LAG Hessen, 24.05.2016 – 4 Sa 1055/15 Die Verweisung in § 7.2 des vom Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. geschlossenen Manteltarifvertrages Zeitarbeit auf die beim Entleiher geltende Zuschlagsregelung für Nachtarbeit erfasst nicht nur die Höhe des Stundensatzes für geleistete Nachtarbeit, sondern auch die beim Entleiher geltenden weiteren Anspruchsvoraussetzungen

März 27, 2019

LAG Hessen, 24.05.2016 – 4 Sa 1055/15
Die Verweisung in § 7.2 des vom Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. geschlossenen Manteltarifvertrages Zeitarbeit auf die beim Entleiher geltende Zuschlagsregelung für Nachtarbeit erfasst nicht nur die Höhe des Stundensatzes für geleistete Nachtarbeit, sondern auch die beim Entleiher geltenden weiteren Anspruchsvoraussetzungen (hier: Das Erfordernis einer mindestens zweistündigen Tätigkeit während der Nachtzeit).
Tenor:

Die Berufung des Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 28. Juli 2015 – 3 Ca 571/15 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Nacharbeitszuschlag.

Die Beklagte ist ein Zeitarbeitsunternehmen und Mitglied des Bundesarbeitgeberverbands der Personaldienstleister e. V. (BAP). Die Klägerin war für die Beklagte seit dem 11. Oktober 2012 zu einer Bruttostundenvergütung in Höhe von zuletzt 8,50 € tätig. Sie ist Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di). Der BAP schloss unter anderem mit ver.di den Manteltarifvertrag Zeitarbeit (MTV). Dieser enthält unter anderen folgenden Regelungen:

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Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt

§ 1.1 räumlich:

für die Bundesrepublik Deutschland:

§ 1.2 fachlich:

Für die tarifgebunden Mitgliedsunternehmen des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister e.V. (einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe).

§ 1.3 persönlich:

Für die Arbeitnehmer (Mitarbeiter), die von dem Zeitarbeitsunternehmen (Arbeitgeber) einem Entleiher (Kundenbetrieb) im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) überlassen werden und Mitglieder einer der vertragsschließenden Gewerkschaften sind.

§ 7 Nacht(, Sonntags( und Feiertagsarbeit/Zuschläge

§ 7.2 Nachtarbeit ist die Zeit zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr

Die Höhe des Zuschlags für Nachtarbeit richtet sich nach der Zuschlagsregelung des Kundenbetriebes. Sie beträgt höchstens 25 % des jeweiligen tariflichen Stundenentgeltes nach §§ 2 bis 6 des Entgelttarifvertrages.

§ 13 Entgeltvorschriften

§ 13.1 Die Mitarbeiter erhalten ein Monatsentgelt auf der Basis der individuellen regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit, das spätestens bis zum 15. Bankarbeitstag des auf den Abrechnungsmonat folgenden Monats fällig wird.

§ 13.2 Das Monatsentgelt setzt sich aus den festen Entgeltbestandteilen des laufenden Monats C. und den variablen Entgeltbestandteilen (z. B. Zuschläge und sonstige schwankende Entgelte) zusammen. Zuschläge und Zulagen werden jeweils mit dem Entgelt für den Monat ausgezahlt, in dem sie anfallen und werden nicht in das Arbeitszeitkonto übertragen.

§ 16 Ausschlussfristen

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden.

Lehnt die Gegenpartei die Ansprüche schriftlich ab, sind die Ansprüche innerhalb einer weiteren Ausschlussfrist von drei Monaten ab Zugang der schriftlichen Ablehnung gerichtlich geltend zu machen.

Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Fristen geltend gemacht werden, sind ausschlossen.”

Wegen des vollständigen Inhalts des MTV wird auf die Anlage zum Schriftsatz vom 27. März 2015 (Bl. 16 – 33 d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin wurde jedenfalls in den Monaten Juli bis September 2014 bei dem Kunden A Stiftung & Co. KG beschäftigt. Sie arbeitete in den Wochen vom 07. bis zum 11. Juli 2014, vom 04. bis zum 08. sowie vom 18. bis zum 22. August 2014 und vom 01. bis zum 05. sowie vom 15. bis zum 19. September 2014 jeweils in der Zeit von 05.00 bis 14.00 Uhr. Für die Stammbelegschaft des Entleihers gilt ein von diesem mit ver.di geschlossener Entgelt- und Manteltarifvertrag, dessen § 9 Nr. 1 folgenden Wortlaut hat:

§ 9 Zeitzuschläge

1. Für folgende Erschwernisse wird ein Zuschlag gezahlt:

b) Für Arbeiten in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr ist ein Nachtarbeitszuschlag von 25 % zu zahlen, sofern mindestens zwei Stunden in dieser Zeit gearbeitet wird.”

Mit einem der Beklagten am 17. November 2014 zugegangenen Schreiben vom 14. November 2014 machte die Klägerin jeweils 2,13 € Nachtarbeitszuschlag für die 25 in den Monaten Juli bis September 2014 von ihr in der Zeit von 5.00 bis 6.00 Uhr geleisteten Arbeitsstunden unter Fristsetzung bis 28. November 2014 geltend. Nachdem die Beklagte hierauf nicht reagierte, verfolgt sie ihre Forderung mit der vorliegenden Klage weiter.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 81 – 82 d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung – kurz zusammengefasst – ausgeführt, die Klage sei unbegründet. Die Regelung in § 7.2 MTV sehe keinen eigenständigen Anspruch auf Nacharbeitszuschlag vor, sondern verweise auf die Regelung im Kundenbetrieb. Daher bestehe der Anspruch nicht, weil das Tatbestandsmerkmal der Leistung von mindestens zwei Stunden Nachtarbeit nicht erfüllt sei. Wegen der vollständigen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 82 . 83 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat gegen das am 31. Juli 2015 zugestellte Urteil am 28. August 2015 die vom Arbeitsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Begründungsfrist bis 30. Oktober 2015 am 29. Oktober 2015 begründet. Sie hält an ihrer Ansicht fest, dass § 7 MTV nur bezüglich der Höhe des Stundenzuschlags auf die beim Entleiher geltende Regelung verweise, nicht aber hinsichtlich des zuschlagspflichtigen Zeitraumes, und beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 28. Juli 2015 – 3 Ca 57/15 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 53,25 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2014 zu zahlen.

Die Beklagte vertritt zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags die Ansicht, der Anspruch für Juli 2014 sei aufgrund der ersten Stufe der Ausschlussrist von § 16 MTV verfallen. Im Übrigen verteidigte sie die Würdigung des Arbeitsgerichts wie im Schriftsatz vom 03. Dezember 2015 ersichtlich.
Entscheidungsgründe

Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Klage unbegründet ist.

1. Ein eventueller Anspruch auf Nachtarbeitszuschlag wäre allerdings nicht nach § 16 MTV verfallen. Die Vergütung war nach § 13.1 in Verbindung mit § 13.2 MTV am 15. Bankarbeitstag des auf den Abrechnungsmonat folgenden Monats fällig. Für die Vergütung für Juli 2014 war dies Montag, der 21. August 2014. Das der Beklagten am 17. November 2014 zugegangene Geltendmachungsschreiben vom 14. November 2014 wahrte daher auch für den Monat Juli 2014 die dreimonatige erste Stufe der Ausschlussfrist. Für die Ansprüche für August und September 2014 trifft dies umso mehr zu. Die zweite Stufe der Ausschlussfrist wurde darüber hinaus nicht in Gang gesetzt, da die dazu nach § 16 Abs. 2 MTV erforderliche schriftliche Ablehnung der Forderung durch die Beklagte nicht erklärt worden ist.

2. Die Klageforderung kann jedoch entgegen der Ansicht der Klägerin nicht auf § 7.2 MTV gestützt werden. Die Berufungskammer nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug und macht sich diese zu eigen § 69 Abs. 2 ArbGG). Zum Berufungsvortrag der Klägerin ist folgendes zu ergänzen:

Nach den allgemeinen Grundsätzen ist bei der Auslegung von Tarifnormen als Rechtsnormen von deren Wortlaut auszugehen. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Wortlaut zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm zu berücksichtigen, soweit sie in den Normen Niederschlag gefunden haben. Im Zweifel ist die Auslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (ständige Rechtsprechung, etwa BAG 06. Dezember 2006 -4 AZR 711/05 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bewachungsgewerbe Nr 18, zu II 2 b).

Nach diesen Grundsätzen ist der Klägerin einzuräumen, dass der von den Tarifvertragsparteien verwendete Begriff “die Höhe des Zuschlags” allerdings dahingehend verstanden werden könnte, dass diese Norm allein hinsichtlich der Höhe des Nachtarbeitszuschlags für jede Nachtarbeitsstunde auf die beim Entleiher geltende Regelung verweisen sollte. Diese Auslegung würde jedoch zu kurz greifen. Einerseits ist sie bereits begrifflich fragwürdig. Die den Zuschlagsanspruch einschränkenden Voraussetzungen wie hier das Kriterium der mindestens zweistündigen Tätigkeit innerhalb der Nachtzeit wirken sich ebenfalls auf die Zuschlagshöhe aus. Im Fall des Nichtvorliegens solcher Voraussetzungen liegt die Höhe des Zuschlags nämlich bei Null.

Ausschlaggebend ist indessen, dass § 7.2 MTV erkennbar nicht den Zweck hatte, Leiharbeitnehmer bei bestimmten Leistungen (entsprechendes gilt für Sonn- und Feiertagszuschläge gemäß § 7.3 MTV) besser zu stellen als die Stammarbeitnehmer des Entleihers. § 7.2 MTV hat eine durch die Beschränkung der Nachtarbeitszeit auf die Zeit von 23.00 bis 06.00 Uhr und die Beschränkung der Zuschlagshöhe auf maximal 25 Prozent des tariflichen Stundenlohns zweifach eingeschränkte Gleichstellungsfunktion. Insoweit sollte in einem bestimmten Umfang der Equal Pay-Gedanke umgesetzt werden. Ein weitergehender Zweck ist der Norm hingegen nicht zu entnehmen. Die Annahme, für Leiharbeitnehmer sollten teilweise gegenüber denen der Stammarbeitnehmer des Entleihers günstigere Arbeitsbedingungen geschaffen werden, erscheint im Gegenteil als lebensfremd, da sie mit den ökonomischen Grundlagen der Tätigkeit von Zeitarbeitsunternehmen kaum vereinbar wäre.

Da die Klägerin die daher geltende Anspruchsvoraussetzung einer mindestens zweistündigen Tätigkeit während der Nachtarbeitszeit in den streitgegenständlichen Zeiträumen nicht erfüllte, steht ihr ein Anspruch auf Nacharbeitszuschlag für diese Zeiträume nicht zu.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision wird gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

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