LAG Hessen, 14.07.2014 – 13 Ta 195/14

Mai 1, 2019

LAG Hessen, 14.07.2014 – 13 Ta 195/14
Leitsatz

Wird einem Übersetzer zu übersetzender Text als PDF-Datei elektronisch übersandt, so kann er das erhöhte Honorar von 1,75 € pro jeweils angefangene 55 Anschläge abrechnen, denn eine PDF-Datei ist nicht editierbar im Sinne des Gesetzes.

Unerheblich ist, dass PDF-Dateien mit Hilfe von entsprechenden Programmen in editierbare Texte rückumwandelt werden können.
Tenor:

Die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 1. April 2014 – 6 Ca 893/13 – wird zurückgewiesen.
Gründe
1

I.

2

Die Beschwerdegegnerin übersetzte nach dem Auftrag des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 21. Februar 2014 mehrere zustellungsrelevante Schriftstücke vom Deutschen ins Spanische. Dafür waren ihr die zu übersetzenden Schriftstücke per E-Mail als PDF-Datei übersandt worden. Mit Schreiben vom 21. Februar 2014 übersandte die Beschwerdegegnerin dem Arbeitsgericht dafür folgende Rechnung:

Für die Ausführung des oben genannten Auftrags erlaube ich mir,

EUR 63,55

in Rechnung zu stellen

1632 Zeichen, d. h. 30 Zeilen à 1,75 €

€ 52,50

Porto

€ 0,90

Nettobetrag

€ 53,40

MwSt. 19 %

€ 10,15

Brutto

€ 63,55
3

Das Arbeitsgericht zahlte der Beschwerdegegnerin darauf nur 56,41 € unter Kürzung des Zeilenhonorars auf 1,55 € mit dem Hinweis, das höhere Zeilenhonorar komme nur bei nicht editierbaren Texten infrage. Die übersandten PDF-Dateien seien aber editierbar. Nach formloser Beschwerde der Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführer die Sache dem Arbeitsgericht zur gerichtlichen Festsetzung vorgelegt.
4

Am 1. April 2014 setzte das Arbeitsgericht die Vergütung der Beschwerdegegnerin unter Zulassung der Beschwerde auf die beantragten 63,55 € fest. Das Arbeitsgericht hat die Ansicht vertreten, die übersandten PDF Dateien seien zwar editierbar, aber nur mit Hilfe einer speziellen Software und selbst dann immer noch mit großem Fehlerrisiko.
5

Wegen der Einzelheiten wird auf die zitierten Beschluss (Bl. 75-77 d.A.) verwiesen.
6

Gegen diesen Beschluss hat der Bezirksrevisor am 11. April 2014 u.a. unter Verweis auf § 241 a BGB Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht am 17. April 2014 nicht abgeholfen hat. Es hat die Sache vielmehr dem Hessischen Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht vorgelegt.
7

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Beschwerde-verfahren wird auf den Akteninhalt im Übrigen verwiesen.

II.

8

Die Beschwerde des Bezirksrevisors als Vertreter der Staatskasse ist statthaft (§ 4 Abs. 3 JVEG). Nach ausdrücklicher Zulassung der Beschwerde durch das Arbeitsgericht kommt es auf den Beschwerdewert von mehr als 200 € nicht an. Eine Beschwerdefrist ist nicht einzuhalten.
9

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (§ 4 Abs. 4 JVEG).
10

In der Sache ist die Beschwerde erfolglos.
11

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die Vergütung der Beschwerdegegnerin antragsgemäß auf 63,55 € festgesetzt. Der Betrag entspricht nach Grund und Höhe der einschlägigen Vorschriften (§§ 11,12 JVEG). Insbesondere hat die Beschwerdegegnerin das Recht, statt des Grundhonorars in Höhe von 1,55 € pro angefangene 55 Anschläge das erhöhte Honorar von 1,75 € pro gefangene 55 Anschläge zu verlangen.
12

In § 11 Abs. 1 S. 1 und 2 JVEG heißt es dazu:
13

Das Honorar für eine Übersetzung beträgt 1,55 € für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes (Grundhonorar). Bei nicht elektronisch zur Verfügung gestellten editierbaren Texten erhöht sich das Honorar auf 1,75 € für jeweils angefangene 55 Anschläge (erhöhtes Honorar).
14

Einigkeit besteht darüber, dass der Gesetzestext missglückt ist (Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 11 JVEG Rz. 6: „Geheimnis des Gesetzgebers!“; OLG Celle vom 19. Dezember 2013 -1 Ws 535/13- zitiert nach Juris; ArbG Frankfurt am Main vom 4. Februar 2014 -3 Ca 7999/13-). Offenkundig geht es um die Unterscheidung von editierbaren und nicht editierbaren elektronisch übermittelten Texten (Meyer/Höfer/Bach/Overlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 11 Rz. 3). Die Editierbarkeit von Texten erleichtert die Übersetzung und rechtfertigt deshalb die geringere Vergütung (BT-Drs. 17/11471, S. 261 und 354).
15

Editierbare Texte müssen mit einer Textverarbeitung (z.B. Microsoft Word) erstellt sein und gewährleisten, dass sie mit einer Textverarbeitung ohne weitere Zwischenschritte weiter bearbeitet werden können. Bilddateien wie JPEG- oder GIF-Dateien oder Dateien im PDF-Format sind keine nach dieser Vorschrift editierbar Texte, weil sie erst unter Einsatz weiterer Software (z.B. OCR; adobe acrobat pro) in einen editierbaren Text umgewandelt werden müssen (Binz/Dörndorfer, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Auflage 2014, § 11 JVEG Rz. 4).
16

Hier sind der Beschwerdegegnerin PDF-Dateien, also von Hause aus nicht editierbare Texte zur Verfügung gestellt worden. Das begründet das „Zeilenhonorar“ von 1,75 €. Die Beschwerdegegnerin kann nicht darauf verwiesen werden, dass es technisch möglich ist, PDF-Dateien in editierbare Dateien rückzuverwandeln. Dies bedarf eines speziellen Programms, das die Beschwerdegegnerin vorhalten müsste; zum anderen ist gerichtsbekannt und auch schon vom Arbeitsgericht hervorgehoben, dass diese „Rückumwandlungsprogramme“ mit einer erheblichen Fehlerquote belastet sind und eine Nachbearbeitung von Hand nötig machen.
17

Dies dem Übersetzer zuzumuten, hieße den Gesetzeszweck in sein Gegenteil verkehren. Dem Übersetzer würde ein erhöhter Aufwand abverlangt, damit das niedrigere Zeilenhonorar anfällt. Tatsächlich hat der Übersetzer mit nicht editierbaren Texten, auch wenn sie editierbar gemacht werden können, regelmäßig höheren Aufwand als mit Texten, die ihm gleich in editierbarer Form elektronisch zur Verfügung gestellt werden.
18

Die Beschwerdegegnerin hat entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch keine unbestellte Leistung im Sinne des § 241 a BGB erbracht. Diese Vorschrift findet Anwendung zwischen Unternehmer und Verbraucher (§§ 13,14 BGB). Ob die Beschwerdegegnerin hier Unternehmerin und das „bestellende“ Land Hessen hier Verbraucher ist, erscheint schon sehr fraglich, mag aber dahinstehen. In jedem Fall scheidet ein Leistungsverweigerungsrecht aus, wenn die Leistung in der irrigen Annahme einer Bestellung erfolgte. Für die Beschwerdegegnerin wie auch für das Arbeitsgericht war mit der Übersendung der nicht editierbaren Dateien erkennbar, dass das Arbeitsgericht Wiesbaden die Leistung = Übersetzung genau so haben wollte, nämlich ausgehend von nicht editierbaren Dateien. Wenn sich das im Nachhinein als Irrtum herausstellt, verliert die Beschwerdegegnerin ihren Anspruch nicht (§ 241 a Abs. 2 BGB).
19

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

person walking holding brown leather bag

tarifliche Übergangs- und Altersversorgungsregelungen – BAG 4/8/2020 – 4 AZR 231/20

Juni 22, 2024
tarifliche Übergangs- und Altersversorgungsregelungen – BAG 4/8/2020 – 4 AZR 231/20Zusammenfassung RA und Notar KrauDas Urteil des Bun…
a long exposure photograph of two tall buildings

Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und Zahlungsansprüche – BAG 05/12/2019 – 2 AZR 147/19

Juni 21, 2024
Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und Zahlungsansprüche – BAG 05/12/2019 – 2 AZR 147/19Zusammenfassung von RA und Notar KrauDas Urt…
hammer, books, law

Bestimmtheit eines Klageantrags auf Überlassung einer Kopie von E-Mails – BAG 27/04/2021 – 2 AZR 342/20

Juni 21, 2024
Bestimmtheit eines Klageantrags auf Überlassung einer Kopie von E-Mails – BAG 27/04/2021 – 2 AZR 342/20Zusammenfassung RA und Notar KrauDa…