LAG Hessen, 05.10.2015 – 12 Ta 114/15 Zu den Anforderungen an den Vortrag zur Unmöglichkeit der Vollstreckung wegen des Wegfalls des Arbeitsplatzes nach Erlass des erstinstanzlichen Weiterbeschäftigungstitels Ausspruch einer Folgekündigung als Einwand gegen die Vollstreckung eines Weiterbeschäftigungstitels

April 21, 2019

LAG Hessen, 05.10.2015 – 12 Ta 114/15

Zu den Anforderungen an den Vortrag zur Unmöglichkeit der Vollstreckung wegen des Wegfalls des Arbeitsplatzes nach Erlass des erstinstanzlichen Weiterbeschäftigungstitels

Ausspruch einer Folgekündigung als Einwand gegen die Vollstreckung eines Weiterbeschäftigungstitels
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10.03.2015 – 17 Ca 2403/14 – teilweise aufgehoben und zum besseren Verständnis neu gefasst:

Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der Verpflichtung aus dem arbeitsgerichtlichen Urteil vom 15.10.2014 – 17 Ca 2403/14 -, nämlich die Gläubigerin als Assistentin Geschäftsführungsbüro bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits weiter zu beschäftigten, ein Zwangsgeld in Höhe von 4.600,00 € verhängt.

Für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, wird für je 1.533,33 € ein Tag Zwangshaft festgesetzt, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Schuldnerin A.

Die Vollstreckung der Zwangsmittel entfällt, sobald die Schuldnerin ihrer Verpflichtung nachkommt.

Im Übrigen wird der Zwangsmittelantrag der Gläubigerin zurückgewiesen.

Die Gläubigerin hat die Kosten des Verfahrens zu 1/10, die Schuldnerin zu 9/10 zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Schuldnerin wendet sich mit ihrer am 23.03.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen ihr am 18.03.2015 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10.03.2015, mit dem sie zu der im arbeitsgerichtlichen Urteil vom 15.10.2014 (Az. 17 Ca 2403/14) ausgesprochenen Verpflichtung, die Gläubigerin zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Assistentin Geschäftsführungsbüro weiter zu beschäftigen, durch Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, angehalten worden ist.

Das Arbeitsgericht hat mit seinem Urteil vom 15.10.2014 die Unwirksamkeit einer von der Schuldnerin am 19.03.2014 zum 30.09.2014 ausgesprochenen verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung festgestellt und die Schuldnerin zur Weiterbeschäftigung der Gläubigerin als “Assistent Geschäftsführungsbüro” verurteilt. Die Gläubigerin forderte mit Schreiben vom 03.11.2014 (Bl. 185 d.A.) die Schuldnerin zur Weiterbeschäftigung auf. Die Schuldnerin teilte ihr darauf mit Schreiben vom 10.11.2014 und 17.11.2014 mit, dass ihr Arbeitsplatz zum 01.12.2014 entfallen werde und stellte sie unwiderruflich von der Arbeitsleistung frei. Die Gläubigerin bot am 11.11.2014 ihre Arbeitsleistung auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz persönlich im Betrieb an. Mit Schreiben vom 18.12.2014 forderte sie die Schuldnerin erneut zur Weiterbeschäftigung auf und kündigte die Vollstreckung ihres titulierten Anspruchs an.

Am 20.04.2015 kündigte die Beklagte erneut, diesmal wegen des Wegfalls des Arbeitsplatzes betriebsbedingt zum 30.09.2015. Die Gläubigerin ist ausgebildete Kauffrau für Verkehrsservice und besitzt seit 2011 einen Abschluss als staatlich geprüfte Betriebswirtin Finanzwirtschaft.

Die Schuldnerin hat gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berufung beim Hessischen Landesarbeitsgericht (Az.: 10 Sa 1751/14) eingelegt. Das Berufungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Die Schuldnerin behauptet, die Beschäftigung der Gläubigerin sei ihr aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung von Frau B am 29.10.2014 zur Neuordnung der Assistenzaufgaben im Bereich Geschäftsführung (I.DVG) unmöglich geworden. Wegen der inhaltlich gestiegenen Anforderungen, insbesondere durch die hinzugekommene Aufgabe der juristischen Unterstützung der Geschäftsführung und der Teamleiterin Geschäftsführungsbüro auf verschiedenen Rechtsgebieten und die wachsende Internationalisierung der Tätigkeit sei zum 01.12.2014 statt dessen die Position “Fachreferentin Geschäftsführungsbüro und zentrale Aufgaben” (Stellenbeschreibung Bl. 211- 214 d.A.) neu geschaffen worden. Aufgabe der Organisationseinheit Geschäftsführungsbüro und zentrale Aufgaben sei die Unterstützung der Geschäftsführung und der Teamleitung bei der Führung und Steuerung des Geschäftsfeldes C Dienstleistungen mit dem Ziel, die Rechts- und Handlungssicherheit insgesamt zu gewährleisten. Es habe sich gezeigt, dass eine Nichtjuristin nicht in der Lage sei, die mit der Einrichtung der Stelle im Jahre 2012 gehegten Erwartungen an eine fachkundige juristische Unterstützung ausreichend qualitativ und effizient zu erfüllen. Daher sei am 29.10.2014 die Entscheidung getroffen worden, eine Neuzuordnung der Aufgaben des Bereichs vorzunehmen. Die neugeschaffene Position sei stark juristisch geprägt und bedürfe einer Qualifizierung als Volljurist(in). Eine entsprechende Besetzung sei mittlerweile realisiert worden.

Die Gläubigerin behauptet, ihre bisherigen Aufgaben seien nicht weggefallen. Die Inhalte ihrer früheren Position seien mit denen der neugeschaffenen weitgehend identisch. Es sei auch nicht nachvollziehbar gemacht worden, warum die Organisationseinheit bis einschließlich März 2012 keinen Volljuristen beschäftigt habe und nun plötzlich – neben der Teamleitung seit dem 01.04.2014 – gleich deren zwei benötige. Zudem habe sie die neugeschaffene Position bislang nicht besetzt.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 07.04.2015 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 62 Abs. 2 ArbGG, 793 ZPO an sich statthaft und wurde innerhalb der in § 569 Abs. 1 ZPO normierten Zweiwochenfrist eingelegt.

In der Sache selbst hat die Beschwerde jedoch nur insoweit Erfolg, als die Höhe des verhängten Zwangsgeldes auf den Betrag eines Bruttomonatsgehalts der Gläubigerin zu reduzieren war. Darüber hinaus hat das Arbeitsgericht zu Recht gemäß § 888 ZPO ein Zwangsgeld gegen die Schuldnerin verhängt.

1. Zunächst liegen die allgemeinen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung vor. Das Urteil des Arbeitsgerichts stellt einen vollstreckbaren Titel dar (§ 62 ArbGG). Eine vollstreckbare Ausfertigung ist erteilt (§724,317 Abs. 2 S. 2 ZPO) und die Zustellung ist erfolgt (§ 750 ZPO). Der Titel ist zur Vollstreckung auch hinreichend bestimmt. Bei der Verurteilung zur Weiterbeschäftigung handelt es sich um die Verurteilung zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung gemäß § 888 ZPO.

2. Der Vollstreckung steht keine von den Parteien einvernehmlich vereinbarte Freistellung der Gläubigerin im Wege. Eine Zustimmung der Gläubigerin zu der am 10.11.2014 und nochmals am 17.11.2014 erklärten Freistellung ist nicht zu erkennen. Die Schuldnerin will die Zustimmung aus dem Nichthandeln der Gläubigerin nach dem 03.11.2014 ableiten. Dabei übersieht sie aber, dass die Gläubigerin am 11.11.2014 die Arbeit persönlich am Arbeitsplatz angeboten und die Schuldnerin mit Schreiben vom 18.12.2014 erneut zur Beschäftigung aufgefordert und ihr Zwangsvollstreckungsmaßnahmen angekündigt hat. Selbst aus einem Schweigen der Gläubigerin nach dem 03.11.2014 auf die einseitig von der Schuldnerin erklärte Freistellung ließe sich keine Zustimmung zu dieser Maßnahmen ableiten. § 151 BGB kommt hier nicht zum Zuge, denn die Gläubigerin hat schon durch den Antrag auf Weiterbeschäftigung deutlich gemacht, dass sie die Zahlung der Vergütung ohne Leistungserbringung nicht als vorteilhaft ansieht, sondern tatsächlich beschäftigt werden möchte

3. Der weitere Einwand der Schuldnerin, die titulierte Weiterbeschäftigung der Gläubigerin sei ihr unmöglich geworden, kann hier nicht mit Erfolg erhoben werden.

Der Einwand der Unmöglichkeit ist im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO bei Vorliegen einer der folgenden Voraussetzungen grundsätzlich zu beachten: Im Falle eines Titels auf Beschäftigung kann Unmöglichkeit dann eintreten, wenn der Arbeitsplatz, auf dem die Beschäftigung geschuldet ist, nach Urteilserlass weggefallen ist oder objektive Umstände in der Person des Gläubigers einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen. Unmöglichkeit kann nach § 275 Abs. 2 BGB auch aus einem groben Missverhältnis zwischen dem Aufwand des Schuldners und dem Leistungsinteresse des Gläubigers (wirtschaftliche Unmöglichkeit) entstehen. Das Gleiche gilt ausnahmsweise, wenn der endgültige Wegfall der titulierten Beschäftigung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unstreitig oder offenkundig war; denn dann fehlt es jeweils an der Grundlage für die geschuldete Leistung. Nach dem Grundsatz der Trennung von Erkenntnis- und Zwangsvollstreckungsverfahren ist im Zwangsvollstreckungsverfahren jedoch kein Raum zur Korrektur der Entscheidungen im Erkenntnisverfahren. Es hat allein die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage des vorliegenden vollstreckbaren Titels zu überprüfen (BAG15.04.2009 – 3 AZB 93/08; Hess LAG 03.06.2014 – 12 Ta 154/14; 23.10.2008 – 12 Ta 383/08; 16.09.2011 – 12 Ta 187/11; LAG Baden-Württemberg 21.02.2007 – 17 Ta 1/07 – juris). Das hat zur Folge, dass alle Umstände, die schon vor Urteilserlass eingetreten, im Erkenntnisverfahren vorgetragen und vom Gericht im Rahmen der Entscheidung über den Weiterbeschäftigungsanspruch gewürdigt wurden bzw. von der Schuldnerin hätten vorgebracht werden können, im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens unbeachtlich sind.

Auch unabhängig davon, ob ihr der behauptete Wegfall des Arbeitsplatzes der Gläubigerin schon bei Erlass des Urteils des Arbeitsgerichts bekannt war, kann sich die Schuldnerin hier nicht mit Erfolg auf die Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung berufen.

Die Schuldnerin hat schon nicht schlüssig dargelegt, dass die bisherige Beschäftigungsmöglichkeit der Gläubigerin tatsächlich weggefallen ist. Sie hat zwar vorgetragen, eine neue Position “Fachreferent/in Geschäftsführungsbüro und zentrale Aufgaben” mit einem – in Abweichung zur Aufgabenbeschreibung der Gläubigerin – Schwerpunkt in der fachjuristischen Unterstützung geschaffen zu haben, die nur mit einem Volljuristen besetzt werden könne. Mit Ausnahme der Anforderung einer gesteigerten juristischen Qualifikation ist die übrige Aufgabenbeschreibung mit der bisherigen Tätigkeit der Gläubigerin jedoch weitgehend identisch. Aus dem Vortrag der Schuldnerin wird nicht klar, welchen Raum im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit diese einzige Ergänzung zur vorherigen Tätigkeit der Gläubigerin einnimmt und welches Gewicht ihr zukommt. Daher ist zunächst festzuhalten, dass die Aufgaben der Gläubigerin in großem Umfang noch bestehen. Das gilt auch für die Sekretariatsaufgaben, zu denen die Schuldnerin ausführt, sie sollen von anderen Sekretärinnen mit erledigt werden. Das bedeutet jedoch gleichzeitig, dass auch sie noch vorhanden sind. Dass die neu formulierte, gesteigerte Anforderung an juristische Kenntnisse zur Bearbeitung von Rechtsfragen nur von einem weiteren Volljuristen erfüllt werden könnte, erscheint zudem zweifelhaft. In dem Organisationsbereich waren im Juni 2012, als der Gläubigerin ihre Aufgaben übertragen wurden, keine Juristen beschäftigt. Im April 2014 wurde als erste Stelle die der Teamleitung mit einem Juristen besetzt. Die Schuldnerin hätte hier durch nähere Erklärungen nachvollziehbar machen müssen, warum das Bedürfnis an ausgebildeten Juristen innerhalb von weniger als zwei Jahren um 200 % wachsen konnte, ohne dass sie diese Entwicklung schon früher – vor der erstinstanzlichen Entscheidung – abzusehen vermochte. Die Zweifel werden dadurch verstärkt, dass die Schuldnerin nur sehr vage vorgetragen hat, sie habe “mittlerweile eine entsprechende Besetzung realisiert”, ohne anzugeben, wer wann die zunächst nur auf dem Papier geschaffene Stelle tatsächlich besetzt hat. Es wäre zudem von Interesse gewesen zu erfahren, ob es angesichts der auch in der neuen Stellenbeschreibung enthaltenen zahlreichen Aufgaben, die keinen Volljuristen erfordern, und des Umstands, dass die Stelle nicht höher eingruppiert ist als die der Gläubigerin, gelungen ist, die Schuldnerin erfolgreich dabei war, einen Volljuristen für die Beschäftigung auf dieser Position zu finden. Der Schuldnerin ist es im Ergebnis nicht gelungen, den objektiven Wegfall des Arbeitsplatzes bzw. die erhebliche Gewichtsverschiebung gegenüber dem Arbeitsplatz der Gläubigerin und seine tatsächliche Nachbesetzung mit einem Volljuristen nachvollziehbar darzulegen.

4. Die Folgekündigung vom 20.04.2015 vermag die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Titel nicht zu beseitigen. Der Ausspruch einer Folgekündigung schafft zwar grundsätzlich einen materiell-rechtlichen Einwand gegen den Beschäftigungsanspruch im Rahmen des Erkenntnisverfahrens, nicht jedoch gegen den einmal titulierten Weiterbeschäftigungsanspruch. Einwände, die den durch Urteil entschiedenen (Beschäftigungs-)Anspruch und damit die materielle Richtigkeit des arbeitsgerichtlichen Urteils selbst betreffen, können nicht Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens sein, sondern sind im Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil oder – gegebenenfalls – im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend zu machen (LAG Rheinland-Pfalz – 27.11.2007 – 10 Ta 263/07; Hess LAG 22.8.2003 16 Ta 407/03). Da der Einwand des Ausspruchs einer Folgekündigung nur ein materiell-rechtlicher Einwand gegen die Verurteilung zur Weiterbeschäftigung ist, kann die erneute Kündigung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Titels erst entgegenstehen, wenn ihre Wirksamkeit und damit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtskräftig festgestellt sind (Hess. LAG 25.09.2014 – 12 Ta 515/14).

5. Lediglich die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes war zu ändern. Es war auf ein Bruttomonatsgehalt der Gläubigerin zu reduzieren. Es bleibt hingegen bei der Verhängung von drei Tagen Zwangshaft für den Fall, dass das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann. Ein Tag Zwangshaft wird für je € 1.533,33 festgesetzt.

Das Zwangsgeld muss verhältnismäßig sein. Bei Titeln, die die Weiterbeschäftigung zum Gegenstand haben, wird regelmäßig ein Zwangsgeld in Höhe eines Bruttomonatsgehalts als verhältnismäßig angesehen, nur bei hartnäckiger Weigerung auch mehr (Hess. LAG Beschluss 02.04.2014 – 12 Ta 19/14; Hess LAG Beschluss 21.07.2009 – 12 Ta 116/09, Hess. LAG Beschluss 24.3.2003 – Az. 16 Ta 125/03). Nähere Anhaltspunkte für eine hartnäckige Weigerung der Schuldnerin waren nicht zu erkennen.

Die Schuldnerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Beschwerde zu tragen (§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 ZPO).

Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG) war nicht ersichtlich. Damit ist der Beschluss unanfechtbar.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

person walking holding brown leather bag

tarifliche Übergangs- und Altersversorgungsregelungen – BAG 4/8/2020 – 4 AZR 231/20

Juni 22, 2024
tarifliche Übergangs- und Altersversorgungsregelungen – BAG 4/8/2020 – 4 AZR 231/20Zusammenfassung RA und Notar KrauDas Urteil des Bun…
a long exposure photograph of two tall buildings

Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und Zahlungsansprüche – BAG 05/12/2019 – 2 AZR 147/19

Juni 21, 2024
Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und Zahlungsansprüche – BAG 05/12/2019 – 2 AZR 147/19Zusammenfassung von RA und Notar KrauDas Urt…
hammer, books, law

Bestimmtheit eines Klageantrags auf Überlassung einer Kopie von E-Mails – BAG 27/04/2021 – 2 AZR 342/20

Juni 21, 2024
Bestimmtheit eines Klageantrags auf Überlassung einer Kopie von E-Mails – BAG 27/04/2021 – 2 AZR 342/20Zusammenfassung RA und Notar KrauDa…