LAG Hessen, 21.01.2015 – 2 Sa 552/13

April 28, 2019

LAG Hessen, 21.01.2015 – 2 Sa 552/13

Aufgrund des konkreten Ablaufs der Tarifvertragsverhandlungen zum Strukturausgleich in Hessen ergibt sich ein übereinstimmender Regelungswille der Tarifvertragsparteien, wonach ein Strukturausgleich nach § 12 Abs. 1 TVÜ-H nur in den Fällen in Betracht kommt, in denen zum Stichtag der Bedienstete noch immer gemäß seiner “originären” Vergütungsgruppe vergütet wurde und ein Aufstieg noch nicht stattgefunden hatte.
Tenor:

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 25. Januar 2013 – Aktenzeichen 10 Ca 293/12 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiter darum, ob das beklagte Land gegenüber dem Kläger ab dem 1. Januar 2012 zur Zahlung von Strukturausgleich nach § 12 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Hessen in den TV-H und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-H) vom 1. September 2009 verpflichtet ist.

Der 47-jährige (geboren am XX.XX.19XX) Kläger, der promovierter Physiker ist, wird langjährig bei dem beklagten Land beschäftigt. Seit dem 1. Dezember 1998 arbeitet er aufgrund Arbeitsvertrages der Parteien vom 24. November 1998 (Bl. 332 und 333 d. A.) im Hochschulrechenzentrum der A in B.

Aufgrund seiner Tätigkeit war der Kläger zunächst eingruppiert in Vergütungsgruppe II a Fallgr. 1a des Teils I (Allgemeiner Teil) der Anlage 1 a zum BAT. Mit Wirkung vom 1. Juni 2009 wurde er im Wege des Bewährungsaufstiegs in Vergütungsgruppe I b Fallgr. 2 BAT höhergruppiert, was ihm das beklagte Land mit Schreiben vom 18. Mai 2009 (Bl. 143 d. A.) mitteilte. Die geänderte Eingruppierung hielten die Parteien in einem Vertrag vom 18. Mai 2009 (Bl. 145 d. A.) zur Änderung des Arbeitsvertrages vom 24. November 1998 fest.

Im Zuge von Tarifverhandlungen für die Beschäftigten in Hessen schlossen die Tarifvertragsparteien bereits am 28. März 2009 eine Eckpunktevereinbarung, in der es unter Ziffer III “Vereinbarung eines Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Hessen in den TV-H und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-H)” wie folgt heißt:

“Ein TVÜ-H soll in Anlehnung an den Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) unter Berücksichtigung hessenspezifischer Besonderheiten und unter Einarbeitung der in den Arbeitsgruppen geeinten Gegenstände als eigenständiger, durchgeschriebener Tarifvertrag erarbeitet und abgeschlossen werden. M”

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten dieser Eckpunktevereinbarung vom 28. März 2009 wird auf Bl. 147 bis 151 d. A. Bezug genommen.

Am 13. Juli 2009 fanden im Hessischen Ministerium des Innern und für Sport (HMdlS) die Redaktionsverhandlungen zum Strukturausgleich nach dem TVÜ-H statt. Diese Verhandlung erfolgte im Rahmen eines auf Fachebene angesiedelten Verhandlungstermins. An diesem Termin nahmen auf Gewerkschaftsseite unter anderem C (ver.di) als Verhandlungsführer der Gewerkschaften, D (dbb tarifunion), E (GEW), F (GdP), G (IG-Bau) teil. Für das beklagte Land nahmen unter anderem H (HMdlS) als Verhandlungsführer für das beklagte Land, I (HMdlS), J (HMdlS) und K (Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst – HMWK) teil. Weiter nahm auf Anregung und Wunsch der Gewerkschaften gemäß E-Mail des Verhandlungsführers C vom 30. Mai 2009 (Bl. 18 nebst Anlage Bl. 463 d. A.) der Tarifreferent der dbb tarifunion L teil, der auf Gewerkschaftsseite bereits die Verhandlungen zum Strukturausgleich TVÜ-Bund und TVÜ-Länder begleitet hatte. Der Tarifreferent der dbb tarifunion L übersandte zur Vorbereitung der Redaktionsverhandlungen am 13. Juli 2009 den Gewerkschaften sowie dem beklagten Land mit E-Mail vom 6. Juli 2009 (Bl. 20 und 21 d. A.) als Anlage den Entwurf einer Strukturausgleichstabelle für den TVÜ-H (Bl. 22 – 34 d. A.), der Grundlage der Redaktionsverhandlungen am 13. Juli 2009 war. Im Fließtext hierzu heißt es unter Spalte 2 – Vergütungsgruppe bei Inkrafttreten des TVÜ:

“Die Vergütungsgruppe bei In-Kraft-Treten des TVÜ’ bezeichnet die originäre BAT-Vergütungsgruppe gemäß § 22 BAT, aus der heraus ein BAT-Aufstieg (siehe 3. Spalte) möglich ist oder kein Aufstieg erfolgt.”

Weiter heißt es unter Spalte 3 – Aufstieg wie folgt:

“‘Aufstieg’ bezeichnet die Fallgruppe der originären BAT-Vergütungsgruppe (siehe 2. Spalte): Aufstieg in höhere VGr mit jeweiliger Aufstiegszeit oder ohne Aufstieg.”

Im Termin selbst präsentierte und erläuterte der Tarifreferent der dbb tarifunion L die von ihm entwickelte Systematik des Strukturausgleichs und die sich seiner Ansicht nach daraus ergebende, mit seiner E-Mail 6. Juni 2009 den übrigen Beteiligten zuvor übermittelte Strukturausgleichstabelle. Weitere Einzelheiten der Redaktionsverhandlungen vom 13. Juli 2009 sind zwischen den Parteien streitig. Verhandlungen zum Strukturausgleich gab es danach vor Abschluss der Redaktionsverhandlungen zum TV-H und TVÜ-H am 1. September 2009 nicht mehr.

Zum 1. Januar 2010 wurde der Kläger nach Maßgabe des TVÜ-H in die Entgeltgruppe E 14 Entgeltstufe 4+ des ab diesem Zeitpunkt – unstreitig auch für das Arbeitsverhältnis des Klägers – geltenden Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) übergeleitet.

Im TVÜ-H heißt es zum Strukturausgleich – auszugsweise – wie folgt:

§ 12 Strukturausgleich

(1) Aus dem Geltungsbereich des BAT übergeleitete Beschäftigte erhalten einen nicht dynamischen Strukturausgleich ausschließlich in den in Anlage 3 aufgeführten Fällen zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt. Maßgeblicher Stichtag für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen (Vergütungsgruppe, Lebensaltersstufe, Ortszuschlag, Aufstiegszeiten) ist der 1. Januar 2010, sofern in Anlage 3 nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

(2) Die Zahlung des Strukturausgleichs beginnt im Januar 2012, sofern in Anlage 3 nicht etwas anderes bestimmt ist.

(3) …

Die Anlage 3 zum TVÜ-H enthält eine Tabelle, in der – auszugsweise – folgendes geregelt ist:
Entgeltgruppe Vergütungsgruppe bei Inkrafttreten -TVÜ Aufstieg Ortzuschlag Stufe 1, 2 Lebensaltersstufe Höhe Ausgleichsbetrag Dauer
bei Inkrafttreten TVÜ
… … … … … … …
14 Ib ohne OZ 2 41 110 € dauerhaft
… … … … … … …

Mit Erlass des HMdlS vom 30. Dezember 2010 – Geschäftszeichen I 43 – P 2500 A – 100.100 (Bl. 153 – 177 d. A.) – gab das beklagte Land Durchführungshinweise zur Anwendung des Strukturausgleichs, in denen es unter anderem auf Seite 4 unter Ziffer 3 heißt:

“Einen Anspruch auf Strukturausgleich nach Teil A der Anlage 3 haben aus dem Geltungsbereich des BAT in den TV-H übergeleitete Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 1 (…), die bei Inkrafttreten des TVÜ-H (…)

– in eine der in Spalte 1 genannten Entgeltgruppen übergeleitet wurden (…) und

– originär in einer der in Spalte 2 bezeichneten Vergütungsgruppen (…) mit dem in Spalte 3 ausgewiesenen Aufstieg der maßgebend gewesen wäre, wenn keine Überleitung in den TV-H erfolgt wäre (…), eingruppiert waren,

… “

Weitere Hinweise auf die originäre Vergütungsgruppe finden sich auf Seite 5 unter Ziffer 3.4.1, auf Seite 6 unter Ziffer 3.4.2.1 sowie auf Seite 7 unter Ziffer 3.4.2.2.

Mit Antrag vom 26. März 2012 verlangte der Kläger vom beklagten Land rückwirkend zum 1. Januar 2012 Zahlung von Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-H in Verbindung mit der Anlage 3 Teil A (Strukturausgleichstabelle) für die Lebensaltersstufe 41, Vergütungsgruppe I b BAT in Höhe von monatlich € 110,00 brutto, was das beklagte Land ablehnte.

Mit seiner am 6. Juli 2012 bei dem Arbeitsgericht Gießen erhobenen und dem beklagten Land am 12. Juli 2012 (Bl. 5 d. A.) zugestellten Klage hat der Kläger die Verurteilung des beklagten Landes begehrt, an ihn einen Strukturausgleich in Höhe von € 110,00 monatlich seit dem 1. Oktober 2012 zu zahlen.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stehe der begehrte Strukturausgleich zu. Für dessen Gewährung komme es allein auf die Vergütungsgruppe an, in die er zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVÜ-H, also am 1. Januar 2010, tatsächlich eingruppiert gewesen sei und nicht auf die originäre Vergütungsgruppe. Dies ergebe die erforderliche Auslegung der maßgeblichen tariflichen Vorschrift. Die Regelung des § 12 TVÜ-H nebst Anlage 3 sei den gleichlautenden Vorschriften des TV-L und diese wiederum denen des TVöD nachempfunden. Ein Abweichen hiervon für die Regelung in Hessen sei nicht geboten. Insbesondere könne es nicht darauf ankommen, ob und inwieweit ein übereinstimmender Regelungswille der Tarifvertragsparteien festgestellt werden könne.

Der Kläger hat beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, an ihn einen Strukturausgleich in Höhe von € 110,00 monatlich seit dem 1. Januar 2012 zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat die Ansicht vertreten, dem Kläger stehe kein Anspruch auf den begehrten Strukturausgleich zu, denn er habe sich zum maßgeblichen Stichtag am 1. Januar 2010 nach zum 1. Juni 2009 vollzogenen Bewährungsaufstieg nicht mehr in seiner originären Vergütungsgruppe befunden. Das beklagte Land behauptet, in den Tarifvertragsverhandlungen zum TVÜ-H habe es zwischen den Tarifpartnern eine Einigung dahingehend gegeben, dass mit den in Spalte 2 der Anlage 3 A jeweils benannten “Vergütungsgruppe(n) bei Inkrafttreten TVÜ” ausschließlich die originären Vergütungsgruppen gemeint seien. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Verlauf der Redaktionsverhandlungen zum Strukturausgleich im TVÜ-H am 13. Juli 2009 im Hessischen Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) in Wiesbaden. Alleinige Verhandlungsgrundlage sei ein von Seiten der Gewerkschaften vorgelegter Entwurf einer im Vergleich zum TVÜ-Länder ergänzten Strukturausgleichstabelle gewesen, der, wie ein anlässlich der Präsentation verwendetes Berechnungstool, ausschließlich auf die originäre Vergütungsgruppe bei Inkrafttreten des TVÜ-H abgestellt habe. Auch sei auf Nachfrage bestätigt worden, dass die gesamte Tabellenstruktur ausschließlich auf der Basis der originären Vergütungsgruppe erstellt und die Tabellenwerte darauf basierend entwickelt worden seien. Nachträgliche Änderungen bzw. weitere Verhandlungen zum Strukturausgleich habe es bis zum Redaktionsschluss am 1. September 2009 nicht mehr gegeben, so dass ungeachtet der Nichtübernahme der gegenüber dem TVÜ-Länder ergänzten Tabellenwerte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein übereinstimmender Tarifwille bestanden habe, dass das Merkmal “Vergütungsgruppe” in Spalte 2 der Tabelle ausschließlich die “originäre Vergütungsgruppe” bei Inkrafttreten des TVÜ-H bezeichne.

Das Arbeitsgericht Gießen hat mit einem am 25. Januar 2013 verkündeten Urteil -10 Ca 293/12 (Bl. 90 – 99 d. A.) – das beklagte Land verurteilt, an den Kläger einen Strukturausgleich in Höhe von € 110,00 brutto monatlich ab dem 1. Januar 2012 zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger falle unter die entsprechende Fallgruppe der Strukturausgleichstabelle in der Anlage 3 zu § 12 TVÜ-H, die einen dauerhaften Strukturausgleich von € 110,00 brutto monatlich vorsehe. So sei der Kläger von der Vergütungsgruppe I b BAT mit Wirkung zum 1. Januar 2010 in die Entgeltgruppe E 14 Lebensaltersstufe 41 TV-H übergeleitet worden und es sei kein weiterer Bewährungsaufstieg nach BAT möglich gewesen. Nach dem Wortlaut der entsprechenden Fallgruppe in der Strukturausgleichstabelle erfülle der Kläger damit alle Voraussetzungen. Hätten die Tarifvertragsparteien hingegen die vom beklagten Land vertretene Beschränkung auf die originäre Vergütungsgruppe in der Spalte 2 bei der Bezeichnung “Aufstieg ohne” gewollt, so wäre es zumindest möglich und erforderlich gewesen, dies in einer Protokollnotiz entsprechend festzuhalten, wenn schon in der entsprechenden Spalte oder zur Einleitung der Spalte 2 ein entsprechender Vermerk in der tariflichen Regelung selbst nicht gemacht worden sei. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass die Tarifvertragsparteien die originäre Vergütungsgruppe zwar diskutiert, aber diese Einschränkung letztendlich nicht in den Tarifvertrag übernommen hätten. Schließlich sei auch das Bundesarbeitsgericht in seiner jüngeren Entscheidung (Urteil vom 18. Oktober 2012-6 AZR 261/11) zu dieser Frage betreffend TV-L bzw. TVÜ-L wie hier davon ausgegangen, dass aufgrund der objektiven Auslegung der Strukturausgleichstabelle der Anlage 3 zu § 12 TVÜ-H anzunehmen sei, dass der Anspruch auf Zahlung des Strukturausgleiches immer dann bestehe, wenn der Beschäftigte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Überleistungstarifvertrages in der maßgeblichen Vergütungsgruppe eingruppiert gewesen sei, ohne dass ein weiterer Aufstieg mehr möglich gewesen sei. Auf die Frage Bewährungsaufstieg oder originäre Vergütungsgruppe komme es nach dem Wortlaut und der objektiven Auslegung nicht an.

Das erstinstanzliche Urteil ist dem beklagten Land am 4. April 2013 (Bl. 102 d. A.) zugestellt worden. Die Berufung des beklagten Landes ist am 30. April 2013 (Bl. 111 ff. d. A.) und seine Berufungsbegründung nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf rechtzeitigen Antrag hin bis zum 4. Juli 2013 ist am 4. Juli 2013 (Bl. 125 ff. d. A.) bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen.

Das beklagte Land wiederholt und vertieft seine Auffassung, anhand der Entstehungsgeschichte werde deutlich, dass von den Tarifvertragsparteien des TVÜ-H mit der Vergütungsgruppe bei Inkrafttreten des TVÜ nur die originäre Vergütungsgruppe gemeint gewesen sei. Dies habe das Arbeitsgericht verkannt, das sich mit dem Verhandlungsverlauf und den erzielten Einigungen bzw. Vereinbarungen nicht auseinander gesetzt habe. Der Regelungswille der Tarifvertragsparteien des TVÜ-H sei darauf gerichtet, dass ein Anspruch auf Strukturausgleich die originäre Vergütungsgruppe zum Zeitpunkt der Überleitung voraussetze. Auf eine durch Bewährungsaufstieg erreichte Vergütungsgruppe könne daher nicht abgestellt werden. Dies folge zunächst aus dem Entwurf des Tarifreferenten der dbb tarifunion L, der der Redaktionsverhandlung zum Strukturausgleich am 13. Juli 2009 zugrunde gelegen und die alleinige Verhandlungsgrundlage gebildet habe. Dieser Entwurf sehe eindeutig vor, dass in Spalte 2 der Strukturausgleichstabelle stets die originäre Vergütungsgruppe bezeichnet sei. Dies ergebe sich zudem aus der Frage von Herrn J (HMdIS) an den Tarifreferenten der dbb tarifunion L während der Präsentation über die Strukturausgleichstabelle am 13. Juli 2009, ob die gesamte Tabellenstruktur ausschließlich auf Grundlage der originären Vergütungsgruppe erstellt worden und die Tabellenwerte darauf aufbauend entwickelt worden seien. Dies habe der Tarifreferent der dbb tarifunion L bestätigt. Von den übrigen Teilnehmern der Redaktionsverhandlung zum Strukturausgleich am 13. Juli 2009, insbesondere die am Tarifvertrag beteiligten Gewerkschaften, sei dies nicht in Frage gestellt worden. Es sei demnach von allen Seiten akzeptiert worden, dass die gesamte Tabellenstruktur ausschließlich an den originären Vergütungsgruppen anknüpfe und die Tabellenwerte darauf aufbauend entwickelt worden seien. Von den Tarifvertragsparteien sei demnach über die Strukturausgleichstabelle vor dem Hintergrund verhandelt worden, dass die gesamte Tabellenstruktur sowie sämtliche Werte auf der originären Vergütungsgruppe basieren. Letztlich habe damit für die Tarifvertragsparteien festgestanden, dass ein Anspruch auf den Strukturausgleich die originäre Vergütungsgruppe zum Zeitpunkt der Überleitung voraussetze. Auch habe für Vergleichsberechnungen mittels des vom Tarifreferenten der dbb tarifunion L genutzten Berechnungstools sich in der obersten Zeile im zweiten Kasten von links die Überschrift “originäre Vergütungsgruppe am 31.12.2009” befunden, so dass also auch dort auf die originäre Vergütungsgruppe am 31. Dezember 2009 abgestellt worden sei. Schließlich sei dies alles auch durch das anschließende Verhalten des beklagten Landes in seinen Durchführungshinweisen nach Abschluss des TVÜ-H belegt worden.

Das beklagte Land beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 25. Januar 2013 – 10 Ca 293/12 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er wiederholt und vertieft seine Ansicht, es komme für die Gewährung des Strukturausgleichs auf die Vergütungsgruppe an, in die er zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVÜ-H, also am 1. Januar 2010, eingruppiert gewesen sei und nicht auf die originäre Vergütungsgruppe. Von den Tarifvertragsparteien sei etwas anderes auch nicht vereinbart oder gewollt gewesen. Die Regelung des § 12 TVÜ-H nebst Anlage 3 sei den gleichlautenden Vorschriften des TV-L und diese wiederum denen des TVöD nachempfunden. Daher könne die hierzu bereits ergangene Rechtsprechung herangezogen werden. Wäre hingegen von Seiten der Tarifvertragsparteien die Einbeziehung der früheren – originären – Vergütungsgruppen gewollt gewesen, hätte man zumindest die Formulierungen “vor Inkrafttreten TVÜ-H” wählen müssen. Auch seien in den Protokollnotizen hierzu keine Hinweise enthalten. Schließlich ist der Kläger der Ansicht, der gesamte Vortrag des beklagten Landes bezüglich des Ablaufs der Tarifvertragshandlungen und bezüglich des Tarifreferenten der dbb tarifunion L sei verspätet.

Das Berufungsgericht hat bei den Tarifvertragsparteien des TVÜ-H gemäß Beschluss vom 12. März 2014 (Bl. 336 d. A.) eine Auskunft darüber eingeholt, ob sie übereinstimmend von der Maßgeblichkeit der originären Vergütungsgruppe bei dem Strukturausgleich gemäß TVÜ-H ausgegangen und ob sie aufgrund der Verhandlungen zum Themenkomplex “Strukturausgleich TVÜ-H” im Tarifgespräch vom 13. Juli 2009 einig gewesen seien, dass mit der Spalte 2 in Anlage 3 zum TVÜ-H genannten Vergütungsgruppe nicht die “tatsächliche” Vergütungsgruppe, sondern ausschließlich die “originäre” Vergütungsgruppe, in die der Bedienstete bei Überleitung in den TVÜ-H eingruppiert sein müsse, gemeint sei. Hinsichtlich des Ergebnisses der Tarifauskunft wird auf die einzelnen Antworten der Tarifvertragsparteien des TVÜ-H vom 8. Mai 2014 (Bl. 341 – 347 d. A.), 9. Mai 2014 (Bl. 349 d. A.), 19. Mai 2014 (Bl. 350 d. A.), 13. Juni 2014 (Bl. 351 – 374 d. A.), 13. Juni 2014 (Bl. 375 d. A.) und 24. Juni 2014 (Bl. 382 – 386 d. A.) Bezug genommen.

Das Berufungsgericht hat weiter Beweis durch Vernehmung der Zeugen J (HMdIS) und L (dbb tarifunion) erhoben, ob die Tarifvertragsparteien übereinstimmend von der Maßgeblichkeit der originären Vergütungsgruppe bei dem Strukturausgleich gemäß TVÜ-H ausgegangen und sie sich aufgrund der Verhandlung zum Themenkomplex “Strukturausgleich TVÜ-H” im Tarifgespräch vom 13. Juli 2009 einig gewesen seien, dass mit der in Spalte 2 in Anlage 3 zum TVÜ-H genannten Vergütungsgruppe ausschließlich die “originäre” Vergütungsgruppe gemeint sei, in die der Beschäftigte bei Inkrafttreten des TVÜ-H eingruppiert sein müsse. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2015 (Bl. 498-511 d. A.) verwiesen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen vom 4. Juli 2013 (Bl. 125 – 177 d. A.), 26. August 2013 (Bl. 258 – 267 d. A.), 2. Oktober 2013 (Bl. 279 – 289 d. A.), 7. Oktober 2013 (Bl. 299 – 301 d. A.), 6. Dezember 2013 (Bl. 307 – 309 d. A.), 17. Januar 2014 (Bl. 317 – 323 d. A.), 24. September 2014 (Bl. 427 – 463 d. A.), 6. Oktober 2014 (Bl. 471 – 473 d. A.) und 27. November 2014 (Bl. 482 – 488 d. A.) sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 12. Februar 2014 (Bl. 325 d. A.), 17. Dezember 2014 (Bl. 493 d. A.) und 21. Januar 2015 (Bl. 498 – 511 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 25. Januar 2013 -10 Ca 293/12 – ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG; 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO.

II.

In der Sache hat die Berufung des beklagten Landes Erfolg. Die Zahlungsklage des Klägers ist nur zum Teil zulässig und im Übrigen unbegründet. Insbesondere kann der Kläger von dem beklagten Land ab dem 1. Januar 2012 nicht Zahlung eines Strukturausgleichs in Höhe von € 110,00 brutto monatlich nach § 12 Abs. 1 TVÜ-H in Verbindung mit Anlage 3 Teil A für die Lebensaltersstufe 41, Vergütungsgruppe I b BAT verlangen. Nach den hessischen Tarifregelungen ist Voraussetzung hierfür die Eingruppierung in die originäre Vergütungsgruppe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVÜ-H. Dies ist beim Kläger nicht der Fall, der zuvor zum 1. Juni 2009 durch Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe I b BAT gelangte. Dieses Entscheidungsergebnis beruht – kurz zusammengefasst – auf folgenden Erwägungen (§ 313 Abs. 3 ZPO):

1. Der Klageantrag, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn einen Strukturausgleich in Höhe von € 110,00 brutto monatlich ab dem 1. Januar 2012 zu zahlen, ist unzulässig, soweit der Kläger damit zukünftige Ansprüche geltend macht.

a) Soweit zwischen den Parteien die Ansprüche des Klägers auf Zahlung eines Strukturausgleiches in Höhe von € 110,00 brutto für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014 in Streit stehen, kommt es auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 259 ZPO nicht an. Denn zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 21. Januar 2015, der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage maßgeblich ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 – VIII ZR 5/04 – zu II 1 der Gründe mwN, zitiert nach ), war die Klage für diesen Zeitraum nicht mehr auf eine zukünftige Leistung gerichtet. Die Vergütungsansprüche des Klägers, die gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 TV-H am letzten Tag des Monats für den laufenden Monat zur Zahlung fällig werden, waren für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2014 am 21. Januar 2015 zur Zahlung fällig. Ohne dass es einer Änderung des Klageantrages bedurft hätte, hat das Berufungsgericht über diese bereits fälligen Ansprüche entscheiden können.

b) Dies gilt nicht für die ab Januar 2015 begehrte Zahlung eines Strukturausgleiches in Höhe von € 110,00 brutto monatlich. Insoweit ist die Klage unzulässig, denn die Voraussetzungen nach § 259 ZPO sind nicht erfüllt. Nach § 259 ZPO kann außer in den Fällen der §§ 257, 258 ZPO, die im Streitfalle nicht vorliegen, Klage auf künftige Leistung erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen. § 259 ZPO lässt grundsätzlich auch die Verurteilung zu zukünftigen Leistungen zu, die von einer im Urteil anzugebenden Gegenleistung abhängig sind. Zu den künftigen Leistungen iSv. § 259 ZPO sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch zukünftige Vergütungsansprüche von Arbeitnehmern zu zählen (vgl. BAG, Urteil vom 28. Januar 2009 – 4 AZR 904/07 – Rn. 42 mwN, zitiert nach ). Da künftige Vergütungsansprüche unter anderem dann entfallen, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, die geschuldete Arbeitsleistung ausbleibt oder die Vergütung nicht fortzuzahlen ist (zum Beispiel bei längerer Krankheit, unbezahltem Urlaub, unentschuldigten Fehlzeiten), sind die für den Vergütungsanspruch maßgeblichen Bedingungen in den Antrag aufzunehmen. Nur das Unerwartete kann unberücksichtigt bleiben. Unerwartet in diesem Sinne ist bezogen auf die unbefristete Verurteilung zu künftiger Leistung jedenfalls nicht der Wegfall des Anspruchs auf die Arbeitsvergütung durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder – bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses – durch die Nichterbringung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer (BAG, Urteil vom 28. Januar 2009 – 4 AZR 904/07 – Rn. 42, aaO) Der Kläger hat weder vorgetragen noch in seinen Klageantrag aufgenommen, unter welchen Voraussetzungen das beklagte Land in der Zukunft zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet ist. Auf die weitere Frage, ob beim beklagten Land als öffentlicher Arbeitgeber überhaupt die Besorgnis der Leistungsverweigerung als Voraussetzung für eine Klage nach § 259 ZPO begründet ist, kommt es nicht an.

2. Dem Kläger steht gegen das beklagte Land kein Anspruch auf Zahlung eines Strukturausgleichs zu. Die hessischen Tarifregelungen verlangen, dass der Bedienstete zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVÜ-H die für die Überleitung maßgebliche Vergütungsgruppe nicht im Wege des Aufstiegs erreicht hat, sondern dies seine “originäre” Vergütungsgruppe ist.

a) Diese Auslegung der tariflichen Norm ergibt sich allerdings nicht bereits aus ihrem Wortlaut. Dieser ist nicht eindeutig. Auch lässt sich weder aus der Systematik der tariflichen Regelung noch aus deren Sinn und Zweck sowie aus dem Gesichtspunkt der Praktikabilität ein klares Auslegungsergebnis ableiten. Insoweit folgt das Berufungsgericht den zum wortlautgleichen Strukturausgleich des TVÜ-Bund und dem TVÜ-Länder ergangenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 22. April 2010 – 6 AZR 962/08 – Rn 18-27 – und Urteil vom 18. Oktober 2012-6 AZR 261/11 – Rn 19-41, beide zitiert nach ), macht sich deren Begründung zu Eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie.

b) Im Unterschied zum Strukturausgleich des TVÜ-Bund und dem TVÜ-Länder lässt sich aber aus der Entstehungs- und Tarifgeschichte des TV-H und der darin enthaltenen Regelungen zum Strukturausgleich eine Einigkeit der Tarifvertragsparteien des TVÜ-H feststellen, dass maßgeblich für einen Anspruch auf Strukturausgleich nach den hessischen Tarifregelungen die originäre Vergütungsgruppe ist. In diesem Zusammenhang hat entgegen der Ansicht des Klägers das beklagte Land in der Berufungsinstanz nicht verspätet vorgetragen, da der gesamte Ablauf der Tarifverhandlungen bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Vortrags war. Auf die Tatbestände in § 67 ArbGG, der § 531 ZPO als Spezialregelung vorgeht (vgl. BAG, Urteil vom 15. Februar 2005 – 9 AZN 892/04 – Rn 25, zitiert nach ) und wonach neuer Sachvortrag im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren ohnehin unter erheblich leichteren Voraussetzungen möglich ist (vgl. Sächs. LAG, Urteil vom 26. März 2003 – 2 Sa 466/02 -Rn 90, zitiert nach ), kommt es nicht an.

aa) Ergibt sich im Streitfall weder aus der Systematik der tariflichen Regelung noch aus deren Sinn und Zweck sowie aus dem Gesichtspunkt der Praktikabilität ein klares Auslegungsergebnis, kommt nach der heranzuziehenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 22. April 2010 – 6 AZR 962/08 -Rn 17 -und Urteil vom 18. Oktober 2012-6 AZR 261/11 – Rn 19-20, beide zitiert nach ), der das Berufungsgericht folgt, als weiteres Kriterium der übereinstimmende Regelungswille der Tarifvertragsparteien in Betracht, wie er sich in der Entstehungs- und Tarifgeschichte des TV-H und der darin enthaltenen Regelungen zum Strukturausgleich manifestiert haben könnte. Dabei kann auch Veranlassung zur Einholung einer Tarifauskunft bestehen, denn gemäß § 293 ZPO können so Mittel der Rechtsanwendung und die dazu erforderlichen Erkenntnisquellen gewonnen werden, indem zum Beispiel Auskünfte der Tarifvertragsparteien darüber eingeholt werden, ob es zu der Regelung des Strukturausgleichs Protokollnotizen oder vergleichbare Unterlagen gibt, aus denen ein übereinstimmender Regelungswille der Tarifvertragsparteien ersichtlich ist (vgl. BAG, Urteil vom 22. April 2010 – 6 AZR 962/08 – Rn 32, aaO).

bb) Zur Überzeugung des Berufungsgerichts steht aufgrund der festgestellten Entstehungs- und Tarifgeschichte des TV-H und der darin enthaltenen Regelungen zum Strukturausgleich eine Einigkeit der Tarifvertragsparteien des Wühl fest, dass maßgeblich für einen Anspruch auf Strukturausgleich nach den hessischen Tarifregelungen die originäre Vergütungsgruppe ist.

(1) Zunächst haben die Tarifvertragsparteien des TV-H und des TVÜ-H in ihrer Eckpunktevereinbarung vom 28. März 2009 in Ziffer III festgelegt, dass “ein TVÜ-H in Anlehnung an den Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) unter Berücksichtigung hessenspezifischer Besonderheiten und unter Einarbeitung der in den Arbeitsgruppen geeinten Gegenstände als eigenständiger, durchgeschriebener Tarifvertrag erarbeitet und abgeschlossen werden” soll. Da hier lediglich eine “Anlehnung” an den TVÜ-L und keine uneingeschränkte Übernahme, sondern der Abschluss eines eigenständigen, durchgeschriebenen Tarifvertrages vereinbart wurde, hat das beklagte Land insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass für die Strukturausgleichstabelle des TVÜ-H die Entstehungsgeschichten zum TVÜ-Bund sowie zum TVÜ-Länder irrelevant sind. Maßgeblich für den Regelungswillen der Tarifvertragsparteien des TVÜ-H können für die Berufungskammer aufgrund der Regelung der Tarifvertragsparteien in Ziffer III der Eckpunktevereinbarung vom 28. März 2009 allein die Entstehungsgeschichte des TVÜ-H und insbesondere die zum Strukturausgleich geführten Redaktionsverhandlungen vom 13. Juli 2009 sein.

(2) Nach § 286 Abs. 1 ZPO ist es damit Sache des Berufungsgerichts als Tatsachengericht, sich unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme vom 21. Januar 2015 und der eingeholten Tarifauskünfte eine Überzeugung zu bilden, ob die Tarifvertragsparteien beim Strukturausgleich gemäß TVÜ-H übereinstimmend von der Maßgeblichkeit der originären Vergütungsgruppe ausgegangen sind. Dabei darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen, ob die Behauptung wahr und bewiesen ist. Vielmehr darf und muss sich das Gericht in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 – IX ZR 238/91 – zu B II 3 a der Gründe mwN, zitiert nach ).

(3) Nach diesen Grundsätzen steht zur Überzeugung der Berufungskammer gemäß § 286 Abs. 1 ZPO aufgrund der Beweisaufnahme vom 21. Januar 2015 sowie der eingeholten Tarifauskünfte und der weiteren Umstände des Einzelfalles eine Einigkeit der Tarifvertragsparteien über die Maßgeblichkeit der “originären” Vergütungsgruppe beim Strukturausgleich im TVÜ-H fest, ohne dass noch weiterer Beweis erhoben werden müsste.

(a) Zunächst haben die Zeugen L und J anlässlich ihrer Vernehmung vor der Kammer im Ergebnis übereinstimmend bestätigt, dass in den Redaktionsverhandlungen am 13. Juli 2009 zum Strukturausgleich nach dem TVÜ-H die ausschließliche Verhandlungsgrundlage die zuvor per E-Mail vom Zeugen L den Gewerkschaften und dem beklagten Land übersandte Strukturausgleichstabelle für den TVÜ-H gewesen war. Sie haben weiter ausgesagt, der Zeuge L habe auf Nachfrage des Zeugen J bestätigt, dass er bei seinen Berechnungen von der originären Vergütungsgruppe als maßgeblicher Bezugsgröße ausgegangen sei, wie diese auch Basis des vom Zeugen L am 13. Juli 2009 für Vergleiche genutzten Berechnungstools gewesen sei. Zudem hat der Zeuge L bekundet, er habe einen Power-Pointgestützten Vortrag gehalten, der für alle Teilnehmer großflächig durch einen Beamer sichtbar gewesen sei. Der Zeuge L hat sich weiter auf Nachfrage als Spezialist für Strukturausgleiche bezeichnet, der bereits bundes- und landesweit durch Berechnungen bei Tarifverhandlungen diese begleitet habe. Am 13. Juli 2009 habe er sich nach eigener Bekundung als unparteiischer Sachverständiger gefühlt. Er sei, so der Zeuge L, beim Strukturausgleich stets von der originären Vergütungsgruppe als maßgebliche, für ihn richtige Bezugsgröße ausgegangen. Der Zeuge J hat bekundet, er habe nach gebotener Abstimmung mit dem Verhandlungsführer des beklagten Landes H am 13. Juli 2009 die Nachfrage nach der ausschließlichen Maßgeblichkeit der originären Vergütungsgruppe an den Zeugen L aufgrund der ihm bekannten und zuvor gelesenen Durchführungshinweisen der TDL gerichtet, weil nur ein Abstellen auf die originäre Vergütungsgruppe für ihn Sinn ergeben habe.

Die Zeugen L und J waren glaubwürdig. Gerade für den Zeugen L war es angesichts der zum Strukturausgleich TVÜ-Bund und TVÜ-Länder bekannten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine besondere Herausforderung, der Wahrheitspflicht zu genügen und sich nicht auf angebliches Nichtwissen oder Nicht- erinnern-Können zu berufen. Er hat es sich nicht leicht gemacht, seine Aussage zu machen. Das Gericht hatte bei keinem der beiden Zeugen aus dem Inhalt der Aussagen und dem Aussageverhalten den Eindruck, sie würden sich nicht an nicht an die Wahrheit halten.

(b) Die durch das Berufungsgericht eingeholten Tarifauskünfte der Tarifvertragsparteien des TVÜ-H bestätigen für die Kammer das Ergebnis der Beweisaufnahme vom 21. Januar 2015 hinsichtlich des tatsächlichen Tarifgeschehens.

(aa) Die Tarifauskünfte lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Ver.di hat mit Schreiben ihres damaligen Verhandlungsführers C vom 8. Mai 2014 mitteilen lassen, man habe sich im Juli 2009 mit dem beklagten Land darauf geeinigt, keine Binnendifferenzierung bei der Bestimmung der Vergütungsgruppen vorzunehmen. Maßgeblich habe diejenige Vergütungsgruppe sein sollen, aus der heraus im Dezember 2009 die Berechnung der Überleitung erfolgt sei. Dies sei, so heißt es in der Tarifauskunft weiter, zu erkennen aus seiner weiter beigefügten “Stellungnahme zum Schriftsatz der Hessischen Bezügestelle (HBS) v. 06.02.2014 (Geschäftszeichen: XXXXXXX) im Rechtsstreit Y.,Z. ./. Land Hessen” gegenüber der DGB Rechtsschutz GmbH vom 23. März 2014 zur Vorbereitung eines Schriftsatzes in einem Parallelverfahren vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main. Darin wiederum führt der damalige Verhandlungsführer C zunächst aus, dass die Darstellung des Verlaufs der Redaktionsverhandlungen sowohl zum TV-H als auch zum TVÜ-H im Sommer 2009 “inkl. der Hinzuziehung des Kollegen L von der dbb tarifunion (Berlin) zu dem Teilaspekt des Strukturausgleichs” durch das beklagte Land korrekt seien. Es sei weiter korrekt, dass bei der gesonderten Diskussion des Strukturausgleichs im Rahmen der Redaktionsverhandlungen am 13. Juli 2009 wegen der Kompliziertheit der Materie einerseits und der Tatsache, dass der TV-H 3 Jahre und 2 Monate nach dem TV-L in Kraft treten sollte, es bei der Berechnung des Strukturausgleichs aus Sicht der Gewerkschaften Anpassungsbedarfe gegeben habe. Zu diesem Zweck habe man sich darauf verständigt, den Tarifreferenten der dbb tarifunion L einzubeziehen, der bereits bei den Verhandlungen zum TVöD zu diesem Thema gearbeitet hatte. Schließlich habe aber der Verhandlungsführer des beklagten Landes H (HMdIS) aus seiner Erinnerung heraus gesagt, dass sei ja alles ganz interessant, man mache es aber trotzdem genauso wie im TVÜ-Länder.

Die dbb Tarifunion hat mit Schreiben vom 24. Juni 2014 ausgeführt, mangels überhaupt einer streitigen Befassung zum Themenkomplex “Strukturausgleich TVÜ-H” im Tarifgespräch am 13. Juli 2009 sei es überhaupt nicht zu Verhandlungen gekommen. Vielmehr habe der Verhandlungsführer für das beklagte Land auf den Sachvortrag des Tarifreferenten der dbb tarifunion L kurz und bündig entgegnet, dass das beklagte Land “dem nicht näher treten” möchte; es werde “so gemacht wie bei den Ländern”. Zur Frage nach der Maßgeblichkeit der originären Vergütungsgruppe bei dem Strukturausgleich gemäß TVÜ-H heißt es weiter, die vom Tarifreferenten der dbb tarifunion L vorgetragene und bildlich als Tabelle projizierte Sichtweise über die “originäre” oder “tatsächliche” Vergütungsgruppe sei außerhalb jeder Verhandlungen geblieben. Zum Ende des Sachvortrages habe der Tarifreferent der dbb tarifunion L für Nachfragen zur Verfügung gestanden. Tatsächlich sei eine inhaltliche Nachfrage durch einen Referenten des Innenministeriums erfolgt, aber weder eine inhaltlich zustimmende noch eine ablehnende Erklärung durch Vertreter des beklagten Landes.

Die Gewerkschaften der Polizei (GdP), Erziehung und Wissenschaft (GEW) sowie Bauen-Agrar-Umwelt (IG Bau) haben in Ihren Schreiben jeweils weitestgehend auf die Stellungnahme des damaligen Verhandlungsführers der Gewerkschaften C für die Gewerkschaft ver.di verwiesen.

Das beklagte Land hat in seiner Auskunft vom 13. Juni 2014 ausgeführt, die Tarifvertragsparteien seien aufgrund der Verhandlung zum Themenkomplex “Strukturausgleich TVÜ-H” im Tarifgespräch vom 13. Juli 2013 einig gewesen, dass mit der in Spalte 2 in Anlage 3 zum TVÜ-H genannten Vergütungsgruppe ausschließlich die “originäre” Vergütungsgruppe gemeint sei, in die der Beschäftigte bei Inkrafttreten des TVÜ-H eingruppiert gewesen sei. Dies zeige der Verlauf der Verhandlung zum Strukturausgleich, die ausschließlich im Rahmen eines auf Fachebene angesiedelten Verhandlungstermins am 13. Juli 2009 im Hessischen Ministerium des Innern und für Sport in Wiesbaden geführt worden seien. Auf Vorschlag bzw. ausdrücklichen Wunsch der Gewerkschaften sei der Tarifreferent der dbb tarifunion L zu diesem Termin eingeladen worden, um den Themenkomplex Strukturausgleich im Rahmen der Tarifverhandlungen aus Sicht der Gewerkschaften vorzutragen. Dieser habe im Namen der an den Tarifverhandlungen beteiligten Gewerkschaften gesprochen, seine von ihm entwickelte Systematik des Strukturausgleichs präsentiert und erläutert, die ausschließlich auf die originäre Vergütungsgruppe abgezielt habe. Dies habe er auf ausdrückliche Nachfrage eines Vertreters des beklagten Landes, ob die gesamte Tabellenstruktur ausschließlich auf der Basis der originären Vergütungsgruppe erstellt sei, ohne Vorbehalt bestätigt. Von den übrigen Teilnehmern auf Seiten der Gewerkschaften sei diese Antwort nicht in Frage gestellt worden. Um die Notwendigkeit veränderter Tabellenwerte im Vergleich zwischen TVÜ-Länder und TVÜ-H plausibel und nachvollziehbar zu machen, habe der Tarifreferent der dbb tarifunion L im Rahmen seiner Präsentation ein Berechnungstool genutzt, das ebenfalls als Basis der Vergleichsberechnung ausschließlich die originäre Vergütungsgruppe ausgewiesen habe. Basierend auf dem einheitlichen Verständnis von der Maßgeblichkeit der “originären Vergütungsgruppe” im TV-H hätten sich die Tarifvertragsparteien auf die vom Tarifreferenten der dbb tarifunion L vorgeschlagene Tabellensystematik geeinigt, aber nicht auf die gegenüber dem TVÜ-Länder abweichenden Tabellenwerte. Dementsprechend habe das beklagte Land auch die Strukturausgleichstabelle angewandt, wie sich an Durchführungshinweisen des beklagten Landes vom 30. Dezember 2010 (I 43 – P 2500 A – 100.100) zur Anwendung des Strukturausgleiches zeige.

(bb) Aus den Tarifauskünften der Gewerkschaften ver.di, GdP, GEW und IG Bau ergibt sich zunächst für das tatsächliche Tarifgeschehen, dass der Sachvortrag des beklagten Landes zum Tarifgespräch am 13. Juli 2009, wie er sich auch nochmals in der Tarifauskunft des beklagten Landes findet, zutreffend ist und es zwischen den Tarifvertragsparteien im Juli 2009 zu einer Einigung zum Strukturausgleich kam. Damit wird insbesondere bestätigt, dass der Tarifreferent der dbb tarifunion L auf Vorschlag bzw. ausdrücklichen Wunsch der Gewerkschaften zum Termin am 13. Juli 2009 eingeladen wurde, um den Themenkomplex Strukturausgleich im Rahmen der Tarifverhandlungen aus Sicht der Gewerkschaften vorzutragen, er dabei in seinem Entwurf einer Strukturausgleichstabelle wie auch bei dem von ihm benutzten Berechnungstool von der Maßgeblichkeit der originären Vergütungsgruppe ausging und er dies auf Nachfrage auch bestätigte. Auf die daneben umfangreich angestellten rechtlichen Überlegungen in der Tarifauskunft von ver.di kann es hingegen nicht ankommen (vgl. BAG, Urteil vom 18. August 1999 – 4 AZR 247/98 – Rn 57, zitiert nach ).

Demgegenüber ist die Tarifauskunft der dbb tarifunion unergiebig. Sie beantwortet nicht die im Beschluss vom 12. März 2014 gestellte Frage. Stattdessen wird im Wesentlichen ausgeführt, es seien am 13. Juli 2009 gar keine Verhandlungen zum Themenkomplex “Strukturausgleich TVÜ-H” geführt worden, so dass zwischen den Tarifvertragsparteien formal weder Einigkeit noch ein Dissens bestanden haben könne.

Für die in der Tarifauskunft der GdP trotz zuvor erfolgtem Verweis auf die Stellungnahme von ver.di am Ende alleinig vertretene Ansicht, im Ergebnis habe man sich auf die Maßgeblichkeit der tatsächlichen Vergütungsgruppe mit dem beklagten Land geeinigt, fehlen aufgrund des zwischen den Tarifvertragsparteien unstreitigen Verlaufs der Verhandlungen zum Strukturausgleich jegliche Anhaltspunkte. Gleiches gilt für die in den Tarifauskünften von ver.di, GEW und IG Bau vertretene Behauptung, man habe sich mit dem beklagten Land darauf geeinigt, keine “Binnendifferenzierung bei der Bestimmung der Vergütungsgruppe vorzunehmen”. Es ist zudem völlig unklar, was mit “Binnendifferenzierung” überhaupt gemeint sein soll. Wobei wiederum die anschließend dargestellte Schlussfolgerung daraus, wonach die Vergütungsgruppe maßgebend sei, aus der heraus im Dezember 2009 die Berechnung zur Überleitung in den TV-H erfolgt sei, zwischen den Tarifvertragsparteien unstreitig ist; allerdings hierdurch gerade nicht die entscheidende Frage nach “originär” oder “tatsächlich” beantwortet wird.

(c) Nach alledem konnten für die Tarifvertragsparteien aufgrund des konkreten Ablaufs der Tarifvertragsverhandlungen zum Strukturausgleich keinerlei Zweifel bestehen, dass ein Strukturausgleich nur in den Fällen in Betracht kommt, in denen zum Stichtag ein Aufstieg noch nicht stattgefunden hatte und die Bediensteten noch immer gemäß ihrer originären Vergütungsgruppe vergütet wurden. Dies entsprach dem gemeinsamen Verständnis der Tarifvertragsparteien, wie es ausschließliche Grundlage der Redaktionsverhandlungen am 13. Juli 2009 war. In diesem Termin präsentierte der Tarifreferent der dbb tarifunion L -ob als unparteiischer Sachverständiger oder nicht, kann dabei dahinstehen – für die Gewerkschaften einen von ihm erstellten, einige Tage zuvor per E-Mail an die Gewerkschaften sowie das beklagte Land übersandten und mittels Beamer für alle sichtbaren Entwurf einer – erweiterten – Strukturausgleichstabelle nebst eines von ihm benutzten Berechnungstools, jeweils ausschließlich ausgehend von der originären Vergütungsgruppe als Anspruchsvoraussetzung für den Strukturausgleich. Zudem bestätigte er auf Nachfrage der Arbeitgeberseite noch einmal ausdrücklich, dass maßgeblich für den Strukturausgleich die originäre Vergütungsgruppe bei Überleitung sei, womit das beklagte Land gegenüber den Gewerkschaften seinerseits das in diesem Punkt gleiche Verständnis zu erkennen gab. An diesem gemeinsamen Verständnis änderte sich nichts durch die ablehnende Haltung des beklagten Landes und der Äußerung seines Verhandlungsführers H in der Redaktionsverhandlung am 13. Juli 2009, “wir machen es wie die Länder”. Ersichtlich bezog sich diese Äußerung bzw. ablehnende Haltung ausschließlich auf die nicht gewünschte Erweiterung der Strukturausgleichstabelle um 32 neue Fallgruppen, hingegen nicht auf die zuvor vom Tarifreferenten der dbb tarifunion L für die Gewerkschaften vorgestellten Systematik des Strukturausgleichs an sich und dabei insbesondere das Abstellen auf die originäre Vergütungsgruppe. Dieses gemeinsame Verständnis der Tarifvertragsparteien von der Maßgeblichkeit der originären Vergütungsgruppe blieb erhalten, alles andere anzunehmen wäre aus Sicht des Berufungsgerichts lebensfremd. Weitere Verhandlungen zum Strukturausgleich gab es in der Folge nicht mehr.

c) Damit können alle weiteren Fragen dahinstehen. Gab es, wie oben ausgeführt, einen einheitlichen, übereinstimmenden Regelungswillen der Tarifvertragsparteien hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals “originäre Vergütungsgruppe”, bestand demzufolge entgegen der Ansicht des Klägers und des Arbeitsgerichts auch keine zwingende Notwendigkeit, den Begriff “originär” in den Tariftext aufzunehmen bzw. eine Protokollnotiz hierüber zu fertigen. Auf Praktikabilitätserwägungen kann es in diesem Zusammenhang nicht ankommen. Zudem durfte zu diesem Zeitpunkt bei den Tarifvertragsparteien noch gar kein Problembewusstsein entstanden sein, denn die zu dieser Zeit alleinig vorliegende, später durch das Bundesarbeitsgericht aufgehobene obergerichtliche Entscheidung zum TVÜ-Bund ging ebenfalls von der Maßgeblichkeit der originären Vergütungsgruppe aus (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Oktober 2008 -13 Sa 77/08 – Rn 25, zitiert nach ).

d) Das Berufungsgericht hat schließlich dem klägerischen Beweisangebot in Ziffer 3 auf Seite 5 seines Schriftsatzes vom 26. August 2013 nicht nachgehen müssen. Ob die Tarifvertragsparteien, wie vom Kläger pauschal behauptet, keine Bezugnahme auf die originären, ursprünglichen Vergütungsgruppen gewollt haben, kann dahinstehen. Aufgrund der Entstehungs- und Tarifgeschichte des TV-H und der darin enthaltenen Regelungen zum Strukturausgleich, wie sie sich nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme, der eingeholten Tarifauskünfte und der weiteren Umstände des Einzelfalls darstellen, ergibt die gebotene Auslegung, dass sich die Tarifvertragsparteien des TVÜ-H im Juli 2009 hierauf verständigt haben.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, da der Kläger im Rechtsstreit unterlegen ist.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

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Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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