist bereits ausgeschlossen, weil der Anspruch auf Energiebeihilfe Versorgungscharakter hat (zum Wandel eines Deputatanspruchs in einen Versorgungsanspruch BAG 14. Dezember 2010 – 3 AZR 799/08 Rn. 29; BAG 14. Dezember 2010 – 3 AZR 462/09 Rn. 31; zum Wandel von Hausbrandbezug in Energiebeihilfe ebenso BAG 2. Dezember 1986 – 3 AZR 123/86 – AP BGB § 611 Deputat Nr. 9 zu IV. 2 der Gründe). Bei beiden Varianten bliebe jedoch außer Acht, dass sich ein einheitlicher, aus zwei gleichrangigen Leistungsformen bestehender Deputatanspruch im weiteren Sinne herausgebildet hat, der insgesamt Versorgungscharakter im Sinne eines Rechts der betrieblichen Altersversorgung hat, soweit er an biometrische Risiken i. S. d. § 1 Abs. 1 BetrAVG als Bezugsvoraussetzung anknüpft, was gegeben ist.

Die spezifischen Tarifregelungen in den Ausgestaltungen des Deputatanspruchs einerseits in Form des Sachbezugs, andererseits der Energiebeihilfe als einer bisher nach Wahl des Berechtigten an die Stelle des Sachbezugs tretenden Geldleistung bilden lediglich zwei Erscheinungsformen eines einheitlichen Gegenstandes ab, nämlich des die Sachleistung und alternativ die Geldleistung umfassenden Deputatanspruchs in einem weiteren Sinne. Jedenfalls anhand der im Streitfall gegebenen Verhältnisse sind bei der Inhaltsbestimmung des Deputatanspruchs in dem hier gebotenen weiteren, die Sachleistung wie auch die Geldleistung der Energiebeihilfe umfassenden Sinn die aus beiden Erscheinungsformen einfließenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Gerade das bei Einführung der Energiebeihilfe den Berechtigten eingeräumte Wahlrecht, welche Leistung sie beziehen wollten, belegt die durch die Tarifvertragsparteien gewollte Gleichrangigkeit der unterschiedlichen Leistungsformen, welche die Beklagte an anderer Stelle zu ihren Gunsten im Rahmen der Frage der Wertgleichheit der Energiebeihilfe mit der Sachleistung durchaus selbst betont. Damit führt spätestens der Versorgungscharakter der nicht produktionsabhängigen Energiebeihilfe dazu, dass die Deputatleistungen sowohl in der Form des Bezugsrechts von Hausbrandkohlen als auch der Energiebeihilfe insgesamt zunächst nicht von der Fortführung der Steinkohlenforderung abhängig sind.

(3) Bei der Ablösung der laufenden Leistung von Energiebeihilfe durch deren Abfindung gemäß Ziffer 2 des ÄTV – Anlage 7a zum MTV – haben die Tarifvertragsparteien die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt.

(a) Die Regelungen des ÄTV zur Abfindung der Energiebeihilfe verstoßen nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes.

(aa) Die Abfindung des laufenden Bezugs von Energiebeihilfe modifiziert die Hausbrandbezugsrechte allenfalls geringfügig. Mehr als geringfügig sind nur solche Eingriffe, die dem Versorgungsempfänger – hätte er mit ihnen gerechnet – während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses vernünftigerweise hätten Anlass geben können, sie durch eine weitere private Absicherung auszugleichen (so für einen ablösenden Tarifvertrag BAG 20. September 2016 – 3 AZR 273/15 – NZA 2017, 64, 67 Rn. 38; für eine Betriebsvereinbarung BAG 28. Juni 2011 – 3 AZR 282/09 – NZA 2012, 1229, 1233 Rn. 39). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Tarifvertragsparteien haben die Möglichkeit der Abfindung der Energiebeihilfe vereinbart. Ein die Wirksamkeit dieser Regelung hindernder Vertrauensschutz für den Kläger folgt nicht aus den klägerseitigen Ausführungen zum Wert der Hausbrandkohlen und der Energiebeihilfe sowie der Angemessenheit der Abfindung.

Im Verhältnis zwischen zwei gleichrangigen Tarifnormen gilt das Ablösungsprinzip (BAG 21. September 2010 – 9 AZR 515/09 – Rn. 45 ff. mwN). Dies bedeutet, dass ein neuer Tarifvertrag die alte Ordnung in dem von den Tarifvertragsparteien bestimmten Umfang ablöst. Tarifvertragliche Regelungen tragen somit während der Laufzeit des Tarifvertrags den immanenten Vorbehalt ihrer rückwirkenden Abänderbarkeit durch Tarifvertrag in sich (BAG 6. Dezember 2017 – 10 AZR 575/16 – NZA 2018, 321, 324 Rn. 35; BAG 24. Oktober 2007 – 10 AZR 878/06 – Rn. 18). Die Tarifvertragsparteien können grundsätzlich jederzeit einen von ihnen früher selbst vereinbarten Tarifvertrag abändern, einschränken oder aufheben.

Allerdings haben die Tarifvertragsparteien, soweit Änderungen der Tarifnorm Sachverhalte berühren, die in der Vergangenheit liegen, die Grenzen für eine Rückwirkung einzuhalten, die auch vom Gesetzgeber zu beachten sind (BAG 6. Juni 2007 – 4 AZR 382/06 – Rn. 20). Die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zur rückwirkenden Änderung tarifvertraglicher Regelungen ist durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes der Normunterworfenen begrenzt. Dem zufolge darf der Arbeitnehmer grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Tarifvertragsparteien einen einmal entstandenen Tarifanspruch nicht rückwirkend beseitigen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Ansprüche noch nicht erfüllt oder noch nicht fällig sind (BAG 6. Dezember 2017 – 10 AZR 575/16 – NZA 2018, 321, 324 Rn. 36; BAG 11. Oktober 2006 – 4 AZR 486/05 – Rn. 26 ff., BAGE 119, 374).

Ob und unter welchen Voraussetzungen das Vertrauen eines Arbeitnehmers ausnahmsweise nicht schutzwürdig ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Grundlage für schützenswertes Vertrauen besteht nicht mehr, wenn und sobald die Normunterworfenen mit einer Änderung rechnen müssen (BAG 6. Dezember 2017 – 10 AZR 575/16 – NZA 2018, 321, 324 Rn. 37; BAG 24. Oktober 2007 – 10 AZR 878/06 – Rn. 18). Dies setzt voraus, dass bereits vor der Entstehung des Anspruchs hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Tarifvertragsparteien den – zukünftigen – Anspruch zuungunsten der Arbeitnehmer ändern werden. Dabei hat der Wegfall des Vertrauensschutzes nicht zur Voraussetzung, dass der einzelne Tarifunterworfene positive Kenntnis von den maßgeblichen Umständen hat. Entscheidend und ausreichend ist die Kenntnis der betroffenen Kreise (BAG 6. Dezember 2017 – 10 AZR 575/16 – NZA 2018, 321, 324 R. 37; BAG 22. Oktober 2003 – 10 AZR 152/03 – zu II 3 a der Gründe, BAGE 108, 176).

In Anwendung auch dieser Grundsätze steht kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers der tariflichen Umgestaltung des Bezugsrechts von Hausbrand durch den ÄTV entgegen. Denn den Bezugsberechtigten wird schon kein bestehendes Recht entzogen, vielmehr gestaltet der ÄTV den Bezug von Hausbrand um, wobei die Energiebeihilfe lediglich abgefunden wird.

Zudem ergibt sich das Fehlen schutzwürdigen Vertrauens der Bezieher von Hausbrandkohlen wie auch Energiebeihilfe auch daraus, dass die Rechte auf Bezug von Hausbrandkohlen wie auch Energiebeihilfe in einer gewährten Teilhabe am Produktionsergebnis wurzeln, das in der Förderung von Steinkohle lag. Damit mussten die betroffenen Kreise davon ausgehen, dass mit der Einstellung der Förderung deutscher Steinkohle die Gewährung der Sachleistung in Form der Hausbrandkohlen endete. Ein Vertrauen darauf, die Sachleistung werde auch bei Einstellung ihrer Produktion unverändert weiter gewährt werden, konnte nicht schutzwürdig entstehen. Dies gilt entsprechend für die Beendigung der laufenden Leistung von Energiebeihilfe durch deren Abfindung. Einem Vertrauen auf die unveränderte Kontinuität der bisherigen Leistungen steht auch schon die lange Jahre vor dem Abschluss des ÄTV absehbare Stilllegung der Steinkohlenproduktion in Deutschland entgegen, welche sich u. a. aus einem Artikel der Zeitschrift ZEIT Nr. 34/1992 vom 14. August 1992 ergibt. In diesem wird berichtet, ein Aufschrei gehe durch die Bergbaureviere. Der Anlass der konzertierten Empörung: Die Europäische Kommission mache sich wieder einmal Gedanken darüber, wie denn die Subventionsflut im Steinkohlenbergbau, die nicht allein, aber doch vor allem ein deutsches Problem ist, einzudämmen sei. Bergarbeitergewerkschaft und Steinkohlenverband würden die Bundesregierung auffordern, den “Entwurf insgesamt zurückzuweisen und auf eine neue Vorlage” zu drängen. Der Sprecher der IG Bergbau und Energie setze noch einen drauf und spreche von einem “dreisten Versuch”, mit dem die “Energiepolitik in der EG ohne jegliche Legitimation radikal verändert” werden solle. Nun habe der “dreiste Versuch” der Eurokraten nichts anderes im Sinn als die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit im europäischen Steinkohlenbergbau. Nur Zechen, deren Gestehungskosten nicht höher seien als im Durchschnitt der Gemeinschaft, sollten noch subventionsberechtigt sein. Wer teurer fördere, solle danach einen Plan vorlegen, mit dem das Erreichen der Wirtschaftlichkeit bis Ende 1997 plausibel gemacht werde (https://www.zeit.de/1992/34/streitumdiezeche). Bereits Jahre zuvor versammelten sich zu Beginn der Kohlekrise und der Zechenschließungen am 5. September 1959 rund 10.000 Bergarbeiter und ihre Angehörigen in großer Sorge auf dem Husemannplatz in Bochum (https://www.waz.de/staedte/bochum/70-jahre/bergmannerinnertsichwiediekohlekrisenachbochumkamid214198249.html ). Schon am 3. März 1967 berichtete zudem “Die Zeit” unter dem Titel “Bergbau in der Sackgasse” (https://www.zeit.de/1967/09/bergbauindersackgasse/komplettansicht?print) über 10 Jahre Bergbaukrise und führte u. a. aus, dass sich in den Jahren der Kohlekrise seit 1958 die Zahl der Schachtanlagen von 173 auf 92 verringert habe und der Steinkohlenbergbau nur durch öffentliche Gelder aufrechterhalten werde könne.

Mit diesen Artikeln – und auch ähnlichen und Berichten in Presseorganen – wurde auch unabhängig von der unmittelbaren Lektüre der Subventionsentscheidungen der Europäischen Kommission die Konsequenz der großen Subventionsabhängigkeit der deutschen Steinkohleforderung, welche in der zu erwartenden Beendigung der Förderung liegt, den betroffenen Kreisen hinreichend verdeutlicht und bestand aller Anlass zu der Annahme, der Abbau und die Förderung von Steinkohle in Deutschland werde in nicht ferner Zeit enden. Dieser maßgebliche Umstand zieht die Änderungsbedürftigkeit der Regelungen über den Hausbrand insbesondere durch Ersetzung des Sachbezugsrechts durch Energiebeihilfe nach sich. Angesichts des Umstandes, dass die Energiebeihilfe als den Hausbrandkohlen gleichwertige Leistung durch die Tarifvertragsparteien gesehen wird, sind die weiteren klägerseitig vorgebrachten Aspekte nicht gewichtig genug, um dem erheblichen, auf der Förderungseinstellung der deutschen Steinkohle beruhenden Umgestaltungsinteresse der Beklagten entgegen zu stehen.

Dass mit der Beendigung des Bezugsrechts von Hausbrandkohlen auch die alternative, laufende Leistung von Energiebeihilfe durch deren Abfindung geregelt werden würde, war bei verständiger Betrachtung angesichts des erheblichen Verwaltungsaufwandes bei weiterhin teils jahrzehntelanger Leistung in einem nicht mehr produzierenden Unternehmen ebenfalls zu erwarten, auf das Gegenteil konnte nicht berechtigt vertraut werden.

(bb) Tarifvertragliche Regelungen tragen auch während der Laufzeit des Tarifvertrages den immanenten Vorbehalt ihrer rückwirkenden Abänderbarkeit durch Tarifvertrag in sich. Dies gilt selbst für bereits entstandene und fällig gewordene, noch nicht abgewickelte Ansprüche. Dabei ist die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zur rückwirkenden Änderung nur durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes der Normunterworfenen begrenzt. Insoweit gelten die gleichen Regeln wie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Rückwirkung von Gesetzen. Ob und wann die Tarifunterworfenen mit einer tariflichen Neuregelung rechnen müssen, ist eine Frage des Einzelfalls (BAG 22. Oktober 2003 – 10 AZR 152/03).

Bereits nach den tariflichen Regelungen in Anlage 7 zum MTV in Ziffer II.1.7. (§ 106) und in Ziffer II.2.14 (§ 51) i.d.F vom 22. April 2010 entstanden die Bezugsansprüche, wie schon gemäß § 106 MTV Arbeiter vom 1. September 1973 (Stand 1985), ausdrücklich vorbehaltlich späterer Regelungen der Tarifparteien. Ohnehin kann kein Arbeitnehmer ernstlich darauf vertrauen, dass sich seine Arbeitsbedingungen durch Tarifvertrag stets nur verbessern. Die Berechtigten konnten auch deshalb nicht davon ausgehen, dass die Regelung des Hausbrandes auf der Basis der geltenden Tarifverträge auch künftig unverändert bleiben oder nur zu ihren Gunsten geändert werden würde.

Die Tarifvertragsparteien haben ausdrücklich vor dem Hintergrund der Beendigung des deutschen Steinkohlebergbaus und der damit einhergehenden Einstellung der Förderung die Regelungen über die Gewährung von Hausbrand geändert. Diese Regelungsabsicht folgt aus dem Eingangssatz des ÄTV. Soweit der Kläger mit Nichtwissen die Stilllegung der Zeche in Ibbenbüren zum 31.12.2018 bestreitet, ist dies unerheblich. Die Stilllegung der Zeche in Ibbenbüren ist gerichtsbekannt. Dass es sich hierbei um eine ernstliche Entscheidung handelt, ergibt sich auch daraus, dass gemäß § 1 Abs. 1 SteinkohleFinG vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3086, zuletzt geändert durch Art. 306 der VO vom 31. August 2015, BGBl. I S. 1474) die subventionierte Förderung der Steinkohle in Deutschland zum Ende des Jahres 2018 beendet werden wird. Eine anderweitige Entwicklung ist angesichts der Subventionierung, wie sie insbesondere aus dem gemäß § 3 SteinkohleFinG zur Verfügung gestellten, begrenzten Finanzplafonds ersichtlich ist, nicht denkbar. Es sind zudem keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, wonach die Beklagte entgegen dieser allgemeinbekannten Tatsache eine Fortsetzung der Förderung über den 31.12.2018 hinaus in Ibbenbüren anstreben und hierauf ernstlich hätte vertraut werden können.

(cc) Ein Vertrauensschutz wird für die Bezugsberechtigten auch nicht dadurch begründet, dass in Abkehrgesprächen vor dem Ausscheiden aus der aktiven Tätigkeit durch Mitarbeiter der Beklagten das Sachbezugsrecht mit dem damaligen Stand für die Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses mitgeteilt wurde. Es handelte sich dabei ersichtlich um bloße Wissenserklärungen auf der Basis des damaligen tariflichen Rechtszustandes.

Ebenso begründet das Vorbringen der Berufung, der damalige Pressesprecher der RAG Anthrazit Ibbenbüren GmbH, Herr Dr. H.-O. habe im Ratssaal Ibbenbüren gemäß einem Zeitungsbericht vom 17.10.2012 auf die Frage eines Bürgers, ob er denn auch nach dem Jahr 2018 noch Hausbrandkohle bekommen könne, erklärt “Ja, der RAG-Verkauf liefert auch nach 2018” keinen Vertrauensschutz des Klägers. Auch insoweit würde ein Anspruch allenfalls auf das negative Interesse in Betracht kommen, wie soeben ausgeführt wurde. Zudem ist bereits nicht ersichtlich, dass die bestrittene Erklärung gegenüber der Gruppe der Hausbrandberechtigten abgegeben wurde. Der Zeitungsbericht, auf welchen sich die Berufung bezieht, nennt als Veranstalter die VHS und die “Stadtführer”. Themen waren u.a. die Wasserhaltung, auf Frage eines Mitglieds der Gemeinschaft für Naturschutz Tecklenburger Land u.a. die Salzfracht der Aa und der Ems. Dass der abschließend fragende Bürger nicht seinen persönlichen Hausbrand, sondern erkennbar die allgemeine zukünftige Bezugsmöglichkeit von Hausbrandkohle auf tariflicher Basis erfragt hätte, lässt sich dem Zeitungsartikel nicht entnehmen. Dessen ungeachtet ist die behauptete Äußerung, als so im Jahr 2012 gefallen unterstellt, nicht geeignet, die Tarifvertragsparteien im Jahr 2015 unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes rechtlich zu hindern, die mit dem ÄTV vorgenommene Umstellung von Hausbrandkohlen auf eine Energiebeihilfe zu vereinbaren. Der Pressesprecher hat sich ersichtlich nicht für die Tarifvertragsparteien geäußert, wie schon aus dem Rahmen der Veranstaltung deutlich wird, die einer allgemeinen Information zum Thema “Ibbenbürener Kohlebergbau – was nun?” und damit nicht einer Bekanntgabe tariflicher Zukunftsabsichten diente. Ohnehin verhielt sich das Thema der Veranstaltung zum Ibbenbürener Steinkohlenbergbau und damit zu einem anderen Bereich als dem Tarifbereich des rheinischwestfälischen Steinkohlenbergbaus, dessen Tarifwerk vorliegend anzuwenden ist. Der Pressesprecher hat sich auch nicht rechtsgeschäftlich für die Beklagte geäußert, wodurch ein vertraglicher Anspruch hätte begründet werden können, sei es durch eine Gesamtzusage oder durch eine einzelvertragliche Zusage gegenüber dem Kläger. Die vorgetragene Aussage bezieht sich auf eine durch den Pressesprecher angenommene Liefermöglichkeit durch die von der Beklagten verschiedene Gesellschaft “RAG Vertrieb” und nicht darauf, die Beklagte werde auf eigene Kosten eine Lieferung nach dem Jahr 2018 durch den “RAG Verkauf” – eine andere Gesellschaft – zu Gunsten eines – zudem unbestimmten – Personenkreises veranlassen. Eine rechtsgeschäftlich auf eine Verpflichtung der Beklagten gerichtete Erklärung hat der Pressesprecher damit jedenfalls nicht abgegeben, so dass die Frage nach seiner Vertretungsmacht nicht einmal einer Prüfung bedarf. Ein Pressesprecher vertritt offensichtlich nicht die Gesellschaft rechtsgeschäftlich, für deren Presse- und Öffentlichkeitsarbeit er lediglich tätig ist. Mit seiner Stellung allein ist keine rechtliche Vertretungsmacht verbunden, weder das AktienG noch das GmbHG sieht anderes vor. Dass der Pressesprecher als Vertreter gemäß § 164 BGB oder als Erklärungsbote der Organe seiner Anstellungsgesellschaft zu handeln erklärt hätte, ist nicht behauptet noch ersichtlich. Darauf, ob der Sprecher seine Erklärung intern mit den Organen der Gesellschaft, bei welcher er angestellt war, abgestimmt hatte, kommt es damit nicht an. Aus den entsprechenden Gründen würde auch eine Einzelzusage scheitern, auch wenn die klagende Partei an der Veranstaltung teilgenommen hätte. Eine Gesamtzusage läge auch deshalb nicht vor, weil den Umständen der Aussage, insbesondere dem Ort und dem Anlass der Veranstaltung – einer allgemeinen Information auf Einladung der VHS und der Stadtführer zum Thema “Ibbenbürener Kohlebergbau, was nun?” zu entnehmen wäre, dass eine tarifliche Rechte entgegen der tariflichen Vorbehaltsklausel festschreibende oder über diese hinaus individuelle Rechte begründende Erklärung durch einen Pressesprecher mangels weitergehender dahingehender Erklärungen für einen durchschnittlichen redlichen Erklärungsempfänger nicht anzunehmen wäre. Aus den entsprechenden Gründen würde auch eine Einzelzusage scheitern, auch wenn die Klagepartei an der Veranstaltung teilgenommen hätte. Mögliche Folgefragen können daher dahingestellt bleiben.

(dd) Der Kläger kann sich unter Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes auch nicht erfolgreich auf die Regelungen für Arbeiter und Angestellte in der Anlage 7 II Nr. 6. (§ 105) (Arbeiter) und Nr. 13 (§ 50) (Angestellte) i.d.F vom 22. April 2010 berufen, wonach jedes Bergwerksunternehmen verpflichtet ist, im Falle seiner Auflösung, der Stilllegung oder des Verkaufs seiner Zechen die Erfüllung der sich ergebenden Ansprüche sicherzustellen. Diese Sicherstellungsklausel ist in der durch den ÄTV geänderte Anlage 7 in der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung nicht mehr enthalten. Die ursprüngliche Regelung wird damit durch die speziellere Regelung des ÄTV abgelöst. Zudem ist diese Regelung in der Anlage 7 Ziffer II. Nr. 13 (§ 50) des MTV evident nicht für den Fall geschaffen worden, dass der Abbau von Steinkohle in Deutschland vollständig eingestellt wird. Dies ergibt sich daraus, dass die bisherige Formulierung eine Sicherstellung der Erfüllung der sich ergebenden Ansprüche jedem Bergwerksunternehmen auferlegt. Die Regelung setzt damit voraus, dass nicht alle dem Unternehmensverband Steinkohlenbergbau angehörigen Unternehmen die Produktion von Kohle durch deren Förderung in Deutschland gänzlich einstellen. Hierfür spricht auch die Herleitung des Anspruchs auf Hausbrandkohle in seiner Entwicklung, der als Beteiligung am Produktionsergebnis entstanden ist. Dies macht von vornherein deutlich, dass keine Verpflichtung begründet wurde, die zur Lieferung notwendigen Hausbrandkohlen außerhalb der Eigenproduktion zu beschaffen. Damit ist es nur konsequent und nicht zu beanstanden, dass die Anlage 7 i.d.F. des ÄTV ab dem 1. Januar 2019 eine Sicherstellungspflicht für die tatsächliche Lieferung von Hausbrandkohle nicht mehr vorsieht. Für die Beibehaltung der laufenden Leistung von Energiebeihilfe statt ihrer Abfindung geht die Sicherstellungsklausel nicht weiter als für die Bezieher von Hausbrandkohlen. Ohnehin gilt auch hier der immanente Vorbehalt einer Änderung durch eine spätere tarifliche Regelung, welcher dem Entstehen geschützten Vertrauens entgegensteht.

(ee) Danach ist ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers in den Fortbestand der bisherigen tarifvertraglichen Regelungen bereits nicht festzustellen. Jedenfalls überwiegt das Veränderungsinteresse der Tarifvertragsparteien. Mit der Einstellung der Steinkohlenförderung entfallen tatsächlicher Anlass und Voraussetzung für die Lieferung von Hausbrandkohle und in der Folge mit der Einstellung des produktiven Geschäftsbetrieb die Möglichkeit, eine ohnehin vorhandene, große Verwaltung zur Abwicklung laufender Zahlungen von Energiebeihilfe und steter Überprüfung, ob deren Bezugsvoraussetzungen weiterhin vorliegen, zu nutzen. Hieraus resultiert das hinreichende Interesse der Beklagten und des Tarifpartners auf Arbeitgeberseite, die im Einvernehmen mit der tarifzuständigen Gewerkschaft erfolgte Umgestaltung des Deputatanspruchs durch den ÄTV vorzunehmen. Beachtliche, insbesondere überwiegende Interessen der durch die Änderung betroffenen Anwärter und Leistungsbezieher bestehen dem gegenüber nicht.

(b) Die Regelungen des ÄTV zur Abfindung des laufenden Anspruchs auf Energiebeihilfe sind auch verhältnismäßig. Die Umstellung stellt insbesondere vor dem Hintergrund der Einstellung der Kohleförderung und der damit verbundenen Produktionsschritte eine geeignete Änderung dar. Die Tarifvertragsparteien haben sich auf eine geeignete, erforderliche und angemessene Regelung geeinigt, in dem sie für die Zeit ab dem Renteneintritt eine Ablösung der laufenden Energiebeihilfe durch deren Abfindung vereinbarten. Es ist auch in Ansehung der teils bestehenden Präferenz der Bezugsberechtigten für eine laufende Leistung angesichts der damit verbundenen erheblichen Belastung durch Verwaltungsaufwand der Beklagten nicht zu beanstanden, dass die Tarifvertragsparteien die Abfindung der Energiebeihilfe vorgesehen haben.

(c) Wegen der Einstellung der Kohleförderung mit Ablauf des 31.12.2018 durften die Tarifvertragsparteien die Regelung zur Abfindung der Energiebeihilfe auch berechtigt für erforderlich halten. Den Tarifvertragsparteien kommt eine Einschätzungsprärogative zu, soweit der tatsächliche Regelungsbedarf in Rede steht und insbesondere die betroffenen Interessen und die Rechtsfolgen zu beurteilen sind. Sie haben bei der inhaltlichen Gestaltung der Regelung einen Beurteilungsspielraum. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die gerechteste und zweckmäßigste Lösung für den zu regelnden Sachverhalt gefunden haben. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Tarifvertragsparteien ihren Gestaltungsspielraum überschritten haben. Regelmäßig ist es hinreichend, wenn ein sachlich vertretbarer Grund für die getroffene Regelung besteht (BAG 04. Mai 2010 – 9 AZR 181/09 – AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 46). Die Beendigung der Produktion deutscher Steinkohle bildet einen hinreichenden Grund für die geschehene tarifliche Umgestaltung der Bezugsrechte.

(d) Die tarifliche Regelung zur Ablösung des Hausbrandanspruchs durch den Anspruch auf Energiebeihilfe ist auch angemessen im engeren Sinne. Die Tarifvertragsparteien haben sich darauf beschränkt, den geringsten nach ihrem Konzept gebotenen Eingriff vorzunehmen, in dem sie die laufende Leistung von Energiebeihilfe bis zum Eintritt des Versorgungsfalles Alter bzw. des Eintritts in eine unbefristete volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente fortsetzen, wie die Protokollnotiz vom 24. Juni 2015 zum ÄTV ausweist. Erst danach erfolgt die Abfindung.

(e) Eine eventuell zu gering bemessene Höhe der tariflichen Abfindung berührt nicht die Wirksamkeit der grundsätzlichen Abfindung und bewirkt damit nicht die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf jährlich laufende Zahlung von Energiebeihilfe, sondern kann allenfalls einen Anspruch auf eine Ergänzung der Abfindung begründen, der nicht Streitgegenstand ist. Es kommt für die Entscheidung nicht darauf an, ob die Energiebeihilfe zutreffend bemessen und die Abfindungssätze der Tabellen beanstandungsfrei festgelegt wurden.

Die Unwirksamkeit einer Tarifbestimmung – hier kommt die Unwirksamkeit der Regelung zur Höhe der Abfindung je Tonne Bezugsrecht auf Energiebeihilfe in Betracht – führt grundsätzlich entgegen der Auslegungsregel des § 139 BGB nicht zur Unwirksamkeit der übrigen tariflichen Vorschriften. Dabei kommt es darauf an, ob der Tarifvertrag ohne die unwirksame Regelung noch eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung darstellt (BAG 16.? November 2011 ? 4 AZR 856/09 – NZA-RR 2012, 308, 309 Rn. 27). Die Nichtigkeit bleibt regelmäßig auf die zu beanstandenden Regelungen beschränkt. § 139 BGB ist nicht auf Tarifverträge anzuwenden. Maßgeblich ist, ob der Tarifvertrag ohne die unwirksame Bestimmung noch eine sinnvolle, in sich geschlossene Regelung enthält. Die Nichtigkeit des gesamten Tarifvertrags kann bei Nichtigkeit einzelner Tarifvorschriften nur ausnahmsweise angenommen werden (BAG 4. Mai 2010 – 9 AZR 181/09 – AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 46 Rn. 43; BAG 12. Dezember 2007 – 4 AZR 996/06 – AP TVG § 1 Nr. 39 Rn. 21).

Im Streitfall stehen die tariflichen Abfindungstabellen mit ihrer Regelung der Höhe nach in einem inneren Zusammenhang mit der Regelung der Abfindung des Anspruchs auf Energiebeihilfe dem Grunde nach. Eine Abfindung der Energiebeihilfe dem Grunde nach ohne eine notwendig hiermit verbundene Bestimmung der Abfindungshöhe wäre letztlich unvollkommen. Dies spräche bei isolierter Betrachtung dafür, dass im Fall der Unwirksamkeit der Regelungen zur Höhe der Abfindung auch die Bestimmung zur Abfindung dem Grunde nach unwirksam sein würde. Hieraus allein würde zunächst denknotwendig folgen, dass Bezugsberechtigte von Energiebeihilfe auf deren weitere jährliche Leistung nach dem vor dem ÄTV geltenden Tarifrecht Anspruch hätten. Ein weitergehender Abfindungsanspruch ergäbe sich auch dann nicht.

Die mit dem ÄTV getroffene, grundsätzliche Entscheidung der Tarifvertragsparteien zur Abfindung der Energiebeihilfe ist jedoch gleichfalls zu berücksichtigen. Die Tarifvertragsparteien haben im ÄTV systematisch getrennt zunächst die Umwandlung des Bezugsrechts auf Hausbrandkohlen in einen Anspruch auf Energiebeihilfe angeordnet und sodann dessen Abfindung durch Zahlung eines anhand von Tabellensätzen zu berechnenden Abfindungsbetrages geregelt. Dies führt wegen der zu respektierenden Tarifautonomie gemäß Art. 9 Abs. 3 GG dazu, dass es auch im Fall einer – hier noch unterstellten – Unwirksamkeit der Abfindung der Höhe nach bei der Einstellung des laufenden Bezugs der Energiebeihilfe, verbunden mit deren einmaliger Abfindung verbleibt, wobei lediglich die Abfindungshöhe unverbindlich wäre.

Mit diesem Gehalt ist die tarifliche Regelung sinnvoll und schon vor einer durch die Tarifvertragsparteien, ersatzweise durch gerichtliche Gestaltung vorzunehmenden Korrektur auch in sich in der gegebenen Situation hinreichend geschlossen und anwendbar. In Abwägung zwischen dem Recht auf effektiven Rechtsschutz und der zu wahrenden Tarifautonomie werden die Rechte der Leistungsempfänger nicht in so schwerwiegender Weise beeinträchtigt, dass die Rechtsfolge einer Unwirksamkeit der Abfindung dem Grunde nach möglich ist. Die Berechtigten erhalten eine Abfindung, die auf der Basis der tariflichen Regelung berechnet und gezahlt wird, wobei nichts dafür spricht, dass die Beklagte, welche die bisherigen Inhalte des ÄTV hierzu ebenso wie beide Tarifvertragsparteien für wirksam hält, in künftigen Fällen der Abfindung diese nicht wie tariflich vorgesehen leisten wird. Den betroffenen Berechtigten entsteht im Zuge der Abfindung somit regelmäßig allenfalls der Nachteil einer nachträglichen Zahlung der Differenz zwischen unwirksamer und wirksamer Abfindung. Dieser ist erheblich weniger gewichtig als der bei Ausspruch der Unwirksamkeit der Abfindung und damit Fortdauer eines Bezugsrechts auf jährliche Energiebeihilfe erfolgende Eingriff in die Tarifautonomie, der u.a. zur Aufrechterhaltung eines erheblich größeren Verwaltungsapparates zur laufenden Abwicklung der jährlichen Zahlungen führen müsste.

c) Soweit Anlage 7a Abs. 2 des MTV die Regelung enthält, das die Ansprüche auf Energiebeihilfe nach Anlage 7 II. durch den Arbeitgeber oder sonst Leistungsverpflichteten abgefunden werden können, führt dies nicht zur Aufrechterhaltung des laufenden Anspruchs. Auch wenn angenommen wird, es sei insoweit eine Leistungsbestimmung durch die Beklagte gemäß § 315 BGB vorzunehmen gewesen, die gemäß § 315 Abs. 3 BGB der Billigkeit habe entsprechen müssen, um verbindlich zu sein, ergibt sich, dass die getroffene Entscheidung für die Abfindung laufender Energiebeihilfe angesichts der Produktionseinstellung des gesamten deutschen Steinkohlenbergbaus und der damit einhergehenden, offenkundig schwerwiegenden Einschränkung der Verwaltungstätigkeiten und des Aufwandes, welcher bei teils jahrzehntelanger laufender Zahlungsabwicklung und notwendig steter Überprüfung der Bezugsberechtigung zu betreiben wäre, nicht unbillig ist. Daran ändert die mit einer Abfindung laufender Ansprüche verbundene, regelmäßige Verlagerung des individuellen Langlebigkeitsrisikos auf den Versorgungsempfänger nichts. Die Beklagte war nicht gehalten, diesem Aspekt bei ihrer Entscheidung für die Abfindung wesentliches Gewicht beizumessen. Die grundsätzliche Entscheidung für die Möglichkeit einer Abfindung haben bereits die Tarifvertragsparteien in Ausübung ihres aus der Tarifautonomie fließenden Gestaltungsspielraums getroffen. Bei welchem konkreten Versorgungsanwärter oder Versorgungsempfänger sich das Langlebigkeitsrisiko wie realisiert, lässt sich erst im Nachhinein feststellen, eine frühere Beurteilung ist mangels sicherer Kenntnis von dem individuellen Zeitpunkt des Versterbens vor dessen Eintritt regelmäßig nicht möglich. Damit konnte sich bei der Entscheidung der Beklagten für die generelle Abfindung diese im Einzelfall sowohl zu ihren Gunsten als auch ihren Lasten auswirken, ebenso spiegelbildlich aus der Sicht der Versorgungsempfänger. Die Wertung in § 3 BetrAVG, welche für den Regelfall die Abfindung von Betriebsrentenansprüchen untersagt (BAG 16. Februar 2010 – 3 AZR 216/09 – AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 50) steht dem ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass eine Anpassungsprüfung nach einer Abfindung nicht stattfindet. Wegen der tariflichen Regelung der Abfindungsmöglichkeit unter Inanspruchnahme der den Tarifvertragsparteien in § 17 Abs. 3 BetrAVG a.F. eingeräumten Möglichkeit, von § 3 BetrAVG und auch von § 16 BetrAVG abzuweichen, liegt gerade kein Regelfall vor. Müsste die Beklagte die Regelungsgrenzen, von deren Einhaltung der Gesetzgeber die Tarifvertragsparteien in § 17 Abs. 3 BetrAVG a.F. entbunden hat, einhalten, wäre die Öffnungsklausel zu Gunsten der Tarifvertragsparteien, von der diese Gebrauch gemacht haben, bedeutungslos. Die Beklagte durfte daher die in der tariflichen Abfindungsregelung liegende Wertung einer Zulässigkeit der Abfindung gewichtig berücksichtigen. Danach wahrt die als Konsequenz der Produktionseinstellung getroffene Entscheidung der Beklagten, die tarifliche Abfindung dem Grunde nach vorzunehmen, billiges Ermessen. Die Frage der Angemessenheit der Abfindungshöhe ist aus den bereits dargelegten Gründen auch hier unerheblich.

d) Ein Anspruch aufgrund betrieblicher Übung besteht nicht.

aa) Ansprüche der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber können durch die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers begründet werden, wenn die Arbeitnehmer aus diesen Verhaltensweisen schließen können, ihnen solle ein Anspruch auf eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden (betriebliche Übung). Aus einem solchen als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs ist nicht der Verpflichtungswille, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte (BAG 29. August 2012 – 10 AZR 571/11 – NZA 2013, 40, 41 Rn. 19; BAG 18. Januar 2012 – 10 AZR 670/10 – NZA 2012, 499).

Eine betriebliche Übung kann grundsätzlich auch bezüglich übertariflicher Leistungen und übertariflicher Anteile einer einheitlichen Leistung entstehen (BAG 24. März 2010 – 10 AZR43/09 – NZA 2010, 759). Dem tatsächlichen Verhalten des Arbeitgebers muss aber aus der Sicht der Arbeitnehmer der Wille zu Grunde liegen, eine bestimmte übertarifliche Leistung zu erbringen. Der Arbeitgeber trägt nicht die Darlegungslast dafür, dass er für den Arbeitnehmer erkennbar irrtümlich glaubte, die betreffenden Leistungen in Erfüllung tarifvertraglicher oder sonstiger Pflichten erbringen zu müssen. Vielmehr ist es Sache der klagenden Partei, die Anspruchsvoraussetzungen darzulegen. Dazu gehört im Falle der betrieblichen Übung auch die Darlegung, dass das Verhalten des Arbeitgebers aus Sicht des Empfängers ausreichende Anhaltspunkte dafür bot, der Arbeitgeber wolle Zahlungen erbringen, ohne hierzu bereits aus anderen Gründen – etwa auf Grund eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung – verpflichtet zu sein (BAG 23. August 2011 – 3 AZR 650/09 – NZA 2012, 37; BAG 23. August 2017 – 10 AZR 97/17 – BeckRS 2017, 133351 – Rn. 34). Erst wenn solche Darlegungen des Arbeitnehmers die Entstehung einer betrieblichen Übung belegen, ist es Sache des Arbeitgebers, dem durch geeigneten Vortrag entgegenzutreten (BAG 29. August 2012 – 10 AZR 571/11 – NZA 2013, 40, 41 Rn. 20).

bb) Danach scheidet hier ein Anspruch des Klägers aus betrieblicher Übung aus. Die Beklagte hat Leistungen in Erfüllung der tariflichen Ansprüche erbracht. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Beklagte in ihrem Leistungsverhalten hinreichende Anhaltspunkte dafür bot, sie wolle Hausbrandleistungen erbringen, ohne hierzu bereits aus der tariflichen Versorgungszusage verpflichtet zu sein.

e. Das weitere Vorbringen der Parteien, welches die Kammer bedacht hat, bedarf danach keiner Erörterung.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Dem Kläger fallen die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last. Sein Rechtsmittel blieb erfolglos.

III. Gründe, die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.

Eine Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn ihre Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder sie wegen ihrer tatsächlichen, z.B. wirtschaftlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit eng berührt (BAG Beschluss vom 25.9.2012 – 1 AZN 1622/12; BAG Beschluss vom 28. Juni 2011 – 3 AZN 146/11, Rn. 10; BAG Beschluss vom 5. Dezember 1979 – 4 AZN 41/79 – BAGE 32, 203; BAG Beschluss vom 23. Januar 2007 – 9 AZN 792/06 – BAGE 121, 52). Die aufgeworfene Rechtsfrage muss sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen können und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren. Das kann der Fall sein, wenn die Rechtsfrage über ein einzelnes Unternehmen hinaus Bedeutung hat und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts betroffen ist. Dass eine Vielzahl von Arbeitnehmern eines Unternehmens unter den Geltungsbereich einer Norm fällt, kann eine allgemeine Bedeutung allenfalls dann begründen, wenn die zu klärende Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus in weiteren Fällen streitig und maßgeblich für eine Vielzahl bereits anhängiger oder konkret zu erwartender gleichgelagerter Prozesse ist (BAG 28. Juni 2011 – 3 AZN 146/11, Rn. 11; BAG 5. Oktober 2010 – 5 AZN 666/10 – Rn. 3 und 5, AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 74).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die bloße große Zahl von derzeit rund 440 ähnlich gelagerten Fällen, welche vor der Berufungskammer anhängig sind bzw. waren, begründet ebenso keine grundsätzliche Bedeutung wie der Umstand, dass sich das Bundesarbeitsgericht zu konkreten Fragen der Bewertung der Hausbrandkohlen im Zusammenhang mit dem dargestellten Tarifrecht noch nicht geäußert hat. Die relevanten Fragestellungen sind bereits anhand der gefestigten Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, denen die Kammer gefolgt ist, zu beantworten. Weiter werden die sich stellenden Rechtsfragen über den Bereich der durch die Abwicklung von Ansprüche auf Hausbrandkohlen und Energiebeihilfe im Zusammenhang mit der Stilllegung der deutschen Steinkohlenförderung hinaus ersichtlich keine Bedeutung haben, es stellen sich insoweit lediglich in zeitlich und inhaltlich begrenztem Rahmen spezifische Fragen für den betroffenen Tarif- und Unternehmensbereich, welche durch die Berufungskammer in Übereinstimmung mit den genannten Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beantwortet wurden. Eine darüber hinausgehende Bedeutung für die einheitliche Entwicklung und Handhabung des Rechts ist den sich fallbezogen stellenden Fragen nicht eigen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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