Landesarbeitsgericht Hamm: Beschluss vom 10.05.2016 – 5 Ta 169/16

Juni 19, 2020

Landesarbeitsgericht Hamm: Beschluss vom 10.05.2016 – 5 Ta 169/16

Zuständig für die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens ist das Gericht ( § 120 Abs. 4 ZPO a. F., § 120a Abs. 1 ZPO ); sie ist dem Rechtspfleger gemäß § 3 Nr. 3 , § 20 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c) RPflG übertragen. Eine weitergehende Übertragung insbesondere auf den mittleren Dienst ist nicht vorgesehen (Im Anschluss an LAG Hamm, Beschluss vom 25.01.2016, 14 Ta 252/15 , […]; LAG Hamm, Beschluss v. 23.02.2016, 5 Ta 9/16, n.v.).

Leidet das Überprüfungsverfahren an einem formalen Mangel, kann dieser nicht im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Die auf einem solchen Verfahren beruhende Aufhebungsentscheidung des Arbeitsgerichtes ist aufzuheben.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 18.09.2015 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 15.09.2015 (4 Ca 3097/12) aufgehoben.

Es verbleibt bei der durch Beschluss vom 10.01.2013 bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Dem Kläger war durch Beschluss des Arbeitsgerichtes vom 10.01.2013 Prozesskostenhilfe ohne Anordnung einer Ratenzahlung bewilligt worden.

Mit Schreiben vom 18.08.2015 wurde der Kläger aufgefordert, sich über seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erklären. Das Schreiben wurde unterschrieben von einer Regierungsbeschäftigten des Gerichtes.

Nachdem die Erklärung nicht innerhalb der gesetzten Frist eingegangen war, wurde die bewilligte Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 15.09.2015 wieder aufgehoben. Dieses geschah durch die Rechtspflegerin.

Gegen die Entscheidung wandte sich der Kläger mit der am 21.09.2015 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, der, da sie nicht begründet wurde, nicht abgeholfen wurde.

II. Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.), §§ 567 ff. ZPO, § 40 EGZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Der Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts ist unwirksam, weil vor seinem Erlass eine ordnungsgemäße Beteiligung des Klägers im Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 ZPO a. F. nicht stattgefunden hat.

Wie die 14. Kammer als weitere Beschwerdekammer in Prozesskostenhilfeangelegenheiten bereits mit Beschluss vom 25.01.2016 (14 Ta 252/15, […]) entschieden hat, sowie folgend die erkennende Kammer (Beschluss vom 23.02.2016, 5 Ta 9/16, n.v.), ist ein Überprüfungsverfahren, welches nicht jedenfalls bezüglich der letzten Aufforderung an die Partei, sich über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären, durch den Rechtspfleger oder die Rechtspflegerin durchgeführt wurde, unwirksam und zieht daher nicht die unmittelbare Aufhebung der Prozesskostenhilfe mangels ausreichender Mitwirkung im Überprüfungsverfahren nach sich.

Die 14. Kammer hat hierzu wie folgt ausgeführt:

Dieser Auffassung schließt sich die erkennende Beschwerdekammer ausdrücklich an.

Danach ist die Aufforderung an den Kläger, sich über seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erklären, nicht formgerecht erfolgt, da diese durch eine Regierungsbeschäftigte unterschrieben und damit verantwortet worden ist. Das Nachprüfungsverfahren leidet daher an einem nicht heilbaren Mangel, weshalb der hierauf basierende Beschluss vom 15.09.2015 aufzuheben war.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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