Landesarbeitsgericht Hamm: Beschluss vom 02.11.2015 – 13 TaBV 70/15
Tenor:
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 21.09.2015 – 4 BV 20/15 – abgeändert.
Die Anträge werden abgewiesen.
Gründe
A.
Von der eigenen Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (vgl. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO).
B.
Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist begründet.
Das auf § 109 Satz 1 BetrVG gestützte Begehren des Gesamtbetriebsrates auf Errichtung einer Einigungsstelle zum Thema der Erteilung von Auskünften über bestimmte wirtschaftliche Angelegenheiten im Sinne des § 106 BetrVG scheitert bereits daran, dass bis zum Schluss der letzten mündlichen Anhörung am 02.11.2015 kein darauf gerichtetes wirksames Verlangen des Wirtschaftsausschusses vorlag. Es fehlt nämlich an einer entsprechenden Beschlussfassung dieses nach § 107 Abs. 1, Abs. 2 BetrVG im Unternehmen der Arbeitgeberin gebildeten Gremiums.
Nach allgemeiner Meinung (Fitting, 27. Aufl., § 109 Rn. 6; GK/Oetker, 10. Aufl., § 109 Rn. 17; Richardi/Annuß, 13. Aufl., § 109 Rn. 11; WPK/Preis, 4. Aufl., § 109 Rn. 3) muss ein Wirtschaftsausschuss in formeller Hinsicht zu den von ihm begehrten konkreten Auskünften über bestimmte wirtschaftliche Angelegenheiten einen Beschluss gefasst haben, wobei die einschlägigen Vorschriften für den Betriebsrat – wie bei sonstigen Ausschüssen auch – entsprechende Anwendung finden. Denn bei dem Wirtschaftsausschuss handelt es sich um ein Organ der Betriebsverfassung, das aus mindestens drei Mitgliedern besteht (§ 107 Abs. 1 Satz 1 BetrVG), die ihren einheitlichen oder zumindest mehrheitlichen Willen in der Abstimmung über einen Antrag in Gestalt eines wirksamen Beschlusses zum Ausdruck bringen müssen. Es reicht also nicht, wenn – wie hier – der als Sprecher des Wirtschaftsausschusses aufgetretene C sich mit Schreiben vom 30.07.2015 an die Arbeitgeberin gewandt hat mit der Bitte um umfassende Informationen zu bestimmten wirtschaftlichen Angelegenheiten, ohne dabei durch einen entsprechenden Beschluss des vierköpfigen Wirtschaftsausschusses legitimiert gewesen zu sein.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.