
LAG Niedersachsen 10 Sa 1217/21
Die Parteien streiten um den Inhalt eines Arbeitszeugnisses.
Kernaussage:
Das Gericht entschied, dass ein Arbeitgeber grundsätzlich an den Inhalt eines bereits erteilten Arbeitszeugnisses gebunden ist und diesen nicht ohne triftigen Grund ändern darf.
Dies gilt auch für eine sogenannte Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel am Ende des Zeugnisses, selbst wenn diese nicht zu den gesetzlich vorgeschriebenen Bestandteilen eines Zeugnisses gehört.
Sachverhalt:
Die Klägerin erhielt nach ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen der Beklagten ein Arbeitszeugnis, das eine positive Bewertung ihrer Leistungen und eine Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel enthielt.
Nachdem die Klägerin eine Verbesserung der Leistungsbeurteilung verlangte, erteilte die Beklagte ein neues Zeugnis mit besserer Bewertung, entfernte jedoch die Schlussformel.
Die Klägerin klagte daraufhin auf Aufnahme der ursprünglichen Schlussformel in das Zeugnis.
Entscheidungsgründe:
Fazit:
Das Urteil unterstreicht die Bedeutung des arbeitsrechtlichen Maßregelungsverbots und der Grundsätze von Treu und Glauben im Zusammenhang mit Arbeitszeugnissen.
Arbeitgeber sind grundsätzlich an den Inhalt eines erteilten Zeugnisses gebunden und dürfen diesen nicht ohne triftigen Grund ändern, auch nicht hinsichtlich einer Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel.
Arbeitnehmer haben ein berechtigtes Interesse an der Beibehaltung positiver Formulierungen im Zeugnis, da diese ihre Bewerbungschancen verbessern können.
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